Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Freisprüche in Hehlerei-Sache teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 416/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Freisprüche in einem Verfahren wegen Hehlerei mit gestohlenen Zinkblechen und Zinkbechern. Streitpunkt war, ob die Angeklagten als Angestellte durch Entgegennahme/Abwiegen als „Ankauf“ (§ 259 StGB) oder nach dem Metallgesetz strafbar sind. Der BGH hob die Freisprüche zweier Angeklagter wegen Rechtsirrtums auf und verwies die Sache zurück; die Revision gegen einen Angeklagten wurde verworfen, weil die Feststellungen fehlenden Vorsatz und fehlende Selbständigkeit belegten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit wegen Ankaufens gestohlener Sachen nach § 259 StGB gehört objektiv und subjektiv, dass der Täter als Erwerber selbständig und mit Kenntnis der Herkunft handelt; bloßes Entgegennahme oder Abwiegen als Angestellter genügt nicht.

2

Die Anwendung spezieller Normen über den Verkehr mit unedlen Metallen setzt voraus, dass der Täter in einer den Unternehmercharakter übersteigenden Stellung handelt; Angestelltenhandeln schließt die Norm nicht ohne weiteres ein.

3

Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn das Urteil von einem Rechtsirrtum über die Voraussetzungen der Tatbestände beeinflusst ist und die verbindlichen Feststellungen die rechtlichen Tatbestandsmerkmale ausschließen.

4

Der Begünstigungsvorsatz muss für eine Verurteilung substantiiert festgestellt werden; fehlen hierfür überzeugende Umstände, ist eine Bestrafung wegen Begünstigung ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Dreher Konrad K. ███████ aus ██, ██ ████ ███, geboren am █████ in ████ (Ostpreußen),

2.) den Arbeiter Gisbert ███ aus ████████████, ███, geboren ██████ 1908 in ███ (Westfalen),

3.) den Schlosser Günter ██ aus ██████, ██ ██ ██████ ███, geboren am █████ in ██████████ ██,

wegen Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die Angeklagten K. und █████ betrifft.

II. Hinsichtlich des Angeklagten ████████ wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen.

III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ war Platzmeister bei der Firma ████. Als solcher hat er im November 1950 20 kg zusammengefaltete Zinkbleche von dem früheren Mitangeklagten ████ gekauft, die dieser gestohlen hatte. Ferner hat er im Januar 1951 Zinkbecher (teilweise auch Zinkhülsen genannt) von einem W. gekauft, die ebenfalls aus einem Diebstahl des ██ stammten. Die Zinkbecher wurden beim Ankauf als Aluminium bezeichnet und entsprechend im Trödelbuch eingetragen.

Der Angeklagte H. war Wiegemeister bei der Firma Ro. An diese Firma hat ████████ Anfang Februar bis Anfang Mai 1951 größere Mengen Zinkbecher, die ████ gestohlen hatte, verkauft; die Ankäufe hat z. T. der Angeklagte K. vermittelt. Der Angeklagte ███ hat die Ware entgegengenommen und abgewogen.

Die Strafkammer hat sowohl die Firmeninhaber Ro. und U. als auch die Angeklagten ██ und ███ von der Anklage der Hehlerei freigesprochen.

Der Freispruch der Firmeninhaber ist rechtskräftig; gegen den Freispruch von K., H. und ██ hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sich auf Verletzung sachlichen Rechts stützt.

A.

Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der Angeklagten █████ und K. richtet, hat sie Erfolg.

Bei dem Angeklagten ██ hat die Strafkammer eine Bestrafung wegen Hehlerei ████ ██████████████ abgelehnt, weil sein Vorsatz nicht habe festgestellt werden können, die Bestrafung aus § 18 des Metallgesetzes deshalb, weil der Angeklagte nicht Unternehmer, sondern nur Angestellter gewesen sei.

In beiden Richtungen ist das Urteil von Rechtsirrtum beeinflusst.

Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte H. den Ankauf der Metalle für die Firma Ro. nicht selbständig vorgenommen hat. Er war Wiegemeister und hat die Ware deshalb nur zum Abwiegen entgegengenommen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Angestellter, der für seinen Prinzipal gestohlene Waren entgegennimmt, wegen „Ankaufens“ nach § 259 StGB oder aus § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen strafbar sein kann (vgl. BGHSt 2, 262 und 355), liegen also bei ihm nach den bindenden Feststellungen der Strafkammer nicht vor, so dass schon aus diesem Grunde seine Bestrafung wegen Hehlerei ausscheidet. Auch den Begünstigungsvorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer mit rechtlich zutreffender Begründung verneint.

Dr. Waschow Sarstedt Neumann Dr. Siemer Dr. Koffka

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