Treffer
BGH Urteil

Steuerhehlerei: Vortat, Vorsatz und Tabakmengenfeststellung; § 401b RAbgO nur Zoll

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 648/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit der Revision ihre Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und „gewerbsmäßiger“ Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit unversteuertem Tabak sowie unverzolltem Kaffee/Tabakwaren. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil Feststellungen zur abgeschlossenen steuerstrafbaren Vortat, zum Vorsatz der Hehlerei und zu den maßgeblichen Tabakmengen fehlten bzw. widersprüchlich waren und im Strafverfahren keine Schätzung nach § 217 RAbgO zulässig ist. Zudem sei § 401b RAbgO (Gewerbsmäßigkeit) grundsätzlich nur auf Zollhinterziehung anwendbar; eine frühere landesrechtliche Verweisung für Kaffeesteuer sei aufgehoben. Die Aufhebung erstreckte sich gemäß § 357 StPO auch auf den nichtrevidierenden Mittäter; die Einziehung eines benutzten Kraftrads blieb dem Grunde nach bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene, als Steuerhinterziehung strafbare Vortat voraus; wer als Täter oder Teilnehmer an einer noch nicht beendeten Vortat beteiligt ist, verwirklicht regelmäßig nicht zugleich Steuerhehlerei.

2

Für Steuerhehlerei muss der Vorsatz des Täters zumindest bedingt auch die Vortat erfassen; fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter eine bereits begangene Steuerhinterziehung des Vortäters in seine Vorstellung aufgenommen hat, trägt dies eine Verurteilung nicht.

3

Im Steuerstrafverfahren muss der Schuldumfang jedenfalls in seinem Mindestmaß aufgrund der Hauptverhandlung zur richterlichen Überzeugung festgestellt werden; eine behördliche Schätzungsbefugnis nach der Reichsabgabenordnung ersetzt diese Feststellung nicht.

4

§ 401b RAbgO erfasst – abgesehen von Sonderfällen wie Bannbruch – nur die gewerbsmäßige Hinterziehung von Zoll; für die Hinterziehung anderer Steuern kennt die RAbgO Gewerbsmäßigkeit nicht als gesetzlichen Strafschärfungsgrund.

5

Die Aufhebung eines Urteils auf Revision ist nach § 357 StPO auf nichtrevidierende Mitangeklagte zu erstrecken, wenn der Rechtsfehler dieselbe Tat im prozessualen Sinn betrifft und die Beteiligung an demselben tatsächlichen Ereignis ein einheitliches Geschehen bildet.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Gertrud ██, geboren am ███ (███ (Kreis ███)),

2. den Landwirt Peter █, geboren in ███ (Kreis ███),

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

und Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verhandlung,

der Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die ██████████ der Angeklagten Gertrud ██ und Peter █ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom ███ ██████ 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie und den Mitangeklagten Heinz ███████ betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ██ hat im Jahre 1950 mit ihrem damaligen Ehemann, dem Mitangeklagten Heinz ███████, bei Tabakpflanzern unversteuerten Rohtabak aufgekauft, unerlaubt verarbeitet und dann an Verbraucher abgesetzt. Ähnlich verfuhren die Angeklagten Friedrich und Heinrich ████████. Frau ██, Heinz ███████ und Friedrich █████ erwarben ferner im Schwarzhandel Tabakwaren und Kaffee, um auch diese unverzollten Waren weiter zu veräußern. Der Angeklagte Peter █████ hat mit unversteuertem Tabak Handel getrieben, zum Teil nach Verarbeitung von Rohtabak zu Krüllschnitt. Die Angeklagten sind wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen „gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung“ zu Gefängnis-, zu Geldstrafen und zum Wertersatz verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Einziehung erkannt worden.

Die Angeklagten Gertrud ███████ und Peter █████ haben ihre Verurteilung mit der Revision angefochten. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Rechtsmittel sind begründet.

Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei wird von den Feststellungen nicht getragen.

a) Die Angeklagte Frau ██:

Die Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist (§ 403 RAbgO). An einer noch nicht beendeten Vortat ist Teilnahme möglich (§§ 47 ff. StGB). Wer als Täter an der Vortat beteiligt ist, begeht in der Regel nicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71, 49, 51).

Die Tabaksteuerausgleichsschuld des Pflanzers (§§ 62, 65 TabaksteuerG 1939) entsteht mit dem Übergang des Rohtabaks in den amtlich nicht überwachten Verkehr oder in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 und mit Ablauf der Frist, binnen deren er den Rohtabak zur amtlichen Verwiegung vorzuführen oder als geräumt nachzuweisen hat (§§ 64, 56, 58 a. a. O.). Wie und wann die Tabaksteuerausgleichsschuld der Pflanzer entstanden war, bei denen die Angeklagte ███████ Rohtabak gekauft hatte, führt das Urteil nicht näher aus. Lediglich aus den Angaben, dass es sich durchweg um unversteuerten Tabak und in einem Falle (W█) um Erzeugnisse der Ernte des Jahres 1949 gehandelt hat, kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass der Tabaksteuerausgleich von den Pflanzern bei den Verkäufen an die Angeklagte ██████ schon geschuldet und gemäß § 396 RAbgO hinterzogen war. Wäre die Steuerschuld der Tabakpflanzer etwa – weil es sich im Übrigen um Ernteerzeugnisse des Jahres 1950 handelte oder die Fristen für die Verwiegung oder die Räumung noch nicht abgelaufen waren – erst durch den Verkauf und die Übergabe des Rohtabaks an Frau ██ entstanden, so könnte diese als Teilnehmerin an der dadurch bewirkten Steuerhinterziehung der Tabakverkäufer und, wenn sie mit Tätervorsatz gehandelt hat, nur als Mittäterin bestraft werden (§ 396 RAbgO, §§ 47 ff. StGB); letzterenfalls entfiele auch die Möglichkeit der Strafschärfung nach § 401 b RAbgO (vgl. unter 2). Ihre Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei kann daher schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

Dazu kommt: Der Vorsatz des Steuerhehlers muss wenigstens bedingt die Vortat umfassen. Das Landgericht trifft aber keinerlei Feststellung, ob Frau ██ in ihre Vorstellung aufgenommen hatte, dass die Tabakpflanzer die Steuer für den an sie verkauften Rohtabak bereits hinterzogen hatten.

Die Strafkammer hat auch die Menge des von Frau ██ aufgekauften Tabaks nicht einwandfrei festgestellt. Bei der Annahme von „mehr als 240 kg“ scheint ein Rechenfehler vorzuliegen; die Summe der aufgeführten Einzelfälle ergibt insgesamt 237,5 kg – und außerdem übersehen zu sein, dass Frau ██████ in einem Fall (1 und 2, e des Urteils) nicht beteiligt war und ihr bei Berücksichtigung dessen höchstens bei einer Gesamtmenge von 187,5 kg Rohtabak Steuerverfehlungen zur Last fallen. Diese Unklarheiten betreffen den Schuldumfang und das Strafmaß, insbesondere auch die Höhe des Wertersatzes. Sie nötigen gleichfalls zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten ██ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei.

b) Auch der Angeklagte Peter █████ rügt, soweit er unter diesem Gesichtspunkt verurteilt ist, mit Recht, dass die Tabakmenge, die er der vorschriftsmäßigen Besteuerung entzogen hat, nicht eindeutig festgestellt ist. Während das Landgericht an einer Urteilsstelle ausführt, dass er etwa die Hälfte der von dem Mitangeklagten Friedrich ██ abgesetzten Tabakmenge von 105 kg angekauft habe, stellt es an anderer Stelle fest, er habe von Friedrich ██████ etwa 72 kg erworben. Dabei ist weiter unklar, ob die Mengenberechnung auch davon beeinflusst ist, dass die Feststellungen über die Art des Tabaks nicht übereinstimmen (UA S. 10 unter b, S. 14 unter 8).

Überdies hat das Landgericht die Tabakmenge von 105 kg nur geschätzt. Die Strafkammer beruft sich dafür auf § 217 (nicht § 317) RAbgO. Diese Vorschrift ermächtigt aber nur das Finanzamt zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn es diese nicht anderweit ermitteln kann. Für das Strafverfahren in Steuersachen hat sie keine Geltung. Hier muss die strafrechtliche Schuld des Angeklagten jedenfalls in ihrem Mindestumfang auf Grund des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung zur richterlichen Überzeugung festgestellt werden (§ 261 StPO; BGHSt 3, 377, 383).

2. Auch die Verurteilung der Beschwerdeführer aus §§ 396, 401 b RAbgO wegen „gewerbsmäßiger“ Hinterziehung von Steuern ist rechtsirrig. § 401 b RAbgO betrifft, wie der Wortlaut der Vorschrift klar ergibt – von dem Fall des Bannbruchs abgesehen –, nur die gewerbsmäßige Hinterziehung von Zoll. Mit der Hinterziehung anderer Steuern (§ 1 Abs. 1 RAbgO) ist dem Steuerstrafrecht der Reichsabgabenordnung gewerbsmäßiges Handeln als gesetzlicher Strafschärfungsgrund unbekannt (BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953). Allerdings hatte für die Kaffeesteuer – ähnlich wie Art. VIII § 3 des Anh. zum MRG Nr. 64 – § 3 der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Erhebung einer Kaffeesteuer vom 28. Januar 1949 (GVBl. Teil I 40) die sinngemäße Anwendung der „entsprechenden Vorschriften des Zollrechts“ auch für das Strafrecht angeordnet. Die Verordnung ist aber inzwischen durch § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 (BGBl. I 708) aufgehoben worden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist daher § 401 b RAbgO auch insoweit nicht anzuwenden (ähnlich für die Teesteuer § 3 des Teesteuerges. vom 10. März 1949 WiGBl. 1949, 19 und § 10 Abs. 2 des Teesteuerges. vom 30. Juli 1953 BGBl. I, 710).

Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer aus § 396 Abs. 1, § 401 b Abs. 1 RAbgO (Urteilssatz I 2 b; I 8 b) kann sonach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.

3. Auf einem Rechtsirrtum kann ferner beruhen, dass das Landgericht die Angeklagte ██ wegen zweier selbständiger Steuerhinterziehungstaten verurteilt hat.

Allerdings handelt es sich steuerrechtlich um verschiedene Sachverhalte, was den Erwerb des Rohtabaks einerseits und des Zigarettenpapiers und des Kaffees andererseits angeht. Das Landgericht erblickt aber die Steuerhinterziehung in dem auf die Veräußerung der unversteuerten (unverzollten) Waren gerichteten Verhalten der Angeklagten. Insoweit liegt es nahe, nur eine Tat anzunehmen, da die Angeklagte den verarbeiteten Tabak, das Zigarettenpapier und den Kaffee, wenn nicht einheitlich abgesetzt, so doch bei den Fahrten zum alsbaldigen Absatz gleichzeitig bei sich geführt hat (vgl. RGSt 65, 312 f.; BGH 1 StR 316/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953; 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954). Möglich ist freilich, dass die Hinterziehung der Kaffeesteuer und der Tabaksteuer für das Zigarettenpapier bereits beendet war, als die Angeklagte mit der Absatzhandlung begann. Denn während die Tabaksteuerschuld für den verarbeiteten Rohtabak erst mit der Entfernung aus dem Betrieb entstand (§ 4 TabaksteuerG 1939), kann die Kaffeesteuerschuld und die Tabaksteuerschuld für das Zigarettenpapier entsprechend den dafür maßgebenden Vorschriften des Zollrechts (vgl. §§ 18, 13 TabaksteuerG 1939) schon vorher – z. B. durch den Erwerb (BGHSt 5, 53) – entstanden und demgemäß die Hinterziehung dieser Steuern schon vorher beendet gewesen sein (§§ 45, 47 ZollGes; § 396 RAbgO). Für eine solche Annahme hat das Landgericht aber bisher nichts festgestellt.

4. Zu Unrecht rügt dagegen der Angeklagte Peter █████ die gegen ihn ausgesprochene Einziehung des Zündapp-Kraftrades. Gemäß §§ 401, 414 RAbgO kommt es für die Einziehung eines Beförderungsmittels grundsätzlich nicht darauf an, wem es gehört, sondern darauf, ob der Täter es zur Begehung eines Steuervergehens benutzt hat. Dies, übrigens aber auch das Eigentum des Angeklagten, hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt. Daher kann dahinstehen, ob – falls das Kraftrad, wie der Angeklagte behauptet, seinen Schwiegereltern gehörte – die Einziehung nach den in der Rechtsprechung inzwischen entwickelten Grundsätzen etwa ausnahmsweise nicht zulässig wäre (vgl. BGHSt 1, 351).

II. Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten ██ erfolgt wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes. Sie führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Heinz ███████, der nicht Revision eingelegt hat. Das Urteil erstreckt sich insoweit auf ihn; denn er hat an den Straftaten der Angeklagten ██ als Mittäter teilgenommen.

Auf andere Angeklagte ist die Aufhebung der Verurteilung nicht zu erstrecken. Die strafbaren Handlungen der Angeklagten Friedrich und Heinrich ████████ haben zwar einen Berührungspunkt mit den Steuerhinterziehungen der Frau ██ und des Angeklagten █████. Friedrich und Heinrich ████████ haben nämlich bei einzelnen Fahrten gemeinsam mit ihnen in einem Lastkraftwagen Tabak in das Gebiet verbracht, in dem er abgesetzt werden sollte. Wie aber schon beim Einkauf des Tabaks von den Pflanzern und bei seiner Verarbeitung handelten ██ und █████ – auch beim Absatz auf eigene Rechnung, getrennt von den anderen Mitangeklagten.

Die Anwendung des § 357 StPO setzt voraus, dass derjenige Rechtsfehler, der auf die Revision eines Angeklagten zu seinen Gunsten zur Aufhebung des Urteils führt, auch der Revision eines anderen Angeklagten zum Erfolge verholfen haben würde, wenn er sie eingelegt hätte. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob es sich um denselben, der Verurteilung des beschwerdeführenden wie des anderen Angeklagten zugleich zugrunde liegenden Rechtsfehler handeln muss (vgl. RGSt 6, 256, 258 f.; RG HRR 1934, 1178; BGH 1 StR 563/51 vom 29. Januar 1952) oder ob dazu schon ein gleicher (gleichartiger) Rechtsfehler genügt, der dem Tatrichter bei der Verurteilung des einen wie des anderen unterlaufen ist (vgl. RGSt 16, 417, 419; JW 1935, 125 Nr. 16; OGHSt 2, 50, 61; BGH 5 StR 415/53 vom 8. Januar 1954). Unbestrittenes Erfordernis für die Anwendbarkeit des § 357 StPO ist, dass es sich um die nämliche Tat handelt. Das bedeutet nicht, dass der beschwerdeführende und der andere Angeklagte wegen derselben strafbaren Handlung, aus demselben Strafgesetz, verurteilt sein müssen. Unter der nämlichen Tat ist dasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen, an dem beide in strafbarer Weise beteiligt gewesen sein müssen; denn dieses ist es, das ihrer Verurteilung zugrunde liegt (§ 264 StPO; RGSt 6, 256, 259; RG JW 1928, 2265 Nr. 63; HRR 1938, 497). In diesem Sinne ist die Tat die nämliche, wenn das Geschehen der natürlichen Betrachtung als ein Vorgang erscheint, bei dem sich die Beteiligung des einen Angeklagten mit der des anderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen verflicht. Es beeinträchtigt die Namlichkeit der Tat nicht, wenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich gesondert und verschieden betrachtet werden können; dagegen ist sie nicht gegeben, wenn die Beteiligung des einen von der des anderen gelöst werden kann, ohne dass ihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgeschehens wesentlich gestört wird. Gewöhnlich werden Zusammenhänge in der Ausführung der strafbaren Handlung selbst (vgl. RGSt 34, 255, 258) oder der gemeinsame Erfolg (vgl. RGSt 43, 293, 296; RG Goltd. Arch. 55, 109; RMilG 18, 55, 59) oder beides zugleich (RGSt 25, 15, 17; RG JW 1929, 2730 Nr. 30) die Namlichkeit der Tat begründen. Auch § 3 StPO gibt einen Anhalt (RGSt 71, 251; 72, 24; BGH 1 StR 241/51 vom 26. Juni 1951 und 1 StR 398/52 vom 23. September 1952). Sofern diese Vorschrift allerdings, wie die Rechtsprechung annimmt, bei Beteiligung mehrerer Personen als Täter an einer strafbaren Handlung keine gemeinsame Verübung der Straftat in Mittäterschaft gemäß § 47 StGB, sondern nur ein täterschaftliches Handeln ohne einverständliches Zusammenwirken erfordert (RGSt 25, 15, 17; 34, 255, 258; 42, 133; 43, 293, 296; RG Goltd. Arch. 55, 109), dafür aber nicht die Verübung gleichartiger strafbarer Handlungen genügen lässt, sondern die Beteiligung an der nämlichen Tat verlangt (insbesondere RGSt 42, 133; RG JW 1928, 2265 Nr. 63), führt sie lediglich zu der Ausgangsfrage zurück. Die Berührung zwischen den Straftaten der Angeklagten Friedrich und Heinrich ██████ einerseits und der damaligen Eheleute ██ andererseits in der gemeinsamen Ausführung einzelner Fahrten zu dem Zwecke, früher unabhängig voneinander erworbenen und selbständig verarbeiteten Tabak – ein jeder für sich – abzusetzen, betrifft einen äußerlich, sachlich unwesentlichen Punkt. Er kann aus dem Geschehen ohne Schaden für dessen Verständnis hinweggedacht werden. Die Straftat der Angeklagten Friedrich und Heinrich ███████ ist daher nicht die nämliche wie die der Angeklagten ██████.

Ähnliches gilt im Verhältnis der strafbaren Handlungen der Angeklagten Peter und Johann ███. Beide haben von Friedrich ███ Tabak erworben, nach den tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht gemeinschaftlich. Daher kommt die Erstreckung der Aufhebung des gegen Peter █████ ergangenen Urteils auf den Mitangeklagten Johann ███ nicht in Frage.

III. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954, das nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils in Kraft getreten ist, nicht möglich. Daher wird das Landgericht darüber zu befinden haben, ob für die Straftaten der Angeklagten die Voraussetzungen des § 3 oder schon des § 2 des Gesetzes vorliegen.

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist zu beachten, dass das Verhalten des Angeklagten █████, der, wie es nach den Urteilsfeststellungen scheint, Kaffee und Zigarettenpapier, also einfuhrzollpflichtige Waren, von Angehörigen der Besatzungsmacht erworben hat, insoweit nach § 401 b Abs. 1 RAbgO zu beurteilen wäre (BGHSt 5, 55 = StRK § 396 Nr. 14; BGH 5 StR 720/53 vom 26. Februar 1954 = StRK § 401 Nr. 6).

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht auch Gelegenheit zur Überprüfung des Eigentums an den eingezogenen Gegenständen (UA 25) und zur sorgfältigen Wertersatzberechnung. Bei der Angeklagten ██ ist nicht klar erkennbar, ob berücksichtigt ist, dass sie an der Fahrt vom 15. bis 20. Dezember 1950 nicht teilgenommen hat. Ferner bestimmt sich der Wertersatz nicht nach dem Steuersatz, sondern nach dem inländischen Verkaufspreis, der zur Zeit des letzten tatrichterlichen Urteils für die Ware in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit der ihre Einziehung vereitelnden Verfügung befand, hätte erzielt werden können (BGHSt 4, 13, 305).

Der Ausspruch über die Dauer der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 4 StGB) ist nicht in die Urteilsformel, sondern in den nach § 268 a Abs. 1 StPO zu erlassenden Beschluss aufzunehmen.

Bundesrichter Martin Mantel Hörchner Dr.

Dr. Hilbner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Mannzen

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