Verlesung von Vernehmungsniederschriften ohne §251-Beschluss – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 420/72
- Datum
- 12.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften früherer Sitzungen setzt nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Einverständnis des Angeklagten oder einen gerichtlichen Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO voraus.
Die Erklärung des Einverständnisses des Angeklagten ist als vorgeschriebene Förmlichkeit nur durch die Sitzungsniederschrift im Sinne des § 274 StPO zu beweisen.
Eine stillschweigende Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden und erfordert, dass dem Angeklagten klar geworden ist, dass die Verlesung Teil der Beweisaufnahme ist und er Gelegenheit zur Äußerung hatte.
Das Fehlen des gerichtlichen Beschlusses oder der dokumentierten Einwilligung kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensverstoß für die Entscheidungsfindung nicht ohne Bedeutung war.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Ravensburg, 3. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 420/72 in der Strafsache gegen den Rentner Josef ███ aus ████, Kreis ████, geboren am ██████ 1897 in ██, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ravensburg vom 3. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§§ 212, 213, 51 Abs. 2, § 44 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge durch.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass in der Hauptverhandlung vom 3. Februar 1972 die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen ██, ███, █████, ██████ und ███████ in der ersten Schwurgerichtsverhandlung vom 31. März 1971 verlesen worden sind, ohne dass der Angeklagte sein Einverständnis erklärt hatte (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ohne dass die Verlesung durch Gerichtsbeschluss angeordnet worden ist (§ 251 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO).
1. Zwar führt das angefochtene Urteil an, die in Rede stehenden Niederschriften seien „mit allseitiger Zustimmung“ verlesen worden (UA S. 3). Dass die Zustimmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO – eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kam nach Sachlage nicht in Betracht – erteilt worden ist, kann aber als vorgeschriebene Förmlichkeit nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Sitzungsniederschrift vermerkt jedoch eine solche Erklärung nicht (Prot. S. 7/8 = Bl. 368/369 d.A.); gegenüber der Beweiskraft des Protokolls haben die dienstlichen Erklärungen der Richter außer Betracht zu bleiben.
Zwar kann in Ausnahmefällen dann, wenn der Angeklagte, der Staatsanwalt und der Verteidiger die Verlesung stillschweigend hinnehmen, Grund gegeben sein, ihr Einverständnis anzunehmen (vgl. BGHSt 9, 230, 232); das setzt aber voraus, dass namentlich dem Angeklagten durch den die Verlesung anordnenden Gerichtsbeschluss klar geworden ist, bei dieser Verlesung handle es sich nicht um eine mehr oder weniger wichtige Förmlichkeit des Verfahrens, sondern um einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage. An einem solchen Beschluss fehlt es aber hier gerade. Auch sonst ist dem Sitzungsprotokoll nichts zu entnehmen, was auf eine stillschweigende Erklärung des Einverständnisses hindeuten könnte, insbesondere nicht, dass Angeklagter und Verteidiger Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Frage der Verlesung zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 – 4 StR 36/56 –, insoweit in BGHSt 9, 230 nicht abgedruckt).
Mit dem Angeklagten wurde besprochen, ob drei von ihm benannte Zeugen vernommen werden sollten; dabei handelte es sich aber mit Ausnahme der Frau Maria ██████ nicht um die hier in Rede stehenden Zeugen. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde sodann die Niederschrift über die Obduktion verlesen, daran schloss sich erst die Verlesung der Zeugenaussagen.
Allenfalls aus dem Protokollvermerk, dass auf die Verlesung der Vernehmung des Zeugen ████████ „im allgemeinen Einverständnis verzichtet“ wurde (Prot. S. 7), könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, dass mit der Verlesung der übrigen Vernehmungsniederschriften stillschweigendes Einverständnis bestand. Ein rechtlich erhebliches Stillschweigen könnte aber für den Angeklagten nur angenommen werden, wenn er – aus dem Protokoll ersichtlich – auf die Bedeutung der Verlesung in irgendeiner Weise, sei es durch den Verlesungsbeschluss oder eine sonstige Erörterung, hingewiesen worden wäre; dies gilt umso mehr, als der 75-jährige Angeklagte an Gefäßsklerose, Altersdiabetes und anderen Krankheiten leidet (UA S. 3), die es ihm ohnehin erschweren, den Vorgängen einer Hauptverhandlung zu folgen.
2. Die Sitzungsniederschrift beweist zudem unwiderleglich (§ 274 StPO), dass ein Gerichtsbeschluss gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO nicht ergangen ist. Zwar mag es auch insoweit im Einzelfall angehen, unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die stillschweigende Zustimmung der Gerichtsmitglieder zu einer prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden darin zu sehen, dass sie sie erörtern oder wahrnehmen und geschehen lassen, sofern bei keinem anderen Verfahrensbeteiligten ein Zweifel darüber aufkommen kann, dass dieser Vorgang einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss enthielt (BGH NJW 1952, 1305). Abgesehen davon, dass es dann immer noch an der vom Gesetz geforderten Angabe des Grundes für die Verlesung fehlt, widerspricht eine solche Annahme in der Regel auch dem Zweck des § 251 Abs. 4 StPO, der das Gericht veranlassen soll, vor der Verlesung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Augenblick der Beschlussfassung vorliegen und ob nicht überdies die Aufklärungspflicht eine unmittelbare Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1953 – 3 StR 382/53 – und vom 19. Januar 1954 – 5 StR 389/53). Die Annahme eines stillschweigenden Gerichtsbeschlusses verbietet sich aber jedenfalls dann, wenn schon die gesetzliche Voraussetzung, dass der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sein muss, aus dessen Stillschweigen hergeleitet werden soll; denn in einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Bedeutung des gerichtlichen Stillschweigens zweifelsfrei sei.
3. Es kann endlich nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf dem Zusammenwirken der beiden Verfahrensverstöße beruht. Zwar war keiner der Zeugen, deren Aussagen verlesen worden sind, unmittelbarer Tatzeuge; es braucht auch nicht ausschlaggebend darauf anzukommen, dass das Schwurgericht zusammenfassend anführt, es habe seine Feststellungen u.a. auf Grund der verlesenen Niederschriften getroffen (UA S. 3). Aber immerhin war der Zeuge ██ der Sachbearbeiter der Kriminalpolizei, der die ersten Ermittlungen durchgeführt und als Erster den Angeklagten vernommen hatte und dem gegenüber sich der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision von Anfang an auf Notwehr – oder vermeintliche Notwehr – berufen haben soll. Das lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass dieser Zeuge bei einer unmittelbaren Vernehmung nähere und dem Angeklagten günstigere Angaben gemacht hätte als sie in der – recht knappen – Niederschrift vom 31. März 1971 enthalten sind.
4. Nach allem kann das angefochtene Urteil schon aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, so dass auf die allgemein erhobene Sachrüge nicht mehr einzugehen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Loesdau | Pfeiffer | Pikart | |||
| Mosl | Herdegen |