Revision wegen unklarer Feststellungen zur Hehlerei (§259 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 578/54
- Datum
- 20.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB müssen die tatbestandsmäßigen tatsächlichen Handlungen (z. B. Ansichnehmen versus bloßes Verwahren) hinreichend bestimmt festgestellt werden.
Ein bloßes kurzzeitiges Verwahren ist kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.
Die widerlegbare Beweisregel, dass der Täter den Diebstahlscharakter den Umständen nach annehmen musste, setzt konkrete tatsächliche Feststellungen voraus; bloße Rückschlüsse aus dem Ausbleiben des Lieferers genügen nicht.
Hehlerei erfordert ferner die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen; eine Aufbewahrung aus Gefälligkeit genügt nur, wenn ein zumindest mittelbarer Vorteil erwartet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Stefan aus ██, geboren am ███ 1901 in ████, wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei durch Inpfandnehmen eines oder zweier Pelzmäntel verurteilt. Seine Sachrüge ist begründet.
1. Zum äußeren Tatbestand des § 259 StGB geben die Urteilsfeststellungen keinen Aufschluss darüber, ob sich der Schuldspruch auf die Inpfandnahme des Breitschwanzmantels beschränkt, oder ob das Landgericht auch das „Ansichnehmen“ (UA 6) des Persianerklauenmantels, den der Angeklagte möglicherweise nur zur Aufbewahrung entgegengenommen hat, für tatbestandsmäßig hält. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe bietet keine sicheren Anhaltspunkte. Schon dieser Mangel zum Schuldspruch nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.
Zum Begriff des Ansichbringens vgl. BGH NJW 1952, 754 und BGHSt 2, 355. Ein bloßes Verwahren auf kurze Zeit wäre nicht als ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB anzusehen.
2. Auch die innere Tatseite der Hehlerei ist bisher nicht festgestellt:
a) Der Angeklagte erhielt die Mäntel von einem Landsmann, dessen Namen er nicht genau kannte, den er jedoch im Iro-Lager in München schon gesehen hatte. Dem Urteil zufolge wusste er bei der Annahme nicht, dass die Mäntel gestohlen waren. Es kommt also darauf an, ob er dies im Sinne der widerlegbaren Beweisregel des § 259 StGB „den Umständen nach annehmen musste“. Dies schließt das Landgericht aus dem Missverhältnis zwischen der Höhe des Darlehens und dem Wert des Pfandes, aus der Ungewissheit über die Person des Landsmannes und endlich daraus, dass dieser „bis heute noch nicht wieder aufgetaucht ist, um die Mäntel abzuholen und seine Schuld zu begleichen“.
Zumindest das letztere ist rechtsirrig. Es kann dahinstehen, ob jenes Missverhältnis und die Nichtkenntnis der Anschrift den Angeklagten nach der hier festgestellten Sachlage wirklich misstrauisch machen mussten. Denn gegen die Beweisvermutung hatte er sich dahin verteidigt, er habe insoweit keine Bedenken gehabt, übrigens „von dem Inhalt des Kartons mit dem Persianerklauenmantel keine Kenntnis gehabt“. Beides hält die Strafkammer auch deshalb für widerlegt, weil der Unbekannte nicht wieder erschienen ist. Diese Tatsache, die naheliegende Gründe haben wird, belastet jedoch den Angeklagten nur dann, falls er seinerzeit schon wusste, dass der Unbekannte ausbleiben werde. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt.
b) Unklar ist auch hier wieder, welche Bedeutung das Landgericht der Kenntnis des Angeklagten von dem Inhalt des Kartons mit dem Persianerklauenmantel beilegt.
c) Das angefochtene Urteil enthält auch nichts darüber, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Dazu gehört, dass er die in tatsächlicher Beziehung tatbestandsmäßigen Handlungen aus Eigennutz begangen hat (BGHSt 6, 59). Ein Inpfandnehmen oder Aufbewahren aus Gefälligkeit wird hierzu nur ausreichen, falls er sich hiervon irgendeinen, wenngleich
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mittelbaren Vorteil versprach (vgl. RGSt 54, 338, 341; BGH 3 StR 358/53 vom 14. Januar 1954, NJW 1954, 480).
| Jagusch | Glanzmann | Dr. Maas | |||
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