Verurteilung wegen Förderung der Prostitution, Zuhälterei und sexueller Handlungen Minderjähriger bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 368/75
- Datum
- 16.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig, wenn aus der Ankündigung der beabsichtigten Verlesung und dem Unterlassen von Einwendungen ein stillschweigendes Einverständnis geschlossen werden kann.
Eine polizeiliche Vernehmungsniederschrift kann die persönliche Vernehmung eines Zeugen ersetzen, wenn sie ordnungsgemäß in das richterliche Protokoll übernommen und der Zeuge die Angaben zuvor zusammenhängend in gleicher Weise vor dem Richter bestätigt hat.
Mehrere selbständige strafbare Handlungen werden nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit, dass sie zugleich in eine fortgesetzte Tat einbezogen sind; jede selbständige Tat ist gegebenenfalls in Tateinheit mit der Fortsetzungstat gesondert zu beurteilen.
Für die ausbeuterische Zuhälterei ist eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten oder eine nicht nur unerhebliche Einschränkung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit erforderlich; liegen hingegen dirigierende Kontrollelemente vor, kann die dirigierende Zuhälterei zur Verurteilung ausreichen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 368/75 MIG. PF
in der Strafsache gegen den Schweizer Siegmund ██ aus █████ geboren am █████ 1948 in ██ █████ wegen Förderung der Prostitution u. a.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sieben rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Zuhälterei jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fünf rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 180 a Abs. 4, § 180 Abs. 2, § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 232 Abs. 4 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
1. Die Revision beanstandet, dass in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin Erna ███ vom 16. Juli 1974 verlesen worden sei, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlesung vorgelegen hätten; ferner sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auch die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung dieser Zeugin vom 28. Juni 1974 verlesen worden.
2. Die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin war jedenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig. Zwar erwähnt der Beschluss der Jugendkammer, durch den die Verlesung angeordnet worden ist, weder ausdrücklich die genannte Vorschrift noch weist das Sitzungsprotokoll (Bl. 140 d. A.) aus, dass die Beteiligten ihre Zustimmung erklärt hätten. Das ist jedoch nach Sachlage unschädlich. Denn ausnahmsweise können sich Angeklagter und Verteidiger stillschweigend mit der Verlesung einverstanden erklären (vgl. BGHSt 9, 230, 232), wenn ihnen durch den die Verlesung anordnenden Beschluss klar geworden ist, bei dieser Verlesung handle es sich nicht um eine mehr oder weniger wichtige Förmlichkeit des Verfahrens, sondern um einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage, und wenn sie insbesondere Gelegenheit gehabt hatten, sich vorher zur Frage der Verlesung zu äußern (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1972 – 1 StR 420/72 und vom 17. Mai 1956 – 1 StR 36/56 insoweit in BGHSt 9, 230 nicht abgedruckt). Diese Voraussetzungen waren aber hier gegeben. Der Vorsitzende hatte zunächst festgestellt, dass die Zeugin zum Termin nicht erscheinen konnte, da sie sich zur Entbindung im Krankenhaus befinde. Er gab sodann bekannt, „dass er beabsichtige, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung ... zu verlesen“. Einwendungen wurden nicht erhoben. Erst darauf wurde nach geheimer Beratung der Verlesungsbeschluss verkündet (Bl. 140 d. A.).
Unter diesen Umständen konnte das Nichterheben von Einwendungen nur als Einverständnis mit der Verlesung gedeutet werden; eines ausdrücklichen Hinweises, dass der Angeklagte der Verlesung widersprechen könne, bedurfte es nicht angesichts der Ankündigung, dass die Verlesung beabsichtigt sei.
3. Auch die polizeiliche Vernehmungsniederschrift war entgegen der Meinung der Revision verlesbar, da sie im Rahmen des § 251 Abs. 1 StPO dem Zwecke dienen durfte, die Vernehmung eines Zeugen zu ersetzen. Die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen waren gegeben: die polizeiliche Vernehmung war ordnungsgemäß in das richterliche Protokoll aufgenommen worden; sie war der Zeugin vorgelesen worden, nachdem diese zuvor zusammenhängend in gleichem Sinne vor dem Richter ausgesagt hatte (BGHSt 6, 279, 281; 7, 733; BGH NJW 1952, 1027; 1953, 35; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 1 StR 470/61). Das ergibt sich eindeutig aus der richterlichen Niederschrift vom 16. Juli 1974 (Bl. 84 d. A.).
II. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos.
1. Der Angeklagte hat gegen alle sieben Tatopfer tatbestandsmäßig im Sinne des § 180 a Abs. 4 StGB gehandelt; er hat die Mädchen, von denen keines über 21 Jahre alt war, der Prostitutionsausübung zugeführt. Dass ihm dies bei Gisela ███ nicht auf Dauer gelungen ist, ändert nichts daran, dass auch in diesem Falle der Tatbestand vollendet ist; denn der Angeklagte hat jedenfalls auf dieses Mädchen eingewirkt, um es zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen (§ 180 a Abs. 4 2. Alt. StGB). Ob diese Art der Tatbegehung auch dann vollendet ist, wenn sie keinen Erfolg hat (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 180 a Anm. 5 B), kann unentschieden bleiben, da sich Gisela ███████ tatsächlich wie vom Angeklagten gewollt – bei einer Gelegenheit mehreren Türken gegen Entgelt hingegeben hat.
2. Der Angeklagte hat ferner die Mädchen – mit Ausnahme von Erna ███, die schon über 18 Jahre alt war – im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB dazu bestimmt, sexuelle Handlungen – den Geschlechtsverkehr – von Dritten an sich vornehmen zu lassen, und hat in der Folgezeit solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub geleistet. Auch Jutta █████ war nach den Feststellungen nicht schon von sich aus zur Gewerbsunzucht entschlossen; vielmehr „schickte der Angeklagte sie auf den Strich“ (UA S. 7, 21).
3. Den Tatbestand der Zuhälterei hat das Landgericht in allen sechs Fällen (die Mädchen mit Ausnahme von Gisela ██████) in den beiden Formen der ausbeuterischen (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der dirigierenden (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) Zuhälterei als erfüllt angesehen.
Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten oder eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit (BGH, Urteile vom 14. März 1975 – 1 StR 11/75 und vom 15. Januar 1975 – 3 StR 312/74). Ob dieses Erfordernis auch in den Fällen Gabriele ███ und Erika ███ erfüllt ist, mag zweifelhaft sein, da die von diesen Mädchen abgeführten, nicht sehr erheblichen Geldbeträge als Ausgleich für die vom Angeklagten gewährte Unterkunft zu verrechnen sein könnten. Das kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls die Merkmale der dirigierenden Zuhälterei in jedem Falle einwandfrei festgestellt sind; die Jugendkammer hat sie zutreffend darin erblickt, dass der Angeklagte aus Eigennutz die Mädchen jeweils aufforderte, der Gewerbsunzucht nachzugehen, dass er die Orte und Tage bestimmte, an denen die Mädchen zu den Unterkünften der Türken gebracht wurden, dass er ferner die Modalitäten und das Entgelt festlegte und die Mädchen bei der Unzuchtsausübung überwachte (UA S. 32). Auf den Schuldspruch wäre dies ohne Einfluss, da das Landgericht lediglich wegen „Zuhälterei“ verurteilt und keine Tateinheit zwischen den verschiedenen Begehungsformen des § 181 a Abs. 1 StGB angenommen hat (vgl. BGHSt 19, 107, 109).
4. Das Verhältnis der verschiedenen Straftatbestände zueinander ist nicht durchwegs richtig gewürdigt.
a) Das Landgericht hat innerhalb der einzelnen Tatbestände jeweils nach der Zahl der beteiligten Mädchen gleichartige Tateinheit angenommen, ohne dass dies durch nähere Feststellungen begründet wäre. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
b) Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, dass trotz des Fortsetzungssachverhalts, der die einzelnen Teilakte gemäß § 180 Abs. 2 StGB verbindet, die Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Handlungen ausgesprochen worden ist: Tateinheit zwischen § 180 a Abs. 4 und § 180 Abs. 2 StGB einerseits, Tateinheit zwischen § 181 a Abs. 1 und § 180 Abs. 2 StGB andererseits. Der Tatrichter folgt damit der allgemein anerkannten Rechtsprechung, dass mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht durch eine mit ihnen tateinheitlich begangene minder schwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92, 97; 18, 26); das gilt auch, wenn nur eine der selbständigen Handlungen schwerer ist als die mit den beiden Taten einheitlich begangene Straftat (vgl. BGHSt 3, 165). Die Folge davon ist, dass jede der selbständigen strafbaren Handlungen jeweils in Tateinheit mit der sie umgreifenden Fortsetzungstat abzuurteilen ist (BGH VRS 21, 422, 423). Da im vorliegenden Fall die Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 4 StGB schwerer wiegt als die fortgesetzte Tat nach § 180 Abs. 2 StGB, hat das Landgericht mit Recht in zwei Tatkomplexe aufgeteilt; damit ist der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, zu Unrecht doppelt bestraft worden.
c) Dass der Tatrichter offensichtlich zu Unrecht die einzelnen Fälle des Hineinführens der Mädchen in die Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) als natürliche Handlungseinheit gewertet hat (UA S. 31), beschwert den Angeklagten nicht.
d) Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist dagegen eine einzige fortgesetzte Handlung, die nicht auch noch in gleichartiger Tateinheit mit jedem Fall der Zuhälterei begangen ist. Da die Jugendkammer auch zwischen den Fällen der Zuhälterei Tateinheit angenommen hat, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern, wobei er ausschließen kann, dass sich diese geringfügige Änderung im Strafmaß auswirken könnte.
III. Die Revision des Angeklagten ist nach allem als unbegründet zu verwerfen.
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