Revision: Schuldspruch auf gewerbsmäßige Zollhinterziehung geändert, Strafauspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt bei einem Schmuggelakt zugleich die Hinterziehung von Zoll und Steuer, liegt regelmäßig nur ein einheitlicher Tatbestand vor; die Annahme mehrerer selbständiger Strafgesetze ist nicht zwingend.
§ 401b RAbgO begründet keinen eigenständigen Straftatbestand, sondern stellt einen Strafschärfungsgrund der Zollhinterziehung dar.
Für die Bemessung des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis maßgeblich; dieser richtet sich regelmäßig nach dem Materialwert der zollbaren Ware einschließlich der auf ihr ruhenden Steuer- und Zollabgaben.
Rechtsfehler in der Strafzumessung oder Wertersatzberechnung sind unbeachtlich, soweit sie sich nicht zuungunsten des Beschuldigten auswirken.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven –, 14. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ █████████████████ aus █, geboren am 1918 in █,
2.) ███ ████████████ Karl B., geboren am 1914 in █,
wegen Steuerhinterziehung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Angeklagte:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven – vom 14. November 1952, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung verurteilt ist, im Strafaussprach unter Aufrechterhaltung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen und der Wertersatzstrafe aufgehoben.
II. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
IV. Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten ███. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Was die Revision des Angeklagten ███ gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung in verfahrensrechtlicher und in sachlich-rechtlicher Beziehung geltend macht, geht offensichtlich fehl. Indes hält das Urteil der wegen der Sachrüge gebotenen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Die Strafkammer beurteilt sein Verhalten, er habe wiederholt unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten aus dem Freihafen von Bremerhaven geschmuggelt, als zwei rechtlich zusammentreffende Vergehen, nämlich als Steuerhinterziehung nach § 396 und als gewerbsmäßige Zollhinterziehung nach § 401 b Abs. 1 RAbgO. Das ist rechtsirrig. Schon das Reichsgericht hat in RGSt 65, 312, 313 die Auffassung vertreten, dass dann, wenn auf einem Schmuggelgang Tabakzoll und Tabaksteuer hinterzogen wird, nicht mehreren Strafgesetzen zuwidergehandelt, sondern nur ein Strafgesetz verletzt werde. Dieser Meinung hat sich auch der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juni 1952 (1 StR 316/51) angeschlossen. Auch der erkennende Senat macht sie sich aus den vom Reichsgericht aaO dargelegten Gründen zu eigen. Allerdings ist im vorliegenden Fall die gewerbsmäßig begangene Tat des Angeklagten nur als Zollhinterziehung aus dem Strafschärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit strafbar, nicht aber als Steuerhinterziehung. Denn das Steuerstrafrecht kennt den erwähnten Schärfungsgrund zwar bei der Zoll-, nicht aber bei der Steuerhinterziehung. Dennoch ist für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe, nämlich § 396 RAbgO. Denn auch Zölle fallen unter den Begriff der Steuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RAbgO). § 401 b enthält lediglich einen Strafschärfungsgrund, nicht aber einen selbständigen Straftatbestand (BGHSt 3, 40, 41). Die Strafkammer hätte demnach den Angeklagten nur wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung verurteilen dürfen. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die fehlerhafte Annahme zweier tateinheitlich zusammentreffender Steuervergehen kann das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Deshalb musste der Strafaussprach aufgehoben werden, wobei allerdings die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten bleiben, da sie von dem erörterten Fehler nicht betroffen sind.
2. Bei Berechnung der Wertersatzstrafe ist das Landgericht von einem Verkaufserlös von 14,70 DM für tausend amerikanische Zigaretten ausgegangen. Das ist unrichtig. Denn maßgebend für die Höhe des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis (BGHSt 4, 13). Für ihn ist regelmäßig der Materialwert der zollbaren Ware einschließlich der auf ihr ruhenden Steuer- und Zollabgaben maßgebend. Die Strafkammer hätte demnach einen wesentlich höheren Verkaufserlös zugrunde legen müssen. Doch kann dieser Fehler auf sich beruhen. Denn durch ihn ist der Angeklagte nicht beschwert.
II. 1. Das gilt auch für den Angeklagten ████. Allerdings geht die Strafkammer zu Unrecht davon aus, dass er für 52 1/2 „Stangen“ Zigaretten Wertersatz zu leisten habe; denn, wie festgestellt, verkaufte er an ███ „Stangen“. Zieht man hiervon die bei ████ sichergestellten 31 „Stangen“ ab, so verbleiben nur 45 „Stangen“, für die ███ ███████████ zu leisten hat. Trotz dieses Fehlers ist indes die Wertersatzstrafe gegen ihn wegen des unter I 2 erwähnten Mangels im Ergebnis nicht zu hoch ausgefallen.
2. Auch im Übrigen unterliegt das Urteil gegen ihn keinen rechtlichen Bedenken.
| Justizangestellter | Krauss | Werner | |||
| Dr. Moericke | Busch | Dr. Sauer |