Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/57
Datum
23.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter Geldgeschäfte nach alliierten Vorschriften. Streitpunkt war, ob die Einzelhandlungen zu einem Fortsetzungsdelikt zusammengefasst werden dürfen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen zur Gleichartigkeit, zeitlichen Abfolge und zum Gesamtvorsatz traf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Fortsetzungsdelikts sind konkrete Feststellungen zur Gleichartigkeit der Ausführungsweise, zur zeitlichen Abfolge der in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen und zum die Fortsetzung kennzeichnenden Gesamtvorsatz erforderlich.

2

Fehlen derartige Feststellungen, so ist dem Revisionsgericht eine gerichtliche Überprüfung der rechtlichen Würdigung der Taten unmöglich, was die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Die Revision ist auf die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung beschränkt; das Revisionsgericht kann keine neuen Tatsachen zu Lasten oder zu Gunsten der Verurteilung feststellen (§ 337 StPO).

4

Kommt es in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung nach alliierten Strafvorschriften, muss die verletzte Verbotsvorschrift ausdrücklich angegeben werden; es ist zudem zu prüfen, ob einzelne Taten vor dem Inkrafttreten der anzuwendenden Vorschriften begangen wurden (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB).

5

Eine Aufhebung des Urteils erstreckt sich nicht automatisch auf Mitangeklagte, wenn die Identität der abgeurteilten Taten fehlt (§ 358 StPO).

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Jakob ██, ██ dort geboren am ███ 1916, Sonderbezeichnung: Richard ████

wegen fortgesetzten Vergehens nach Art. VIII Abs. 1 Nr. 85 des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen amerikanischen Militärregierung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. Nr. 6 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ████████████████ █████ █████████████████ für Recht

das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. ███████ █████, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

### Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens nach Art. VIII Abs. 1 des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen amerikanischen Militärregierung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art. Nr. 6 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise weiteren 25 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Den Feststellungen des Landgerichts ███████ zufolge war der Angeklagte ab Juni 1948 Angestellter der ███ ██ (abgekürzt: Amexco), eines amerikanischen Unternehmens, das u. a. im Auftrag der amerikanischen Armee Geldgeschäfte für deren Angehörige abwickelt. Diese Stellung bot ihm Gelegenheit zu unerlaubtem Handel mit amerikanischen Zahlungsmitteln, die er auch ausnutzte. Während seiner Verwendung als Schalterbediensteter (Juni 1948 bis September 1952) verschob er teils gemeinschaftlich mit zwei anderen, teils allein an verschleppte Personen Dollarschecks (Travellerschecks, Money-Orders) und Unlimited-Schecks im Gesamtbetrag von 30.000 bis 35.000 Dollar gegen Hereinnahme von illegal aufgekauftem Besatzungsgeld. In der Folgezeit – nach seiner Ablösung als Schalterbeamter wegen zeitweiliger Entlassung – und später als Hauptkassiervertreter bzw. Kassier beschaffte er sich noch mindestens vom Mitangeklagten ██████ Dollarschecks im Wert von 300 bis 400 Dollar zur Weitergabe an ████████████████. Sein Gesamtverdienst aus diesen Geschäften, den seine Abnehmer „geben“ mussten, betrug mindestens 3.500 bis 4.000 DM.

Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Soweit die Revision die Feststellungen des Tatrichters angreift oder durch den Vortrag neuer Tatsachen zu ergänzen sucht, kann sie allerdings nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO).

2. Die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

3. Im Rahmen der Sachbeschwerde bemängelt die Revision das angefochtene Urteil mit Recht, weil es keine Begründung für die Zusammenfassung der dem Angeklagten zur Last gelegten unerlaubten Geldgeschäfte zu einer fortgesetzten Wirtschaftstraftat enthält.

Die knappen Feststellungen der Strafkammer lassen die für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Ausführungsart gebotene Schilderung der in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen oder Handlungsgruppen und insbesondere jede Klarstellung der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfehlungen des Angeklagten vermissen. Dem Urteil ist nicht einmal zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer mit den verbotenen Geldgeschäften begonnen hat und ob er sie in kürzeren oder längeren zeitlichen Abständen durchgeführt hat. Nach der inneren Tatseite fehlt es an der Feststellung eines die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes. Zu dessen Prüfung und Darlegung bestand umso mehr Veranlassung, als die Geldgeschäfte des Angeklagten sich auf eine Reihe von Jahren und hier wiederum auf mehrere Zeitabschnitte erstrecken und offenbar in verschiedener Weise abgewickelt wurden.

Während seiner Beschäftigung als Schalterbeamter hatte der Angeklagte vermutlich unmittelbaren Zugriff auf die unerlaubterweise getauschten Dollarschecks, wobei er zunächst mit anderen gemeinsame Sache machte, später aber allein handelte. In der Zeit seiner gehobenen Stellung als Hauptkassiervertreter bzw. Kassier dagegen beschaffte er sich Dollarschecks nur noch durch die Vermittlung des Mitangeklagten ██████ und in geringem Umfang.

Die unzureichenden Feststellungen der Strafkammer machen dem Revisionsgericht die Prüfung der Frage unmöglich, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum sämtliche Verfehlungen des Angeklagten zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst hat oder ob er – wie die Revision behauptet – mehrere selbständige, gegebenenfalls in sich fortgesetzte strafbare Handlungen hätte annehmen müssen. Damit leidet das Urteil an einem sachlich-rechtlichen Fehler, durch den der Angeklagte sowohl aus dem Gesichtspunkt möglicher Verjährung als auch dem der Straffreiheit nach den Gesetzen vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) und 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 205) beschwert ist.

Auf seine Revision ist daher das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es ihn betrifft; eine Erstreckung auf die Mitangeklagten ██████████████████ und ███████████████████ kommt nicht in Frage, weil es an der Identität der abgeurteilten Taten fehlt (§ 358 StPO).

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die von der Revision vermissten Feststellungen zum inneren Tatbestand der von ihr angenommenen Wirtschaftstraftat sowie zur Strafzumessung nachzuholen. Sollte das Landgericht wieder zu einer Verurteilung nach dem Gesetz Nr. 55 kommen, so wird es außer der Strafbestimmung des Art. VIII Abs. 1 die Verbotsvorschrift angeben müssen, gegen die der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH 1 StR 447/55 vom 27. März 1956). Auch wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte etwa mit seinen Verfehlungen schon vor dem Inkrafttreten der dem aufgehobenen Schuldspruch zugrunde gelegten alliierten Strafvorschriften begonnen hat, sodass diese insoweit nicht anwendbar waren (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB).

MantelMartinDr. Hengsberger
WernerDr. Hübner
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang — Themis