Revision wegen mangelnder Beweiswürdigung und fehlerhafter Bewährungsentscheidung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 179/67
- Datum
- 17.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage darf das Tatgericht eine Falschbezichtigung nur dann ausschließen, wenn es konkrete und tragfähige Feststellungen zu den behaupteten Vorerlebnissen trifft, die einen belastbaren Vergleich mit dem Tatgeschehen ermöglichen.
Vage oder pauschale Hinweise auf frühere sexuelle Erlebnisse der Zeugin begründen keine verlässliche Grundlage für die Annahme, eine Falschbezichtigung sei ausgeschlossen; eine darauf gestützte Überzeugungsbildung ist rechtlich mangelhaft.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Ausschlussgründe des §23 Abs.3 StGB vorliegen; eine zu Unrecht bewilligte Aussetzung bleibt dem Angeklagten gemäß §358 Abs.2 StPO als Vorteil erhalten.
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn wesentliche Teile der Begründung rechtlich durchgreifenden Mängeln unterliegen und die Überzeugungsbildung des Tatgerichts nicht tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL im Namen des Volkes in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Raupenfahrer Franz Josef █████████, geboren 1931 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer sieht den Angeklagten im Wesentlichen durch die Aussage der zur Tatzeit neun, in der Hauptverhandlung vierzehn Jahre alten Elfriede Lawo als überführt an. Sie hält eine Falschbezichtigung durch Elfriede für ausgeschlossen. Die Begründung, welche für diese Ansicht gegeben wird, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Urteil wird u. a. ausgeführt, Elfriede könne nicht sexuelle Vorerlebnisse auf den Verurteilten übertragen haben, weil die Rahmensituation solcher Vorerlebnisse grundverschieden von der der Tat des Angeklagten gewesen sei. Zu diesen Vorerlebnissen Elfriedes ist Näheres lediglich zu einem Erlebnis mit zwei Jungen festgestellt. Im Übrigen konnte die Strafkammer die Möglichkeit nicht ausschließen, dass Elfriede mit ihrem Stiefvater vor der Tat sexuelle Erlebnisse gehabt hatte (UA S. 10/11). Sie ging insoweit also zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass es zu solchen Vorgängen gekommen war. Da aber über Einzelheiten nichts gesagt wird, entbehrt der Vergleich der Strafkammer über die Rahmensituation der Vorerlebnisse und der Tat des Angeklagten der Grundlage.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, obwohl dieser 1958, also drei Jahre vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten, zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht zulässig ist. Dieser Vorteil muss dem Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 StPO auch bei einer neuen Verurteilung verbleiben (BGH Urteile vom 2. Dezember 1954 – 3 StR 120/54 – und vom 18. Dezember 1958 – 4 StR 390/58 –).
| Henning | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |