Landfriedensbruch im Streikkontext: Öffentlichkeit, Teilnahme und Anforderungen an Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/52
- Datum
- 27.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine „öffentliche Zusammenrottung“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB erfordert nicht, dass sie sich an allgemein zugänglichen Orten bildet; ausreichend ist die Möglichkeit des Zutritts einer unbestimmten Zahl weiterer Personen bei bewusstem Zusammenbleiben der Gruppe trotz begangener Gewalttätigkeiten.
Eine Zusammenrottung kann auch innerhalb einer zunächst zu einem erlaubten Zweck gebildeten Menschenmenge entstehen, wenn die Beteiligten nach erkennbaren Gewalttätigkeiten in dem Bewusstsein zusammenbleiben, es werde bei Widerstand zu weiterer Gewalt kommen.
Für eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs ist regelmäßig festzustellen, dass der Betroffene die aus der Menge heraus begangenen Gewalttätigkeiten wahrgenommen hat oder ihm diese Umstände in einer den Vorsatz tragenden Weise bekannt waren; fehlen solche Feststellungen, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
Ob eine Person trotz räumlicher Entfernung noch Teil der Menschenmenge ist, unterliegt einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls; starre Entfernungsgrenzen lassen sich hierfür nicht aufstellen.
Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB ist, wer eine zu Gewalttätigkeiten zusammengerottete Menge in irgendeiner Weise anführt, zusammenbringt oder zusammenhält, sie geistig leitet oder sich körperlich an ihre Spitze stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 13. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
———
1.) den ██████████████ █████ (alsm. Polen), geboren am ████████ 1908, wohnhaft ██ ████ ██████ Nr. █████,
2.) den Treckerführer Alfred Ka█████████, geboren am ████████ 1928, wohnhaft in ███████ (Kreis ███),
3.) den Landarbeiter Max █████, geboren am ████████ 1926, wohnhaft in ███████ ██ (Kreis ███),
4.) den Dreher Heinz Pr., geboren am ████████, wohnhaft in █████ ██████ Nr. ████████,
5.) den Landarbeiter Heinrich K█████, (Kreis ███), wohnhaft in ███████,
6.) den █████████████ █████, ——— █████ █ ████████ ███, ███████ ██, geboren am ██,
7.) den Landarbeiter ██████, wohnhaft in █ (Kreis ███),
wegen Landfriedensbruchs
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K███████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als diese Angeklagten wegen eines am 4. August 1951 begangenen Landfriedensbruches verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich des Angeklagten █████████ Strafaussprache auch wegen der weiteren Verurteilung.
Aufgehoben werden ferner die insoweit jeweils zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und die Gesamtstrafaussprachen mit den ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Ka█████████, ██ und █████ verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten ████, ██, █████, ██, ███, ██ gegen das oben bezeichnete Urteil werden auf Kosten dieser Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ist freigesprochen, die übrigen Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:
██ wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu neun Monaten Gefängnis;
███ wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis;
██ wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis;
K███████ wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis;
██████ wegen Landfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis;
Ka█████████ wegen Landfriedensbruchs und wegen eines weiteren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in drei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis;
K█████ wegen Landfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten einer Woche Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben die zu Strafen verurteilten Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen insgesamt die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften. Insoweit die Beschwerdeführer ███ und K███████ darüber hinaus auch eine Verletzung des Verfahrensrechts beanstanden, ist diese Rüge unbeachtlich, weil sie nicht entsprechend der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurde.
I.
Vorfälle vom 4. August 1951
Das Landgericht stellt insoweit unter anderem folgendes fest:
Auf Grund eines Beschlusses der Landarbeiter Niedersachsens sollte im Jahre 1951 ein durch die Gewerkschaft organisierter Streik durchgeführt werden. Die Gewerkschaft hatte hierbei die Anweisung herausgegeben, den Streik ruhig und besonnen durchzuführen und vor allem jede Gewaltanwendung sowie Sabotagehandlungen an Maschinen und Geräten zu vermeiden; jedoch sollte der Streik nach Möglichkeit auch alle nichtorganisierten Landarbeiter erfassen. Dem Angeklagten ███████████ in seiner Eigenschaft als Vorsitzendem der Ortsgruppe in █████ und als Beisitzer im Vorstand des Unterbezirks ███████ waren diese Anweisungen durch ein Rundschreiben bekanntgegeben worden. ████████████████████
Am 4. August 1951 unternahm ██████████ eine Rundfahrt durch verschiedene Dörfer, um die Landarbeiter über den Sinn und Zweck des Streikes aufzuklären und die Durchführung des Streikes zu überwachen. Auf seine Aufforderung hin schlossen sich ihm, neben verschiedenen anderen Landarbeitern, auch die Angeklagten K███████, ██ und ███████ bei dieser Rundfahrt an. Die Kolonne vergrößerte sich unterwegs bis auf ca. dreißig bis vierzig Personen. Verschiedentlich wurde die gänzliche Niederlegung der Arbeit durch die Landarbeiter erreicht.
Gegen Schluss der Rundfahrt wurden jedoch in der Feldmark von B████ noch arbeitende Personen angetroffen. So pflügte zum Beispiel auf dem Acker eines Landwirts der nichtorganisierte ███ mit einem Trecker. Der größte Teil der Menge, darunter die Angeklagten ████████ und Ka█████████, gingen auf diesen Acker und forderten den ██ auf, die Arbeit niederzulegen. ███ kam dieser Aufforderung erst nach, als ██████████ „in drohender Haltung“ zu ihm gesagt hatte: „Mach’ kein Theater und gehe nach Hause, ehe du dir von uns die Knochen kaputtschlagen lässt“ und als im gleichen Augenblick aus der Menge der Ruf erfolgte: „Steckt ihm doch einen Knüppel in den Ventilator!“ Gleichzeitig hatte ein unbekannter Täter aus dem Kreise der auf dem Acker stehenden Personen den Bolzen zwischen Trecker und Pflug entfernt, so dass eine Weiterarbeit auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre.
Die Menge kehrte alsdann zu einem anderen Acker zurück, auf dem sie vorher schon einmal gewesen war, und verprügelte hier mit einer Peitsche den Sohn des Landwirts C████. Letzteren Vorfall hatte ██████████ aus einer Entfernung von etwa 150 m genau beobachtet. █████ und ██ █████████ erfuhren hiervon erst abends.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hebt die Strafkammer hervor, dass dem ████████ „als Wortführer gegenüber ██ █████████ verborgen geblieben ist, dass aus der ihn umgebenden Menge heraus gegenüber dem Trecker Gewalttätigkeiten begangen wurden, um ██████ am Weiterarbeiten zu hindern“.
Das angefochtene Urteil wendet den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Verhaltens der Angeklagten ███ K███████ an, insoweit die Vorgänge nach der Wegnahme des Verbindungsbolzens (Fall █████████) in Betracht kommen. In Tateinheit hiermit ist gemäß § 240 StGB bestraft worden.
Die Verurteilung des Angeklagten ██████████ ist rechtlich bedenkenfrei.
a) Das Rechtsmittel dieses Angeklagten geht an den Urteilsfeststellungen vorbei, wenn es in Zweifel zieht, dass sich eine „Menschenmenge öffentlich zusammengerottet“ habe. Insoweit ist lediglich erforderlich, dass eine räumlich verbundene Personenmehrheit bewusst zusammenbleibt, obwohl aus dieser Gruppe heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, und dass die den Teilnehmern bewusste Möglichkeit des Anschlusses weiterer Personen (unbestimmt welche und wie viele) besteht.
aa) Hinsichtlich des letzteren Merkmales ist der Revision einzuräumen, dass die rechtliche Begründung des angefochtenen Urteils fehlgeht; es kommt, wie dargelegt, für den Begriff der Öffentlichkeit nicht darauf an, ob die Menschenmenge sich „an Stellen, die jedem zugänglich waren“, zusammengerottet hatte. Diese rechtsirrige Begründung der Strafkammer ist jedoch ohne Einfluss, weil die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei ergeben, dass auch bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes die Zusammenrottung eine „öffentliche“ war. Die Äcker der Feldmark wurden bestellt, so dass mithin nicht nur auf der Fahrt durch die verschiedenen Dörfer, sondern auch hier die Möglichkeit des Zutritts einer unbestimmten Zahl von Menschen bestand. Das Bewusstsein der Angeklagten hiervon kann nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein.
bb) Rechtlich durchaus unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, die Zusammenrottung habe bereits unmittelbar nach der Bolzenwegnahme begonnen. Alle in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers ███ wenden sich letzten Endes nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das angefochtene Urteil bringt zum Ausdruck, dass „die Teilnehmer der Fahrt, die das gewaltsame Vorgehen gegen ████████ wahrgenommen hatten...“, sich trotzdem nicht trennten (UA S. 15). Es handelte sich mithin nicht – wie die Revision meint – um eine „ungesetzliche Einzelaktion eines Täters“, die den übrigen Beteiligten nicht erkennbar geworden wäre. Dann aber ist auch die Folgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, die Menschenmenge sei nunmehr in dem Bewusstsein zusammengeblieben, es werde auch in Zukunft bei etwaigem Widerstand zu Gewalttätigkeiten kommen. Weiterhin ist der Tatrichter mit Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich und rechtlich ein Zusammenrotten bei und in einer Menschenmenge möglich ist, welche ursprünglich nicht in jenem Bewusstsein, sondern zu einem erlaubten Zweck zusammengetreten war.
b) Da ausdrücklich festgestellt ist, dass ██████████ die Gewaltanwendung gegenüber dem Trecker ebenfalls wahrgenommen hatte, ist er in Bezug auf den nun folgenden Vorfall (W████) Teilnehmer im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB. Denn es kommt für den Tatbestand dieser Vorschrift nicht darauf an, dass jeder Teilnehmer selbst die Absicht hatte, Gewalttätigkeiten vorzunehmen. Bereits das Verbleiben in dem Zuge trotz Kenntnis der Gewalttätigkeiten erfüllt bei ██████████ als vorher verwarnter Leiter der Kolonne die Rechtspflicht, nach der ersten Gewalthandlung sofort die Aktion abzubrechen, mindestens aber den Versuch hierzu zu unternehmen.
Mit der Behauptung, ███ habe bei der Gewaltanwendung gegenüber ████ nicht mehr an der Zusammenrottung teilgenommen, wendet sich die Revision unzulässigerweise gegen die festgestellten Tatsachen. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine Person trotz räumlicher Entfernung noch Teil einer Menschenmenge ist, liegt im Allgemeinen und auch hier dem Tatrichter ob. Es lassen sich insoweit keine bindenden Regeln im Sinne von Entfernungsmaßstäben aufstellen. Zumal der Vorfall sich auf freiem Felde abspielte und █████████ ██ die Kolonne zu dem Acker des ████ begleitet hatte, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf Grund der verschiedenen Umstände die tatsächliche Feststellung trifft, er wollte und konnte trotz der räumlichen Entfernung von ca. 150 m Teil der Menschenmenge bleiben.
Auch die in diesem Zusammenhang sonst noch vorgetragenen Tatsachenangriffe können in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden.
Mit der Frage, ob und wie lange nach der Gewalthandlung gegen ████ eine Zusammenrottung am 4. August 1951 noch bestand, beschäftigt sich das angefochtene Urteil nicht. Die Ausführungen des Rechtsmittels hierzu sind daher unverständlich.
c) Die Verurteilung des ██████████ gemäß § 240 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum erfolgt. Der Revisionsangriff insoweit ist offensichtlich unbegründet.
aa) Nicht unbedenklich erscheint die Anwendung des § 73 StGB hinsichtlich der Nötigung gegenüber ████████ und der offenbar erst danach erfolgten Zusammenrottung. Der Angeklagte ist jedoch hierdurch nicht beschwert.
2.) Die Verurteilung der Angeklagten ██████, ████ und ████████████ wegen eines am 4. August 1951 begangenen Landfriedensbruchs konnte keinen Bestand haben.
Bei █████ und ██ fehlt es schon an zuverlässigen Feststellungen darüber, dass diese Beschwerdeführer sich überhaupt auf dem Felde des ████ befanden. Für ██████, ███████████ und eine Anzahl namentlich unbekannt gebliebener Personen trifft die Strafkammer eine derartige ausdrückliche Feststellung.
Vor allem aber lässt das angefochtene Urteil jede Darlegung darüber vermissen, ob ████████, ███ und ████████ Gewalteinwirkung auf den Trecker bemerkt hatten. Es fällt auf, dass in den Urteilsgründen dies nur hinsichtlich des ██████████ hervorgehoben wird. Solche Ausführungen können aber auch für die übrigen Angeklagten nicht entbehrt werden; andernfalls fehlt es zum Teil am inneren Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB. Denn wie erwähnt schließt die Strafkammer nur aus dem Vorfall gegenüber dem Trecker jeweils auf das Bewusstsein der gewalttätigen Menge.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte Feststellung („Teilnehmer der Fahrt“) ist zu allgemeiner Natur, um ohne weitere Darlegungen zu Ungunsten der einzelnen Angeklagten gewertet werden zu können.
Weiterhin sind die Urteilsfeststellungen auch mangelhaft, soweit es die Zugehörigkeit der einzelnen Angeklagten zur Menschenmenge im Falle W████ angeht.
II.
Vorfälle vom 5. August 1951
Das Landgericht trifft hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 5. August 1951 fanden sich sämtliche Angeklagten sowie eine größere Anzahl anderer Landarbeiter zusammen und begaben sich auf eine erneute „Kontrollfahrt“. Jeder der Angeklagten wusste von den Ausschreitungen des Vortages. Während der Fahrt wuchs die Kolonne auf ca. vierzig bis fünfzig Personen an. Sie wurde unterwegs von der Landpolizei angehalten, und alle Teilnehmer wurden darüber unterrichtet, was bei dem Streik erlaubt und was verboten sei. Die Polizei wies insbesondere auf die Unerlaubtheit etwaiger Straftaten ausdrücklich hin.
Trotzdem kam es zu mehrfachen Gewalthandlungen. ██ schlug die Zeugen T████ und ████████; hierbei handelte es sich um zwei jeweils getrennte Vorgänge. ██ schlug einen weiteren Zeugen, um ihn von der Arbeit abzuhalten. Zu dem gleichen Zwecke bedrohte ██ drei verschiedene Zeugen mit Schlägen. M████ trat mit seinem Stiefel gegen das Bein eines Zeugen, so dass dieser zu Boden stürzte. Weiterhin spielten sich noch tätliche Ausschreitungen unbekannt gebliebener Personen ab. Bei den an drei verschiedenen Örtlichkeiten geschehenen Vorfällen war jeder der Angeklagten mindestens in einem Falle anwesend.
Die eingangs wiedergegebene Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Vorfälle lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
1.) Die Revision des ██ ██████ übersieht, dass der Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht nur die Rädelsführer selbst, sondern auch diejenigen Personen unter Strafe stellt, die Gewalthandlungen begangen haben. Schon aus diesem Gesichtspunkt wäre die Anwendung dieser Vorschrift mithin gerechtfertigt. Darüber hinaus ergeben die Urteilsfeststellungen aber auch, dass ████████ als „Rädelsführer“ an der Zusammenrottung teilgenommen hat. Nach anerkannter Rechtsprechung genügt es insoweit, dass der Täter die zu gewalttätigem Vorgehen zusammengerottete Menschenmenge in irgendeiner Weise anführt, sie zusammenbringt oder zusammenhält, sie geistig leitet oder sich körperlich an ihre Spitze stellt. Fast jedes dieser Kennzeichen liegt hier vor. Das Landgericht legt wiederholt dar, █████████ habe das Wort ergriffen, sich an die Spitze gestellt, die Führung übernommen usw.
Hinsichtlich der sonstigen Merkmale des § 125 StGB und bezüglich der anderen Verurteilungen des █████████ bedarf es näherer Erörterungen nicht. Seine Revision wird somit in vollem Umfange zu verwerfen.
2.) Das gleiche trifft für die Rechtsmittel der Angeklagten ███████, A████, ███, ███ und ████ und – im Umfange der Schuldfrage – auch für die Revision des Angeklagten ████████ zu.
Soweit nicht bereits oben (I, 1) das Erforderliche ausgeführt wurde, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Abwegig sind insbesondere die Darlegungen der Beschwerdeführer A████ und K███████ zum Verbotsirrtum, zumal sämtliche Angeklagten während der Fahrt und vor den Gewalthandlungen von der Polizei belehrt worden waren.
3.) In der Straffrage konnte die Verurteilung des ███████ wegen der Geschehnisse vom 5. August 1951 keinen Bestand haben, weil die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen war, dass die Strafhöhe in diesem Falle durch die andere, nunmehr aufgehobene, Verurteilung beeinflusst wurde.
a) Bei den Angeklagten K███████ und ██████ kamen derartige Erwägungen nicht zum Zuge, weil die Strafkammer hier jeweils nur auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hatte.
Nach alldem wird das Landgericht bezüglich der Angeklagten ███████████, ██ und ██████ in dem erörterten Umfange und gegebenenfalls – hinsichtlich der Gesamtstrafaussprachen – neue Feststellungen zu treffen haben.
Im Übrigen waren sämtliche Revisionen zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Neumann | Waschow | Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |