Revision in Abgaben- und Devisenstrafsache: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/55
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein erstinstanzliches Verfahren mit einem Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, richtet sich die Hauptverhandlung für den Berufungsteil nach § 324 StPO; eine erneute Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nach § 243 StPO ist insoweit nicht erforderlich.
§ 401b RAbgO begründet keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund; verletzt dieselbe Tat zugleich § 401b und § 396 RAbgO, ist nur wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu verurteilen.
Erweist sich ein Anklagevorwurf als nicht nachweisbar oder als nicht tatbestandsmäßig, ist insoweit ein ausdrücklicher Freispruch auszusprechen; nicht begangene Taten dürfen nicht in einen Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden.
Bei Taten, die (teilweise) im Heranwachsendenalter begangen wurden, ist zu prüfen, ob Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anzuwenden ist und wo das Schwergewicht der Taten im Sinne von § 32 JGG liegt; diese Gewichtung ist im Wesentlichen Tatfrage.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen; eine bereits verhängte und bezahlte ausländische Geldstrafe ist nach § 7 StGB anzurechnen und nicht nur als Milderungsgrund zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 30. Juni 1955
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Musiker Manfred O █████ aus ███, dort geboren am ███ 1930,
Sachbezeichnung: Manfred O u. a. wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten O wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juni 1955
I. im Schuldspruch bezüglich des Beschwerdeführers sowie des Mitangeklagten K dahin geändert, dass jeder dieser Angeklagten der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. 1 MilRegG Nr. 55 und einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. I AHKG Nr. 6 in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, schuldig ist;
II. dahin ergänzt, dass die genannten Angeklagten im Fall II 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955 (II KMs 3/55) sowie in den Fällen des An- und Verkaufs amerikanischer Zigaretten-Coupons, der Angeklagte O auch in den Fällen II b des Eröffnungsbeschlusses vom 3. September 1952 (2 Ds 58/52) und II 1 des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955 unter Wahrung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden;
III. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten K und A – bei diesen jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Wertersatzstrafen und die Einziehung eines Kraftwagens Marke Opel-Olympia.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte O ist wegen zweier fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen Art. I MilRegG Nr. 53, je in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO), mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 401 b RAbgO), mit fortgesetztem Erwerb, Besitz und Ausgeben von Zahlungsmitteln der Besatzungsmacht (Art. I AHKG Nr. 6) und in einem Fall mit fortgesetzter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 7.000 DM und 3.000 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 91.353,59 DM verurteilt worden. Ausserdem wurde die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet. Ausser O wurden zwei weitere Angeklagte K und A verurteilt; gegen einen dritten Mitangeklagten wurde das Verfahren nach dem StFG 1954 eingestellt.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte O Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Strafkammer hat während der Hauptverhandlung das bei der kleinen Strafkammer des Landgerichts anhängige Berufungsverfahren 2 Ds 58/52, soweit es den Beschwerdeführer betraf, mit dem bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren II KMs 3/55 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Revision anerkennt die Zulässigkeit dieser Anordnung (vgl. RGSt 48, 119; 57, 271; BGHSt 4, 152); sie beanstandet aber, dass der in der Strafsache 2 Ds 58/52 ergangene Eröffnungsbeschluss nicht, das in dieser Sache im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Amtsgerichts Mannheim aber verlesen worden sei. Dadurch habe das Landgericht gegen die §§ 243 Abs. 2, 249 StPO verstoßen. Auch habe es den unter „I b“ (richtig: „I b“) des genannten Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Vorgang in der Hauptverhandlung nicht erörtert und im angefochtenen Urteil übergangen.
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
Die Verbindung der beiden Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung änderte nichts daran, dass über die eine von ihnen (2 Ds 58/52) im Berufungsverfahren zu entscheiden war. Für diese galten deshalb nicht die Vorschriften über die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug, sondern die besonderen Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug (RGSt 20, 161; 57, 271).
Im Berufungsverfahren aber tritt an die Stelle der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (§ 243 StPO) – die bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs erfolgt ist – der Vortrag des Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und die Verlesung der Gründe des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils (§ 324 StPO). Das Verfahren der Strafkammer ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Amtsgerichts Mannheim hätte im Übrigen nach § 249 StPO auch dann verlesen werden dürfen, wenn die Strafkammer ausschließlich die Sache II KMs 3/55 verhandelt hätte (RGSt 20, 161, 162; auf dieses Urteil beruft sich die Revision zu Unrecht für die gegenteilige Ansicht). Der von der Revision gezogene Vergleich mit der Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses, der unzulässigerweise das Ermittlungsergebnis enthält, geht offensichtlich fehl.
Auf die Rüge, das Landgericht habe den in der Strafsache 2 Ds 58/52 ergangenen Eröffnungsbeschluss nicht verlesen (Bl. 157, 173 d. A.), wird nachstehend unter II 2 eingegangen werden.
Die Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 401 b Abs. 1 RAbgO) begegnet keinen Bedenken. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zollbares Gut der Besatzungsmacht mit dem Austritt aus deren Bereich innerhalb des deutschen Zollgebiets zollpflichtig wird; es tritt damit im Sinne des § 6 Abs. 2 ZollG in das deutsche Zollgebiet ein (BGHSt 5, 54 mit Nachw.). In den Fällen II a bis k der Urteilsgründe haben die Zigaretten und sonstigen Genussmittel den Bereich der amerikanischen Besatzungsmacht in dem Augenblick verlassen, in dem sie der Beschwerdeführer und der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte K den Beständen der ihnen zugeteilten fahrbaren PX-Verkaufsstelle (PX-Mobile) zum Zwecke des Weiterverkaufs für eigene Rechnung an inländische Verbraucher entnommen haben, im Fall II 21 der Urteilsgründe in dem Augenblick, in dem sie der Beschwerdeführer im Benehmen mit K aus dem von ███ und ████ geführten PX-Mobile „übernommen“ hat.
Durch das Ansichbringen dieser Waren in der Absicht, sie nicht zur Verzollung zu stellen, haben die Angeklagten O und K erstmals vorschriftswidrig über die Waren verfügt, als waren diese im freien Verkehr; sie sind deshalb nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG Schuldner des Einfuhrzolls geworden (BGH a. a. O.).
Durch die Nichtzahlung der geschuldeten Zölle haben die beiden in bewussten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich die Zolleinnahmen des Bundes verkürzt (§ 396 RAbgO).
Entsprechendes gilt für die Fälle II 2 b und d der Urteilsgründe. Dafür, dass im ersten dieser beiden Fälle das zollbare Gut bereits zur Ruhe gekommen (vgl. BGHSt 3, 41, 44) und daher der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO), nicht der der Zollhinterziehung verwirklicht worden ist, gibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anhaltspunkt; im Gegensatz zu den weiteren 20.000 Zigaretten aus dem PX Weierhof sind die 10.000 Zigaretten, die der Beschwerdeführer auf Ersuchen des W im Fahrzeug seines Vaters nach ███ schaffte und dort gegen Beteiligung am Gewinn verkaufte, vorher nicht an einem anderen Ort abgestellt worden.
Mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Geschäften mit Besatzungswaren den Zweck verfolgt hat, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, ist auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 b Abs. 1 RAbgO dargetan.
Im Fall II 2 ist dem Landgericht bei der Abfassung der Urteilsgründe lediglich insofern ein Rechenfehler unterlaufen, als es den Inhalt von 60 Zigarettenkartons zu 50 Stangen auf insgesamt nur 60.600 statt 600.000 Zigaretten beziffert hat. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, wie die Gesamtzahlen an geschmuggelten Zigaretten (Bl. 23 und 65 UA) zweifelsfrei ergeben.
b) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer für die aus Besatzungsbeständen erworbenen Waren neben den Einfuhrzöllen auch Steuern, nämlich die Umsatzausgleichssteuer, die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer und die Teesteuer, hinterzogen hat. Damit hat er bezüglich der Tabak-, Kaffee- und Teesteuer den Tatbestand des § 396 RAbgO, bezüglich der Umsatzausgleichssteuer den des § 401 b Abs. 1 RAbgO verwirklicht. Nach § 15 UStG finden nämlich auf die Umsatzausgleichssteuer in verschiedener Hinsicht, so auch für das Strafrecht, weiterhin die Vorschriften des Zollgesetzes entsprechende Anwendung, so dass bei ihrer Verkürzung gewerbsmäßiges Handeln gesetzlicher Strafschärfungsgrund ist, während das bei der Kaffee- und Teesteuer seit dem Inkrafttreten des Kaffeesteuergesetzes (§ 11 Abs. 2) und des Teesteuergesetzes (§ 10 Abs. 2) je vom 30. Juli 1952 (BGBl. I S. 708, 710) nicht mehr der Fall ist (BGH 1 StR 648/54 vom 20. Februar 1955; vgl. auch BGH IM Nr. 2 zu AHKG A 37).
Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer trotz der mit der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zugleich begangenen Hinterziehung von Steuern nur wegen Vergehens gegen § 401 b Abs. 1 RAbgO, nicht auch (§ 73 StGB) wegen Vergehens gegen § 396 RAbgO schuldig zu sprechen war.
§ 401 b RAbgO enthält gegenüber § 396 RAbgO keinen selbständigen Straftatbestand, sondern nur einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund. Bei Verletzung beider Vorschriften durch dieselbe Tat ist daher der Angeklagte nur wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, nicht auch wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung zu bestrafen (u. a. RGSt 65, 312; BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955 – insoweit in BGHSt 7, 291 nicht abgedruckt –; vgl. auch BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955).
Andererseits ist im Schuldspruch aber zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig nicht nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchsteuer (die Umsatzausgleichssteuer) hinterzogen hat. Das kann in der Weise geschehen, dass der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu verurteilen ist. Die danach gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen. Sie ist, da es sich um einen sachlich-rechtlichen Punkt handelt, gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Erwerb, Besitz und die Weitergabe der zur Entnahme oder zum Ankauf der Besatzungswaren benötigten Scrip-Dollars gegen Art. I AHKG Nr. 6 und die Geschäfte mit Traveller-Schecks (C II 4 und III 2 e der Urteilsgründe) gegen Art. I Abs. 1 MilRegG Nr. 53 verstoßen. Ob auch der vom Beschwerdeführer betriebene „Handel mit Besatzungswaren“ den Tatbestand von Devisenvergehen erfüllt, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH 1 StR 53/55); denn auf jeden Fall waren die für die entnommenen Waren hingegebenen Scrip-Dollars, wenngleich sie keine Zahlungsmittel des allgemeinen Verkehrs waren, Devisenwerte im Sinne von Art. I § 1 Abs. 2 oder 4 MilRegG Nr. 53 oder doch Vermögenswerte im Sinne von Art. I AHKG Nr. 6. Ihr Erwerb und ihre Weitergabe waren daher verbotene Geschäfte nach Art. I Abs. 1 b oder c MilRegG Nr. 53.
Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht verkannt, dass diese Zuwiderhandlungen nach dem MilRegG Nr. 53 als Straftaten, nicht nur als Ordnungswidrigkeiten mit der aus § 4 OWiG sich ergebenden Folge zu beurteilen sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 b AHKG Nr. 33). Im Hinblick auf den Umfang der Verfehlungen des Beschwerdeführers, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns und den Beweggrund „verwerflichen Eigennutzes“ kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Voraussetzungen des § 6 WiStG 1949 und 1952 vorliegen (§ 20 WiStG 1954).
Schließlich tragen die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung in den Fällen II a bis k der Urteilsgründe. Durch die unbefugte Entnahme der Zigaretten, des Kaffees und des Tees aus dem fahrbaren PX-Verkaufsstand hat sich der Beschwerdeführer diese Waren gemeinsam mit ██ und ███ rechtswidrig zugeeignet. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte für die eigenmächtig entnommenen Waren eine entsprechende Anzahl von Scrip-Dollars und, soweit sie echt waren, Zigaretten-Coupons abgeführt hat; das wäre nur dann der Fall, wenn er die Waren ordnungsgemäß hätte kaufen wollen und hierzu von seinem Auftraggeber ermächtigt gewesen wäre (vgl. § 181 BGB). Keines von beidem traf zu. Der Beschwerdeführer gab die Scrip-Dollars und Zigaretten-Punkte nur zur Verdeckung seiner unbefugten Entnahmen hin. Er war sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise auch bewusst; das ergibt sich schon aus Art und Ortlichkeit der Warenentnahmen.
Ob das Landgericht zwischen den vom Beschwerdeführer im Jahre 1951 gemeinsam mit K sowie zwischen den im Jahre 1952 ohne K verübten Straftaten gleicher Art zu Recht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und ob es die verschiedenen Gesetzesverletzungen zutreffend als eine und dieselbe Straftat im Sinne von § 73 StGB angesehen hat, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil der Angeklagte durch diese rechtliche Betrachtungsweise nicht beschwert ist. Dass er wegen einer oder einzelner der jetzt abgeurteilten Verfehlungen schon vom französischen Militärgericht bestraft worden war (Bl. 5 RUA), stand seiner erneuten Verurteilung durch das deutsche Gericht nicht entgegen (BGHSt 6, 176).
Der Schuldspruch begegnet demnach, von der unter II b erörterten Berichtigung abgesehen, seinen rechtlichen Bedenken.
2. Dagegen hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, den Beschwerdeführer in den Fällen, in denen er nicht überführt worden ist, freizusprechen.
a) Das trifft einmal auf den von der Revision hervorgehobenen Fall II b des Eröffnungsbeschlusses vom 3. September 1952 (2 Ds 58/52) zu. Die Strafkammer hat hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen getroffen. Daraus folgt jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht, dass er nicht Gegenstand der Urteilsfindung war, sondern nur, dass insoweit ein Schuldnachweis nicht erbracht worden ist. Der Beschwerdeführer hätte insoweit ausdrücklich freigesprochen werden müssen, auch wenn dieser Tatbestand bei ihm als Teil einer der von der Strafkammer festgestellten Fortsetzungstaten anzusehen gewesen wäre; denn in einen Fortsetzungszusammenhang können nicht begangene Straftaten nicht einbezogen werden (BGH IM Nr. 7 zu § 260 Abs. 1 StPO).
b) Ein Freispruch hätte ferner erfolgen müssen:
aa) in den als selbständigen Straftaten angeklagten Fällen II 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955. In dem ersten Fall hielt das Landgericht den Beschwerdeführer einer Beteiligung an dem verbotenen Geschäft nicht für überführt; in dem zweiten Fall (Gebrauch von gefälschten Zigaretten-Coupons) glaubte es, ihm keinen Vorsatz nachweisen zu können. Hier durfte ein Freispruch auch nicht deshalb unterbleiben, weil zwischen der Urkundenfälschung und den anderen Straftaten Tateinheit anzunehmen gewesen wäre (vgl. RGSt 50, 351; BGH 2 StR 311/52 vom 9. November 1952).
bb) In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer des verbotenen An- und Verkaufs von Zigaretten-Coupons angeklagt war; insoweit hat das Landgericht einen strafbaren Tatbestand nicht als verwirklicht angesehen.
Die versäumte Freisprechung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus nachholen; sie ist gemäß § 357 StPO im Fall II 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955 sowie hinsichtlich des An- und Verkaufs von Zigaretten-Coupons auf den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██████ zu erstrecken.
3. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben.
a) Der Beschwerdeführer hat einen Teil der in die Fortsetzungstat des Jahres 1951 einbezogenen Einzelhandlungen vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres (7. September 1951), also als „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG begonnen. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob bei ihm insoweit die Voraussetzungen des § 105 Nr. 1 oder 2 JGG zutrafen (vgl. dazu BGH IM Nr. 5 zu § 105 JGG) und, wenn ja, ob das Schwergewicht bei den Handlungen lag, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (§ 32 JGG; BGHSt 6, 6). Im Falle der Bejahung der beiden Fragen wäre weiter zu prüfen gewesen, ob im Verhältnis zu dem fortgesetzten Vergehen des Jahres 1952 das Schwergewicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden fortgesetzten Straftat des Jahres 1951 lag.
Wo das Schwergewicht der strafbaren Handlungen des Angeklagten zu suchen ist, ist im Wesentlichen Tatfrage und kann daher grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht entschieden werden (BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955). Im vorliegenden Fall spricht zwar die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den größeren Teil seiner Verfehlungen nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und dass er nach der Feststellung des Landgerichts der eigentliche „Initiator“ der in der PX-Verkaufsstelle begonnenen „Schmuggelgeschäfte“ war, dafür, dass einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Indes kommt es bei der Prüfung nach § 32 JGG nicht allein auf die Zahl und den äußeren Unrechtsgehalt der nach der Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Straftaten, sondern entscheidend auch auf die Persönlichkeit und die Beweggründe des Täters sowie auf die Würdigung seines strafbaren Tuns an (BGH IM Nr. 2 zu § 32 JGG). Sind die späteren Handlungen nur Folge und Ausfluss der früheren Taten, so kann daraus zu schließen sein, dass das Schwergewicht bei diesen liegt (BGHSt 6, 6; BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955). Auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich diese Frage nicht sicher beantworten.
b) Bei der Bemessung der nach § 396 RAbgO zu verhängenden Geldstrafe sind nach § 27 Abs. 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, also die für seine Fähigkeit zur Bezahlung der Geldstrafe bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Urteils, nicht der Zeitpunkt der Tat ist (BGH 3 StR 597/51 vom 29. Mai 1952 und 3 StR 937/51 vom 19. Juni 1952, angef. bei Dallinger in MDR 1952, 530; 1 StR 112/52 vom 25. September 1952).
Ob das Landgericht dies bei der Verhängung der Geldstrafen im Betrage von insgesamt 10.000 DM beachtet hat, lassen die Zumessungserwägungen nicht erkennen. Der Strafausspruch muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
c) Das Landgericht hat es weiter rechtsfehlerhaft unterlassen, auf die in diesem Verfahren erkannten Geldstrafen die durch das oben unter 1 e) erwähnte Urteil des französischen Militärgerichts ausgesprochene Geldstrafe von 500 DM anzurechnen, obwohl sie der Angeklagte unwiderlegbar bereits bezahlt hat. Die bloße Berücksichtigung dieser Strafe als Milderungsgrund genügt der Vorschrift des § 7 StGB nicht (vgl. BGHSt 6, 176).
d) Die Berechnung des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Bemessung der gesamtschuldnerischen Haftung des Beschwerdeführers lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen; auf Bl. 63 unten UA muss es lediglich an Stelle von 4.000 Stück Kaugummi heißen: 40.000 Stück Kaugummi. Aus dem nachstehend unter e) angeführten Grunde muss jedoch bei dem Beschwerdeführer auch dieser Teil des Strafausspruchs aufgehoben werden.
e) Bei dem Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung hat das Landgericht übersehen, dass die Anordnung auf die Steuer- und Devisenvergehen zu beschränken ist (§ 399 RAbgO, § 20 WiStG 1954 i. V. m. § 53 WiStG 1949/1952; vgl. BGHSt 3, 377, 379).
Der Strafausspruch ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben.
Da die unter b) und e) erörterten Mängel auch die Strafaussprüche gegen die Mitangeklagten K und A berühren, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf diese Angeklagten zu erstrecken, obwohl sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Bei A ist überdies wie bei dem Beschwerdeführer die Anrechnung der gegen ihn vom französischen Militärgericht verhängten Geldstrafe auf die in diesem Verfahren verhängte Geldstrafe unterblieben. Die Aussprüche über die Wertersatzstrafen und über die Einziehung des (dem Angeklagten K gehörigen) Kraftwagens Marke Opel-Olympia bleiben bei diesen Angeklagten hingegen aufrechterhalten.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Landgericht auf den Beschwerdeführer Jugendstrafrecht anwenden sollte, die Verhängung einer Geld- und einer Wertersatzstrafe gegen diesen Angeklagten unzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259). Auch wäre zu prüfen, ob von der Anordnung der Bekanntmachung des Urteils gegenüber diesem Angeklagten abzusehen wäre (vgl. BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; Potrykus, § 6 JGG Anm. 2).
Wegen des Erfordernisses der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe bei dem Beschwerdeführer wird auf § 38 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG verwiesen (BGHSt 6, 354; vgl. auch BGHSt 6, 326).
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |
Zitiert (7)
- BGH · 1 StR 494/54 · 05.04.1955Fälschmünzerei: Inverkehrbringen bei Übergabe an Dritten; JGG-Prüfung bei Heranwachsenden
- BGH · 1 StR 355/54 · 05.04.1955Zollhinterziehung: Beginn der Tatausführung und Grenzen der Ersatzfreiheitsstrafe
- BGH · 1 StR 648/54 · 03.02.1955Steuerhehlerei: Vortat, Vorsatz und Tabakmengenfeststellung; § 401b RAbgO nur Zoll
- BGH · 1 StR 112/52 · 25.09.1952Revision wegen Nichtberücksichtigung von §27 Abs.1 StGB – Aufhebung und Rückverweisung (Wirtschaftsvergehen)
- BGH · 3 StR 937/51 · 19.06.1952Revision teils stattgegeben: Fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 311/52 · 21.01.1952Revision: Verurteilung wegen fortgesetzten Sittenverbrechens aufgehoben, Rest verworfen
- BGH · 1 StR 53/55 · 22.03.1955Revision gegen Aussetzung zur Bewährung bei Meineid verworfen
Zitiert von (8)
- BGH · 2 StR 376/59 · 11.11.1959BGH: Zurückverweisung bei Untreue/Betrug in GmbH-Konzerngeflecht; Teilfreispruch Buchführung
- BGH · 1 StR 477/58 · 14.05.1958BGH: Postscheckguthaben – Untreue statt Unterschlagung; Revisionen teils erfolgreich
- BGH · 1 StR 85/56 · 27.04.1956Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 171/56 · 06.11.1956Revision: Vorteilsbeihilfe aufgehoben, Einziehungsbeschwerden der Nebenbeteiligten verworfen
- BGH · 4 StR 248/56 · 26.07.1956Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
- BGH · 1 StR 323/57 · 23.02.1957Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang
- BGH · 1 StR 6/72 · 14.03.1972Revision: Aufhebung der Geldstrafen und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- BGH · 1 StR 694/75 · 03.02.1976§ 237 StPO: Verbindung großer Strafkammer mit Berufung vor kleiner Strafkammer zulässig