Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung: Entnahme aus Zollvormerklager durch Abpumpen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/58
- Datum
- 18.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht substantiiert ausgeführt wird.
Bei Zollvormerkverkehr wird die bedingte Zollschuld durch die Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr unbedingt; die Entnahme liegt insbesondere im Abpumpen unverzollter Ware aus dem Zollvormerklager in ein Landfahrzeug.
Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung kann bereits darin liegen, dass der Teilnehmer das Transportmittel bereitstellt, durch dessen Einsatz die Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr erst ermöglicht wird.
Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des Abgabenstrafrechts setzt nicht voraus, dass die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist; auch der fortgesetzte Erwerb zur Eigenverwendung kann genügen.
Unter den Begriff des „Täters“ in Einziehungsvorschriften des Abgabenstrafrechts können auch Teilnehmer fallen, wenn das Tatmittel von ihnen eingesetzt wird und ihnen zur Urteilszeit gehört.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. März 1958
Rubrum
4 StR 390/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ████████ aus ███████ (Landkreis ████), geboren am ██ in ██ (Kreis ████), wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C. D.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die gegen ihn verhängte Wertersatzstrafe von 4.800 DM haftet in dieser Höhe der bereits durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. ████ verurteilte Schiffsführer Georg ███ als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 396, 398, 401 b Abs. 1 AbgO) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 200 DM (mit Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden.
Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei, wie in den Urteilsgründen dargelegt wird, der § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB übersehen wurde (27 UA). Es wurde ferner gegen den Angeklagten auf eine Wertersatzstrafe von 4.800 DM erkannt. Außerdem wurde der ihm gehörige Lastkraftwagen „Sagirus“-Diesel, BR 59 5552, eingezogen (2 UA).
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts (29 Sen.-n.).
Die Verfahrensbeschwerde ist, entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Sachrüge hat, von einer Klarstellung abgesehen, keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer ████████ ist Baustoffgroßhändler und Halter eines Lastkraftwagens. Er war daran interessiert, zum Betrieb seines Fahrzeugs Dieselkraftstoff möglichst billig zu erwerben. Andererseits suchte der Schiffsführer ███ einen ständigen Abnehmer solchen Kraftstoffs. Der Angeklagte bezog nach Verhandlung mit ███ von diesem von Ende 1954 bis Sommer 1955 insgesamt mindestens 12.000 Liter Dieselkraftstoff. Die dafür gezahlten Beträge lagen erheblich unter den Preisen, die die öffentlichen Zapfstellen für Dieselöl verlangten. Der Angeklagte ████████ ließ den Kraftstoff jeweils durch seinen Fahrer ████ in ██ von den Anlegeplätzen des Tankboots des Schiffsführers ███ übernehmen.
III. Mit diesem Kraftstoff hatte es folgende Bewandtnis:
███ war von August 1954 bis September 1955 bei der Firma ████ in ██ als Schiffsführer anfangs des Tankboots ██████ und später des Tankboots „ECD Öl“ beschäftigt. Beide Boote waren Bunkerboote und von der Zollverwaltung als schwimmende Zollvormerklager für Mineralöle zugelassen; in ihnen durften Mineralöle daher unverzollt und unversteuert gelagert werden.
Die Firma Esso AG in Hamburg unterhält in den norddeutschen Häfen kleine Tankboote mit einem Fassungsvermögen von durchschnittlich etwa 100.000 Litern Kraftstoff, von denen aus anlegende Schiffe mit Dieselöl und Motorenöl betankt werden. In dem Hafen von Bremen fuhr ein solches Esso-Tankboot im Auftrag der Firma ████, die mit der Firma Esso AG in einem Agenturvertragsverhältnis stand. Das Boot war mit Personal der Firma ████ bemannt. Das Hauptzollamt Bremen-West hatte dieses Boot zum Zollvormerklager bestimmt. Lagerinhaber dieses Zollvormerklagers war die Firma ████.
Zweck eines solchen Zollvormerklagers ist es, zollpflichtige Waren unverzollt aufzunehmen; die bedingt entstehende Zollschuld des eingelagerten Zollguts (vgl. § 45 Abs. 2 ZG) wird vorgemerkt (§ 1 Abs. 3 ZVormO). Die Zollschuld wird dann unbedingt, wenn das Zollgut in den innerdeutschen freien Verkehr entnommen wird. Die bedingte Zollschuld – auch zugleich die Mineralöl-Steuerschuld – fällt jedoch wieder fort, soweit diese Tankboote in See gehende Schiffe mit Kraftstoffen bebunkern, die diese Seeschiffe außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland verbrauchen. Diese Esso-Tankboote bebunkern jedoch nicht nur in See gehende Schiffe, die Anspruch auf zoll- und steuerfreien Kraftstoff haben, sondern auch Fischerei-, Küsten- und Binnenschiffe, die ein solches Vorrecht nicht genießen, da die von ihnen gebunkerten Mineralöle innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets verbraucht werden.
Da Ein- und Auslagerungen bei einem solchen Zollvormerklager der Zollaufsicht unterliegen, Zollbedienstete hierzu aber nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, werden Zollhilfspersonen durch Verpflichtung auf Zolltreue bestellt.
Der bisherige Mitangeklagte ████, seinerzeit kaufmännischer Angestellter der Firma ████ und seit dem 1. Januar 1955 deren Prokurist, war zusammen mit ███ auf Zolltreue verpflichtet worden und sollte ██ im Auftrag der Firma ███ überwachen. Er stellte Ende 1954 im Tankboot ██ einen unverbuchten Mehrbestand von 1.200 Litern Dieselöl fest. Dieses Öl wurde durch ███ und mit Hilfe von ████ hinter dem Rücken der Zollverwaltung dem Tankboot entnommen und in einen landfesten Lager der Firma ████ eingelagert. Durch diese Entnahme und Einlagerung hatten sich ████ und ███ der gemeinschaftlichen Steuer- und Zollhinterziehung schuldig gemacht; sie sind u. a. deswegen verurteilt worden (Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7.3.1958, Bl. 486 ff., Bd. III d. A.).
███ beschaffte sich außerdem weitere Kraftstoffmengen, ohne hiervon seinen Vorgesetzten ████ zu verständigen. Er wandte sich in einer nicht näher ermittelten Anzahl von Einzelfällen an die sein Bunkergeschäft übernehmenden Angehörigen der Besatzungen der von ihm bebunkerten Schiffe und vereinbarte mit ihnen, bei dem in Gang befindlichen Tankgeschäft eine bestimmte Menge Mineralöl (Dieselkraftstoff und Motorenöl) „zurückzukaufen“. Die Besatzungsmitglieder der anlegenden Seeschiffe, die mit unverzollten und unversteuerten Mineralölen betrieben werden, wollten gern Bargeld in die Hand bekommen, um in dem Hafenviertel Bremens ihrem Vergnügen nachgehen zu können. Der Schiffsführer ███ wollte über unverzolltes und unversteuertes Mineralöl verfügen, um es hinter dem Rücken seines Schiffseigners und der Zoll- und Steuerverwaltung in den freien Verkehr an Land zu bringen und zu eigenem Nutzen zu verkaufen.
Er kam so mit den Angehörigen der Schiffsbesatzungen überein, das Schiff, statt mit der vom Schiffseigner oder seiner Reederei bestellten beziehungsweise ihnen in Rechnung gestellten Menge Mineralöl, mit einer um etwa 1.000 oder 1.500 Liter geringeren Menge Öl zu bebunkern; gleichwohl quittierten die Besatzungsangehörigen über den Empfang der vollen, von ihrer Reederei zu bezahlenden Menge; ███ fertigte einen Lieferschein über die volle Menge aus und reichte diesen seiner Firma ████ ein; er trug in das Mineralöl-Abgabebuch auch die volle Menge als abgegeben ein und nicht die geringere, tatsächlich abgegebene Menge. An den tatsächlichen Lagerungsverhältnissen hinsichtlich des „zurückgekauften“ Öls änderte sich nichts. Es handelte sich um eine rein rechnerische Maßnahme. Den Besatzungsangehörigen zahlte ███ für je 1.000 Liter Dieselöl einen „Rückkaufpreis“ von 100 DM. ███ hatte sich hierdurch des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Schiffseigner und Reeder schuldig gemacht, deren Schiffe er betankte; er ist deswegen durch die schon erwähnte Entscheidung vom 7.3.1958 ebenfalls verurteilt worden.
Der Angeklagte ████████ ließ sich im Wesentlichen dahin ein, er habe den Bezug des Dieselöls für „eine saubere Sache“ gehalten. Die Strafkammer hat jedoch die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte, dies billigend, zumindestens mit der Möglichkeit rechnete, dass spätestens bei der Abgabe des Mineralöls an ihn (zu Handen des Fahrers) staatliche Abgaben – Steuern, Zölle – hinterzogen wurden, und dass seine Abnahme des Öls der Tat ███ förderlich war (14 ff., 20 UA). Mittäterschaft zwischen ███ und ████████, sowie Abgabenhehlerei oder Sachhehlerei hat die Strafkammer verneint (19 bis 21 UA).
IV. Zu den Revisionsangriffen ist zu sagen:
1.) Die Darlegung der Verteidigung, ███ sei an der Hinterziehung Beckers nicht beteiligt gewesen, ist unzutreffend. Auf die Eintragungen in das Mineralöl-Abgabebuch kam es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an.
Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausführt, entsteht beim Zollvormerkverkehr die Zollschuld bedingt dadurch, dass zollbares Gut zum Zollvormerkverkehr abgefertigt wird (§ 45 Abs. 2 ZG). Die Zollschuld wird unbedingt durch die Entnahme des Zollguts in den freien Verkehr (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZollG). Diese Entnahme geschah, wie vom Landgericht dargelegt, dadurch, dass das Dieselöl von dem Tankboot ███ in das Fahrzeug des Angeklagten gepumpt wurde. Indem ███ nicht für die sofortige Verzollung der Ware sorgte, hinterzog er den Einfuhrzoll und die Mineralölsteuer (vgl. Tarif Nr. 2710 des Zolltarifs; Schidel, Mineralölsteuer S. 100 ff.; betreffend Entstehung der Zoll- und Mineralölzollschuld: § 1 Abs. 1; § 3 Abs. 3 MineralölstG). Der Angeklagte leistete ███ Beihilfe, indem er seinen Lastkraftwagen zur Verfügung stellte und dadurch das Entnehmen des Zollguts in den freien Verkehr erst möglich machte. Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen.
2.) Auch die Ausführungen der Revisionsbegründung berücksichtigen diese Rechtslage nicht. Sie stehen zudem mit den Feststellungen des Tatrichters in Widerspruch, die ausreichend dargelegt sind.
3.) Das Landgericht hat, wie schon erörtert, dargelegt, dass der Angeklagte nicht Mittäter war, sondern dass – abgesehen davon, dass er den Dieselöl möglichst billig erwerben wollte – seine Willensrichtung „lediglich auf eine Unterstützung Beckers in seiner Verletzung steuer- und zollrechtlicher Verpflichtungen“ ging (20 Mitte UA). Die Revision beachtet nicht, dass dem Angeklagten eine Beteiligung an vermögensrechtlichen Straftaten Beckers nicht vorgeworfen wird.
4.) Die von der Verteidigung gerügten Widersprüche oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung sind nicht ersichtlich. Dass ███ möglicherweise auch Landkunden mit Dieselöl belieferte (18 UA), hinderte die gegen den Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht. Denn bei jenen als möglich unterstellten Abgaben von Dieselöl handelte es sich um „reguläre“ Lieferungen, also um solche, gegen die bei ordnungsmäßiger Handhabung abgabenrechtlich nichts einzuwenden gewesen wäre (vgl. auch S. 2 unten der dem Verteidiger zugestellten Gegenerklärung des Hauptzollamts vom 14. August 1958, Bl. 34 Sen.-A.3, Bl. 630 R, 631 Bd. IV). Das Landgericht wirft ███ allerdings auf S. 17 oben UA vor, er werde auch durch seine eigenen handschriftlichen Eintragungen auf der Quittung vom 20. Mai 1955 belastet und überführt. Demgegenüber wird im Urteil auf S. 8 ausgeführt, dass ███ Eintragungen in diese Tankquittung vorgenommen hat (vgl. auch S. 13 UA). Die zusammenfassende Darlegung auf S. 19 des Urteils lässt indes erkennen, dass die Frage der Vermerke auf der Quittung für die Verurteilung ohne wesentliche Bedeutung gewesen ist.
5.) Die Ausführungen der Revision zu Nr. 5 gehen offensichtlich fehl. Sie greifen, soweit sie nicht tatsächliche Feststellungen bringen, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) in unzulässiger Weise an. Übrigens hat die Strafkammer die Aussage des bisherigen Mitangeklagten Becker besonders sorgfältig gewürdigt (11 unten, 15 UA).
1.) Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 401 Abs. 1 AbgO) stand nicht entgegen, dass ████████ den Kraftstoff selbst und nicht zur Weiterveräußerung benötigte (RGSt 54, 185).
2.) Auch gegen die Anordnung der Einziehung des Lastkraftwagens nach §§ 396, 401 Abs. 1 Satz 1, 414 AbgO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das verwendete Fahrzeug gehörte dem Angeklagten zur Zeit des Urteils. Dies war entscheidend (Hartung, Anm. III Nr. 3 zu § 414 AbgO). Unter „Täter“ im Sinne des § 401 Abs. 1 Satz 1 AbgO ist auch der Teilnehmer zu verstehen (BGHSt 3, 40).
3.) Bei der Strafaussetzung, auch wenn sie unzulässig sein mochte (27 UA), muss es sein Bewenden haben, da nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. Kleinknecht/Müller, 4. Auflage, Anm. am Ende zu § 358 StPO; auch BGHSt 8, 204).
4.) Auch gegen die Verurteilung zum Wertersatz (§ 401 Abs. 2 AbgO) und dessen Höhe (27 UA) ist an sich rechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht hat jedoch unterlassen, auszusprechen, dass für die gegen ████████ verhängte Wertersatzstrafe von 4.800 DM der frühere Mitangeklagte ███ gesamtschuldnerisch haftet (BGHSt 5, 353, 354; 1 StR 99/54 vom 22. Juli 1954; vgl. auch S. 16 des Urteils gegen ███ u. a. vom 7. März 1958, Bl. 501, Bd. II d. A.). Eine entsprechende, ergänzende Klarstellung des Urteilsspruchs konnte das Revisionsgericht von sich aus vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). In dem früheren Urteil vom 7. März 1958 (Bl. 495) war allerdings eine Lieferung von etwa 12.400 Liter Dieselöl durch ███ an ████████ festgestellt worden. Im jetzigen Urteil gegen ████████ (6 UA) ist dagegen nur eine Menge von mindestens 12.000 Liter festgestellt. Dementsprechend wurde die Wertersatzstrafe bei ihm auf 4.800 DM festgesetzt (S. 2, 27 UA). Hiervon war für den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung ███ auszugehen.
V. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |