Veröffentlichungsbefugnis nach §165 StGB bei Verurteilung wegen falscher Anschuldigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 287/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen falscher Anschuldigung begründet §165 StGB zwingend die Befugnis des Verletzten, die Verurteilung zu veröffentlichen; hierfür sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
Das Revisionsgericht kann gemäß §354 Abs. 1 StPO selbständig über die Zusprechung der Veröffentlichungsbefugnis entscheiden und die Entscheidung des Tatgerichts ergänzen.
Die Veröffentlichungsbefugnis nach §165 StGB erstreckt sich nicht auf Verurteilungen wegen übler Nachrede, sofern die tatbestandsmäßige Begehung nicht öffentlich erfolgte (z. B. nur gegenüber einem geschlossenen Personenkreis).
Die Form und der Umfang der Veröffentlichung kann vom Revisionsgericht so bestimmt werden, dass die Belastung des Verurteilten auf das nach den Umständen geringste Maß beschränkt wird (z. B. einmalige Bekanntmachung in einer Lokalzeitung).
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 26. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereimeister Walter ███ aus ██████ (Kreis ██████), geboren am ████ 1912 in BO, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 26. Januar 1953 wie folgt ergänzt:
Die Verletzten, Landgerichtsdirektor KD ████████ und Landgerichtsdirektor Dr. ████ in ███, sind befugt, die Verurteilung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung durch je einmalige Veröffentlichung in der ██████ Aller-Zeitung auf Kosten des Angeklagten bekanntzumachen, und zwar innerhalb von einem Monat, nachdem ihnen eine Ausfertigung des angefochtenen und dieses Urteils zugestellt sein wird.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
- Von Rechts wegen -
Abweichende Meinung
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des Senats vom 9. Juni 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt lediglich, dass die Strafkammer den beiden Verletzten, nämlich den Landgerichtsdirektoren KD und Dr. ████, nicht die Befugnis zugesprochen hat, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.
Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, weil die Frage der Veröffentlichungsbefugnis selbständig nachgeprüft werden kann. Im Schuld- und Strafausspruch ist das Urteil daher rechtskräftig.
Die Revision ist begründet, soweit es sich um die Veröffentlichung der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung handelt. Hier schreibt § 165 StGB zwingend vor, dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen; dazu bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, als dass wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt worden ist.
Hierüber kann das Revisionsgericht entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Das hat der erkennende Senat für den Fall des § 200 StGB bereits ausgesprochen (LM Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch 4 StR 452/52 vom 16.10.1952). Entsprechendes gilt für den Fall des § 165 StGB. Die einmalige Veröffentlichung in der ██████ Aller-Zeitung ist nach den Umständen diejenige Form, die den Angeklagten am wenigsten beschwert.
Die Veröffentlichungsbefugnis beschränkt sich jedoch auf die Verurteilung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung. Sie erstreckt sich nicht auf die Verurteilung wegen übler Nachrede, weil sie hier nur gegeben sein würde, wenn die Tat öffentlich begangen wäre. Das nimmt die Strafkammer freilich an; indessen beruht das auf Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat zwar sein Schreiben vom 28. Oktober 1951, das die üble Nachrede enthielt, einen „Offenen Brief" genannt. Er hat es aber in Wahrheit nur als Eingabe an den Niedersächsischen Minister der Justiz gerichtet und eine Abschrift davon an die BHE-Fraktion des Niedersächsischen Landtages geschickt. Damit ist die Tat weder öffentlich noch durch „Verbreitung“ von Schriften begangen worden. Die Landtagsfraktion einer politischen Partei ist ein geschlossener Personenkreis. Übrigens hat die Strafkammer im entscheidenden Teil des Urteils nach dem Gesagten mit Recht nicht ausgesprochen, dass der Angeklagte wegen öffentlicher übler Nachrede verurteilt werde; sie hat auch ersichtlich die Strafe nicht, wie es bei Annahme öffentlicher übler Nachrede richtig gewesen wäre, dem für diesen Fall verschärften Strafrahmen des § 186 StGB entnommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Geier | Siener | |||
| Dr. Koffka | Dr. Schmidt |