Revisionen in Bestechungs-/WiStG-Komplex: Aufhebung wegen Straffreiheit, Betrug, RAbgO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 253/54
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ist bei vor dem Stichtag begangenen Nichtsteuerdelikten zu berücksichtigen; eine Verurteilung darf insoweit nicht erfolgen, wenn nur eine die Straffreiheitsgrenze nicht übersteigende Strafe in Betracht kommt.
Ein Betrug setzt Feststellungen zu einer vermögensrechtlichen Verfügung und zu einem Vermögensschaden voraus; hierzu bedarf es insbesondere der Klärung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Warenabgabe.
§ 2 WiStG setzt voraus, dass sich die Bescheinigung auf Gegenstände der öffentlichen Bewirtschaftung bezieht; ob Bewirtschaftung vorliegt, ist tatzeitbezogen für jede einzelne Tat festzustellen.
Das weisungswidrige Ausfüllen eines blanko unterzeichneten amtlichen Vordrucks kann ein „Nachmachen“ einer Bezugsberechtigung i.S.d. § 2 WiStG begründen; die Grundsätze zur Herstellung einer unechten Urkunde sind entsprechend heranzuziehen.
Die Strafbarkeit nach § 396 Abs. 2 RAbgO wegen Unterlassens der Anzeige einer Zweckentfremdung trifft nicht nur den Begünstigten; bedingter Vorsatz genügt, und die Anzeigepflicht kann „jedermann“ treffen, der die zweckwidrige Verwendung vornimmt oder veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 8. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die kaufmännische ███ dort ███ wegen schwerer passiver Bestechung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Haas Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Nebenklägers und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Vergehen gegen die §§ 2 und 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26.7.1949 in 6 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. 1550 DM sind zu Gunsten des Landes Hessen für verfallen erklärt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und das Hauptzollamt FC als Nebenkläger Revision eingelegt.
A. Die Revision der Angeklagten.
Diese Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schwerer passiver Bestechung in 6 Fällen, zwingt aber zur Nachprüfung des Schuldspruchs im Ganzen, da das Landgericht in allen 6 Fällen tateinheitliche Verletzung mehrerer Strafgesetze angenommen hat.
1.) Im ersten Fall des Urteils sind die vom Landgericht festgestellten Straftaten der Angeklagten vor dem 15. September 1949 begangen worden, also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949. Das Landgericht hätte deshalb die Angeklagte wegen der von ihm angenommenen Straftaten nicht verurteilen dürfen, weil es eine Gefängnisstrafe von nur 3 Monaten als Sühne für diese Straftaten für angemessen gehalten hat. Wegen der nach § 335 StGB ausgesprochenen Verfallserklärung gilt § 3 Abs. 3 des StFG 1949.
Insoweit muss daher die Revision hier zur Aufhebung des Schuldspruchs führen.
Der Senat konnte jedoch in diesem Falle nicht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einstellen, da die späteren Darlegungen zur Revision des Nebenklägers ergeben werden, dass die Angeklagte sich auch im Falle 1 möglicherweise eines Steuervergehens schuldig gemacht hat, für das nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen ist. Es darf jedoch keine Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Nichtsteuervergehen erfolgen, es sei denn, dass eine die Straffreiheitsgrenze übersteigende Strafe ausgesprochen wird (vgl. BGH 3 StR 512/51 vom 2.8.1951, 5 StR 176/52 vom 6.11.1952, 1 StR 598/52 vom 14.4.1953).
2.) Soweit sich die Revision der Beschwerdeführerin im Übrigen gegen ihre Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung richtet, ist sie dagegen unbegründet.
Die Angeklagte war Beamtin i.S.d. § 359 StGB. Sie war nach den Feststellungen des Urteils vom 19. Juni 1948 bis zu ihrer Entlassung am 30. September 1950 Angestellte beim Landesernährungsamt Hessen, Abteilung Schulspeisung. Als solche hatte sie neben der Führung von Karteien und Statistiken auf Grund der Meldungen der zuteilungsberechtigten Schulen, Jugendlager, Wohlfahrtsverbände und Universitäten die diesen zustehenden Lebensmittelmengen zu berechnen und in die Freigabescheine einzutragen, die dann von einem leitenden Angestellten unterzeichnet werden mussten.
Sie hat damit Dienstverrichtungen ausgeübt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Es war Aufgabe des Landesernährungsamts, die von den amerikanischen Behörden zur Verfügung gestellten Lebensmittel auf die Empfangsberechtigten zu verteilen. Die Errechnung der dem Bezugsberechtigten zustehenden Mengen und die Eintragung in die Freigabescheine war keine untergeordnete Tätigkeit.
Es ist nicht zweifelhaft und wird von der Revision auch nicht bestritten, dass die Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen Akt in ihre Dienststellung berufen worden ist. Dahingestellt bleiben kann, ob ihr schon bei ihrer Einstellung die später von ihr ausgeübten Befugnisse übertragen worden sind. Bei der Organisation des Landesernährungsamts ist es nämlich ausgeschlossen, dass sie diese Tätigkeit ohne Kenntnis und Billigung der zuständigen Stellen ausgeübt hat. Damit ist sie Beamtin i.S. des § 359 StGB (vgl. BGHSt 2, 119/120, OGHSt 2, 369/370, RG in DR 1940, 1828 Nr. 9).
Dass die übrigen Voraussetzungen des § 332 StGB vorliegen, bedarf bei dem eindeutigen Sachverhalt keiner näheren Begründung. Mit Recht hat das Landgericht auch selbständige Fälle der schweren passiven Bestechung angenommen, da die Angeklagte jeweils auf Grund eines neu gefassten Tatentschlusses tätig geworden ist.
3.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs begegnet rechtlichen Bedenken. Sie hat durch Vorlage der Freigabescheine bei der Großhandelseinkaufsgesellschaft diese darüber getäuscht, dass die Zuteilungen ordnungsgemäß den wirklich Berechtigten zukommen sollten und sie für diese die Lieferscheine in Empfang nehmen wolle, und auf Grund dieser Täuschung die Lieferscheine erhalten. Dass hierdurch ein Vermögensschaden der getäuschten Firma entstanden ist, geht aus den getroffenen Feststellungen nicht hervor. Es hätte hier einer Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Landesernährungsamt und der Großhandelseinkaufsgenossenschaft sowie der Darlegung bedurft, ob die Waren entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben worden sind. Die Verurteilung wegen Betrugs kann daher nicht bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei sind bis auf die Darlegung, dass es der Angeklagten darum zu tun gewesen sei, neben der rechtswidrigen Vorteilsverschaffung für ihren Tatgenossen sich selbst durch ihre Unredlichkeit zusätzliche Gelder in Gestalt von Bestechungssummen zu verschaffen. Der letztere Umstand muss für die Feststellung des Tatbestandes des Betrugs unberücksichtigt bleiben, da es sich hier nicht um einen unmittelbar durch die Täuschungshandlung erstrebten Vorteil handelt.
4.) Soweit die Strafkammer Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Wirtschaftsstrafgesetz angenommen hat, legt sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Im 1. Fall hat die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen von ihr für den Kreis AC möglicherweise vorher ordnungsgemäß ausgestellten Freigabeschein vom stellvertretenden Amtsleiter unterschreiben lassen. Dann ließ sie sich von dem Unbekannten in das Büro der Einkaufsgesellschaft fahren und erreichte dort unter Vorlage des unterzeichneten Freigabescheins die Aushändigung des Lieferscheines.
In den Fällen 2 - 5 hat die Angeklagte jeweils einen von ihrem Abteilungsleiter blanko unterzeichneten und ihr zur ordnungsgemäßen Verwendung überlassenen Freigabeschein unrichtig ausgefüllt, jeweils auf Grund der Freigabescheine bei der Einkaufsgesellschaft Lieferanweisungen erschlichen und mit dem Unbekannten darauf Ware unberechtigt abgeholt.
Im 6. Fall hat die Angeklagte einen Freigabeschein nicht nur unrichtig ausgefüllt, sondern auch mit eigenem Namen unterschrieben, auch hierauf wieder einen Lieferschein erschwindelt und mit dem Unbekannten darauf unberechtigt Ware bezogen.
Das Landgericht hat die Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts in allen 6 Fällen wegen Vergehens nach §§ 2 und 4 WiStG vom 26.7.1949 verurteilt, das auf die während seiner Geltungsdauer begangenen Straftaten nach § 15 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9.7.1954 (BGBl. I S. 175) noch anwendbar ist.
a) Der Schuldspruch begegnet schon Bedenken, soweit die Angeklagte aus § 2 WiStG verurteilt ist.
Von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung im Sinne dieser Vorschrift kann nur die Rede sein, wenn die darin zugeteilten Gegenstände der öffentlichen Bewirtschaftung unterlagen. Es ist zweifelhaft, ob das hier in allen Fällen zutrifft. Der Umstand, dass die Lebensmittel von amerikanischen Behörden für die Schulspeisung zur Verfügung gestellt worden waren und dass die Verwaltung dieser Lebensmittel dem Landesernährungsamt oblag, reicht zur Feststellung dieser Tatsache nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die hier in Frage stehenden Lebensmittel für den innerdeutschen Verbrauch noch bewirtschaftet waren, was jedenfalls für die Zeit der letzten Straftaten der Beschwerdeführerin fraglich erscheint.
Die Frage, ob es sich um bewirtschaftete Lebensmittel handelt, hätte das Landgericht daher für den Zeitpunkt jeder einzelnen Straftat der Angeklagten prüfen müssen, bevor es die übrigen Voraussetzungen des § 2 WiStG im einzelnen untersuchte. Da dies nicht geschehen ist, kann die Verurteilung aus § 2 WiStG nicht bestehen bleiben.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung feststellen, dass die von der Angeklagten bezogenen Lebensmittel im Einzelfall noch bewirtschaftet waren, so wird sie weiter folgendes zu berücksichtigen haben:
aa) Im ersten Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um einen ordnungsgemäß für den Kreis AC ausgefüllten Freigabeschein. Diesen Freigabeschein hat die Angeklagte i.S. des § 2 WiStG beiseitegeschafft, indem sie ihn nicht dem Berechtigten aushändigte, sondern darauf den Lieferschein selbst bezog und diesen dem Unbekannten übergab. Eine Bezugsberechtigung ist nämlich dann beiseitegeschafft, wenn sie aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Umlaufweg von der Ausstellungsbehörde zum wirklich berechtigten Verbraucher und zurück zur Ausstellungsbehörde herausgenommen wird.
bb) In den weiteren 4 Fällen, in denen die Angeklagte von ihrem Vorgesetzten blanko unterschriebene Freigabescheine weisungswidrig auf den Namen angeblicher Bezugsberechtigter ausgefüllt hat, um die darauf erhaltenen Lieferscheine an den Unbekannten zu übergeben, hat das Landgericht den Tatbestand des Verfälschens einer Bezugsberechtigung als gegeben angesehen. Eine Bescheinigung kann aber erst dann verfälscht werden, wenn sie vollständig ausgefüllt ist, was bei den blanko unterzeichneten Freigabescheinen nicht der Fall war, da die Namen der Bezugsberechtigten und die diesen zustehenden Warenmengen noch nicht eingetragen waren.
Die Angeklagte hat aber hier vorausgesetzt, dass es sich um bewirtschaftete Gegenstände handelte, Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung i.S. des § 2 WiStG nachgemacht.
Das Nachmachen einer Bezugsberechtigung besteht darin, dass eine unechte Bescheinigung hergestellt wird. Es sind hierbei die Grundsätze anzuwenden, die bei der Urkundenfälschung für den Tatbestand der Herstellung einer unechten Urkunde entwickelt worden sind. Unecht ist eine Urkunde nicht nur dann, wenn sie von demjenigen, als dessen Willenserklärung sie ihrem Inhalt nach erscheint, nicht herrührt, sondern auch dann, wenn sie gegen seinen Willen durch eine von ihm ermächtigte Person weisungswidrig ausgefüllt wird. Wie der Bundesgerichtshof für den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgesprochen hat, stellt nämlich auch derjenige eine unechte Urkunde her, der einem Blankett gegen die Anordnung der als Urheber erscheinenden Person einen urkundlichen Inhalt gibt (vgl. BGHSt 5, 295).
Hier waren die blanko unterzeichneten Freigabescheine der Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten nur zur Ausfüllung für wirklich Berechtigte überlassen worden. Sie hat demnach in den Fällen 2 - 5, in denen sie Freigabescheine weisungswidrig ausgefüllt hat, den Tatbestand des Nachmachens einer Bescheinigung über eine Bezugsberechtigung gemäß § 2 WiStG erfüllt.
Sie hat weiter diese nachgemachten Bescheinigungen in den Verkehr gebracht, indem sie selbst darauf die Lieferscheine bezogen und dem Unbekannten übergab, wie sie von vornherein beabsichtigt hatte. Es liegt daher nur eine einheitliche strafbare Handlung nach § 2 WiStG vor.
cc) Im Fall 6 hat die Angeklagte den Freigabeschein selbst ausgefüllt und mit ihrem Namen unterzeichnet. In diesem Fall liegt ebenfalls ein Nachmachen vor, obwohl die Angeklagte selbst mit ihrem Namen die Bezugsberechtigung unterzeichnet hat. Sie brachte nämlich mit der Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung zum Ausdruck, dass diese von einem zuständigen Beamten des Landesernährungsamts ausgestellt worden sei. Überdies liegt aber auch in der missbräuchlichen Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung durch hierzu unbefugte Beamte der ausstellenden Behörde ein Beiseiteschaffen.
b) Eines Vergehens nach § 4 Nr. 1 WiStG hat sich die Angeklagte, auch soweit die Gegenstände bewirtschaftet waren, nicht schuldig gemacht, weil sie selbst über die Erteilung der Freigabescheine nicht entscheiden konnte. Nach dieser Bestimmung wird nämlich nur der Verwaltungsangehörige bestraft, der ihm tatsächlich zustehende Befugnisse zur Ausstellung von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung missbräuchlich ausnutzt (vgl. BGH 1 StR 761/52 vom 12.3.1954).
5.) Unzutreffend ist es, dass das Landgericht für die Fälle 2 - 6 annimmt, die Angeklagte habe sich hier neben dem Wirtschaftsvergehen keiner Urkundenfälschung schuldig gemacht, weil der § 2 WiStG als Sondervorschrift anzusehen sei, die die Anwendung des § 267 StGB ausschließe. Tateinheit zwischen § 2 WiStG und dem Vergehen gegen § 267 StGB ist deshalb möglich, weil das Nachmachen nach § 2 WiStG auch dann strafbar ist, wenn dem nachgemachten Schriftstück die Urkundeneigenschaft fehlt (vgl. OLG Frankfurt/Main vom 21.2.1950, NJW 1950, 760 Nr. 27).
Die Angeklagte hat daher in diesen Fällen auch den Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht. Durch die Nichtannahme der Urkundenfälschung ist die Angeklagte zwar nicht beschwert. Da das Urteil aber wie unten darzulegen sein wird auch auf die Revision des Nebenklägers in vollem Umfang aufgehoben werden muss, wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die irrtümlich unterlassene Verurteilung nachzuholen (vgl. dazu RGSt 65, 60; 65, 125, 131).
6.) Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung weiter berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin sich im Falle 2 der Urkundenfälschung dadurch schuldig gemacht hat, dass sie eine Warenempfangsquittung mit dem Namen „StC_!" unterschrieb. Die Verurteilung der Angeklagten ist insoweit nach den Urteilsgründen offenbar versehentlich unterblieben.
7.) Endlich ist es auch unzutreffend, dass die Strafkammer zwischen der schweren passiven Bestechung und den übrigen Straftaten der Angeklagten Tateinheit angenommen hat. Hier kann zwischen der schweren passiven Bestechung und den übrigen Straftatbeständen ein Zusammenhang nach den Umständen nur insofern bestehen, als das Versprechen und der spätere Empfang des Vermögensvorteils i.S. des § 332 StGB für die Angeklagte der Beweggrund für die Begehung der übrigen Straftaten war. Diese Beziehung allein genügt aber nicht zur Rechtfertigung der Annahme von Tateinheit gemäß § 73 StGB (vgl. BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953, BGHSt 4, 167/169).
B. Die Revision des Nebenklägers.
Die Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 396 Abs. 2, 401 RAbgO in allen Fällen des Urteils.
Diese Rüge muss Erfolg haben.
Das Urteil geht zu Unrecht davon aus, dass Täter der Abgabenhinterziehung in der Form der Zweckentfremdung nur derjenige sein könne, dem die Steuerbefreiung gewährt worden sei. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Nach § 165e Abs. 2 RAbgO ist jedermann die Anzeigepflicht auferlegt, der Waren in einer Weise verwenden will, die der bei der Steuerbegünstigung gestellten Bedingung nicht entspricht. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist durch § 396 Abs. 2 RAbgO unter Strafe gestellt. Durch die Unterlassung der Anzeige der Zweckentfremdung hat die Angeklagte daher den äußeren Tatbestand des § 396 Abs. 2 RAbgO verwirklicht (vgl. BGH 3 StR 564/52 vom 21. Mai 1953, BGHSt 3, 322 [326]).
Das Landgericht wird aber weiter zu prüfen haben, ob die Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 396 Abs. 2 RAbgO erfüllt hat, zu dessen Verwirklichung überall bedingter Vorsatz ausreichend ist. Hierbei wird die Strafkammer insbesondere zu berücksichtigen haben, ob nicht schon ihre Tätigkeit beim Landesernährungsamt Hessen der Angeklagten die Kenntnis vom Bestehen der Anzeigepflicht bei Zweckentfremdung vermittelt hat.
Bei Bejahung des inneren Tatbestandes wird das Landgericht auch im Falle 1 zur Bestrafung der Angeklagten wegen der Abgabenhinterziehung kommen müssen, da nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 für Steuervergehen die Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen ist.
Da die Steuerhinterziehung in jedem Einzelfall mit den übrigen vom Landgericht festgestellten Straftaten (mit Ausnahme der schweren passiven Bestechung) in Tateinheit stehen würde, das Landgericht darüber hinaus aber sämtliche Straftaten der Angeklagten (einschließlich der schweren passiven Bestechung) jeweils mehrerer Strafgesetze als eine tateinheitliche Verletzung in vollem Umfang angesehen hat, muss das Urteil aufgehoben werden.
Wenn das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch den Tatbestand des § 396 Abs. 2 RAbgO neben der ausgesprochenen Verfallstrafe nach § 401 Abs. 2 RAbgO als gegeben ansieht, wird es weiter eine Wertersatzstrafe verhängen müssen, soweit nicht Einziehung nach § 401 Abs. 2 RAbgO möglich ist. Vorliegend handelt es sich bei jeder Tat nämlich um zwei verschiedene in strafbarer Weise erlangte Gegenstände, nämlich einmal um die der Angeklagten von dem Unbekannten gegebenen Bestechungsgelder und zum anderen um die zweckentfremdeten steuerbegünstigten Waren, hinsichtlich derer die Anzeige der Zweckentfremdung unterlassen worden ist. Einer der Ausnahmefälle, in denen bei Bestechung die Verhängung von Verfallstrafe und Wertersatzstrafe nebeneinander unzulässig ist, weil das Erlangte gleichzeitig Gegenstand des Steuervergehens und der Bestechung ist, liegt daher nicht vor (vgl. BGHSt 5, 155/162).
Glanzmann Busch Martin Bundesrichter Maak Wiefels Dr.
4 ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Glanzmann | |
Zitiert (5)
- BGH · 5 StR 176/52 · 06.11.1952Aufhebung und Zurückverweisung in Devisen- und Zollstrafverfahren
- BGH · 3 StR 512/51 · 02.08.1951Aufhebung wegen falscher Auslegung des Straffreiheitsgesetzes bei Zoll- und Steuerdelikten
- BGH · 1 StR 598/52 · 14.04.1953Revision verworfen: Schuldspruch wegen Abgaben- und Zollhinterziehung bestätigt, Einfuhrbannbruch entfällt
- BGH · 3 StR 564/52 · 28.01.1952Revision in Steuerstrafverfahren aufgehoben; Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen
- BGH · 1 StR 761/52 · 12.03.1954WiStG: Entwendung/Veräußerung von Lebensmittelkarten durch Amtsträger fällt unter § 2, nicht § 4