Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aberkennung der Eidesfähigkeit und Ehrenrechte aufgehoben, sonst verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 641/53
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und revidierte das Urteil. Der BGH prüfte Beweiswürdigung, die Wirkung eines Bezugs auf einen früheren Eid (Nacheid) und die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der Eidesfähigkeit sowie der bürgerlichen Ehrenrechte. Das Gericht hob die Feststellungen zur Eidesunfähigkeit und die Aberkennung der Ehrenrechte auf (Rechtsirrtum nach §157 StGB) und verwies zur erneuten Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Die seit 2.7.1953 erlittene Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bezugnahme auf eine frühere unter Eid geleistete Aussage (Nacheid) kann den vorhergehenden Teil einer späteren Vernehmung decken; dadurch kann der Tatbestand des § 154 StGB erfüllt werden.

2

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, alle einzelnen Gründe für ihre Überzeugung ausdrücklich darzulegen; die freie Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Bei Vorliegen eines Rechtsirrtums des Täters nach § 157 StGB ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB unzulässig.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist im Falle des § 157 StGB nicht zwingend vorgeschrieben, sondern unterliegt nach § 161 Abs. 2 StGB dem pflichtgemäßen Ermessen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 1. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler und Tüncher Karl K. ██ aus █████████, ██████████, dort geboren am ███████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Juli 1953, soweit der Rechtsmittelführer verurteilt ist, im Strafausspruch hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesunfähigkeit mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt. Im Übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die seit dem 2. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und Eidesunfähigkeit verurteilt worden. Den Meineid hat er begangen, als er bei seiner Vernehmung als Zeuge im Ehescheidungsverfahren der mitverurteilten Frau ██ █████████████████ vor dem Einzelrichter des Landgerichts in Frankenthal am 22. Dezember 1949 beschwor, er habe mit Frau K. kein ehebrecherisches oder ehewidriges Verhältnis. Vor demselben Gericht wiederholte er am 5. September 1950 unter Berufung auf den früheren Eid seine Aussage und fügte hinzu, dass er auch nach seiner letzten Vernehmung keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau K. aufgenommen habe.

Der Angeklagte stützt seine Revision auf die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Er hat nur zu einem Teil des Strafausspruchs Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des § 261 StPO rügt, greift er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Rechtsfehler bei der diesem zustehenden freien Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung sind nicht ersichtlich.

Die Ausführungen der Revisionsbegründung, das Landgericht habe Anlass gehabt, den von der Zeugin Rosel R. geschilderten Sachverhalt näher aufzuklären, insbesondere hinsichtlich der Sichtverhältnisse, konnten als Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht angesehen werden. Der Angriff scheitert jedoch schon daran, dass die Mittel der weiteren Aufklärung nicht angegeben werden (BGHSt 2, 168).

Im Übrigen war die Zeugin zwar zur Zeit ihrer Beobachtungen erst 12 Jahre alt, als sie vernommen wurde, zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit aber war sie 17-jährig. Dass der Umgang der Mutter ihrer Freundin im Eisenbahnzug mit einem Mann die Aufmerksamkeit des Mädchens erregte und es beeindruckte, so dass es sich den Vorgang merkte, ist durchaus verständlich.

Mit der Bemängelung, das Gericht habe nicht dargetan, wie es sich die Überzeugung des Vorsatzes verschafft habe, will die Revision offenbar auf eine Verletzung des § 267 StPO hinzielen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht ist zur Angabe der einzelnen Gründe, auf die sich seine Überzeugung stützt, nicht verpflichtet. Im Übrigen reichen die angegebenen Tatsachen aus. Denkfehler oder Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze sind nicht erkennbar.

II. Sachrüge

Sie verpflichtet das Revisionsgericht zu allgemeiner Nachprüfung. Dabei könnten sich Bedenken ergeben, ob im Ehescheidungsverfahren bei der zweiten Vernehmung des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 392 ZPO beachtet worden ist, wonach der Zeuge erst nach der Vernehmung die Wahrheit seiner Aussage eidlich zu erhärten hat. Dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Vernehmung nicht erst nach, sondern während seiner Aussage auf den bei der ersten Vernehmung geleisteten Nacheid Bezug genommen hat, ändert nichts am Tatbestand des § 154 StGB, denn der dieser Bezugnahme vorhergegangene Teil der zweiten Aussage, der inhaltlich gerade wesentlich ist, wird jedenfalls durch den in der Form der Bezugnahme geleisteten Nacheid gedeckt.

Fehlerhaft ist jedoch die Aberkennung der Eidesfähigkeit und die Begründung, die die Strafkammer dem Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte gegeben hat. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen des § 157 StGB zugunsten des Angeklagten bejaht. Nach § 161 StGB durfte deshalb, auch wenn von der Strafmilderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, nicht auf Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden. Diesen Fehler kann das Revisionsgericht selbst beseitigen.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist im Falle des § 157 StGB nicht, wie die Strafkammer annimmt, zwingend vorgeschrieben, sondern nach § 161 Abs. 2 StGB ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.

Da weitere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennbar sind, ist das Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Jedoch ist dem Angeklagten die seit 2. Juli 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet worden, da nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße jedenfalls von diesem Zeitpunkt an kein Haftgrund bestand.

MantelDr. HörchnerDr. Schalscha
Dr. PeetzSeibert
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