Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Aussetzung zur Bewährung bei Meineid verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 53/55
Datum
22.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verurteilung wegen Meineids. Streitfrage war, ob bei der Entscheidung Persönlichkeitsmerkmale und Strafmilderungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass Bewährung auch bei Meineid einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung mildernder Umstände möglich ist. Bei schweren Taten ist jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung des öffentlichen Interesses geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung dürfen die Persönlichkeit des Angeklagten und bei der Strafzumessung berücksichtigte Milderungsgründe in die Entscheidung einbezogen werden.

2

Meineid schließt die Gewährung von Bewährung nicht generell aus; die Entscheidung hierüber ist einzelfallabhängig.

3

Bei schwerwiegenden Straftaten ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert.

4

Die Aussetzung zur Bewährung ist nur dann zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung trotz mildernder Umstände überwiegt.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen (Jagst), 23. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schweißer Josef ███, geboren am ███ ███ ██ in ████, aus G██ an der ██, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 23. November 1954 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision einschließlich der dem Angeklagten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Meineids eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten ausgesprochen und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet.

Die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob öffentliches Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, müssten die Persönlichkeit des Angeklagten und die Strafmilderungsgründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, völlig außer Betracht bleiben, ist rechtsirrig (BGHSt 6, 125, 128). Auch bei Meineid ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgeschlossen (vgl. BGHSt 6, 298). Die bei schwerwiegenden Straftaten, wie Meineid, gebotene besonders sorgfältige Prüfung, ob das öffentliche Interesse nicht eine Strafvollstreckung erfordere, hat die Strafkammer vorgenommen. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat sie aber bei den erheblichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründen den vorliegenden Fall als besonders gelagert betrachtet und rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Strafzweck auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe erreicht werden kann.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen. Es ist billig, die dem Angeklagten durch ihre Einlegung erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Dr. PeetzMartinDr. Hengsberger
MantelHübner
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