BGH: Postscheckguthaben – Untreue statt Unterschlagung; Revisionen teils erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 477/58
- Datum
- 14.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch, das sich der Sache nach gegen ein Gericht als Ganzes richtet, ist unzulässig und kann vom betroffenen Spruchkörper selbst als unzulässig verworfen werden.
Der Ausschlussgrund des § 22 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass die behauptete Richterbeleidigung Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens ist; außerhalb des Verfahrens liegende Vorfälle genügen nicht.
Neue, selbständige Strafverfahren dürfen zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einer bei der Strafkammer anhängigen Berufungssache verbunden werden (§ 237 StPO); dies stellt keine Nachtragsanklage i.S.d. § 266 StPO dar.
Wird ein Geldbetrag auf ein Postscheckkonto überwiesen, erlangt der Kontoinhaber eine Forderung gegen das Postscheckamt; mit der Abhebung wird er nicht Eigentümer der ausgezahlten Geldscheine, sodass eine Unterschlagung durch zweckwidrige Verwendung ausscheidet.
Scheitert bei einer tateinheitlichen Verurteilung eines von mehreren herangezogenen Strafgesetzen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern; eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es nicht, wenn lediglich eine von mehreren im Eröffnungsbeschluss genannten rechtlichen Bewertungen entfällt.
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rechtsanwalt Dr. Alois █, geboren am ██ in ███,
2. den Angestellten ████, geboren am █████ in ██████,
wegen Urkundenfälschung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 26. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. █ vom 14. Mai 1958 wird das Urteil des Landgerichts a) im Schuldspruch unter Ziffer II des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen fortgesetzter Untreue, nicht auch (in Tateinheit) wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung verurteilt ist; b) im Ausspruch über die erkannte Einzelgeldstrafe und die Gesamtstrafe einschließlich des Berufsverbots (IV des Urteilssatzes) mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch unter Ziffer III des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue, nicht auch (§ 73 StGB) wegen Beihilfe zur fortgesetzten erschwerten Unterschlagung verurteilt ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten wurden verurteilt:
a) Dr. █ unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zum Meineid, wegen erschwerter falscher Anschuldigung, wegen Anstiftung zur falschen Versicherung an Eides Statt, wegen versuchten Betrugs und wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht München vom 28. Februar 1957 erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 200,- DM, ersatzweise weiteren zehn Tagen Gefängnis;
b) ████ wegen Beihilfe zur fortgesetzten erschwerten Unterschlagung in Tateinheit mit Beihilfe zur fortgesetzten Untreue zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 50,- DM, ersatzweise weiteren fünf Tagen Gefängnis.
Die Berufung des Angeklagten Dr. █ gegen das vorgenannte Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht München vom 28. Februar 1957 wurde mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte außer wegen fortgesetzter wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung auch (§ 73 StGB) wegen versuchten Betrugs verurteilt ist. Dr. █ wurde außerdem die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dem Verletzten ████████ wurde die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zugesprochen.
Die gegen den Angeklagten ████ erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Beide Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und sie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Der Angeklagte Dr. █ hat außerdem Verfahrensverstöße gerügt. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.
A. Die Revision des Angeklagten Dr. █
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hatte mit Schriftsatz vom 27.12./17.12. 1957 geltend gemacht, dass alle Richter des Münchener Justizpalastes, also auch die Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I, kraft Gesetzes (§ 22 StPO) von der Ausübung des Richteramtes im gegenwärtigen Strafverfahren ausgeschlossen seien, weil sie nach der gerichtlicherseits für glaubhaft angesehenen Aussage der Zeugin █████████ von ihm, dem Angeklagten, u. a. als „Bettelburschen“ bezeichnet und damit schwer beleidigt worden seien. In demselben Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer „jeden Richter der 2. Strafkammer des Landgerichts München I einzeln“ und „jeden anderen Münchener Richter im einzelnen“ wegen Befangenheit abgelehnt, weil die besagte Zeugin ihm gegenüber zweimal geäußert habe, kein Münchener Richter sei zu ihr gekommen, habe sie gegen den Angeklagten beeinflusst und ihr eine gute Stellung im Justizpalast in Aussicht gestellt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen hatte der Angeklagte sodann in einem weiteren Schriftsatz vom 14./17. Dezember 1957 im Besonderen die Richter des Oberlandesgerichts München für ausgeschlossen erklärt und „jeden einzelnen Richter“ dieses Gerichts wegen Befangenheit abgelehnt.
Das Oberlandesgericht München verwarf mit Beschluss vom 23. Januar 1958 das zweitgenannte Richterablehnungsgesuch des Angeklagten als unzulässig, weil ein Gericht als Ganzes, d. h. als Behörde, nicht in einem die Ausschließung kraft Gesetzes (§§ 22, 23 StPO) rechtfertigenden Verhältnis stehen könne und ein Gericht als Ganzes oder alle Richter eines Gerichts nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden könnten. Im Übrigen liege der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 1 StPO keinesfalls vor, da die dem Angeklagten nachgesagte Richterbeleidigung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
Die von der Revision gegen diesen Beschluss erhobenen Einwendungen gehen fehl.
a) Wie das Oberlandesgericht München zutreffend dargelegt hat, können Gerichte als Ganzes – hier die im Münchener Justizpalast untergebrachten Landgerichte München I und II sowie das Oberlandesgericht München (vgl. Bl. 482 d. A.) – weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sein, noch wegen Befangenheit abgelehnt werden. Ein solcher Antrag ist unzulässig und kann von dem zuständigen Spruchkörper des als ausgeschlossen bezeichneten oder als befangen abgelehnten Gerichts selbst verworfen werden (vgl. RGSt 27, 175; 56, 49; BGH 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951, insoweit in BGHSt 1, 389 nicht abgedruckt; 5 StR 182/52 vom 8. Mai 1952; 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955). Dieser Fall liegt hier vor, obwohl der Angeklagte dem Wortlaut nach „jeden einzelnen Richter“ der besagten Gerichte abgelehnt hat; denn sachlich lief seine Erklärung auf die Ablehnung der Gerichte im Ganzen hinaus, da er die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet und auch keine auf die Person einzelner Richter abgestellten Ablehnungsgründe geltend gemacht hat (vgl. RGSt 27, 175; RG JW 1935, 2894 Nr. 16).
Da das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unzulässig war, brauchte sich das Oberlandesgericht mit den angeführten allgemeinen Ablehnungsgründen nicht auseinanderzusetzen. Es ist daher kein Rechtsfehler, dass der vom Angeklagten vorgetragene zweite Ablehnungsgrund der angeblichen Beeinflussung der Zeugin █████████ durch einen Münchener Richter nicht ausdrücklich entschieden worden ist.
Art. 101 Satz 2 GG und § 338 Nr. 2 und 3 StPO sind demnach nicht verletzt. Der Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten auszusetzen.
b) Die mit der Strafsache im ersten Rechtszug befasste 2. Strafkammer des Landgerichts München I hat das gegen sie vorgebrachte Ablehnungsgesuch vom 27.11./17.12.1957 allerdings nicht beschieden. Ob der Beschwerdeführer auch das beanstanden wollte, lässt die Revisionsbegründung nicht zweifelsfrei erkennen. Indes kann diese Frage auf sich beruhen; die Rüge wäre nämlich in jedem Fall unbegründet. Das Landgericht hat das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich deshalb nicht mehr beschieden, weil es das Gesuch als durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Januar 1958 miterledigt ansah. Davon gingen offenbar auch die Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagte, aus; denn er ließ sich widerspruchslos auf die Hauptverhandlung ein, ohne irgendwie erkennen zu lassen, dass er noch auf die Bescheidung des gegen die Strafkammer vorgebrachten Ablehnungsgesuchs warte. Im Übrigen hat die Strafkammer dadurch, dass sie über dieses Gesuch nicht besonders entschied, zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die zutreffende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu eigen gemacht hätte; sie hätte also dem Ablehnungsgesuch so wenig wie das übergeordnete Gericht stattgegeben.
Kraft Gesetzes waren die Mitglieder der 2. Strafkammer nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil die angebliche Beleidigung durch den Angeklagten nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens war, wie es § 22 Nr. 1 StPO voraussetzt (RGSt 24, 343; BGHSt 1, 298, 299).
2. Der Angeklagte war im Strafverfahren Xbs 7/57 am 28. Februar 1957 vom Schöffengericht beim Amtsgericht München wegen fortgesetzter wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau verurteilt worden. Gegen das Erkenntnis hatten er und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Später erhob die Staatsanwaltschaft wegen weiterer Straftaten des Beschwerdeführers Anklage zu der für das Berufungsverfahren zuständigen 2. Großen Strafkammer des Landgerichts München I, und zwar unter dem 4. September 1957 (Bd. II Bl. 254 ff.), 13. März 1958 (Bd. IV Bl. 13 ff.) und 21. April 1958 (Bd. V Bl. 45 ff.). Die letzte Anklage bezeichnete sie als „Nachtragsanklage“. Die Strafkammer beschloss in allen drei Fällen die Eröffnung des Hauptverfahrens und verband die neuen Verfahren mit dem bei ihr anhängigen Berufungsverfahren.
Die Revision beanstandet das als Verstoß gegen § 266 StPO; sie verweist auf die Rechtsprechung, wonach im Berufungsrechtszug Nachtragsanklagen unzulässig sind, weil hierdurch die Tatsacheninstanz verloren gehe (vgl. RGSt 42, 91; 62, 152).
Die Rüge ist unbegründet. Das Verbot der Nachtragsanklage im Berufungsverfahren gilt nur für Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengericht zu verhandeln ist, nicht auch für Strafsachen, für die im ersten Rechtszug die Große Strafkammer zuständig ist. Hier handelt es sich um keine Nachtragsanklagen im selben Verfahren, wie sie § 266 StPO im Auge hat, sondern um neue, selbständige Strafverfahren, die jederzeit mit einer bei der Strafkammer gegen denselben Angeklagten anhängigen Berufungssache zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden dürfen (§ 237 StPO; BGH 1 StR 447/55 vom 27. März 1956; vgl. auch BGH LM Nr. 2 zu § 237 StPO, Nr. 3 zu § 135 GVG, 1 StR 610/57 vom 21. Januar 1958 sowie BGHSt 4, 158). Einer Zustimmung des Angeklagten bedarf es hierfür nicht.
3. Die Revision behauptet, dass die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht die Pflicht zur Wahrheitsforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Landgericht verschiedene schriftlich angebotene Beweise nicht von Amts wegen erhoben hat, fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung der Rüge. Der Angeklagte hat es unterlassen, in der Revisionsbegründungsschrift die nach seiner Ansicht mangelhaft erforschten Tatsachen sowie die zur weiteren Aufklärung angebotenen oder geeigneten Beweismittel anzugeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168). Die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ersetzt dieses Erfordernis nicht.
b) Die Behauptung des Angeklagten, er sei an der Beschaffung und Verwertung wichtiger Beweisunterlagen aus seinem verschlossenen Schreibtisch dadurch verhindert worden, dass ihm die Erlaubnis zum Aufsuchen der Kanzlei während der Untersuchungshaft versagt worden sei, ist unrichtig. Aus den Akten (Bd. I Bl. 140 R) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu dem genannten Zweck am 26. August 1957 in seine Anwaltskanzlei gebracht worden ist; er hatte Gelegenheit, die zu seiner Verteidigung benötigten Unterlagen herauszusuchen (Bd. I Bl. 145, 159 b d. A.). Abgesehen davon hatte der Angeklagte seine „Ausführung“ in die Kanzlei zunächst in Schriftsatz vom 2. August 1957 nur deshalb beantragt, weil er die Kanzlei an den Verweser übergeben wollte. Dem Schriftsatz vom 4. Oktober 1957 ist zudem zu entnehmen, dass der Angeklagte zwei große Koffer und eine Aktentasche voll Literatur und Akten zur Hauptverhandlung bereitstellen konnte.
c) Inwiefern die Nichtvernehmung der als Zeuginnen benannten Frauen ██████████ und ███████████ eine „besonders schwere Unterlassungsünde“ des Landgerichts sein soll, lässt das Revisionsvorbringen nicht erkennen.
d) Ebensowenig ist ersichtlich, warum der Angeklagte verhindert gewesen sein soll, vom Landgericht beschlagnahmte Schriftstücke zum Gegenstand seiner Verteidigung zu machen.
e) Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet, handelt es sich in Wahrheit um keine Aufklärungsrüge, sondern um unzulässige Angriffe im Rahmen der Sachbeschwerde. Gleiches gilt von der Rüge, das Landgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es nicht aus der Ablehnung einer Heirat mit der Zeugin █████████ und der Weigerung des Angeklagten, die „Privilegien des § 51 StGB“ in Anspruch zu nehmen, „überzeugende Unschuldsindizien“ zugunsten des Beschwerdeführers entnommen habe.
f) Das übrige Vorbringen der Revision zur Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Das gilt besonders auch von dem Vortrag, die Strafkammer habe es pflichtwidrig unterlassen, in den Urteilsgründen Feststellungen zur Person des Angeklagten zu treffen, die seine Selbstlosigkeit im Dienste anderer bewiesen hätten.
II. Sachbeschwerde
1. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachbeschwerde bewegen sich großenteils auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Sie sind einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (vgl. § 337 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen behauptet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Es gibt insbesondere weder einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussage eines Zeugen, der sich an bestimmte Einzelheiten eines Vorfalls nicht mehr erinnert, schlechthin unglaubhaft sei, noch einen solchen des Inhalts, dass Frauen in Ehesachen oft wenig sinnvoll handeln.
2. Zu den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:
a) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit fortgesetzter Verleumdung und versuchtem Betrug (II der Urteilsgründe) wendet der Angeklagte ein, dass die Frage der Abstammung seiner geschiedenen Ehefrau von dem Raubmörder ████████████ nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, in dem die eidesstattlichen Versicherungen abgegeben wurden; diese seien daher weder geeignet noch dazu bestimmt gewesen, die in jenem Verfahren vorgetragenen Tatsachen glaubhaft zu machen.
Dem ist nicht so. Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte die Vollstreckungsgegenklage wie auch den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung damit begründet, dass ihm durch Strafanzeigen seiner geschiedenen Ehefrau, der damaligen Antragsgegnerin, die Existenzgrundlage entzogen werde. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat der Angeklagte als Antragsteller die eidesstattlichen Versicherungen abgegeben, dass seine geschiedene Ehefrau eine Enkelin des genannten Raubmörders sei; er wollte damit, wie das Schöffengericht wie das Landgericht ersichtlich angenommen hat, dartun, dass der Antragsgegnerin wegen einer von ihr ererbten kriminellen Veranlagung das behauptete schädigende Verhalten zuzutrauen sei.
Dass dieses Vorbringen geeignet war, die Entscheidung des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beeinflussen, liegt auf der Hand; denn das Gericht entschied nach freiem Ermessen, ob es eine Anordnung nach § 769 ZPO erlassen wollte, wobei es insbesondere auf die Aussichten der Klage Rücksicht zu nehmen hatte (vgl. Stein-Jonas 18. Aufl. Bd. II Anm. III 3 zu § 769 ZPO). Erst recht steht außer Zweifel, dass der Angeklagte mit den eidesstattlichen Versicherungen die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung erstrebte, dass er sie also zu diesem Zweck abgegeben hat, um seine Behauptung über die Abstammung seiner geschiedenen Ehefrau glaubhaft zu machen.
Damit steht fest, dass die eidesstattlichen Versicherungen rechtlich nicht völlig „wirkungslos“ waren (vgl. BGHSt 2, 218, 222; 7, 1; BGH LM Nr. 7 zu § 156 StGB und die dort angeführten Urteile des erkennenden Senats 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951 und 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).
Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Einwand, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, an die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Abstammungsbehauptung zu glauben, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, der die Überzeugung erlangt hat, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit dieser Behauptung kannte, er also wider besseres Wissen im Sinne des § 187 StGB gehandelt hat.
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB stand dem Angeklagten nicht zur Seite. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift bei Verleumdungen überhaupt anwendbar ist. Sie kann auf jeden Fall nur bei besonders liegenden Sachverhalten in Frage kommen. Ein solcher ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil es der Beschwerdeführer nicht nötig hatte, die Vollstreckungsgegenklage und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung auf eine Verleumdung seiner geschiedenen Ehefrau zu stützen.
b) Die Urkundenfälschung durch abredewidrige Ausfüllung eines von dem Zeugen █████████████ blanko unterschriebenen leeren Papierbogens (III 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht entgegen der Darstellung der Revision nicht darin gesehen, dass der Angeklagte von █████████████ zur Sache nicht abgegebene Erklärungen in die eidesstattliche Versicherung aufgenommen ließ – insoweit hielt die Strafkammer einen Schuldnachweis nicht für erbracht –, sondern darin, dass er █████████████ wahrheitswidrig erklären ließ, er sei über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt und darüber unterrichtet worden, dass die Urkunde zur Vorlage bei Behörden dienen solle. Im Übrigen wendet sich die Revision auch hier nur unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Überzeugung.
c) Der von der Revision gegen den Schuldspruch wegen erschwerter falscher Anschuldigung zum Nachteil des Zeugen ██ (III 3 der Urteilsgründe) erhobene Einwand eines denkgesetzlichen Widerspruchs ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezichtigte der Beschwerdeführer den Zeugen jedenfalls insoweit zu Unrecht eines Meineids, als dieser erklärt hatte, dass er seine Angaben nicht in ständiger Gegenwart der Sekretärin des Angeklagten gemacht habe, dass der Angeklagte seine Erklärungen auch nicht in seiner, des Zeugen, Gegenwart diktiert habe und dass dieser ihm nicht gesagt habe, es handele sich um eine eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht. Bei diesen Bekundungen handelte es sich um wesentliche Punkte der Aussage. Wie schon vorstehend unter 1 hervorgehoben, ist es im Übrigen nichts Außergewöhnliches, dass sich ein Zeuge an bestimmte Einzelheiten eines Vorgangs noch erinnert, an andere dagegen nicht.
d) Im Falle der Anstiftung der Frau ██████████████ zur wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt (III 4 der Urteilsgründe) beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die Entscheidung BGHSt 4, 327. Der Angeklagte beschränkte sich nicht darauf, Frau ██████████████ als „Glaubmachungszeugin“ für eine wahre oder doch von ihm für wahr gehaltene Prozessbehauptung zu benennen; er forderte vielmehr den Ehemann ███████████████ auf, seine Ehefrau eine von ihm, dem Angeklagten, entworfene, erkennbar falsche eidesstattliche Erklärung unterschreiben zu lassen, und fügte sodann die unterzeichnete Erklärung einem beim Amtsgericht gestellten Wiedereinsetzungsgesuch zur Glaubhaftmachung der dort aufgestellten Behauptungen bei.
e) Auch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (III 5 der Urteilsgründe) beruft die Revision das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu Unrecht. Wenn es dort (BGHSt 4, 329) heißt, dass die Wahrheitspflicht im Prozess eine Verfahrenspflicht sei, deren Nichtbeachtung nur verfahrensrechtliche Folgen habe, so sind damit, wie der vorausgehende Satz klarstellt, nur solche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht gemeint, die nicht zugleich ein Strafgesetz verletzen. Das aber war hier nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts der Fall (§§ 263, 43 StGB).
3. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil des Zeugen ████████████████ (III 6 der Urteilsgründe) beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsprüfung ergibt jedoch, dass sich der Angeklagte in diesem Fall nur der fortgesetzten Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die für █████████████████ bestimmte (Teil-)Entschädigung von 9.680,- DM auf das Postscheckkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Damit erlangte dieser eine Forderung gegen das Postscheckamt auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrags. Mit der Abhebung des Guthabens wurde er, nicht Eigentümer der Geldscheine. Durch deren zweckwidrige Verwendung kann er daher keine Unterschlagung begehen. Ob die Rechtslage hinsichtlich des auf das Anderkonto „Erben ██████████████████“ einbezahlten Teilbetrags von 9.000,- DM ebenso zu beurteilen oder vielmehr anzunehmen ist, dass Forderungsinhaber und Eigentümer der später abgehobenen Geldscheine der Zeuge ████████████████ geworden ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Landgericht nicht auszuschließen vermochte, dass sich der Angeklagte die 9.000,- DM schon durch die Durchleitung auf das Konto „Großrubatscher“ zugeeignet hat.
Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; denn es bedarf keines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, wenn von mehreren Strafgesetzen, die der Eröffnungsbeschluss als rechtlich zutreffend angibt, eines ausscheidet (RGSt 37, 102; BGH 1 StR 224/51 vom 12. Juni 1951).
Die im Fall ████████████████ verhängten Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis und 200,- DM sind aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Verschuldens des Angeklagten geringer bewertet und niedrigere Strafen ausgesprochen hätte. Das zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich des rechtlich bedenkenfrei begründeten Berufsverbots unter Ziffer IV des Urteilssatzes (vgl. § 76 StGB). Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis (Ziffer V des Urteilssatzes) wird hiervon nicht berührt, weil die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bestehen bleibt und § 165 StGB die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis zwingend vorschreibt.
B. Die Revision des Angeklagten ████
1. Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe erkannt, dass die ihm von Dr. █ erteilten Weisungen zur zweckwidrigen Abhebung und Verwendung des für den Zeugen ████████████████ eingegangenen Geldes dazu führen würden, dass Dr. █ sich dieses Geld „aneignen“ werde. Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Feststellung näher begründen, insbesondere dartun müssen, dass und warum der Beschwerdeführer die Unwahrheit der Behauptungen Dr. █ über eine Darlehensvereinbarung mit sich erkannt hat und sich somit der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst geworden ist.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Nichtanführung der Beweisanzeichen, aus denen der Tatrichter die Überzeugung von einer bestimmten Tatsache gewonnen hat, ist kein sachlich-rechtlicher Mangel.
2. Da jedoch der Haupttäter Dr. █ im Fall ████████████████ nur den Tatbestand der fortgesetzten Untreue, nicht auch den der fortgesetzten erschwerten Unterschlagung verwirklicht hat (vgl. vorstehend A II 3), kann sich der Beschwerdeführer nur der Beihilfe zur fortgesetzten Untreue schuldig gemacht haben. Auch bei ihm ist daher der Schuldspruch entsprechend zu ändern, der Strafausspruch aber aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer neuen (Einzel-)Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Werner | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Hübner |