Revision: Vorteilsbeihilfe aufgehoben, Einziehungsbeschwerden der Nebenbeteiligten verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/56
- Datum
- 06.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung muss nachgewiesen sein, dass der Beihilfeleistende einen konkreten Vorteil aus der Beteiligung an den Steuerstraftaten erhielt; bloße Beschäftigung ohne Feststellung eines auf Schmuggelgeschäften beruhenden Entgelts genügt nicht.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne strafschärfender Vorschriften ist eine persönliche Eigenschaft des einzelnen Täters; die Qualifikation wegen Gewerbsmäßigkeit kann nur demjenigen zugerechnet werden, bei dem sie feststeht.
Bei der Strafzumessung und der Bestimmung der Strafgrundlage ist auf die jeweils anwendbare Fassung des einschlägigen Gesetzes abzustellen; nachträgliche gesetzliche Änderungen, die zu Strafmilderungen führen, sind zu berücksichtigen.
Die Einziehung einer Sache setzt einen Nachweis voraus, dass die eingezogenen Waren aus den Lieferungen des Einziehungsgläubigers stammen; bloße Behauptung eines Eigentumsvorbehalts oder enge Geschäftsverbindungen genügen nicht.
Ist ein Angeklagter wegen eines fortgesetzten Delikts angeklagt, aber wird lediglich eine einzelne Tatshandlung bewiesen (z. B. einmalige Vorlage eines gefälschten Dokuments), so führt dies insoweit zur Freisprechung, soweit das Fortsetzungsdelikt nicht nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht ████████, 31. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den zur Zeit berufslosen Emil ██, geboren am █ 1928 in ███, Sachbezeichnung von K,
wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hütchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Landgerichts ████████ vom 31. Oktober 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Nebenbeteiligten a) Firma HO, b) ███ Firma in ██ USA, gegen das bezeichnete Urteil werden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 498, 396, 401 b Abs. 1 RAbgO, § 15 UStG) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Beihilfe zur verbotswidrigen Wareneinfuhr (Art. I Abs. 2 und Art. VIII USMRG Nr. 53) zu vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, ferner ist die Schmuggelware, soweit beziehungsweise deren Wert, eingezogen worden. Mit der Revision ficht der Angeklagte seine Verurteilung, insbesondere wegen Vorteilsbeihilfe an; die nebenbeteiligten Firmen wenden sich gegen die Einziehung.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist begründet.
a) Dieser war bei dem Haupttäter, dem Textilhändler Armin K., gegen ein festes Entgelt von etwa 60 DM wöchentlich beschäftigt. Dass dies wie bei dem Mitverurteilten Marmorstein nur mit Rücksicht auf die Schmuggelgeschäfte geschehen wäre (BGHSt 6, 59, 61; BGH 2 StR 271/54 vom 21. Juni 1955, insoweit BGHSt 8, 70 nicht abgedruckt; 3 StR 358/53 vom 14. Januar 1954 = ZZ 1954, 311; 4 StR 456/55 vom 13. Dezember 1955) oder welchen anderen Vorteil er von seiner Beteiligung an dem Schmuggel hatte, ist nicht festgestellt. Daher kann die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und infolgedessen auch der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen anderen Vergehen nicht bestehen bleiben. Insoweit wäre das Urteil an sich nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich der Verurteilung nach dem USMRG Nr. 53, obschon hierzu die Frage nicht ausdrücklich erörtert ist, ob etwa eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (Art. 5 Abs. 2 b AHKG Nr. 45; § 4 Abs. 2 Nr. 1 WiStG aF, § 408 RAbgO).
In dem künftigen Urteil wird die Strafkammer sich hierüber auszusprechen haben.
b) Rechtsfehlerhaft ist ferner, dass das Landgericht die Strafe dem § 401 Abs. 1 RAbgO entnommen hat. Bisher ist nur bei dem Haupttäter, nicht auch bei dem Angeklagten, die Gewerbsmäßigkeit des Handelns festgestellt. Die Gewerbsmäßigkeit ist aber eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Die Strafschärfung nach § 401 b Abs. 1 RAbgO trifft daher nur denjenigen Tatteilnehmer, bei dem jene Eigenschaft vorliegt (BGHSt 6, 260 f.).
Wird der Angeklagte in der neuen Verhandlung nicht der gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen (über diese Fassung des Urteilsatzes s. RGSt 72, 225; BGH 2 StR 464/54 – nicht 363/54 – vom 22. April 1955 bei Herlan, GA 1955, 362, 366; BGH 1 StR 447/55 vom 27. März 1956 = ZZ 1956, 275), so ist die Strafmilderung zu beachten, die inzwischen mit der Neufassung des § 396 RAbgO durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, 418) eingetreten ist (§ 2 Abs. 2 StGB). Falls hiernach die Strafe nicht mehr dem Steuergesetz zu entnehmen wäre, so wäre eine danach verwirkte Geldstrafe besonders zu verhängen (§ 418 Abs. 1 Satz 1 und 2 RAbgO).
Gleiches gilt für die Wertersatzstrafe, die ebenfalls eine Geldstrafe ist (BGHSt 6, 258 f. und 304, 308; BGHSt 7, 291, 293), und für die Einziehung (§ 418 Abs. 1 Satz 3 RAbgO).
Die Anwendung des StFG 1954 auf das Steuervergehen scheidet aus, weil die Steuerforderungen, auf die es sich bezieht, erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1; BGHSt 7, 198). Der Prüfung des Tatrichters bleibt überlassen, ob im Übrigen (vgl. BGHSt 7, 305) Straffreiheit, sei es nach § 2, sei es nach § 3, gewährt ist oder ob dem Angeklagten wenigstens im Rahmen des § 2 entgegensteht, dass er etwa bereits wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KRG zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verurteilt war.
c) Die Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift zur Strafzumessung kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter vorbringen.
d) Kommt die Strafkammer wie bisher zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte eine Urkundenfälschung nur durch die Vorlage des gefälschten Reisepasses bei der Bank begangen hat, so wird er, da ihm nach dem Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Vergehen dieser Art zur Last gelegt war, im Übrigen freizusprechen sein (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25).
Die Revisionen der Nebenbeteiligten bleiben erfolglos.
Wie das Landgericht festgestellt hat, war die eingezogene Warensendung für den Haupttäter, K., bestimmt. Als dessen Lieferer treten jedoch die beiden beschwerdeführenden Firmen in keiner Rechnung in Erscheinung. Zusammengerechnet übersteigen auch die Posten, die sie als ihr Eigentum in Anspruch nehmen, die eingezogene Warenmenge nicht. Unter diesen Umständen erscheint die Überzeugung des Landgerichts rechtfehlerfrei, dass das eingezogene Schmuggelgut nicht nachweislich aus Lieferungen der beiden Nebenbeteiligten stammt. Daran allein müssen ihre insoweit übrigens nicht ausgeführten Rechtsmittel scheitern.
Es bedarf daher keines Eingehens auf die Hilfserwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Einziehung weiter begründet: Die eingezogenen Waren gehörten den Beschwerdeführerinnen nicht; diese hatten sich nicht, wie sie behaupten, das Eigentum daran vorbehalten. Sie hatten auch fahrlässig gehandelt, wenn sie an ██████████████████ vermöge ihrer engen Verbindung zu ihm von seinen Schmuggelgeschäften gewusst oder doch wissen mussten. Sie könnten sich auch, da er nach ███ ausgewandert ist, an ihm schadlos halten. Das Revisionsvorbringen, das sich nur gegen diese Hilfserwägungen richtet, erledigt sich damit sowohl in verfahrensrechtlicher wie in sachlich-rechtlicher Hinsicht als unerheblich.
| Mantel | Werner | ||
| Hübner |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 447/55 · 27.03.1956Revision in Abgaben- und Devisenstrafsache: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 464/54 · 29.04.1955Abgabenhehlerei: Gesamtschuldnerischer Wertersatz, U-Haft-Anrechnung und Fortsetzungszusammenhang
- BGH · 3 StR 358/53 · 14.01.1954Abgabenhehlerei/Abgabenhinterziehung: Beendigung der Vortat und Gewerbsmäßigkeit des Gehilfen
- BGH · 4 StR 456/55 · 08.12.1955Zollbefreiung nach § 134 AZO setzt ordnungsgemäße Gestellung voraus
- BGH · 2 StR 271/54 · 21.06.1955Bandenschmuggel: Erfordernis gemeinsamer Ausführung und Maßstäbe der Einziehung fremder Kfz