Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen Mängeln bei Verkehrsgefährdung und Anstiftung (§§ 156, 159 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 362/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstand, Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides statt verurteilt. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen auf und verwies zurück. Das Landgericht hatte die innere Tatseite der Verkehrsgefährdung unzureichend geprüft (naheliegender bedingter Vorsatz) und die Verurteilung wegen „erfolgloser Anstiftung“ nicht tragfähig begründet (zuständige Behörde i.S.d. § 156 StGB). Zudem beanstandete der BGH Mängel bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit und bei der Bekanntmachungsbefugnis nach § 200 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und aggressiver, zielgerichteter Fahrweise ist die Prüfung einer (zumindest bedingt) vorsätzlichen Verkehrsgefährdung geboten, wenn besondere Kenntnisse über Alkoholwirkungen naheliegen.

2

Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder verfolgenden Polizeibeamter ist für den Widerstandstatbestand nicht tatbestandsprägend, kann aber strafzumessungsrechtlich erheblich sein.

3

Die Verurteilung wegen (erfolgloser) Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt setzt Feststellungen dazu voraus, ob der Täter eine Erklärung vor einer „zuständigen Behörde“ i.S.d. § 156 StGB veranlassen wollte und nach der Vorstellung der Beteiligten eine (auch mittelbare) Verwendung im gerichtlichen Verfahren in Betracht kam.

4

Die Polizei ist nicht schon kraft Ermittlungszuständigkeit „zuständige Behörde“ zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen; zuständig ist ein Gericht, wenn die eidesstattliche Versicherung im betreffenden Verfahren rechtlich nicht völlig wirkungslos sein kann.

5

Bei erheblicher Alkoholisierung und auffälligem Gesamtverhalten muss das Tatgericht die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) eingehend prüfen und dabei Einsichts- und Hemmungsfähigkeit sowie deren Grad unterscheiden; erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████, 17. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. ███ ███████ █, geboren am ████ in ███ im Sauerland, wegen Widerstandes u. a., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dr. ██ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 17. Februar 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis wird auch ███████████, soweit er die mitangeklagte Irmgard ███ ██ trifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, praktischer Arzt und zur Tatzeit Gefängnisarzt in Duisburg-Hamborn, ist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, außerdem wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (§§ 49a, 159, 156 StGB) unter Entziehung der Fahrerlaubnis zu Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision ist im Ergebnis begründet. Die Verfahrensrüge ist gemeinsam mit der Sachbeschwerde zu behandeln.

Schuldspruch

I.

Der Schuldspruch wegen Widerstandes (§ 113 StGB) enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass ein vorsätzliches Widerstandleisten durch Gewalt außer an der Ackerfahrbrücke und vor der Haftanstalt noch darin liegt, dass der Angeklagte die beiden Beamten, die ihn im Polizeifahrzeug überholen und dann anhalten wollten, beim dritten Versuch durch bewusstes Linksfahren hieran hinderte und nötigte, die Zwangsgestellung aufzuschieben. Dass er hierdurch sie und unter Umständen auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete, ist beim Tatbestand des Widerstands nur für die Strafzumessung bedeutsam. Auch beim Verbringen ins Marianstift und bei der Blutentnahme hat der Angeklagte noch Widerstand geleistet.

An sich würde die bisherige rechtliche Beurteilung den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, insoweit nicht beschweren. Da jedoch aus Rechtsgründen der gesamte Strafausspruch (unten II) und ein weiterer Teil des Schuldspruchs (I 5) ohnehin aufzuheben und eine neue Strafzumessung innerhalb der Grenzen des § 358 Abs. 2 StPO vorzunehmen ist, hat der erkennende Senat auf die allgemeine Sachbeschwerde auch die Verurteilung wegen Widerstands in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung aufgehoben. Dies ist hier geboten, damit das Landgericht die Strafe auf zutreffender rechtlicher Grundlage neu festsetzen kann.

Die Verurteilung wegen ██████████████ Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten █████ und wegen Beleidigung der bei den Vorgängen im Marianstift anwesenden Beamten ist frei von Rechtsirrtum.

3. Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315a, 316 StGB).

Ausreichend fest steht, dass der Angeklagte in der Tatnacht seinen Kraftwagen gefahren hat, obwohl er wegen Alkoholgenusses unfähig war, ihn sicher zu führen. Das Urteil enthält nichts darüber, welcher Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Fahrens – eine bis zwei Stunden vor der ärztlichen Untersuchung – bestanden hat, die 1,9 ‰ ergab. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit stützt sich jedoch ausreichend auf diesen Promillesatz (BGHSt 5, 168) und die offensichtlich unsichere Fahrweise sowie das übrige Verhalten des Angeklagten. Die Revision bringt hiergegen auch nichts vor.

Das Merkmal der Gemeingefahr ist zutreffend mit der Gefährdung zumindest der beiden verfolgenden Polizeibeamten begründet, die bei den mehrfachen Versuchen, den Angeklagten anzuhalten, und besonders deutlich beim letzten Überholversuch an der Ackerfahrbrücke hervorgetreten ist.

Die Beurteilung der inneren Tatseite der Verkehrsgefährdung erschöpft jedoch die Tatfeststellungen nicht; zugunsten des Angeklagten lässt sie naheliegende rechtliche Gesichtspunkte außer acht. Auch insoweit kann die neue Strafzumessung nur auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Beurteilung vorgenommen werden.

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nur grob fahrlässig verwirklicht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Ausbildung, Beruf und Lebenserfahrung besondere Kenntnis von der Wirkung größerer Alkoholmengen auf die Fahrtüchtigkeit haben wird. Dieser Umstand legte jedenfalls die Prüfung nahe, ob der Angeklagte nicht der mit zumindest bedingtem Vorsatz begangenen Verkehrsgefährdung schuldig ist. Dafür kann weiterhin sprechen, dass er die verfolgenden Beamten durch bewusstes Linkshinausfahren am Überholen hinderte und an der Ackerfahrbrücke unter Gasgeben auf den Polizeimeister ███ ████████, der ihm die Weiterfahrt körperlich versperrte und Halt gebot, so dass er ihn wohl überfahren hätte, wenn ████████ nicht rechtzeitig beiseite gesprungen wäre. Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit geht das Landgericht selbst von der Feststellung aus, dass sich der Angeklagte den Beamten von Anfang an zielstrebig, also nicht unüberlegt, zu entziehen suchte. Auch für einen Angetrunkenen liegt es nahezu auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten Leib und Leben anderer gefährden muss. Anhaltspunkte für vorsätzliche Verkehrsgefährdung liegen hiernach vor, und es ist Sache des Landgerichts, sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ergibt sich dabei der Verdacht eines bedingt vorsätzlichen, versuchten Tötungsverbrechens, so ist nach § 270 Abs. 1 StPO zu verfahren. Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch widersetzliche Kraftfahrer in der hier festgestellten Weise in Lebensgefahr gebracht werden, müssen mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln geschützt werden. Die wenigen Bemerkungen zur inneren Tatseite auf S. 18 und 20 UA genügen diesem Erfordernis nicht.

In welchem Umfang der Angeklagte für sein Verhalten verantwortlich zu machen ist, ist später zu erörtern.

4. Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen der Verkehrsgefährdung, dem Widerstand, der Körperverletzung und Beleidigung durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß annehmen. Der fortgesetzte Widerstand begann mit Handlungen des Angeklagten, die auch zur Verwirklichung des Tatbestands der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB beitrugen, und endete mit solchen, die mit den beleidigenden Äußerungen im Krankenhaus unmittelbar zusammenhängen und einen und denselben Lebensvorgang mit ihnen bilden.

5. Die Verurteilung wegen „erfolgloser Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt“ ist nicht ausreichend begründet.

Anzuwenden sind § 159 StGB und § 49a StGB in der ab 1. Oktober 1953 geltenden Fassung. Nach § 159 StGB ist der Angeklagte zu bestrafen, wenn die von ihm geplante Tat weder begangen noch versucht wurde (BGHSt 1, 241). Seit dem 1. Oktober 1953 ist der Versuch des Vergehens nach § 156 StGB nicht mehr strafbar (§ 2 Abs. 2 StGB).

Das Landgericht äußert sich nicht zweifelsfrei darüber, ob der Führerschein des Angeklagten gerichtlich beschlagnahmt (§§ 94 ff. StPO) oder ob ihm die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden war. Das kann jedoch auf sich beruhen; in beiden Fällen waren sowohl Gegenvorstellungen beim Amtsgericht wie die einfache Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) gegen dessen Entscheidung zulässig. Dem Angeklagten kam es dem Urteil zufolge darauf an, dem Gericht – dem Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht – durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen vorzutäuschen, dass ihm ohne sein Wissen Kognak ins Bier gegossen, also weit mehr Alkohol zugeführt worden sei, als er seiner Kenntnis nach genossen hatte. Davon versprach er sich die Aufhebung der Maßnahme. Es gelang ihm, die Gastwirtin ███ zur Ausstellung einer entsprechenden „eidesstattlichen Erklärung“ zur angeblichen Vorlage bei der Polizei zu veranlassen. Da Frau ███ später an ihren Angaben nicht festhielt, wurde jedoch kein Gebrauch davon gemacht.

Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Begründung dazu, ob der Angeklagte, dem § 159 StGB gemäß (vgl. BGHSt 4, 254), die Frau ███ dazu veranlassen wollte und rechtlich überhaupt konnte, eine solche Versicherung vor einer „zuständigen Behörde“ abzugeben. Dazu war im gegebenen Zusammenhang erforderlich, dass sowohl er wie Frau ███ davon ausgingen, die Erklärung sei zur Vorlage bei Gericht bestimmt. Das trifft auch zu, wenn sie sich etwa vorstellten, die zunächst der Polizei vorgelegte Erklärung werde im weiteren amtlichen Verlauf dem Gericht vorgelegt werden und dessen Entscheidung beeinflussen. Die Verkehrspolizei für sich allein war keine zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB. Weder ist sie zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig, noch schwebte, nachdem das Amtsgericht tätig geworden war, insoweit bei ihr noch ein Verfahren, in dem sie zu diesem Zwecke zur Annahme zunächst „zuständig“ gewesen wäre. Anders liegt es beim Amtsgericht oder dem Beschwerdegericht. In den Verfahren nach den §§ 94 ff. StPO oder nach den §§ 111a, 305, 308 StPO, die der Förderung der Strafverfolgung, nicht der endgültigen Schuldfeststellung im Strafverfahren dienen, ist der Sachverhalt mit allen geeigneten Mitteln zu erforschen. Dazu können nach Art und Zweck dieser Verfahren auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen dienen, sei es bei der vorläufigen Entscheidung, sei es für Zwecke des weiteren Verfahrens. Zur Entgegennahme ist ein Gericht, auch im Strafverfahren, zuständig, wenn die eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren irgendwie zulässige Verwendung finden kann und nicht rechtlich völlig wirkungslos ist (RGSt 59, 176; 70, 268; 58, 148; 62, 121), etwa wenn ihr Inhalt dem Gericht Anlass zu weiteren Erhebungen und Erwägungen in tatsächlicher Beziehung gibt, wie es nach der Vorstellung des Angeklagten hier anscheinend geschehen sollte.

Es liegt hiernach nicht fern, dass der Rat, den der Angeklagte der Frau ███████ zumutete, nach seiner und ihrer Vorstellung den Merkmalen der §§ 159, 156, 49a StGB entsprach. Jedoch durfte sich das Landgericht zur Begründung nicht mit einem einzigen Satz begnügen, der die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte unerwähnt lässt.

Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB i. d. F. vom 4. August 1953, auf die die Verteidigung sich außerdem beruft, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor; der Angeklagte hat von der Erklärung keinen Gebrauch gemacht, da Frau ██████████ sich weigerte, eine solche Aussage notfalls vor Gericht zu beeiden. Dadurch wurde sein Vorhaben gegen seinen Willen hinfällig.

II. Auch der Strafausspruch leidet an Rechtsmängeln.

1. Zurechnungsfähigkeit.

Der Angeklagte war angetrunken; der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit – abgesehen von der Verleitung nach § 159 StGB – betrug mehr als 1,9 ‰. Sein Gesamtverhalten war nicht nur in Anbetracht seines Berufs und Bildungsstandes außergewöhnlich. Unter diesen Umständen hatte das Landgericht wesentlich eingehender prüfen müssen, ob seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) erheblich vermindert war. Dass der Angeklagte hartnäckig und in gewisser Weise zielstrebig vorgegangen ist, schließt, wie die Erfahrung lehrt, eine erhebliche Enthemmung keineswegs aus. Auf die Entscheidung BGHSt 1, 384 wird verwiesen. Die Vorschrift des § 51 StGB zwingt dazu, bei der Prüfung ihrer Anwendbarkeit zwischen der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit und deren Grad zu unterscheiden. Ist sich das Landgericht über diese tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift, vor allem bei der Beurteilung der Angetrunkenheit, nicht im Klaren, so kann die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen geboten sein.

2. Die Strafe war nach § 73 StGB nicht dem § 316 Abs. 2 StGB zu entnehmen, sondern dem § 223 StGB, der Gefängnis bis zu 3 Jahren, also die höhere Strafe vorsieht.

3. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. ███ durfte nach § 200 StGB auf Bekanntmachungsbefugnis nur erkannt werden, wenn die Beleidigung öffentlich begangen war. Ob das in einem Krankenhaus zur Nachtzeit zutrifft, hängt von den Umständen ab. Das Urteil enthält hierzu keinerlei Begründung.

Schon deshalb ist dieser Ausspruch aufzuheben.

Das Urteil hat im Übrigen den jeweils zur Veröffentlichung Berechtigten, den Gegenstand der Veröffentlichung, ihre Form und das Blatt, in welchem die Veröffentlichung geschehen soll, in der Formel zu bezeichnen (BGH 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952). Auch diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht. Berechtigter ist der Beleidigte, sofern er rechtzeitig Strafantrag gestellt hat, außerdem gegebenenfalls seine Dienstbehörde, sofern der Amtsvorgesetzte zulässigerweise rechtzeitig auf Bestrafung angetragen hat. Da hier den bisherigen Feststellungen zufolge verschiedene und in unterschiedlichem Umfang Berechtigte und außerdem verschiedene Rechtsgründe in Betracht kommen, die etwaigen Veröffentlichungen auch nicht denselben Gegenstand haben, wird das Landgericht die Befugnisse gemäß den §§ 200 und 165 StGB gegebenenfalls getrennt zuerkennen müssen. Deshalb war der Ausspruch hierüber auch aufzuheben, soweit er die mitangeklagte Ehefrau ███ betrifft, die in einem anderen Falle der falschen Anschuldigung schuldig erkannt worden ist.

JaguschMaaßWirtzfeld
GlanzmannWiefels

Zitiert (1)