Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch und Veröffentlichungsbefugnis berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/54
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Notstandslage im Sinne des § 157 StGB vor, darf das Gericht nicht zugleich die Aberkennung der Fähigkeit anordnen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Sind die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben, ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161 StGB nur nach Abs. 2 in Betracht zu ziehen; eine Anordnung nach Abs. 1 kann insoweit unzulässig sein.
Die Anordnung einer Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 StGB ist auf den Teil des Urteils zu beschränken, der die in Tateinheit begangene Tat (z.B. Meineid mit wissentlich falscher Anschuldigung) betrifft; Strafen für tatmehrheitliche, nicht in Tateinheit stehende Delikte dürfen nicht mitbestimmt werden.
Betrug kann bereits vorliegen, wenn unrichtige Angaben des Täters zur Rücknahme einer Klage führen und hierdurch ein Vermögensnachteil (z.B. Übernahme von Prozesskosten) beim Gegner entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 22. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Fritz █████ ██ aus █ (Lollfuß), geboren ██████████ ██ in ███, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1954 in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an denen teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22. Januar 1954 1.) im Strafausspruch a) dahin berichtigt, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt, b) aufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; c) hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis dahin berichtigt:
Dem Ofensetzer Wolfgang K[REDACTED] – zur Zeit in ████ wohnhaft, geboren am ████████ in ████ – wird als dem Verletzten die Befugnis zugesprochen, folgenden Teil des Urteils auf Kosten des Angeklagten binnen einem Monat seit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen Rundschau einmal mit der Maßgabe zu veröffentlichen, dass die Unkosten 50 DM nicht übersteigen:
*„Der Ofensetzer Fritz Kl[REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], ist wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (begangen gegen den Ofensetzer Wolfgang K[REDACTED]) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.“*
II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, aberkannt. Dem Ofensetzer Wolfgang K[REDACTED] als Verletzten hat sie die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten des Angeklagten binnen eines Monats seit Kenntnis der Rechtskraft in der Norddeutschen Rundschau einmal mit der Maßgabe zu veröffentlichen, dass die Unkosten 50 DM nicht übersteigen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken.
1.) Mit Recht sieht die Strafkammer in den unrichtigen Angaben des Angeklagten bei seiner Parteivernehmung vom 16.9.1952 in Verbindung mit der Klagerücknahme des Autovermieters Storm einen Betrug.
Dass der Angeklagte den Prozessbevollmächtigten des Storm getäuscht hat, dieser also an die Richtigkeit seiner Angaben geglaubt und infolge dieses Irrtums die Klage zurückgenommen hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch dann eine durch Irrtum verursachte Vermögensbeschädigung anzunehmen wäre, wenn der Prozessbevollmächtigte des Storm die Klage, ohne an die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu glauben, nur deshalb zurückgenommen hätte, weil er mangels Beweismöglichkeit für seine Behauptung nicht mehr an einen Erfolg des Rechtsstreits glaubte.
Mit Recht führt auch die Strafkammer aus, dass Storm durch die Klagerücknahme einen Vermögensschaden erlitten habe. Ob ein solcher allerdings schon allein darin gesehen werden könnte, dass Storm von einer weiteren Verfolgung seines Anspruchs gegen den Angeklagten Abstand nahm, kann zweifelhaft sein, da weder festgestellt ist, dass zur Zeit der Klagerücknahme eine Vollstreckung gegen den arbeitslosen Angeklagten Erfolg gehabt hätte, noch, dass eine damals etwa vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit später wegzufallen drohte. In jedem Fall lag aber eine Vermögensbeschädigung schon darin, dass Storm infolge der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte, also die Kostenpflicht des Angeklagten, die durch den Zahlungsbefehl entstanden war, entfiel. Dass sich der Angeklagte auch dieses Schadens bewusst war und seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sich auch auf die Kostenbefreiung erstreckte, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Der vom Angeklagten zu zahlende Kostenbetrag war auf dem Zahlungsbefehl angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl hatte der Angeklagte Widerspruch eingelegt, und er hatte seine unrichtige Aussage gemacht, um die Zahlung aller im Zahlungsbefehl angegebenen Beträge zu vermeiden.
2.) Auch die Ausführungen der Strafkammer, dass sich der Angeklagte eines Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung schuldig gemacht habe, enthalten keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte.
II. Durchgreifende Bedenken bestehen im Wesentlichen auch nicht gegen den Strafausspruch.
Das Urteil führt zur Frage, ob eine Strafmilderung nach § 157 StGB zu gewähren sei, folgendes aus:
„Der Angeklagte hat diese Notstandslage selbst dadurch herbeigeführt, dass er sich einer ordnungsmäßig begründeten Zahlungsverpflichtung entziehen wollte, zu deren Begleichung ihm entsprechende Geldmittel zur Verfügung gestellt worden waren.“
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wäre es fehlerhaft, wenn das Landgericht den Umstand allein, dass der Angeklagte die Notstandslage verschuldet hatte, zur Ablehnung der Strafmilderung nach § 157 StGB herangezogen hätte. Denn in nahezu allen Fällen, in denen ein Angeklagter einen Meineid leistet, um sich selbst vor der Gefahr der Strafverfolgung zu schützen, hat er seine Zwangslage selbst verschuldet. Die Strafkammer stellt aber offensichtlich darauf ab, dass der Angeklagte hier, um sich von einer ganz geringfügigen Zahlungsverpflichtung zu drücken, einen Prozessbetrug begangen hat. Nicht die Tatsache, dass die Notstandslage verschuldet war, sondern die besonderen Umstände des Einzelfalles, die diese Notstandslage herbeigeführt haben, sieht die Strafkammer als strafschärfend an. Das ist nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht hat die Strafkammer aber dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen des § 157 StGB als vorliegend an, macht aber von der Möglichkeit, deswegen die Strafe zu mildern, keinen Gebrauch. In einem solchen Fall darf nicht auf die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt werden (vgl. BGH 1 StR 641/53 vom 16.3.1954 und 5 StR 416/52 vom 13.11.1952). Insoweit konnte der Strafausspruch berichtigt werden. Auch die Annahme der Strafkammer, dass im vorliegenden Fall auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden musste, beruht auf dieser unrichtigen Auslegung des § 161 Abs. 1 StGB. Im Falle des Vorliegens des § 157 StGB besteht nur die Möglichkeit, nach § 161 Abs. 2 StGB die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, muss die Strafkammer erneut prüfen. Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und die Sache musste insoweit zurückverwiesen werden.
III. Zu Unrecht spricht die Strafkammer dem Verletzten die Befugnis zu, den gesamten erkennenden Teil des Urteils zu veröffentlichen. Der Angeklagte ist nicht nur wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung, sondern in Tatmehrheit hierzu auch wegen Betruges verurteilt worden. Zwar muss die Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 StGB auch dann ausgesprochen werden, wenn tateinheitlich mit der wissentlich falschen Anschuldigung ein schwereres Delikt zusammentrifft, aus dem die Strafe zu entnehmen ist (vgl. RGSt 73, 148/151). Das Gericht darf aber nicht solche Strafen mit zur Veröffentlichung bestimmen, die mit der wissentlich falschen Anschuldigung nicht in Tateinheit stehen (vgl. BGH 4 StR 136/53 vom 28.5.1953). Die Veröffentlichungsbefugnis muss deshalb auf die Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe beschränkt werden.
— Sarstedt — — Dr. Koffka — — Schmidt — — Schmitt — — Dr. Borker —
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 416/52 · 02.10.1952Revision der Staatsanwaltschaft: Freisprüche in Hehlerei-Sache teilweise aufgehoben
- BGH · 4 StR 136/53 · 28.05.1953Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Bekanntmachungsbefugnis nach §165 StGB
- BGH · 1 StR 641/53 · 16.03.1954Revision wegen Meineids: Aberkennung der Eidesfähigkeit und Ehrenrechte aufgehoben, sonst verworfen