Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen – Ortsbesichtigung und Zeugenglaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 349/65
Datum
25.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen des §261 StPO und des Art.103 GG wegen vorprozessualer Ortsbesichtigungen berufsmäßiger Richter sowie fehlerhafte Beweiswürdigung einer geistig behinderten Zeugin. Der BGH verwirft die Revision: Das Meßtischblatt wurde im Hauptverfahren vorgehalten, eine ausschließliche Verwertung privater Ortskenntnisse ist nicht festgestellt. Die Zeugenaussage ist durch weitere Indizien bestätigt, die Beweiswürdigung ist rechtlich unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Privat von Richtern vor der Hauptverhandlung vorgenommene Ortsbesichtigungen begründen nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn deren Ergebnisse als Beweismittel gegen den Angeklagten verwertet werden, ohne zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden zu sein.

2

Die Vorlage und Inaugenscheinnahme von Beweismitteln (z. B. Meßtischblatt) in der Hauptverhandlung, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, verhindert die rechtswidrige Verwertung vorprozessualer Ortskenntnisse.

3

Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, sofern dem Angeklagten die im Urteil verwerteten Anknüpfungspunkte in der Hauptverhandlung vorgehalten und nicht ausschließlich auf nichtöffentlichen Vorerkundungen beruhen.

4

Eine Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Würdigung ersetzen; eine Zeugenaussage, die durch sonstige, konsistente Indizien gestützt wird, kann tragend für eine Verurteilung sein.

5

Rüge unzureichender Aufklärung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 25. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 349/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ██ aus ███, geboren am ███████ 1943 in ████████████████, wegen Notzucht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer hält § 261 StPO für verletzt. Er legt dazu dar, das Urteil beruhe im wesentlichen *„auf den Feststellungen der Strafkammer betr. den zeitlichen Ablauf des Geschehens und insbesondere der Kenntnis der Strafkammer von den örtlichen Verhäl— tnissen, durch die sie in die Lage versetzt wurde, den angeblichen Tatort, die Entfernung von dort zum Gehöft des Zeugen █████ und zu dem Punkt, an dem der Angeklagte die Zeugin ███████████████ haben will, festzustellen“*. Diese Feststellungen habe die Strafkammer nur deshalb treffen können, weil ihre berufsrichterlichen Mit— glieder vor der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung vorgenommen hätten; zu deren Ergebnissen hätten weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, die nicht zugezogen worden seien, Stellung nehmen können. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Rüge geht fehl.

Es ist keinem Prozeßbeteiligten verwehrt, sich auf die Hauptverhandlung durch eine Ortsbesichtigung vorzubereiten (KMR Kom. zur StPO 1958, 1b zu § 225). Die dabei erworbenen Kenntnisse stellen aber nur sein privates Wissen dar, das nicht allein Urteilsgrundlage sein kann. Indessen darf es dazu benutzt werden, die Sachaufklärung in der Hauptverhandlung zu fördern (RGSt 26, 272; KMR a.a.O. 2 vor § 48, § 22 Anm. 5, Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß 1956, S. 377). Ein Verstoß gegen § 261 StPO läge hier also nur dann vor, wenn das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die Berufsrichter der Strafkammer als Beweismittel gegen den Angeklagten verwertet worden wäre, ohne zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden zu sein (vgl. RGSt 50, 154, 155; DRiZ 1927, Nr. 835; OGHSt 2, 334; BGH 3 StR 382/53 v. 3. Dezember 1953 u. 84/54 vom 8. Juli 1954). Das aber ist nicht erwiesen.

Ausweislich der Urteilsgründe ebenso wie der Sitzungsniederschrift ist das Meßtischblatt (Bl. 126 der Hauptakten) in der Hauptverhandlung *„in Augenschein genommen und auch dem Angeklagten vorgehalten worden“* (HA Bl. 113, 114). Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Beisitzer der Strafkammer befinden sich damit im Einklang. Somit besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß bei der Urteilsfindung das Ergebnis der „privaten“ Ortsbesichtigungen der drei berufsrichter— lichen Mitglieder der Strafkammer vor der Hauptverhandlung maßgeblich verwertet worden ist. Auch die nach den Urteilsgründen an Hand des Meßtischblatts als nur wenige Zentimeter neben dem linken Kartenrand liegend bestimmte Abzweigung des Fellerhöfer Weges von der Fischelner Straße kann durch Vorhaltungen gegenüber dem Angeklagten und auf Grund der Aussagen des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeimeisters Bayertz festgestellt worden sein.

Zugleich erweist sich damit der behauptete Verstoß gegen das Grundgesetz als unbegründet.

2. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die vom Beschwerdeführer angegriffene Beweiswürdigung hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze. Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, die dem Tatrichter obliegende Beweis— würdigung durch seine eigene zu ersetzen. Er läßt außer acht, daß die Strafkammer der Aussage der als Zeugin vernommenen, geistig behinderten und epileptisch ver— anlagten Ursula ███ folgen zu können glaubte, weil sich ergeben hat, *„daß sich ihre Aussage für das Geschehen in dem entscheidenden Zeitraum völlig mit den aus anderen Erkenntnisquellen gewonnenen Feststellun— gen deckt bezw. sich nahtlos und ohne den leisesten Widerspruch in diese Feststellungen einfügt“*.

Danach ist auch der Vorwurf der Revision ungerechtfertigt, die Strafkammer habe die Aussage der Zeugin, auch in Bezug auf ihre Vergewaltigung durch den Angeklagten, als glaubhaft bezeichnet, obwohl sie zuvor in der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht habe, die Ereignisse in der Tatnacht ließen sich *„in ihrem zeitlichen Ablauf“ „ohne Verwendung der Angaben der Zeugin ██████ rekonstruieren“*.

Infolge der Tatsache, daß sich die Bekundungen der Zeugin zum zeitlichen Geschehen auf Grund anderer Beweismittel als glaubhaft erwiesen hatten, ist das Landgericht trotz der – von ihm beachteten – geistigen Behinderung und epileptischen Veranlagung der Zeugin zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, daß diese hier auch im übrigen glaubhaft ausgesagt habe, zumal dafür u.a. noch folgende Umstände herangezogen worden sind: Der von Ursula ███ nach der Tat aufgesuchte Arzt hatte auf Faustschläge zurückführende Prellmarken an ihrem Kopf festgestellt und erklärt, daß die Angaben über ihre Vergewaltigung, wenn er auch frische Verletzungs— anzeichen an ihren Geschlechtsorganen nicht habe fest— stellen können, nicht im Widerspruch zum klinischen Befund stünden.

Bei ihrem Zusammentreffen mit den als Zeugen vernommenen Rentner █████ und Polizeimeister ██████ wirkte Ursula ██████████████ aufgeregt. Ihr zerrissener Schlüpfer wurde 500 m von den Fellerhöfen entfernt aufgefunden. Aus alledem hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, daß Ursula ███ weder eine Vergewaltigung vorgetäuscht noch Sinnestäuschungen erlegen sei. Einen epileptischen Anfall hat das Landgericht ohne Verstoß gegen █████████ Erfahrungen ausgeschlossen, weil Ursula ███ ██████████ der örtlichen Verhältnisse und der kurzen Zeit bis zum Eintreffen der Verletzten bei dem Haus ███ █████ in den nach so einem Anfall ███████████████ eintretenden tiefen, langen Schlaf gefallen sein könne. Daß der Angeklagte bei diesem Sachverhalt nicht an dem ernstlichen Widerstand des Mädchens zweifeln konnte, brauchte die Strafkammer nicht näher zu erörtern.

Fehl geht schließlich der auf die Behauptung gestützte Revisionsangriff, der Sachverständige habe bekundet, die als Zeugin gehörte Verletzte habe *„ein ähnliches Erlebnis wie das in der Hauptverhandlung geschilderte“ „schon einmal gehabt“*.

Insbesondere deshalb hätten sich dem Landgericht Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit aufdrängen müssen. Sollte der Beschwerdefüh— rer damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, so wäre dies unzulässig. Denn es fehlt an Angaben darüber, welche weiteren Beweise die Strafkammer hätte erheben sollen, nachdem die Zeugin es abgelehnt hatte, sich auf ihre Glaubwürdigkeit hin ärztlich untersuchen zu lassen. Will der Beschwerdeführer aber beanstanden, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob die Zeugin glaubwürdig sei, den mit der Revision behaupteten Vorfall nicht in Betracht gezogen habe, so ist dieser Angriff schon deswegen unbegründet, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt, daß der Vorfall stattgefunden oder der Sachverständige ihn bekundet hat.

KrummeFlitnerHürxthal
WillmsSanders

Zitiert (1)