Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen falscher Auslegung des Straffreiheitsgesetzes bei Zoll- und Steuerdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 512/51
Datum
02.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht hatte das Verfahren gegen sechs Angeklagte nach §12 StFG eingestellt; das Hauptzollamt rügte dies in der Revision. Der BGH hob die Einstellung auf, da das Straffreiheitsgesetz Steuervergehen nicht erfasst und die RAO anzuwenden ist. Unangefochtene Feststellungen und Einziehungsanordnungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesstraffreiheitsgesetz nimmt Steuervergehen nicht in den Schutzbereich der Straffreiheit; Steuerdelikte bleiben strafrechtlich verfolgbar.

2

Das Vorliegen von Straffreiheitsgründen für bestimmte Delikte schließt die Verfolgung in Tateinheit begangener Steuervergehen nicht aus.

3

Bei Steuervergehen sind die einschlägigen Strafvorschriften der Reichsabgabenordnung maßgeblich für die Zuordnung und Bemessung der Strafe.

4

Beruht ein Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsauslegung, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Straffrage zurückzuverweisen; unangefochtene tatsächliche Feststellungen und Einziehungsanordnungen bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Köln, 1. Februar 1951

Rubrum

Urteil

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen

1. ███, geboren am ██ in ████, 2. die Eheleute Hugo und Auguste ███, geboren ██ bzw. ██ in ████, 3. █████, geboren am ██ in ████, 4. ███████, geboren am ██ in ████, 5. ███, geboren am ██ in ████, 6. ███, geboren am ██ in ████,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Hauptzollamts ██ als Nebenklägers in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. ███████████,

als beisitzende Bundesrichter: Dr. Dotterweich, Baldus,

als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ███,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ███,

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Köln vom 1. Februar 1951, durch das das Verfahren gegen die sechs Angeklagten auf Grund des Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom Dezember 1949 eingestellt worden ist, wird aufgehoben.

Jedoch bleiben die gegen die Angeklagten P. (Hugo und Auguste ███) sowie gegen ███ angeordneten Einziehungen aufrechterhalten.

Die Angeklagten P. (Hugo und Auguste ███) und ███ sind als Mittäter, ██ und ███ als Gehilfen der gewerbsmäßigen ██████ und der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 359, 401b, 403 RAO, die Angeklagte ████████████ der Steuerhinterziehung schuldig.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffrage, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Angeklagten P. (Hugo und Auguste ███) und ███ haben in der Zeit von April 1949 bis Juli 1949, ███ als Mittäter, die übrigen als Gehilfen, je in einer Handlung unverzollt und unversteuert von einem damals der belgischen Besatzung unterstehenden belgischen Staatsangehörigen etwa 3428 Dosen Likör, 1000 Dosen Trinkbranntwein, 500 Dosen Fleischkonserven in das deutsche Zollgebiet eingeführt, ohne zuvor die geschuldeten Zoll- und Verbrauchsteuern entrichtet zu haben.

Gemeinschaftlich haben sie auf dem Inlandsmarkt die damals noch bewirtschaftete Margarine ohne die erforderliche Bezugsberechtigung veräußert.

Die Angeklagten ███ haben innerhalb derselben Zeit 276 kg unverzollt und unversteuert von einem belgischen Staatsangehörigen erworben und davon 160 kg in das deutsche Zollinland veräußert.

II. Das Landgericht hat jedoch von einem Strafausspruch abgesehen und nach § 12 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. I S. 37) das Verfahren gegen die sechs Angeklagten auf Grund der vorläufigen Annahme eingestellt, dass für die Tat eines jeden Angeklagten eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis oder 5000 DM Geldstrafe nicht zu erkennen sei.

Dieses Urteil ist mit der Revision nur vom Hauptzollamt ██ als Nebenkläger angefochten. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise (§ 472 RAO) auf die Rüge beschränkt, dass infolge irriger Auslegung des § 12 StFG trotz Annahme der in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Reichsabgabenordnung die Bestrafung wegen der Wirtschaftsstraftaten unverfolgt geblieben sei.

III. Die Revision hat Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen dahin erkannt, dass das Bundesstraffreiheitsgesetz alle Steuervergehen schlechthin von der Straffreiheit ausnimmt. Der erkennende Senat verweist zur näheren Begründung auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom ███ März 1951 – 2 StR 13/50, BGHSt 1, ████.

Das Urteil musste daher, da es auf einer irrigen Auslegung des Straffreiheitsgesetzes und einer fehlerhaften Nichtanwendung der §§ 359, 401b, 403, 405 RAO beruht, aufgehoben werden.

Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass in der Tat zur Aburteilung stehende Handlungen, die als Zoll- und Steuervergehen zugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und gegen das Gesetz der Militärregierung darstellen, die wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes der Straffreiheit entzogen sind. Aus dem Straffreiheitsgesetz werden alle in Tateinheit begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und gegen das Gesetz der Militärregierung nicht erfasst.

Die Strafe darf gegen die Angeklagten P. (Hugo und Auguste ███) und ███ nur aus § 401b RAO, gegen █████ und ██ nur aus § 405 in Verbindung mit § 401b RAO entnommen werden.

IV. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1951 wird, soweit das Verfahren gegen die sechs Angeklagten auf Grund des § 12 Abs. 1 StFG eingestellt worden ist, aufgehoben. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben, da sie von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht betroffen sind, aufrechterhalten.

Auch die im Urteil enthaltenen, von der Revision nicht angegriffenen Anordnungen der Einziehung bleiben von der Aufhebung unberührt, da hierüber selbständig erkannt werden kann.

Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten nur der vorgeworfenen Zoll- und Steuervergehen schuldig sind.

Der Strafausspruch sowie die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel müssen dem Tatrichter überlassen werden. Hierzu wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dr. ███████████

KraussBaldus
Dr. Dotterweich

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