Revision: Tateinheit von Schmuggel und Steuerdelikten; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/76
- Datum
- 13.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schwereres strafbares Tatbild kann ein leichteres, gleichartig geordnetes Tatbild auffangen; in solchen Fällen ist die Verurteilung wegen des geringeren Tatbestands zu unterlassen.
Die fortgesetzte Hinterziehung von Eingangsabgaben geht in den schwereren Tatbestand des fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels auf, wenn die Tatbestände inhaltlich zusammenfallen und der Schmuggel tatbestandsdominant ist.
Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung strafbewehrt ist; wer als Täter oder Mittäter an der Vortat (z. B. Schmuggel) beteiligt ist, begeht in der Regel nicht zusätzlich Steuerhehlerei.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern; führt dies zum Wegfall von Verurteilungen, ist der Strafausspruch mit den hierzu gehörigen Feststellungen aufzuheben und ggf. an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 17. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Facharbeiter Manfred ███ aus ████, geboren am ███ 1947 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 13. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 17. September 1976 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Im Schuldspruch muss die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei entfallen.
Der Tatbestand der fortgesetzten Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 392 Abs. 1 AO aF) geht in dem schwereren Tatbestand des fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 397 Abs. 1 AO aF) auf.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter (gewerbsmäßiger) Steuerhehlerei wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus, die als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte hat in allen Fällen als Täter oder Mittäter an dem Schmuggel teilgenommen. Wer als solcher an der Vortat beteiligt ist, begeht in der Regel nicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71, 49, 51; BGH, Urteil vom 3. Februar 1955 – 1 StR 648/54 –).
Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch ändern. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nötigt dazu, den Strafausspruch mit den dazugehörenden Feststellungen aufzuheben.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Sarstedt | Horstkotte |