Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Straffreiheitsgesetz und Aufhebung von Wertersatzstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/54
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte das Urteil dahin, dass Johann K. für die Tat im März/April 1949 nur der Abgabenhinterziehung schuldig ist und hob zwei Geldstrafen auf. Die gegen Johann und Maria K. verhängten Wertersatzstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht prüfte die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und die Qualifikation als Bandenschmuggel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz gewährt Straffreiheit auch für mit Steuervergehen rechtlich zusammentreffende andere strafbare Handlungen, während Steuervergehen selbst gemäß § 12 des Gesetzes unberührt bleiben.

2

Wertersatzstrafen sind für jede selbständige Straftat gesondert festzusetzen; bei gesamtschuldnerischer Haftung hat das Gericht Umfang und Verteilung der Haftung zahlenmäßig in Urteil und Gründen klarzustellen.

3

Wer sich örtlich und zeitlich in örtlicher und zeitlicher Zusammenarbeit mit mehr als zwei anderen an einigem Schmuggel beteiligt, ist nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO als Täter zu bestrafen; auch bei vermeintlicher Förderungsabsicht kann die Täterstrafe zur Anwendung kommen.

4

Eine nachträgliche Änderung strafbewehrter Vorschriften berührt den bereits ergangenen Schuldspruch und den Strafausspruch nur, wenn das neue Gesetz eine rückwirkende oder sonstige Änderung der Rechtslage ausdrücklich vorsieht.

5

Bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ist das Gericht an die Feststellungen zu früheren Verurteilungen gebunden; frühere Verurteilungen rechtfertigen die Annahme, dass es sich um andere Taten handelt, nur bei tatsachenmäßiger Übereinstimmung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 8. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ██████████ Johann K. (aus ████, geboren am ███ 1911 in ██, Kr. B), 2. die Ehefrau Maria K. (geboren am ███ 1909 in ██)

wegen Bandenschmuggels u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████████████████, bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Johann K. wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen der im März oder April 1949 begangenen Tat nur der Abgabenhinterziehung schuldig ist, und im Strafausspruch hinsichtlich der gegen ihn festgesetzten Geldstrafen von 50,– DM und 30,– DM samt den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Johann und Maria K. werden die gegen sie erkannten Wertersatzstrafen mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Es ist zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist.

1. Die gegen Maria K. erkannte Strafe übersteigt die im § 2 Abs. 2 StrFG 1954 festgesetzte Grenze.

2. Der Anwendung des Gesetzes zugunsten des Johann █████ steht gemäß §§ 2 Abs. 3, 10 a. a. O. die gegen ihn am 25. November 1941 verhängte Gefängnisstrafe entgegen. Diese Strafe unterlag zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft, da bei Ablauf der zehnjährigen Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Straftilgungsgesetzes vom 9. April 1920 neue Verurteilungen erfolgt waren, über die unbeschränkt Auskunft zu erteilen war (§ 2 Abs. 1 Straftilgungsgesetz).

II. Johann ████████ ist wegen der im März oder April 1949 zusammen mit ███████████████ begangenen Tat nicht nur der Abgabenhinterziehung, sondern auch der unerlaubten Einfuhr und des Passvergehens schuldig erkannt worden. Wegen der beiden zuletzt genannten Verfehlungen war jedoch die Strafverfolgung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 unzulässig. Nur für Steuervergehen gewährt dieses Gesetz (§ 12) keine Straffreiheit, wohl aber, wenn die allgemein notwendigen Voraussetzungen vorliegen, für damit rechtlich zusammentreffende andere strafbare Handlungen (u. a. BGH 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 4 StR 188/53 vom 3. September 1953; 1 StR 598/52 vom 14. April 1953). Der Schuldspruch ist daher insoweit zu ändern.

Im Übrigen bestehen gegen ihn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zu dem Vorbringen der Revisionen ist zu bemerken:

a) Nach der Sitzungsniederschrift trifft es nicht zu, dass sich der Angeklagte Johann K. auf Verbrauch der Strafklage berufen hat. Er hat vielmehr vorgebracht, er sei für seine früheren Schmuggeltaten bestraft worden und habe mit den ihm jetzt vorgeworfenen nichts zu tun. Wegen dieser hat ihn das Landgericht für überführt erachtet; zu der Frage, ob die Strafklage verbraucht ist, brauchte es nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen.

Der Senat hat sich bei der auch ihm obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen durch Einsicht in die Vorstrafakten davon überzeugt, dass den einschlägigen früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers andere Taten zugrunde liegen als die jetzt abgeurteilten.

b) Die Angeklagte Maria ████████ hat sich persönlich sowie in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit mehr als zwei anderen daran beteiligt, Kaffee ohne Zollgestellung ins Inland zu verbringen. Sie ist daher mit Recht als Täterin eines Bandenschmuggels nach § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO bestraft worden (BGHSt 3, 39, 45). Selbst wenn man übrigens in einem solchen Fall eine Beihilfe für rechtlich möglich halten wollte, so würde die Angeklagte, selbst wenn sie nur eine fremde Tat zu fördern gedachte, doch mit der Täterstrafe des § 401b RAbgO zu belegen gewesen sein (BGHSt 4, 32).

III. 1. Aus der oben unter II 1. begründeten Änderung des Schuldspruchs folgt die Aufhebung der gegen Johann ███ wegen des Vergehens vom März oder April 1949 ausgesprochenen Strafe. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob dies die Geldstrafe von 50,– oder die von 30,– DM ist. Es sind daher beide aufzuheben.

2. Die anderen Hauptstrafen entsprechen dem Gesetz. Die Änderung der Passstrafvorschriften durch das Bundesgesetz über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I, 290) berührt weder den in der Urteilsformel enthaltenen Schuldspruch noch kann sie nach der Lage des Falles zu einer Änderung des Strafausspruchs führen. Jedes der Passvergehen steht in Tateinheit mit Bandenschmuggel. Das Landgericht hat ohnehin in allen Fällen auf die geringste Freiheitsstrafe erkannt, die hierwegen nach § 401b RAbgO zulässig war.

3. Die Angeklagten sind an sich mit Recht zum Wertersatz verurteilt (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Soweit aber mehrere von ihnen an derselben Tat beteiligt sind, haften sie nur als Gesamtschuldner. Das hat das Landgericht zwar nicht übersehen; sein Ausspruch jedoch, dass die Angeklagten „gesamtschuldnerisch nach Maßgabe ihrer Beteiligung“ haften, ist ungenügend. Der Umfang der Gesamthaftung ist vielmehr in der Formel und in den Gründen des Urteils zahlenmäßig klarzustellen. Außerdem sind hier an einzelnen Taten weitere Personen beteiligt gewesen, die schon früher abgeurteilt wurden. Das Landgericht hätte daher prüfen und entscheiden müssen, inwieweit die Angeklagten auch mit diesen nur gesamtschuldnerisch haften. Die Wertersatzstrafen sind daher aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, dass nach § 78 StGB für jede selbständige Straftat eine besondere Wertersatzstrafe festzusetzen ist (RG HRR 1939, 294).

EngelsGroßHille
MantelDr. Schalscha

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