Treffer
BGH Urteil

BGH: Wertersatzstrafe (§ 401 II RAbgO) – Schätzung, § 27c StGB, Gesamtschuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 720/53
Datum
26.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere bei der britischen Besatzungsmacht beschäftigte Angeklagte wurden u.a. wegen Diebstahls/Hehlerei und tateinheitlicher Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Abzweigen von Benzin/Reifen verurteilt. Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung bei Besatzungsgut (Zollhängigkeit erst beim Austritt aus dem Besatzungsbereich) und die Bemessung der Wertersatzstrafe nach § 401 II RAbgO. Er hält eine Schätzung der „Geldsumme“ für zulässig und misst § 27c StGB nur nachgeordnete Bedeutung bei. Das Urteil wurde teilweise aufgehoben (u.a. wegen fehlerhafter Hehlereiverurteilungen) und zurückverwiesen; im Übrigen wurden Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 401 Abs. II 2. Alt. RAbgO festzusetzende „Geldsumme“ kann im Wege der Schätzung bestimmt werden; die Schätzgrundlagen müssen regelmäßig nicht in den Urteilsgründen zahlenmäßig dargelegt werden, solange kein auffälliges Missverhältnis zum Tatgeschehen besteht.

2

Bei der Bemessung einer „Geldsumme“ nach § 401 Abs. II 2. Alt. RAbgO hat § 27c StGB (wirtschaftliche Verhältnisse) lediglich nachgeordnete Bedeutung; maßgeblich sind vorrangig Schwere und Umfang der Tat.

3

Zoll- und verbrauchsteuerpflichtige Waren der Besatzungsmacht werden im Inland erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung zollhängig; die Abgabenschuld entsteht beim Übernehmer mit dem erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügen, insbesondere durch Unterlassen der Gestellung.

4

Hehlerei setzt voraus, dass der Beteiligte erst nach Vollendung der Vortat tätig wird; wirkt er bei der Herausbringung der Sache aus dem fremden Herrschaftsbereich mit, kommt statt Hehlerei eine Beteiligung an der Vortat (Teilnahme/Mittäterschaft) in Betracht.

5

Wertersatz(strafe) tritt an die Stelle einer nur einmal möglichen Einziehung; bei gemeinsamer Beteiligung an derselben Abgabenstraftat ist – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – auch bei reiner Wertersatzstrafe gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ – Bäcker – Gottfried Ba████ aus ██ ██ in █████, geboren am ██,

2.) den ██████████ █████ S██, geboren am ██, in █████,

3.) die ████ W█, den ███████████, aus ███, geboren am ███,

4.) den Kraftfahrer Norbert B███ aus St██ in ██, geboren am ██,

5.) den Kraftfahrer ██████ aus B██ Br██, geboren am ██,

6.) den ███████████ █████████ in W██, geboren am ██,

wegen Diebstahls u.a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmiat, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär C█

Leitsatz

1.) Auch die Höhe der zu zahlenden „Geldsumme“ i.S. der 2. Alternative des § 401 Abs. II RAbgO darf im Wege der Schätzung ermittelt werden; die Grundlagen einer Schätzung zu diesem Zwecke müssen im allgemeinen nicht in den Entscheidungsgründen angegeben werden.

2.) Der Gesichtspunkt des § 27c StGB hat bei Verhängung einer „Geldsumme“ nur nachgeordnete Bedeutung; entscheidend sind vor allem Schwere und Umfang der Tat.

3.) Sofern die allgemeinen Voraussetzungen hierzu vorliegen, ist auch bei der reinen Wertersatzstrafe die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Ba█, █████, █████, ███ und Sch█ wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 9. Oktober 1953 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

1.) soweit der Angeklagte Ba█ zur Mithaft als Gesamtschuldner für die Wertersatzstrafen der Angeklagten ████, █████, ███ und Sch█ verurteilt worden ist;

2.) hinsichtlich des Angeklagten █████ in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im übrigen nur im Strafausspruch (Verurteilung wegen Steuerhinterziehung);

3.) hinsichtlich der Angeklagten █████ und Sch█ in vollem Umfange;

4.) hinsichtlich des Angeklagten ██████ in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im übrigen (Verurteilungen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen einer weiteren Steuerhinterziehung) nur im Strafausspruch; weiterhin im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███████ und ███████ werden verworfen.

Der Beschwerdeführer ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionen, mit Ausnahme der des Angeklagten Ba█, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Sämtliche Angeklagten standen im Dienste der britischen Besatzungsmacht; sie waren auf dem Flugplatz ██ ██ ███ ████ als Tankwarte, als Lagerarbeiter oder als Kraftfahrer eingesetzt. In den Jahren 1950 bis 1952 wurden auf dem Flugplatz – unter Beteiligung britischer Soldaten – umfangreiche „Schmuggelgeschäfte“ mit Versorgungsgütern der Besatzungsmacht getätigt. Insbesondere wurden den Lagern Benzin und Reifen entnommen und an deutsche Privatleute verkauft. Von englischer Seite waren hieran die Sergeanten ████ und B█ beteiligt, die sich bei der Ausführung im einzelnen der Mithilfe der Angeklagten bedienten. C█ ist inzwischen durch ein englisches Militärgericht zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren und Ausstoßung aus dem Heer verurteilt worden. Die Strafe fiel unter eine englische Amnestie.

Nebenher machten einige deutsche Angeklagte noch Geschäfte mit Zigaretten, Kaffee und Tee; diese Waren waren weder versteuert noch verzollt.

Das Landgericht hat die deutschen Angeklagten wie folgt verurteilt:

1.) den Angeklagten Ba█ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, zu einer Geldstrafe von 300.– DM und zu einer Wertersatzstrafe von 9.000.– DM;

2.) den Angeklagten S█ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen einer weiteren Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500.– DM sowie zu 9.000.– DM Wertersatz;

3.) den Angeklagten W█ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Geldstrafe von 500.– DM sowie zu 4.000.– DM Wertersatz;

4.) den Angeklagten H█ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, zu einer Geldstrafe von 300.– DM sowie zu 1.140.– DM Wertersatz;

5.) den Angeklagten G█ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen einer weiteren Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zu drei Geldstrafen von 150.–, 50.– und 150.– DM, sowie zu 2.800.– DM Wertersatz;

6.) den Angeklagten Sch█ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Geldstrafe von 300.– DM und zu 3.000.– DM Wertersatz.

Weiterhin wurde in Bezug auf den Angeklagten Bäcker einerseits und hinsichtlich mehrerer anderer Angeklagter andererseits die gesamtschuldnerische Haftung für die Wertersatzstrafen in einer jeweils genau festgelegten Höhe angeordnet. Die Vollstreckung sämtlicher verhängter Freiheitsstrafen ist zum Zwecke der Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle vorgenannten Angeklagten Revisionen eingelegt.

A. Revision des Angeklagten Ba█

Dieser Beschwerdeführer hatte den Sergeanten ███ am weitesten unterstützt und war von ihm mit Geldbeträgen in verschiedener Höhe abgefunden worden. Er wusste, dass es sich bei dem Benzin, dem Dieselöl und den Reifen um britisches Eigentum handelte, für das keinerlei Abgaben entrichtet worden waren.

Zutreffend geht die Strafkammer bei allen Teilakten der fortgesetzten Handlung davon aus, dass sich ████ und ███████ nicht der Unterschlagung, sondern des Diebstahls schuldig gemacht haben. Nach den Urteilsfeststellungen hatten beide an dem auf dem Flugplatz befindlichen Benzin und an den Reifen keinen eigenen Gewahrsam. Die Wegnahme des in Rede stehenden britischen Eigentums vollendeten diese beiden Täter mit jeweiliger Hilfe der anderen Angeklagten erst dadurch, dass sie Treibstoff und Reifen aus dem englischen Herrschaftsbereich (den durch Posten bewachten Lagern) herausbrachten.

Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision im einzelnen auch nicht.

I.

Soweit sie aber geltend macht, die Vorschrift des § 54 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt worden, sind ihre Angriffe offensichtlich unbegründet. Der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers ist neu und findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Er kann daher vor dem Revisionsgericht hiermit nicht mehr gehört werden.

Davon abgesehen rechtfertigen auch die neuen Tatsachenbehauptungen keine Anwendung des § 54 StGB. Es erscheint abwegig, einen Notstand schon deshalb zu bejahen, weil der Angeklagte seine Stellung verloren hätte, wenn er dem englischen Soldaten seine Mitwirkung bei den strafbaren Handlungen verweigert hätte. Diese Folge ist keine rechtserhebliche „Gefahr“ im Sinne der Notstandsvorschrift.

Soweit die Revision es aber auf die „Anzeigepflicht“ abstellt, sind ihre Erwägungen völlig verfehlt.

II.

Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei allenfalls Gehilfe des ██████ gewesen.

Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte nur auf Anweisung ████ gehandelt und an diesen auch stets den Erlös für die gestohlenen Sachen weitergeleitet hatte. Trotz dieser Bindung an Weisungen durfte die Strafkammer jedoch, ohne sich eines Rechtsverstoßes schuldig zu machen, aus anderen Umständen auf seinen Täterwillen schließen; als insoweit entscheidende Umstände hat sie die lange und innige Zusammenarbeit zwischen ███ und ██████████, den maßgeblichen Tatanteil des Deutschen und seine Einflussnahme auf die Gewinnverteilung angesehen. Dagegen können keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Es unterliegt allein dem freien Ermessen des Tatrichters, welche Bedeutung er den jeweiligen Einzeltatsachen in Bezug auf die Willensrichtung des Handelnden beimessen will. Für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs bieten die wiedergegebenen Urteilswürdigungen jedenfalls keinen Anhalt.

III.

Die Revision übersieht, dass das Landgericht bei der Zumessung der Strafe das Abhängigkeitsverhältnis des Angeklagten von dem Sergeanten C█ bereits mildernd berücksichtigt hat (UA S. 28).

IV.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers █████████. Eine besonderen Erörterung bedarf, schon im Hinblick auf die Einzelbeanstandungen der anderen Beschwerdeführer, die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Schuldfrage:

a) Es ist davon auszugehen, dass die zoll- und steuerpflichtigen Waren noch nicht ohne weiteres beim Eingang über die deutsche Zollgrenze zollhängig und damit Zollgut geworden waren. Nach den Regeln des Völkerrechts sind fremde Besatzungstruppen exterritorial; sie sind von Zöllen und Verbrauchssteuern des besetzten Landes für die von der Besatzungsmacht eingeführten Waren ausgenommen. Erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzung oder eines ihrer Angehörigen innerhalb des deutschen Zollgebiets werden die Waren zollhängig; sie treten damit in den Wirtschaftsverkehr des deutschen Inlandes ein. Gemäß §§ 45 Abs. I Nr. 2, 47 Abs. I Nr. 2 ZollG entstand daher im vorliegenden Falle die Abgabenschuld in der Person des jeweiligen Übernehmers des bisherigen Besatzungsgutes, sobald dieser über das Zollgut erstmals vorschriftswidrig verfügte (hier geschah dies im vollen Einvernehmen und mit Unterstützung des Angeklagten).

Unter den Begriff des vorschriftswidrigen Verfügens im Sinne der genannten Bestimmungen fällt nach § 62 AZO auch jedes Handeln gegen die Pflicht zur Gestellung (§ 13 ZollG); durch die Nichtgestellung verfügt nämlich der Übernehmer des zollbaren Gutes darüber so, als stünde es im freien Verkehr. Die Zollschuld entsteht dann durch Unterlassen der Gestellung.

b) Vollendet ist der Abgabenverstoß bereits dann, wenn der Übernehmer des Besatzungsgutes dieses in der Absicht an sich bringt, es entgegen der Vorschrift des § 13 ZollG nicht zu gestellen. Denn damit entzieht er den Eintritt des Zollgutes in das Inland schon der Kenntnisnahme durch die Zollstelle (vgl. BGH in 4 StR 128/53 vom 22.10.1953).

c) Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ist es – entgegen der Meinung mehrerer Beschwerdeführer – völlig ohne Bedeutung, dass die Übernahme des Zollgutes auf dem Gelände des von britischen Truppen besetzten Flugplatzes oder „des Farbenlagers“ geschah.

Das Entstehen einer Zollschuld hängt zwar davon ab, dass die zollpflichtige Ware in das Inland verbracht worden ist. Das war hier aber auch geschehen. Im Bundesgebiet sind die zur Unterbringung, Ausbildung usw. der Besatzungstruppen benutzten Grundstücke (Flugplätze, Kasernen, Truppenübungsplätze, Lager usw.) deutsches Zollinland. Wenn in diesen örtlichen Bereichen die deutsche Staatsgewalt Hoheitsrechte in aller Regel nicht ausübt, so deshalb, weil die Besatzung für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherstellung ihrer Aufgaben selbst Sorge trägt. Damit ist jedoch kein Ausschluss dieser Grundstücke aus dem deutschen Zollgebiet verbunden (§§ 3, 5 Abs. II ZollG; vgl. BFH in ZFZ 1953, 276).

Nach alledem hat der Angeklagte – zusammen mit anderen – bewirkt, dass Zoll- und Steuereinnahmen durch Unterlassen der Gestellung verkürzt wurden. Wie das Landgericht feststellt, war er sich dessen auch bewusst. Damit sind die Voraussetzungen des § 396 RAbgO dargetan (vgl. zu alledem BGH a.a.O.).

2.) Wertersatz:

a) Aus dem Umstande, dass hier gestohlene Sachen Gegenstand der Abgabenhinterziehung waren, kann nicht auf die Unzulässigkeit einer Wertersatzstrafe geschlossen werden. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Wertersatzes. Es handelt sich insoweit nicht nur um eine Ersatzmaßnahme, sondern auch um eine zusätzliche Strafe. Würde diese nur dann, wenn die Ware rechtmäßig erworben, nicht aber dann, wenn sie rechtswidrig z.B. durch Diebstahl erlangt worden war, verhängt werden dürfen, so würde der Täter in diesem strafrechtlich schwerer zu wertenden Falle einen unverdienten Vorteil erfahren. Fehl geht demgegenüber die vergleichsweise Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Frage der Einziehung von Gegenständen (§ 414 RAbgO). Soweit nämlich zugunsten eines an der Steuerstraftat schuldlosen Eigentümers von Transportmitteln usw. von der Einziehung dieser Gegenstände ausnahmsweise abgesehen werden kann, kommt eine solche Vergünstigung nur dem Eigentümer selbst, nicht aber mittelbar auch dem an der Steuerstraftat beteiligten Täter zugute.

Auch unter dem erörterten Gesichtspunkt bestehen mithin im vorliegenden Falle keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhängung der Wertersatzstrafen (vgl. BGHSt 3, 163).

b) Die Höhe der jeweils angeordneten Wertersatzstrafen begründet das Landgericht u.a. wie folgt:

„In allen Fällen, in denen eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe erfolgt, ist nach § 401 Abs. I RAbgO neben der Strafe auf Einziehung der steuerpflichtigen Waren zu erkennen, bezüglich deren die Hinterziehung begangen ist. Soweit die Einziehung der Ware nicht mehr möglich ist, ist nach Abs. II dieser Bestimmung auf Erlegung ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldstrafe bis zu 100.000.– DM zu erkennen. Da die Waren verbraucht sind, der Umfang der verschiedenen Sachen aber zahlenmäßig nicht genau feststeht – die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass es sich nur um grobe Schätzungen der Angeklagten handelt, die tatsächlich überschritten sein können –, ist der genaue Wert nicht zu ermitteln. Deshalb hat die Strafkammer den Wertersatz in jedem Falle geschätzt, wobei sie um etwa 1/4 bis 1/3 unter den Beträgen blieb, die das Hauptzollamt fußend auf den ursprünglichen Angaben der Angeklagten als Wertersatzstrafen festgestellt haben wollte.“ (UA 22/29).

Diesen Darlegungen ist zu entnehmen, dass der Tatrichter gemäß § 401 Abs. II 2. Alternative RAbgO bei sämtlichen Angeklagten auf „Zahlung einer Geldsumme“ erkennen wollte.

Die hiergegen vorgetragenen Bedenken mehrerer Beschwerdeführer greifen nicht durch.

Da in sämtlichen Fällen, trotz Anwendung aller zur Aufklärung dienenden Mittel, die einzelnen Wertgrundlagen nicht genau ermittelt werden konnten, durfte die Strafkammer eine Schätzung vornehmen. Eine solche Schätzung hätte aber nur dann Grundlage einer „Werterlegung“ im Sinne der 1. Alternative des § 401 Abs. II RAbgO sein können, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von dem auf diese Weise ermittelten Wert erlangt hätte, also nicht eine Schätzung vornahm, bei der er selbst noch Zweifel hatte, ob nicht der Wert in Wahrheit geringer gewesen war. Denn im Strafverfahren muss die Schuld des Angeklagten voll nachgewiesen sein.

Diese Überzeugung konnte sich das Landgericht aus Beweisschwierigkeiten offenbar nicht verschaffen. Soweit daher im Urteil von einer „Schätzung“ gesprochen wird, hat diese mithin nur dem Zwecke einer freien Ermittlung der an Stelle des Wertersatzes verhängten „Geldsumme“ im Sinne der 2. Alternative des § 401 Abs. II RAbgO gedient. Es bedarf zwar bei der Festsetzung der reinen Wertersatzstrafe im allgemeinen keiner vorherigen Schätzung des Wertes; jedoch ist eine solche zulässig. Sie ist als Bestandteil der Strafzumessungserwägungen anzusehen und unterliegt daher nicht den besonderen Voraussetzungen, die an eine „Schätzung“ mit dem Ziele genauer Ermittlung des „Wertersatzes“ geknüpft sind, sofern nur – wie hier – die für den jeweiligen Angeklagten günstigste Lage berücksichtigt wird. Es bedarf daher auch keiner bestimmten Zahlenangaben über die Grundlagen einer solchen „Schätzung“. Die verhängte „Geldsumme“ darf nur nicht in auffälligem Missverhältnis zu dem Tatgeschehen stehen oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung verstoßen.

Wie aber die Feststellungen zu den einzelnen Straftaten klar ergeben, kann in keinem Falle von einem auffälligen Missverhältnis die Rede sein. Schwere und Umfang der einzelnen Straftaten rechtfertigen unter allen Umständen die jeweils verhängten Wertersatzstrafen. Es bedurfte daher hier auch keiner besonderen Erörterung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten (§ 27c Abs. I StGB). Zwar kommt bei der Anordnung der „Zahlung einer Geldsumme“ – im Unterschied zu der Verhängung des genau ermittelten Wertersatzes – der Gesichtspunkt des § 27c StGB zum Zuge; er hat jedoch nur nachgeordnete Bedeutung. Entscheidend für die Höhe der Wertersatzstrafen sind zunächst und vor allem Schwere und Umfang der Tat. Es ist mithin im vorliegenden Falle kein Rechtsfehler darin zu finden, dass die Strafkammer von einer ausdrücklichen Erörterung des § 27c StGB abgesehen hat.

c) Schließlich ist auch die Anordnung der (teilweisen) gesamtschuldnerischen Haftung ohne Rechtsirrtum erfolgt. Dies ergibt sich aus folgendem:

Wertersatz und Wertersatzstrafe können grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn eine Einziehung der steuer- oder zollpflichtigen Waren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. Beide Arten des Wertersatzes treten mithin nur an die Stelle der Einziehung. Da aber auch die Einziehung nur einmal hätte vollzogen werden können, entspricht es dem Gedanken des Gesetzes, dass Wertersatz oder Wertersatzstrafen, die sich jeweils nur auf die Hinterziehung an ein und denselben Waren beziehen, ebenfalls nur einmal zur Vollstreckung gelangen. Im Verhältnis zum Staate muss daher die Leistung eines zu Wertersatz Verurteilten befreiende Wirkung auch in Bezug auf die Leistungspflicht der übrigen Mitverurteilten haben. Im Rahmen der gemeinsamen Beteiligung an derselben Straftat ist daher die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen, und zwar auch dann, wenn es sich um die Verhängung einer Wertersatzstrafe im Sinne des § 401 Abs. II 2. Alternative RAbgO handelt.

Grundsätzlich hätten mithin keine Bedenken dagegen bestanden, dass der Beschwerdeführer Ba█ zur gesamtschuldnerischen Mithaft für die Wertersatzstrafen der Angeklagten ████, █████, ████ und Sch█ verurteilt worden ist. Diese Anordnung bedurfte nur deshalb der Aufhebung, weil – wie noch darzulegen sein wird – über die Strafen der letztgenannten Angeklagten neu verhandelt und entschieden werden muss.

Nach alledem erweist sich mithin die Revision des Beschwerdeführers ███████ in der Hauptsache als unbegründet. In Bezug auf ihn hat die Strafkammer nur wegen einer etwaigen Mithaft an den Wertersatzstrafen anderer Angeklagter neu zu verhandeln und zu entscheiden. Die Höhe der gegen ihn verhängten Wertersatzstrafen wird durch diese Aufhebung nicht berührt.

B. Revision des Angeklagten S█

I.

1.) Nach den Urteilsfeststellungen kaufte dieser Angeklagte, der nicht Untergebener von █████ war, von diesem im Jahre 1951 zunächst ein Fass Benzin, das er auf einer abgelegenen Stelle des Flugplatzes unterbrachte. Dieses Benzin schaffte er in der Weise vom Flugplatz, dass er es nach und nach in den Tank seines Motorrades füllte und damit den Flugplatz verließ, um es zu Hause wieder abzulassen. Später hat er dann das von ████ gekaufte Benzin in Kanistern über den Zaun des Flugplatzes geworfen, um sich auf diese Weise der Terkontrolle zu entziehen. Auch größere Mengen Benzin sind von ihm aus dem Flugplatzgelände geschafft worden. Er hatte ordnungsgemäße Bescheinigungen über den Transport von Dieselöl vorgelegt, während er in Wirklichkeit Benzin mit sich führte. Dieses Vertauschen wurde bei der Kontrolle nicht bemerkt, weil jeweils nur die Fasszahl gezählt wurde.

2.) Zu Recht macht die Revision geltend, dass diese Feststellungen eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen.

Eine Bestrafung wegen Hehlerei käme nur in Betracht, wenn und soweit der Angeklagte erst nach Vollendung des Diebstahls tätig geworden wäre. Davon kann aber so lange keine Rede sein, als sich das Benzin noch auf dem Flugplatz befand. Es mag zwar eine Gewahrsamslockerung dadurch eingetreten sein, dass der Angeklagte das Benzin mit unrichtigen Bescheinigungen übernommen hatte. Der von den Haupttätern █████████ und ████ ausgeführte Diebstahl war jedoch erst in dem Augenblick vollendet, als der Treibstoff den Bereich des Flugplatzes, und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der Besatzungsmacht verlassen hatte. Der Tatteil des Beschwerdeführers S█ gehörte mithin notwendig zur Vollendung des Diebstahls. █████ kann daher nur wegen Teilnahme an dem Diebstahl ██████ und ███████ verurteilt werden.

Zu einer Berichtigung des Schuldspruchs war das Revisionsgericht aber außerstande, weil die bisherigen Feststellungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Teilnahmeform ergeben. Insoweit wird es entscheidend auf die Willensrichtung des Angeklagten ankommen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils könnten mehrere Gesichtspunkte für eine Mittäterschaft sprechen.

II.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung lässt an sich keine Rechtsfehler erkennen. Ihre Aufhebung wurde nur deshalb notwendig, weil die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bestand haben konnte.

III.

Rechtsirrtumsfrei ist auch der Schuldspruch wegen der weiteren, selbständigen Steuerhinterziehung. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Ba█ Bezug genommen werden.

Abwegig sind die Angriffe des Beschwerdeführers S█ gegen die Nichtanwendung der Vorschrift des § 395 RAbgO. Sie bedürfen keiner näheren Erörterung, weil sie im Wesentlichen an den Urteilsfeststellungen und an den Urteilsgründen vorbeigehen.

Der Strafausspruch jedoch bedurfte der Aufhebung. Denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch die nunmehr aufgehobene, andere Verurteilung beeinflusst sein könnte. Hiervon abgesehen hat das Landgericht auch versehentlich für beide Hinterziehungshandlungen nur eine Geldstrafe festgesetzt.

C. Revision des Angeklagten W█

I.

1.) Der Angeklagte ██ kaufte seit Juli 1951 von C█ Benzin und schaffte dieses mit Hilfe seines Lkw unter Vorlage von Bestellscheinen über zu transportierendes Dieselöl aus dem Flugplatzgelände. Er brachte so im Laufe der Zeit etwa 8.200 l Benzin an sich. Den größeren Teil des hierfür erzielten Kaufpreises führte er an █████ ab.

2.) Auch hier kann aus den zur Revision des Beschwerdeführers ███ dargelegten Gründen die Verurteilung wegen ████████ keinen Bestand haben, so dass auf die allgemeine Sachrüge hin Aufhebung in vollem Umfange erforderlich wurde.

II.

Die im Übrigen vorgetragenen Angriffe gegen die Wertersatzstrafe gehen fehl (vgl. Ausführungen zur Revision Ba█).

Soweit Bedenken daraus hergeleitet werden, dass im Urteil die Strafzumessungsgründe für alle Angeklagten summarisch erörtert werden, ist der Auffassung des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht beizutreten. Die für die Höhe der jeweiligen Strafen entscheidenden Erwägungen waren bei mehreren Angeklagten ähnlich oder gleichliegend. Unter diesen Umständen konnte sich das Urteil auf zusammenfassende Darlegungen beschränken.

D. Revision des Angeklagten H█

1.) Der Angeklagte ██████ hatte sich im Frühjahr 1952 auf Veranlassung von ████████ bereit erklärt, aus englischen Beständen zwei Reifen zum Preise von 600.– bis 700.– DM zu übernehmen. Die Reifen wurden ohne Zutun des Beschwerdeführers zu dem von den Engländern auf dem Ostbahnhof unterhaltenen Farbenlager transportiert. Der Angeklagte erhielt die Schlüssel zu diesem Lager ausgehändigt und holte sich dort die Reifen ab. Das Geld für die Reifen lieferte er dem Angeklagten Ba█ aus.

Weiterhin hatte der Angeklagte vorher im Frühjahr 1950 von dem Sergeanten B█ insgesamt 5 Reifen angekauft und sie an einen Fuhrunternehmer für 2.500.– DM weiterverkauft. Für diese Verkäufe erhielt er von ███ 300.– DM. Die Reifen waren von ███ mit einem englischen Besatzungswagen nach ████████ gebracht und dort auf einen Pkw des Angeklagten umgeladen worden. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte wusste, dass es sich bei den Reifen um englisches Eigentum handelte, das gestohlen worden war. Der Angeklagte hatte auch Kenntnis von den auf den Reifen ruhenden Abgabenverpflichtungen.

Das Landgericht hat in Bezug auf sämtliche sieben Reifen eine fortgesetzte Hehlerei angenommen, ohne allerdings hierzu nähere Ausführungen zu machen.

2.) Auch die Revision dieses Angeklagten greift durch.

a) Mit Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Landgericht Pflichtverletzungen vor.

Die Rügen, es sei in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschrift des § 244 Abs. II StPO verstoßen worden, sind zunächst schon völlig unzulänglich erhoben worden. Den Voraussetzungen des § 344 Abs. II Satz 2 StPO tut die Revisionsbegründung in keiner Weise Genüge.

Hiervon abgesehen setzt sie sich auch zum Teil mit den Urteilsfeststellungen (UA S. 16–17) in Widerspruch und trägt neue Tatsachen vor, mit denen sie vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden kann. Unerfindlich ist es, aus welchem Grunde der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B█ gestellt hat, wenn er glaubte, dieser Zeuge könne etwas Erhebliches sagen (den von ihr erwarteten Inhalt dieser Zeugenaussage teilt die Revision in ihrer Begründung nicht mit).

b) Der Beschwerdeführer bemängelt jedoch in sachlicher Hinsicht zutreffend, dass die der angeblichen Hehlerei voraufgegangene Tat noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Allerdings trifft dies nur auf die beiden Reifen zu, die der Angeklagte selbst aus dem englischen Farbenlager auf dem Ostbahnhof entnommen hatte. Insoweit wurde durch ███████ mit der Gewahrsamslockerung (Hingabe des Schlüssels) begonnene Diebstahl erst durch den Tatteil des Beschwerdeführers █████ vollendet. Bis zu diesem Zeitpunkt war noch kein eigener Gewahrsam des Angeklagten █████████ oder des Sergeanten ██████ begründet worden.

Da die Strafkammer wie erwähnt in Bezug auf die Vergehen an sämtlichen Reifen eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, musste auch die Verurteilung des Beschwerdeführers B█ in vollem Umfange aufgehoben werden. Für die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht die Prüfung der Frage anheimgegeben, ob nicht in Bezug auf diesen Angeklagten die von der Revision vorgetragenen Gründe hinsichtlich einer individuellen Strafzumessung gerechtfertigt sein könnten. Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass unter dem Gesichtspunkte des § 40 StGB eine etwaige Einziehung der Reifen ungerechtfertigt erscheint (UA S. 29). Grundlage der Einziehungsanordnung könnte allenfalls die Vorschrift des § 401 RAbgO sein.

E. Revision des Angeklagten G█

1.) Aus den gleichen Gründen wie im Falle H█ musste auf die allgemeine Sachrüge auch hier die Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (in vollem Umfange) aufgehoben werden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ███████ den von ███ gekauften Reifen erst dadurch an sich gebracht, dass er ihn zusammen mit ██████ aus dem Farbenlager auf dem Ostbahnhof abholte.

2.) Die übrigen Schuldsprüche hingegen weisen keine Rechtsfehler auf. Da aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Höhe der insoweit verhängten Strafen durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst sein könnte, waren auch die Verurteilungen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung im Strafausspruch aufzuheben.

F. Revision des Angeklagten Sch█

Der Revision ist im Ergebnis einzuräumen, dass die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe mit Täterwillen an den Diebstahlshandlungen des Ba█ und des C█ teilgenommen, von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann.

1.) Der Angeklagte Sch█ hatte als Fahrer eines Tankwagens die Aufgabe, in dem von █████ verwalteten Treibstofflager Benzin zu empfangen und es zum Auftanken an die Flugzeuge heranzufahren. Da die Messuhr des Tankwagens dessen Inhalt nicht richtig anzeigte, bestand für den Angeklagten bei jedem Tanken die Möglichkeit, 150 bis 160 l Benzin übrig zu behalten. Auf Zureden des Mitangeklagten ████████ ließ sich der Beschwerdeführer dazu überreden, diese Möglichkeit zugunsten der unredlichen Interessen ██████ und █████████ auszunutzen.

2.) Die weiteren Feststellungen des Urteils zur Tatausführung im einzelnen enthalten einen Widerspruch.

Im Rahmen der allgemeinen Feststellungen zur Tat hebt die Strafkammer unter anderem folgendes hervor:

„Dieses Benzin (150 bis 160 l) hat er aber nicht abgelassen, sondern er kam damit bei der nächsten Fahrt zum Tanklager ██████. Hier sind ihm jedoch bei der Auffüllung des Tankwagens jedesmal 3.870 l Benzin als aufgetankte Menge bescheinigt worden, während der Angeklagte tatsächlich immer etwa 150 bis 160 l weniger bekam. Auf diese Weise konnten █████ und ███████████ das Defizit decken.“ (UA S. 20)

Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte Sch█ an den Wegnahmehandlungen des Ba█ und ██████, d.h. an der Entfernung des tatsächlich gestohlenen Benzins, nicht unmittelbar teilnahm, sondern nur zur buchmäßigen Deckung des hierdurch verursachten Defizits beitrug.

Demgegenüber wird dem Beschwerdeführer bei der rechtlichen Würdigung zur Last gelegt, er habe „6.000 l Benzin der Besatzungsmacht weggeschafft“. Durch sein weiteres Bringens des restlichen Benzins habe er „nicht Beihilfe zu diesem Diebstahl begangen, sondern selbst gestohlen. Er wollte, dass dieses Benzin entwendet und verkauft würde, um eine Einnahmequelle zu haben ...“ (UA S. 24).

Diesen Darlegungen muss entnommen werden, dass nicht nur buchmäßig, sondern auch tatsächlich im Tankwagen des Beschwerdeführers stets eine Benzinmenge von 150 bis 160 l verblieb, die dann später unmittelbar zum Gegenstand des Diebstahls gemacht wurde („dieses“ Benzin).

3.) Der dargelegte Widerspruch der Entscheidungsgründe hindert die Rechtsnachprüfung (mindestens) der Frage, welche Teilnahmeform dem Angeklagten Sch█ zur Last fällt. Denn die Beurteilung der Willensrichtung eines Täters hängt häufig davon ab, ob er sich an der Wegnahmehandlung unmittelbar beteiligt hatte oder ob er diese nur mittelbar unterstützte. Da das angefochtene Urteil überdies den Täterwillen des Beschwerdeführers Sch█ nur formelhaft begründet, und weil verschiedene Beweisanzeichen (Umfang des Tatbeitrages, Entgelt usw.) eher für eine Beihilfehandlung als für eine Mittäterschaft sprechen, war mithin die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen.

Das angefochtene Urteil musste daher auch in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten ████████ aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchnitt

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