Revision gegen Verurteilung wegen öffentlicher Beleidigung durch Flugblätter verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/53
- Datum
- 03.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Formalbeleidigung im Sinne des §185 StGB liegt vor, wenn ehrverletzende Kundgaben ohne Behauptung konkreter unwahrer Tatsachen erfolgen; von §186 StGB ist abzugrenzen, wenn unehrenhafte Motive als Tatsachenbehauptung dargestellt werden.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für eine Beleidigung ist gegeben, wenn der Täter damit rechnet, dass verbreitete Schriften ehrverletzende Äußerungen enthalten, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.
Wer schriftlich ehrverletzende Äußerungen öffentlich verbreitet, kann als Mittäter angesehen werden, auch wenn er den genauen Inhalt nicht vollständig kennt, sofern er die Ziele und die eingesetzten Mittel der Urheber für sich übernommen hat; hierfür bedarf es einer besonderen Feststellung des Tätervorsatzes.
Eine öffentliche Beleidigung ist vollendet, sobald der beleidigende Inhalt Dritten zur Kenntnis gelangt; die Kenntnisnahme durch Polizeibeamte kann die Öffentlichkeit der Beleidigung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ███ aus ███, geboren am ████ 1926 in ███, wegen öffentlicher Beleidigung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der Angeklagte, der der KPD angehört, hat in der Nacht zum 2. Februar 1952 in 30 – 40 Häusern der Stadt Goslar Flugschriften seiner Partei niedergelegt. Die Polizei hat ihn bei dieser Tätigkeit beobachtet und einige der Flugblätter beschlagnahmt. Zwei Polizeibeamte haben von dem Inhalt Kenntnis genommen. Dass Hausbewohner die in den Häusern niedergelegten Zettel gelesen haben, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
Unter den Flugblättern befanden sich zwei Gruppen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Das eine Flugblatt, das scharfe Angriffe gegen die Remilitarisierung enthält, zeigt auf der ersten Seite einen großen Soldaten, angetan mit Uniform und einem amerikanischen Stahlhelm (mit der Aufschrift MP), auf das Gewehr gestützt und eine Zigarette rauchend, Wache haltend. Der Gesichtsausdruck des Soldaten ist von unangenehmer Brutalität. Von der Mitte bis nach unten gehen auf diesem Bild ca. 1 – 2 cm große Buchstaben in drei Reihen: "Hinter verschlossenen Türen". Das zweite Flugblatt trägt auf dem Titelblatt die Buchstaben "BDJ" untereinander; hinter B heißt es weiter "und", hinter D "eutscher" und hinter J "Gangster", so dass die Aufschrift doppeldeutig "BDJ" und "Bund Deutscher Gangster" zu lesen ist.
Die Strafkammer sieht in dem ersten Flugblatt eine Beleidigung des Bundeskanzlers, und zwar in folgenden Sätzen:
"Dr. Adenauer und seine Freunde sagen uns, wir müssten rüsten, um den Frieden zu erhalten, wir bräuchten Sicherheit durch Waffen. – Das hat auch Hitler gesagt. Das ist die stehende Redensart all derjenigen, die Kriege vorbereiten, weil sie in den Kriegen die großen Geschäfte machen."
Ferner sieht sie eine Beleidigung des Bundesministers ██████████ in folgenden Sätzen des zweiten Flugblattes:
"Das Bonner Ministerium für gesamtdeutsche Fragen, an dessen Spitze eine der ███████████████ Figuren der Bonner Politik, Jakob ██████, steht, hat bekanntlich mit ███████████████ ██████ so wenig zu tun wie ein Gummiknüppel mit einer Cervelatwurst. Hier brütet man nämlich Tag für Tag darüber nach, wie die Wiedervereinigung Deutschlands verhindert werden kann, woher Agenten für die Sabotage in der Deutschen Demokratischen Republik zu bekommen sind und wie durch gemeine Hetze und brutalen Terror die geringen demokratischen Rechte in Westdeutschland vollends abgewürgt werden können."
Sie führt aus, bei beiden Flugblättern handele es sich um Beleidigungen nach § 185 StGB. Dem Bundeskanzler werde in dem Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" zugetraut, dass er zu denen gehöre, die Kriege vorbereiteten, um große Geschäfte zu machen. Der formal beleidigende Charakter des zweiten Flugblattes gegenüber dem Bundesminister ███ ergebe sich aus den darin enthaltenen Worten wie "Gangster", "gemeine Hetze", "eine der fragwürdigsten Gestalten", "brutaler Terror", "abgewürgt".
Die Strafkammer hat zwar nicht feststellen können, dass der Angeklagte die Flugblätter im ganzen gelesen habe. Doch sieht sie als erwiesen an, dass er die erste Seite beider Flugblätter gelesen habe. Sie sieht weiter als erwiesen an, dass der Angeklagte das Schlagwort auf dem Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" im Sinne seiner Partei richtig dahin gedeutet habe, dass der Bundeskanzler hinter verschlossenen Türen mit den Hohen Kommissaren die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik betreibe, und dass er sich vorgestellt habe und damit einverstanden gewesen sei, der Bundeskanzler könne wegen seiner Haltung in der Wehrfrage in der Schrift verunglimpft werden. Soweit das Flugblatt "Bund Deutscher Gangster" in Betracht kommt, meint die Strafkammer, der Angeklagte habe aus der ersten Seite entnommen, dass es sich um die durch Zeitungen allgemein bekannt gewordene Angelegenheit des BDJ handelte. Dass seine Partei versuchen würde, die Angelegenheit für sich im Kampf gegen die Bundesregierung auszunutzen und bei dieser Gelegenheit den Bundeskanzler oder einen Bundesminister verunglimpfen werde, habe der Angeklagte als möglich vorausgesehen und gebilligt, weil ihm im politischen Kampf ein solches Mittel geeignet erschienen sei; das Wort "Deutsche Gangster" habe ihm klargemacht, dass seine Partei vor Formalbeleidigungen nicht haltmache. Die Beleidigungen seien auch vollendet gewesen, da die Polizei von den beleidigenden Äußerungen Kenntnis genommen habe.
Der Angeklagte habe auch als Täter gehandelt. Dass er über den Inhalt der Schriften nicht in vollem Umfange orientiert gewesen sei, sei hierfür unerheblich, denn, um der Partei zum Erfolg zu verhelfen, sei es nicht nötig gewesen, die Schriften zu lesen, wohl aber, solche Schriften zu verteilen. Der Angeklagte sei auch nicht nur bei dieser Gelegenheit, sondern schon vorher aktiv für seine Partei tätig gewesen.
Die Strafkammer hat deshalb den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler sowie dem Bundesminister Jakob Kaiser die Befugnis zuerkannt, dieses Urteil binnen einem Monat nach Rechtskraft einmal in der "Goslarschen Zeitung" zu veröffentlichen.
II.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt und insbesondere ausführt, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht ausreichend festgestellt.
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass in beiden Flugblättern jedenfalls auch Formalbeleidigungen enthalten sind. Die Strafkammer legt das Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" nicht dahin aus, dem Bundeskanzler solle vorgeworfen werden, er betreibe deshalb die Remilitarisierung, weil er daraus Geschäfte machen wolle. Wäre das Flugblatt in dieser Weise auszulegen, so käme nicht eine Beleidigung nach § 185 StGB, sondern eine solche nach § 186 StGB in Frage, weil es sich um die Behauptung handeln würde, dass der Bundeskanzler die Verhandlungen über die Remilitarisierung aus bestimmten, unehrenhaften Beweggründen führe (vgl. RGSt 64, 101/127).
Die Feststellung der Strafkammer ist aber dahin zu verstehen, dem Bundeskanzler sei zuzutrauen, dass er gegebenenfalls künftig einen Krieg dann vorbereiten werde, wenn er dabei große Geschäfte machen könne. Das ist, wie die Strafkammer richtig ausführt, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB (vgl. RGSt 67, 269).
Dass es sich bei dem Flugblatt "Bund Deutscher Gangster" um Formalbeleidigungen handelt, kann nicht zweifelhaft sein.
Die Strafkammer hat auch, entgegen der Ansicht der Revision, den Vorsatz des Angeklagten zutreffend festgestellt. Zwar würde es zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht genügen, wenn der Angeklagte nur die Vorstellung gehabt und in seinen Willen aufgenommen hätte, die Flugblätter könnten irgendwelche Gesetzesverletzungen enthalten (vgl. RGSt 65, 67/69).
Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe bei dem ersten Flugblatt damit gerechnet, dass der Bundeskanzler wegen seiner Stellung zur Remilitarisierung im Sinne des § 185 StGB beleidigt werden könne, und sei damit einverstanden gewesen, und er habe bei dem zweiten Flugblatt damit gerechnet und es gebilligt, dass seine Partei in Verbindung mit der Angelegenheit des BDJ den Bundeskanzler oder einen der Bundesminister verunglimpfen werde, und zwar durch Schimpfworte, genügen, um den bedingten Vorsatz der Beleidigung festzustellen (vgl. RGSt 65, 67/69). Denn der Angeklagte hat sich vorgestellt und es gebilligt, dass die Flugblätter eine Gesetzesverletzung gerade in der Richtung enthalten könnten, in der es tatsächlich der Fall war.
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei Mittäter und nicht nur Gehilfe der Flugblattverfasser gewesen. Die Annahme einer Mittäterschaft bei der Verbreitung beleidigender Äußerungen wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass dem Verbreitenden der genaue Inhalt der Äußerung nicht bekannt ist (RGSt 65, 67/70). Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer besonderen Begründung des Tätervorsatzes. Diese hat die Strafkammer auch gegeben. Aus den Ausführungen des Urteils geht hervor, dass der Angeklagte gehandelt hat, weil er die Ziele seiner Partei und die zu ihrer Erreichung angewandten Mittel zu seinen eigenen gemacht hat. Das genügt zur Annahme des Tätervorsatzes.
Der Oberbundesanwalt hat angeregt, zu prüfen, ob das Revisionsgericht die Frist für die Beleidigten, das Urteil zu veröffentlichen, in der Weise ändern könne, dass sie erst von der Zustellung des Urteils an die Beleidigten laufe. Der Senat sieht sich zu einer derartigen Fristverlängerung, deren Zweckmäßigkeit er im Anschluss an das Urteil des 4. Senats (4 StR 452/52 vom 16.10.1952) anerkennt, nicht in der Lage, weil es sich dabei in diesem Fall um eine Änderung zu Ungunsten des Angeklagten handeln würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |