Treffer
BGH Urteil

Abgabenhehlerei/Abgabenhinterziehung: Beendigung der Vortat und Gewerbsmäßigkeit des Gehilfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 358/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (u.a. durch Transport von Schmuggelware) verurteilt und es wurden u.a. Lkw und Waren eingezogen. Der BGH beanstandet, dass das LG teils keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob die zugrunde liegende Abgabenhinterziehung bei Übernahme/Transport bereits beendet war, was für die Abgrenzung zur Abgabenhehlerei entscheidend ist. Zudem rügt der BGH Rechtsfehler bei der Annahme gewerbsmäßigen Handelns und beim Merkmal „seines Vorteils wegen“, das auch die Sicherung bisherigen Einkommens umfassen kann. Die Einziehung eines Lkw wurde wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse (möglicher Miteigentümerin als Dritte) beanstandet. Das Urteil wurde im Verurteilungsteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abgabenhehlerei setzt voraus, dass die Vortat der Abgabenhinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist; andernfalls liegt Beteiligung an der fortgesetzten Hinterziehung vor.

2

Die Zoll- und Steuerhinterziehung ist regelmäßig erst beendet, wenn das Schmuggelgut im Inland „zur Ruhe gekommen“ ist, d.h. den endgültigen Bestimmungsort erreicht hat, an dem es nach Tätervorstellung vor behördlichem Zugriff geschützt sein soll.

3

Das Merkmal „seines Vorteils wegen“ ist im Sinne der §§ 257, 259 StGB als Eigennutz zu verstehen und umfasst auch das Handeln zur Erhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Lage, wenn andernfalls nach den Umständen eine Verschlechterung zu erwarten ist.

4

Gewerbsmäßiges Handeln des Teilnehmers erfordert eine eigene Absicht, sich durch wiederholte Tatbeiträge eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; die Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters genügt nicht.

5

Die Einziehung eines zur Tat benutzten Beförderungsmittels ist bei Allein- oder Miteigentum eines unbeteiligten Dritten nur bei Vorliegen besonderer, die Maßnahme rechtfertigender Umstände zulässig; die Eigentumsverhältnisse sind aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. November 1952

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 259 StGB, § 403 RAbgO

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ aus ██ am ███, Kraftfahrer Arno ███, geboren am ██ ███ in █████ ███████,

2.) den ███████████ Kurt ██, geboren am █,

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter i. R. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Waass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Hehler handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn es ihm darauf ankommt, sich sein bisheriges Einkommen für die Zukunft zu erhalten, sofern er sonst nach den Umständen mit einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage rechnet.

3 StR 358/53

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil des BGH vom 14. Januar 1954

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. November 1952, soweit Verurteilung erfolgt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist vom Landgericht wegen „gewerbsmäßiger Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei“ in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu fünf Geldstrafen von je 300 DM verurteilt worden.

Gegen den Angeklagten ████████ hat das Landgericht wegen der gleichen Teilnahme an dem Vergehen der Steuerhehlerei in zwei Fällen auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 300 DM erkannt.

Außerdem wurden die zur Beförderung des Schmuggelgutes benutzten beiden Lastkraftwagen sowie 2.398.000 amerikanische Zigaretten eingezogen, die die beiden Angeklagten auf den beiden Fahrzeugen mit sich führten, als sie bei ihrer letzten Fahrt von Beamten der Zollfahndung gestellt wurden.

An Stelle der nicht mehr einziehbaren Zigaretten und Genussmittel, die bei früheren Fahrten befördert worden waren, hat das Landgericht gegen beide Angeklagte verschiedene Wertersatzstrafen verhängt. Schließlich hat es die Veröffentlichung des Urteils angeordnet.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel, die zusammen erörtert werden können, haben Erfolg.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei setzt nach § 403 RAbgO voraus, dass eine Abgabenhinterziehung hinsichtlich solcher zoll- und steuerpflichtiger Waren begangen wurde, bei deren Absatz der Hehler seines Vorteils wegen mitgewirkt hat. Die Vortat muss nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet sein. Ist sie noch nicht so weit gediehen, so beteiligt sich auch derjenige, der die Beförderung des Schmuggelgutes im Inland vornimmt, an der nicht beendeten Haupttat der Abgabenhinterziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Zollhinterziehung nicht schon dann beendet, wenn die Ware die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat, sondern erst dann, wenn sie im Inlande zur Ruhe gekommen ist. Das ist der Fall, wenn sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt ist, an dem sie nach der Vorstellung der Beteiligten vor behördlichem Zugriff geschützt sein soll (BGHSt 3, 40, 44).

Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet.

Wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, war der Angeklagte █████ bei dem Transportunternehmer █████ in ███ am ███ ████████████ dessen Magirus-Lastkraftwagen er fuhr. ██ unterhielt geschäftliche Beziehungen zur Großhandelsfirma „████ Import“, die umfangreiche Schmuggelgeschäfte betrieb. In fünf Fällen, von denen drei jeweils eine fortgesetzte Handlung darstellen, brachte der Angeklagte █████ für die „████“ größere Mengen unversteuerter und unverzollter Genussmittel und Zigaretten nach ███ am ███, wo sie in einem Garagenraum, der als Schmuggellager verwendet wurde, abgeladen und sofort an unbekannte ausländische Abnehmer weitergeleitet wurden.

Im Falle 1) des Urteils beförderte der Angeklagte fünfmal unverzollte und unversteuerte Schokolade der Marke ███████ im Gewicht von mindestens 9 t von ████ nach ████. Zur Sicherung gegen Zoll- und Polizeikontrollen hatte er gefälschte Papiere erhalten. Bei diesen Fahrten begleiteten ihn verschiedene Beauftragte der „████“, die sich in ██████ mit den ausländischen Lieferanten der Schokolade in Verbindung setzten und dafür sorgten, dass der Angeklagte über deren Verkäufer und ihren Lagerort sowie die sonstigen Umstände des Geschäfts nichts Wichtiges erfuhr.

Im Falle 2) des Urteils fuhr der Angeklagte wiederum zweimal nach ████████, um insgesamt 6.000 kg unverzollten und unversteuerten Rohkaffee nach ███ am ███ zu befördern. Die charakteristischen Einzelheiten dieser Fahrten entsprachen weitgehend den zu Fall 1) geschilderten Umständen.

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Zoll- und Steuerhinterziehung hinsichtlich des Kaffees und der Schokolade im Augenblick der Übernahme dieser Waren schon beendet war oder nicht. Bezogen die an den „████“-Geschäften beteiligten Täter diese Waren in ██████ von Schmugglern, die dort ein nach ihrer Auffassung vor den Zoll- und Steuerbeamten gesichertes Lager unterhielten, das dem weiteren Absatz dienen sollte, so war das Schmuggelgut in ██████ zur Ruhe gekommen. Der Erwerb des Kaffees und der Schokolade durch die in der „████“ zusammengeschlossenen Abnehmer erfüllte dann den äußeren Tatbestand der Abgabenhehlerei; die Handlung des Angeklagten ██████ wäre mit Recht als Beihilfe hierzu gewürdigt worden. Ebenso gut konnte es sich bei den ausländischen Verkäufern in ██████ aber um solche Schmuggler handeln, die die eingeschmuggelten Genussmittel sofort, nachdem sie darüber verfügen konnten, an vorher gewonnene Abnehmer weiterleiteten, um die Gefahr der Entdeckung zu vermindern. In diesem Fall würde es sich bei der Tätigkeit der „████“-Abnehmer und der des Angeklagten ██████ um eine Beteiligung an der Abgabenhinterziehung handeln.

Im Falle 3) des Urteils ergeben schon die bisher vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, dass die Vortat nicht beendet war, als der Angeklagte ██████ im Auftrage der „████“ im Frühsommer ██ ████████ in ███ 300.000 unversteuerte und unverzollte amerikanische Zigaretten von einem holländischen Sattelschlepper übernahm und sie auf seinen Magirus-Lastkraftwagen verlud. Diese Zigaretten, hinter Fachkisten versteckt, hatte der Sattelschlepper „unmittelbar von der Grenze“ herangebracht. Die weitere Beförderung der Schmuggelware nach ███ setzte somit das Vergehen der Abgabenhinterziehung nur fort, da die Ware erst in dem Lager der „████“ zur Ruhe kam. Der Angeklagte durfte deshalb in diesem Falle nicht wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei verurteilt werden; sein Tatbeitrag stellte sich vielmehr als Beihilfe zur Abgabenhinterziehung dar.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Fällen 4) und 5) lassen ebenfalls ausreichende Feststellungen zu der Frage vermissen, ob eine Abgabenhinterziehung beendet war, als die Beteiligung der beiden Angeklagten einsetzte. In diesen Fällen beförderten beide Angeklagte unabhängig voneinander im Auftrage der „████“ – im Falle 4) durch mehrere aufeinanderfolgende Fahrten – Kaffee und Zigaretten von ███ nach █████. Auch auf diese Genussmittel waren keine Eingangsabgaben entrichtet worden, als sie die beiden Angeklagten von Franzosen übernahmen, die sie ihnen entweder in einem Verpflegungslager der französischen Besatzungsmacht oder unmittelbar auf dem Güterbahnhof übergaben. Das Urteil sagt nichts darüber, ob diese Waren den Beständen der französischen Besatzungsarmee entstammten oder ob sie nur zusammen mit solchen Waren eingeschmuggelt worden waren, um ohne Schwierigkeiten an deutsche Abnehmer abgegeben werden zu können, oder ob vielleicht der Kaffee und die Zigaretten zum besseren Schutz gegen deutsche Kontrollen durch deutsche Schmuggler im Machtbereich der Besatzungstruppe gelagert worden waren. Nur im letzten Fall käme eine Bestrafung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhehlerei in Betracht. Wurde der Kaffee dagegen von Zivilpersonen aus den Beständen der französischen Besatzungsarmee an die Auftraggeber der Angeklagten veräußert, was nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe besonders nahe liegt, so hatten sich die Angeklagten der Beihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht.

Obwohl beide Angeklagte im Falle 5) während der Fahrt von ████ nach ████████ mit ihren Wagen von den Zollbehörden gestellt wurden, lag Beihilfe zur vollendeten Abgabenhinterziehung vor. Selbst dann, wenn bald nach dem Erwerb des zollpflichtigen Besatzungsguts dessen Gestellung durch Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unmöglich gemacht wird, ist die Abgabenhinterziehung rechtlich vollendet, wenn der Täter, etwa ein Beauftragter der ████, der die Ware von Angehörigen der Besatzungsmacht übernommen hat, von vornherein in der Absicht handelt, das Zollgut nicht zu gestellen (4 StR 128/53 vom 22. Oktober 1953). Auch wenn die Abgabenhinterziehung beendet war, als die Angeklagten im Falle 5) des Urteils ihre Fahrzeuge mit den Zigaretten beluden, könnte eine Beihilfe zur vollendeten Abgabenhehlerei in Betracht kommen, wenn ein Beauftragter der Haupttäter am Ladeort der Zigaretten schon die Verfügungsgewalt für die in der „████“ zusammengeschlossenen Täter erlangt hatte.

Schon diese Mängel des Urteils, die die äußeren Merkmale der Abgabenhehlerei betreffen, führen zu seiner Aufhebung.

2. Aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass nach den Feststellungen des Tatrichters beide Angeklagte in allen Fällen wussten, dass die von ihnen beförderten Genussmittel in den freien Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik gelangt waren, ohne dass jemand die Eingangsabgaben entrichtet hatte. Hiergegen bringen auch die Beschwerdeführer nichts vor.

Bedenken bestehen dagegen gegen die Annahme des Tatrichters, dass beide Angeklagte gewerbsmäßig handelten.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Gehilfe nur dann wegen seiner Teilnahme an der Abgabenhinterziehung oder der Abgabenhehlerei aus dem Gesichtspunkt gewerbsmäßigen Handelns nach den §§ 401b Abs. 1, 403 Abs. 2 RAbgO bestraft werden kann, wenn er selbst und nicht nur der Haupttäter gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 50 Abs. 2 StGB). Dass die inzwischen ausgewanderten Haupttäter, Angehörige einer Großschmuggelbande, in der Absicht handelten, sich durch den Absatz zoll- und steuerpflichtiger Genussmittel, für die keine Eingangsabgaben entrichtet worden waren, mindestens für einige Zeit laufende Einnahmen zu verschaffen, kann dem Urteil unbedenklich entnommen werden. Das Urteil enthält aber keine ausreichenden Feststellungen in der Richtung, dass es auch die Absicht der Angeklagten war, sich durch die Unterstützung der Großschmuggler eine solche Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Das Urteil hebt in diesem Zusammenhang sogar noch ausdrücklich hervor, dass beide Angeklagte nicht ihres Vorteils wegen handelten. Das Landgericht hat deshalb auch die Anwendung des § 398 RAbgO abgelehnt. Die Ausführungen hierzu erwecken den Verdacht, dass das Landgericht den inneren Zusammenhang zwischen einem Handeln um des Vorteils willen und einem gewerbsmäßigen Handeln verkannt hat.

Die Vorschrift des § 398 RAbgO verwendet den Begriff „seines Vorteils wegen“ so, wie er in den Vorschriften der §§ 257 und 259 StGB zu verstehen ist. Danach erfüllt dieses Merkmal, wer eine Straftat begeht, um seinem Eigennutz zu dienen. Das Bestreben, seine Lebensverhältnisse zu verbessern, muss den Beweggrund für das Handeln des Täters abgeben (RGSt 58, 15). Ein solches Ziel verfolgt auch derjenige, der seine günstige wirtschaftliche Lage durch die Begehung von Straftaten erhalten will, sofern er mit einiger Sicherheit damit rechnet, dass sich sonst seine Lage verschlechtert. In diesem Sinne kann auch in der Abwendung von Nachteilen, deren Eintritt nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, ein Vorteil liegen (vgl. 5 StR 416/52 vom 2. Oktober 1952; KG NJW 1953, 558 Nr. 18).

Wessen Eigennutz darauf gerichtet ist, sich aus der wiederholten Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle von mindestens einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Ein solcher Täter handelt also auch seines Vorteils wegen; das Ziel seines Handelns ist aber nicht nur eine unter Umständen einmalige Verbesserung seiner Lebensverhältnisse, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlichen Vorteils, der in einer länger fließenden Einnahmequelle bestehen muss.

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Angeklagten ihres Vorteils wegen handelten, auch wenn sie für ihre jeweiligen Dienstleistungen nur die übliche Entlohnung oder Vergütung erhielten. Es kommt lediglich darauf an, dass die Angeklagten diese Einnahmen erstrebten, obwohl die Einkünfte von der strafbaren Förderung der Schmuggelunternehmungen der „████“ abhingen. Dies würde bei dem Angeklagten ███████ der Fall sein, wenn er infolge unzulänglicher Beschäftigungsverhältnisse im Transportgewerbe bei Ablehnung der Fahrten nach ████ keine oder geringere Einnahmen erzielt hätte. Bei dem Angeklagten ██████ ist die Annahme der Vorteilsbeihilfe gerechtfertigt, sofern für ihn erkennbar war, dass die Aufträge der „████“ für seinen Arbeitgeber von solcher Bedeutung waren, dass er seine Entlassung oder Kurzarbeit zu gewärtigen hatte, wenn diese Fahrten unterblieben.

Das Merkmal gewerbsmäßigen Handelns wäre erfüllt, wenn beide Angeklagte ihren Tatbeitrag in der Absicht leisteten, gerade durch derartige gegen die Abgabengesetze verstoßende Fahrten nicht nur vorübergehende Vorteile zu gewinnen, sondern sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu sichern. Eine solche Absicht wäre bei dem Angeklagten ███████ anzunehmen, wenn er die Fahrten übernahm, weil er infolge der Lage im Transportgewerbe nur durch die Einnahmen aus den „████“-Geschäften seine Einkünfte für längere Zeit als gesichert ansah. Bei dem Angeklagten ██████ könnte die Annahme gewerbsmäßigen Handelns gerechtfertigt sein, wenn er die Fahrten ausführte, um den Verlust seiner Stellung zu vermeiden, sofern er sonst nur nach längerer Zeit eine neue, ebenso eintragliche Arbeit gefunden hätte. Zu diesen Punkten wird das Landgericht noch weitere Feststellungen treffen müssen.

Fehlerhaft ist auch die Entscheidung über die Einziehung des Ford-Lastkraftwagens, den der Angeklagte ███ zu den Fahrten nach ████ benutzte. Zwar ist die Vorschrift des § 401 RAbgO trotz ihres Wortlauts auch dann anwendbar, wenn das Beförderungsmittel nicht dem Täter, sondern einem seiner Gehilfen gehört; das Landgericht hat aber übersehen, dass der Angeklagte ███████ sein Transportunternehmen nicht allein, sondern zusammen mit einer Elisabeth Schnitzspahn betrieb. Diese hatte auch einen Beitrag zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs geleistet. Das Landgericht hätte deshalb die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen näher prüfen müssen. Die Einziehung eines Fahrzeugs, das in Allein- oder Miteigentum eines unbeteiligten Dritten steht, ist nur dann zulässig und geboten, wenn besondere Verhältnisse eine solche Maßnahme gegenüber dem unbeteiligten Dritten rechtfertigen. Es kann hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 414 RAbgO verwiesen werden, die in den Entscheidungen BGHSt 3, 227; 3, 355; 3, 311/314; BGHSt 1, 351/357 niedergelegt ist.

Die übrigen Entscheidungen, insbesondere die Anordnung des Wertersatzes, weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung in einzelnen oder allen Fällen dazu gelangen, die Angeklagten wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu verurteilen, wird es auch prüfen müssen, ob sich die Angeklagten nicht auch der Beihilfe zum Bandenschmuggel schuldig gemacht haben. Hierzu sei noch auf die Entscheidungen BGHSt 3, 40 und 4, 33 verwiesen.

Der Senat verkennt nicht, dass es mit Rücksicht auf die inzwischen verflossene lange Zeit und die Auswanderung der Haupttäter schwierig sein wird, die in den vorstehenden Ausführungen als notwendig bezeichneten Feststellungen zu treffen. Scheitern alle Versuche, die Frage der Beendigung der Vortat zu klären, so kommt eine Wahlfeststellung zwischen Beihilfe zur Abgabenhehlerei und Abgabenhinterziehung in Betracht (BGHSt 4, 128).

BuschKoenigerMaass
RotbergDr. Arndt

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