Treffer
BGH Urteil

§ 237 StPO: Verbindung großer Strafkammer mit Berufung vor kleiner Strafkammer zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 694/75
Datum
03.02.1976
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff per Revision die Einstellung eines Teils des Verfahrens sowie die Unzuständigerklärung im verbundenen Berufungsverfahren an. Streitpunkt waren Verjährung nach § 15 BayPresseG und die Zulässigkeit der Verfahrensverbindung nach § 237 StPO zwischen großer Strafkammer und bei der kleinen Strafkammer anhängiger Berufung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil das Tatgeschehen auch unter § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu würdigen sei und daher Verjährung nicht tragfähig begründet wurde. Zudem sei die Verbindung nach § 237 StPO zulässig; „Gericht“ meine das Landgericht als Einheit, nicht den Spruchkörper, sodass die große Strafkammer zur Entscheidung auch über die Berufungssache zuständig blieb. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung wegen Strafverfolgungsverjährung nach § 15 BayPresseG setzt voraus, dass dem Angeklagten ausschließlich ein Presseinhaltsvergehen durch Verbreiten von Druckwerken zur Last liegt.

2

Bei einem organisatorisch eingerichteten Vertrieb pornographischer Erzeugnisse sind die Begehungsformen des § 184 Abs. 3 StGB umfassend zu prüfen; insbesondere kann neben dem Verbreiten auch das Beziehen, Vorrätighalten und Zum-Verkauf-Anbieten tatbestandsmäßig sein.

3

Eine Verdrängung von § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB durch § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB kommt nur insoweit in Betracht, als ein Verbreiten entsprechend den für den Absatz getroffenen Vorbereitungen tatsächlich stattgefunden hat; im Übrigen behalten die Begehungsformen selbständigen Charakter.

4

Die Verbindung nach § 237 StPO setzt nicht voraus, dass die Verfahren bei Spruchkörpern gleicher Art anhängig sind; „Gericht“ ist das Gericht als administrative Einheit, nicht der einzelne Spruchkörper.

5

Wird ein Verfahren nach § 237 StPO wirksam verbunden, darf sich die große Strafkammer nicht mit der Begründung für unzuständig erklären, die Sache gehöre vor ein Gericht niederer Ordnung; die Verbindung bewirkt zudem keine vollständige Verschmelzung der Verfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 26. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 694/75 in der Strafsache gegen

1. den ████████ ██████, geboren am █ 1946 in ██, 2. die ███████████ █████, geborene ███ ████, geboren am █ 1947 in █, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. Februar 1976 auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. Januar 1976, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juni 1975, soweit das Verfahren gegen die beiden Angeklagten eingestellt worden ist, soweit sich das Gericht im Verfahren 33 Ns 466/73 für unzuständig erklärt hat, und in der Kostenentscheidung (Urteilssatz Ziff. 2–4),

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte die Angeklagten am 31. Oktober 1972 wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und Verbreitens unzüchtiger Schriften zu Geldstrafen. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Berufung ein; zur Verhandlung und Entscheidung über diese Rechtsmittel war gemäß Geschäftsverteilung des Landgerichts Augsburg für 1974 die 3. kleine Strafkammer zuständig, bei der das Verfahren unter dem Aktenzeichen 33 Ns 466/73 anhängig wurde. Am 5. Juli 1973 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht Anklage gegen beide Angeklagte wegen ███ weiterer Vergehen; der Angeklagte Harald wurde der schweren Kuppelei in Tateinheit mit 9 – teilweise gemeinschaftlich begangenen – Vergehen des Herstellens, Vorrätighaltens und Vorführens unzüchtiger Schriften und Abbildungen beschuldigt, die Angeklagte Erika ███ des gemeinschaftlichen Vorrätighaltens unzüchtiger Schriften in 4 Fällen. Das Hauptverfahren hierwegen wurde zunächst vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Augsburg, auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der 2. – großen – Strafkammer des Landgerichts Augsburg eröffnet (33 KLs 4/74). Durch Beschluss dieser Strafkammer vom 30. Januar 1974 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Später hob die Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesen Verbindungsbeschluss wieder auf; das Oberlandesgericht München führte jedoch dazu, dass das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 16. Mai 1974 erneut die Verbindung beider Verfahren gemäß § 237 StPO anordnete.

Hierauf hat die Strafkammer den Angeklagten Harald P. C. im Verfahren 33 KLs 4/74 freigesprochen, soweit ihm 4 Vergehen des Herstellens und 1 Vergehen des Vorführens unzüchtiger Abbildungen zur Last gelegt waren; sie hat dieses Verfahren im Übrigen, soweit beiden Angeklagten „Vergehen des gemeinschaftlichen Verbreitens unzüchtiger Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 nF StGB vorgeworfen werden“, eingestellt. Im Verfahren 33 Ns 466/73 hat sich das Gericht für unzuständig erklärt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gegen die Einstellungsanordnung und dagegen, dass die Strafkammer sich im Verfahren 33 Ns 466/73 zu einer Sachentscheidung außerstande gesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Strafkammer geht in den Einstellungsfällen davon aus, dass hier nur der Schuldvorwurf des „Verbreitens“ pornographischer Schriften i. S. von § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB begründet sei, und meint, die Verurteilung scheitere insoweit an der nach § 15 BayPresseG eingetretenen Strafverfolgungsverjährung und bei dem Angeklagten Harald im Übrigen daran, dass das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gegeben sei. Beide Gesichtspunkte sind unzutreffend.

Dem Landgericht wäre bei der Beurteilung der Verjährungsfrage zu folgen, wenn den Angeklagten in der Tat ausschließlich zur Last läge, Druckwerke strafbaren Inhalts verbreitet und damit ein Presseinhaltsvergehen i. S. von § 15 BayPresseG begangen zu haben (vgl. BGHSt 25, 347; 26, 40). Die dahingehende Annahme der Strafkammer (UA S. 9/10) steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den Feststellungen, die klar ergeben, dass die Angeklagten die von ihnen geführten Erzeugnisse der harten Pornographie zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht nur weitergeleitet, sondern auch in einem eigens dafür geschaffenen organisatorischen Rahmen – bezogen, vorrätig gehalten und zum Verkauf angeboten haben (UA S. 5); anders hätten in den Geschäftsräumen der Angeklagten auch Beschlagnahmen des festgestellten Umfangs nicht erfolgen können (UA S. 6/7). Das Urteil leidet somit daran, dass es sich in rechtsfehlerhafter Weise über das Erfordernis hinweggesetzt hat, das Verhalten der Angeklagten insgesamt auch nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB zu würdigen. Eine Verdrängung dieser Vorschrift durch § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB kommt nur insoweit in Betracht, als ein Verbreiten entsprechend den für den Absatz getroffenen Vorbereitungen tatsächlich stattgefunden hat (Lackner, StGB 9. Aufl. § 184 Anm. 7 a); im Übrigen ist daran festzuhalten, dass die einzelnen Begehungsformen des § 184 Abs. 3 StGB selbständigen Charakter haben (vgl. BGHSt 5, 381; Dreher, StGB 35. Aufl. § 184 Anm. 8). Die Einstellung des Verfahrens aus dem Gesichtspunkt der Strafverfolgungsverjährung kann danach nicht bestehen bleiben.

Auch das weitere von der Strafkammer angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit greift – ganz abgesehen von der unzulänglichen sachlichen Prüfung des im Verfahren 33 Ns 466/73 behandelten Schuldvorwurfs – schon deshalb nicht durch, weil die Strafkammer, wie im Folgenden darzulegen ist, auch zur Verhandlung und Entscheidung dieses Verfahrens zuständig war.

2. Das Landgericht hält die zuletzt vom Oberlandesgericht München angeordnete Verbindung der beiden Strafverfahren für unzulässig, weil die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten im Verfahren 33 Ns 466/73 in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammer falle. § 237 StPO setze voraus, dass die zu verbindenden Strafsachen bei Spruchkörpern gleicher Art anhängig seien. Das sei hier nicht der Fall, weil über erstinstanzliche Strafsachen die große Strafkammer zu entscheiden habe. Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, ein bei der kleinen Strafkammer anhängiges Berufungsverfahren mit einer vor der großen Strafkammer desselben Gerichts schwebenden erstinstanzlichen Strafsache nach den Vorschriften der §§ 2, 4 StPO zu verbinden (vgl. hierzu einerseits ausdrücklich bejahend Dunnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 4 Rdn. 5, andererseits Eb. Schmidt Lehrkommentar StPO § 4 Rdn. 6 unter Hinweis auf die einander widersprechenden Entscheidungen RGSt 48, 119 und 48, 297). In dem hier allein interessierenden Bereich des § 237 StPO besteht die Möglichkeit einer solchen Verbindung.

Sinn der Verbindung nach § 237 StPO ist die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Sachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur prozesstechnischen Erleichterung (BGHSt 19, 177, 182; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 237 Anm. 2; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 237 Anm. 1; so bereits auch die Motive zu § 200 des Entwurfs der StPO, mitgeteilt bei Hahn, Die gesammelten Materialien zur Strafprozessordnung, 1885, S. 27, 188). Dabei ist § 237 dahin zu verstehen, dass unter dem „Gericht“, bei dem die zu verbindenden Strafsachen anhängig sein müssen, nicht ein bestimmter Spruchkörper, sondern das Gericht als administrative Einheit gemeint ist (Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II StPO § 237 Rdn. 2; Gollwitzer aaO Anm. 2; Anm. Busch zu BGH LM StPO § 237 Nr. 4 = BGHSt 20, 219). So ist auch in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass vor der großen Strafkammer des Landgerichts anhängige erstinstanzliche Strafsachen nach § 237 StPO mit Verfahren verbunden werden können, in denen dieselbe oder eine andere große Strafkammer des Landgerichts über die gegen ein Schöffengerichtsurteil eingelegte Berufung zu entscheiden hat (BGHSt 19, 177; BGH, Urteil vom 14. Januar 1975 – 1 StR 625/74).

Es besteht kein Grund, die Verbindung einer vor der großen Strafkammer eröffneten Strafsache mit einer vor der kleinen Strafkammer anhängig gewordenen Berufungssache im Rahmen des § 237 StPO anders zu behandeln. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte neben ihren erstinstanzlichen Aufgaben (§ 74 Abs. 1 und 2 GVG) auch zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts (§ 74 Abs. 3 GVG). Dabei trägt die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer in ihrer Eigenschaft als Berufungsgericht insoweit umfassenderen Charakter, als die kleine Strafkammer in zweiter Instanz – abgesehen von den im Wege der Privatklage verfolgten Vergehen – nur über Strafsachen zu entscheiden hat, die wegen ihrer geringeren Bedeutung aus der Gesamtzuständigkeit des Amtsgerichts ausgegliedert und dem Strafrichter übertragen worden sind (§ 25 Nr. 2 und 3 GVG). Auch im vorliegenden Fall war daher die große Strafkammer an sich zur Verhandlung und Entscheidung der durch Verbindung einbezogenen Berufungsstrafsache sachlich zuständig; diese Sache hätte, wenn der bestehende Zusammenhang mit anderen Straftaten rechtzeitig erkannt worden wäre, ohne weiteres entweder beim Schöffengericht – mit der Möglichkeit der zweitinstanzlichen Verhandlung vor der großen Strafkammer – oder unmittelbar bei der großen Strafkammer anhängig gemacht werden können (§ 2 Abs. 1 StPO). Unter solchen Umständen hätte die große Strafkammer als höheres Gericht auch tätig werden müssen; sie hätte sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären dürfen, dass die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre (§ 269 StPO). Schon aus diesen Gründen kann bei der hier vorliegenden, nach § 237 StPO erfolgten Verbindung weder von einer Verletzung der Grundsätze über die sachliche Zuständigkeit noch von einem unzulässigen Eingriff in die „funktionelle Zuständigkeit“ (vgl. BGHSt 25, 51, 53) die Rede sein.

Abgesehen davon, dass der festgelegte Instanzenzug bereits von Gesetzes wegen vielfach durchbrochen ist (vgl. §§ 2 ff., 13 ff., 354 Abs. 2 und 3 StPO; s. ferner Dunnebier aaO Rdn. 7–9), besteht auch insoweit kein wesentlicher Unterschied zwischen der Einbeziehung der vor einer großen Strafkammer anhängigen Berufungsstrafverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren und der Verbindung von Strafsachen, die in zweiter Instanz an die kleine Strafkammer gelangt sind. Auch für die letztgenannten Fälle treffen alle praktischen Erwägungen zu, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, die Vorschrift des § 237 StPO einzuführen und unverändert bestehen zu lassen.

Die vorgenommene Verbindung bringt den Angeklagten auch keine verfahrensrechtlichen Nachteile. Denn nach anerkannten Rechtsgrundsätzen bewirkt die Verbindung nach § 237 StPO keine völlige Verschmelzung der verbundenen Verfahren; jede Sache folgt vielmehr ihren eigenen Gesetzen weiter (BGHSt 19, 177, 182).

Die Möglichkeit der Verbindung einer vor der großen Strafkammer eröffneten Strafsache mit einem vor der kleinen Strafkammer schwebenden Berufungsverfahren nach § 237 StPO ist daher auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, niemals unmittelbar in Frage gestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1956 – 1 StR 447/55); im Schrifttum wird eine solche Verbindung ausdrücklich als zulässig bezeichnet (Eb. Schmidt, aaO Rdn. 3; vgl. auch sogar für den Bereich von § 4 StPO Dunnebier, aaO Rdn. 5; die abw. Meinung von Kleinknecht § 237 StPO Anm. 2 – ist nicht näher begründet, der Hinweis auf BGHSt 19, 182 gibt nichts her).

Der vom Landgericht im Urteilssatz zum Ausdruck gebrachte Einwand der Unzuständigkeit ist somit unbegründet.

Nach alledem führt die Revision nach Maßgabe ihres in zulässiger Weise beschränkten Vortrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.

PikartLoesdauHerdegen
PfeifferKuhn
§ 237 StPO: Verbindung großer Strafkammer mit Berufung vor kleiner Strafkammer zulässig — Themis