Treffer
BGH Urteil

Revision zu Wertersatz wegen Monopolhinterziehung: Gesamtschuldnerische Haftung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 304/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen wegen Beihilfe zur Monopolhinterziehung. Das Gericht bestätigt die Verurteilung des Gehilfen zur Leistung von Wertersatz im Umfang seiner Beteiligung und verneint eine Befreiung durch frühere Verurteilung oder hypothekarische Sicherung des Haupttäters. Es ergänzt jedoch das Urteil dahingehend, dass die Haftung gesamtschuldnerisch zu gelten hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Steuer- oder Monopolhinterziehung kann auch der Gehilfe zur Erlegung von Wertersatz im Umfang seiner tatbedingten Beteiligung verurteilt werden.

2

Der Anspruch des Staates auf Wertersatz gegen alle Teilnehmer erlischt erst durch Zahlung; eine frühere Verurteilung des Haupttäters oder dessen hypothekarische Sicherung verhindert daher nicht die zusätzliche Verurteilung weiterer Teilnehmer.

3

Mehrere Teilnehmer haften für Wertersatz oder für Zahlungen an Stelle von Wertersatz nur als Gesamtschuldner; die Zahlung eines Teilnehmers befreit die anderen von ihrer Leistungspflicht.

4

Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich sowohl auf die Verurteilung zur Erlegung von Wertersatz (§ 401 Abs. 2 RAbgO 1. Alternative) als auch auf die Zahlung an Stelle von Wertersatz (2. Alternative).

5

Fehlt im Urteil der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung, kann das Revisionsgericht die Entscheidung gemäß § 354 StPO ergänzen, wenn die Feststellungen dies tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 19. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zollinspektor Ernst █████ aus ██████, geboren am ██ 1922 in █, wegen Bestechung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 19. Januar 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er für den Wertersatz und die Zahlungen an Stelle von Wertersatz, zu denen er verurteilt worden ist, nur als Gesamtschuldner mit dem Landwirt Heinrich ████████████ aus Sellen bei Burgsteinfurt haftet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist u. a. wegen fortgesetzter Beihilfe zur Monopolhinterziehung und wegen Vorteilsannahme zur Monopolhinterziehung in drei Fällen (§§ 119, 122, 128 Branntweinmonopolgesetz; 396, 398 RAbgO) zu einer Gesamtgefängnisstrafe sowie gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO zur Erlegung von Wertersatz in Höhe von 281 DM und an Stelle von Wertersatz zur Zahlung von 220 DM und zweimal 300 DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen. Er weist darauf hin, dass der Brennereibesitzer ██ ███████ als Haupttäter der Steuerhinterziehung in einem früheren Verfahren rechtskräftig zur Leistung von rund 95.000 DM Wertersatz für eine größere Menge Sprit verurteilt worden ist; in dieser Menge sei der mit Hilfe des Beschwerdeführers unabgefertigt bezogene Sprit enthalten. Außerdem sei die Vollstreckung des gegen ███████ gerichteten Anspruchs auf Wertersatz hypothekarisch gesichert; unter diesen Umständen habe er nicht ebenfalls zur Leistung von Wertersatz verurteilt werden dürfen, da sonst der Wertersatz doppelt gezahlt werden müsste.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ist zulässig (BGHSt 4, 62, 63; RGSt 67, 30). Die Revision hat indessen nur teilweise Erfolg.

Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe bei der von ihm geschilderten Sachlage nicht zur Erlegung von Wertersatz verurteilt werden dürfen. Auch gegen den Gehilfen einer Steuerhinterziehung ist auf Einziehung oder Wertersatz im Umfange seiner Beteiligung an der Tat – wie hier geschehen – zu erkennen (RGSt 62, 49, 53, 246, 248; 68, 37, 38, 221). Dem steht nicht entgegen, dass der Haupttäter schon in einem früheren Verfahren zur Erlegung von Wertersatz für die gleichen Erzeugnisse verurteilt worden ist. Ebensowenig hindert eine inzwischen erfolgte hypothekarische Sicherung der gegen den Haupttäter gerichteten Forderung die nachträgliche, zusätzliche Verurteilung des Gehilfen; denn der gegen alle Teilnehmer der Steuerhinterziehung gerichtete Anspruch des Staates auf Wertersatz erlischt erst durch Zahlung.

Die Verurteilungen aus § 401 Abs. 2 RAbgO weisen aber insoweit einen sachlich-rechtlichen Fehler auf, als das Landgericht es unterlassen hat, die gesamtschuldnerische Haftung des Beschwerdeführers mit den sonstigen Teilnehmern auszusprechen. Denn wie die Einziehung eines Gegenstandes gegen mehrere Teilnehmer nur einmal vollzogen werden kann, so darf auch der Wertersatz für den nicht mehr einziehbaren Gegenstand nur einmal verlangt und beigetrieben werden. Mehrere Teilnehmer haften daher für ihn nur gesamtschuldnerisch. Allerdings bedeutet das nur, dass die Zahlung des einen Teilnehmers die anderen von ihrer Leistungspflicht befreit (RGSt 62, 246, 248; 65, 283, 285; 68, 37, 38; 72, 239, 240); während im Nichtbeitreibungsfalle die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen der Teilnehmer keine befreiende Wirkung für die anderen Teilnehmer hat (RGSt 68, 37). Diese gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Teilnehmer tritt nicht nur bei der Verurteilung zur Erlegung von Wertersatz (§ 401 Abs. 2, 1. Alternative), sondern auch bei einer Verurteilung zur Zahlung an Stelle von Wertersatz (aaO 2. Alternative) ein (vgl. das Urteil des BGH vom 26. Februar 1954 – 5 StR 720/53 = NJW 1954, 685 Nr. 10). Der im Schrifttum vertretenen abweichenden Ansicht (Hartung, Steuerstrafrecht Anm. III 3c und Schwarz, Steuerstrafrecht, Anm. 7 A, jeweils zu § 401 RAbgO; ferner Hartung in der Anm. zu BGH aaO), wonach bei Anwendung der 2. Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO gegen jeden Teilnehmer auf eine besondere Geldsumme zu erkennen sei, für die jeder allein hafte, kann auch nach erneuter Prüfung nicht beigetreten werden.

Der Angeklagte ist durch das Fehlen des Ausspruchs gesamtschuldnerischer Haftung beschwert, weil gegen ihn wegen der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ohne Rücksicht auf eine etwaige Zahlung des Haupttäters oder sonstigen Teilnehmers vollstreckt werden konnte und er in diesem Falle die Gesamthaftung erst durch Anrufung des Gerichts gemäß § 458 StPO geltend machen müsste (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht Anm. III 2 zu § 401 RAbgO).

Der Senat vermag das angefochtene Urteil auf Grund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen indessen selbst durch den Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung zu ergänzen.

Als Haupttäter der Monopolhinterziehungen, zu denen der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, kommt nur der diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilte Landwirt ████████████ ███ in Betracht; denn sein ebenfalls zur Verantwortung gezogener Angestellter █████████████████ wurde, wie das Landgericht feststellt, mangels Beweises freigesprochen. Die dem Beschwerdeführer gemäß § 401 Abs. 2 RAbgO auferlegten Geldleistungen beziehen sich somit auf Branntwein, hinsichtlich dessen ████████████ bereits zu Wertersatz verurteilt worden ist; dieser Haupttäter haftet daher für die gesamten gegen den Beschwerdeführer erkannten Beträge mit (vgl. BGH 1 StR 99/54 vom 22. Juli 1954).

Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar ferner, dass hinsichtlich der am 5. August 1949 verübten Monopolhinterziehung an 5 Litern Branntwein (Wert: 70,25 DM) nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch vom Mitangeklagten Alwin █████████████ Beihilfe geleistet worden ist. Da indessen das Verfahren gegen █████████████ einschließlich seiner Verurteilung zu Wertersatz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 195[REDACTED] eingestellt worden ist, kommt dessen Mithaft nicht mehr in Betracht.

Entsprechend § 354 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.

GroßEngelsSeibert
AugustinLang-Hinrichsen

Zitiert (2)