WiStG: Entwendung/Veräußerung von Lebensmittelkarten durch Amtsträger fällt unter § 2, nicht § 4
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 761/52
- Datum
- 12.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Schuldspruch (auch zu einer fortgesetzten Tat) in einem Umfang rechtskräftig geworden, darf der Schuldumfang in einer späteren Entscheidung nicht durch weitere Teilhandlungen erweitert oder durch zusätzliche tateinheitliche Delikte ergänzt werden (ne bis in idem).
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat genügt die bloße Absicht, bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, nicht; erforderlich ist ein Gesamtvorsatz, der die Handlungsreihe in ihren wesentlichen Zügen (u.a. Rechtsgut/Träger, Ort, Zeit und Begehungsweise) umfasst.
Zwischen passiver Bestechung und der pflichtwidrigen Amtshandlung bzw. weiteren Delikten, für die der Vorteil gewährt wird, ist regelmäßig Tatmehrheit anzunehmen; Tateinheit bedarf einer konkreten Überschneidung tatbestandlicher Handlungselemente.
Die Entwendung und anschließende Veräußerung von Lebensmittelkarten/Bezugsscheinen durch einen Behördenangestellten verwirklicht nicht den Tatbestand der bestimmungswidrigen „Abgabe“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG, sondern den Tatbestand des Beiseiteschaffens nach § 2 Abs. 1 WiStG; die Veräußerung ist Verwertungshandlung.
Bei der Teilnahme an einer Amtsunterschlagung sind straferschwerende besondere persönliche Merkmale (Beamteneigenschaft/amtliche Beziehung; Buchführungszuständigkeit) dem Teilnehmer nur zuzurechnen, wenn sie bei ihm selbst vorliegen; zudem ist die mögliche Sperrwirkung des § 357 StGB gegenüber allgemeinen Teilnahmevorschriften zu prüfen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████, geboren am 1. 1903 in █, █████████, geboren am ███ 1904 in ████████████, wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als █████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Durch die Entwendung und Veräußerung von Lebensmittelkarten seitens eines Behördenangestellten wird nicht der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG verwirklicht; vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 WiStG vor.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen, soweit das Urteil des Landgerichts Trier vom [REDACTED] 1952 mit den Feststellungen 1. den Angeklagten ███████ betrifft, in vollem Umfang, 2. soweit es die Angeklagten ███ und ██ betrifft, insoweit, als sie wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und zu Gesamtstrafen verurteilt worden sind.
Ferner wird die gegen die Angeklagte ████ verhängte Geldstrafe aufgehoben.
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Zur Revision des Angeklagten █████
Dem Angeklagten ███████ wurde im Frühjahr 1945 die Leitung des Kreisernährungsamtes in Trier übertragen. Er übte dieses Amt bis zu seiner Anfang Dezember 1949 erfolgten Festnahme aus. Während dieser Zeit stellte er eine große Anzahl von Bezugsscheinen für Personen aus, die kein Anrecht darauf hatten. In einer Reihe von Fällen erhielt er dafür Zuwendungen verschiedener Art. Die Ausgabe der Bezugsscheine trug er nicht in das Quittungsbuch und die Warenkontenbücher ein; mit den Abrechnungsbelegen vernichtete er die zurückgelangten Verbrauchermarken.
Er veranlasste ferner die Mitangeklagte █████, Zuckermarken aus den amtlichen Beständen zu entnehmen und ihm auszuhändigen.
Das Landgericht hatte ihn durch Urteil vom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG, wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB und wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Auf die von ihm eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs hinsichtlich der fortgesetzten schweren passiven Bestechung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG sowie wegen Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt. Seiner Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
I. Das Landgericht hat übersehen, dass der Schuldspruch des Urteils vom 14. April 1950, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB verurteilt worden ist, rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte die Entscheidung der Strafkammer in diesem Umfang ausdrücklich aufrechterhalten.
Diese Verurteilung umfasst lediglich die Fälle Klcp ███████, ███, BCD, SCD-K und ███ (Seite 29 des Urteils vom 14. April 1950). Damit war der Schuldumfang des fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB endgültig begrenzt; er durfte nicht durch das Hinzutreten weiterer Teilhandlungen der fortgesetzten Tat ergänzt werden (RGSt 67, 56; Urt. des BGH 4 StR 700/52 vom 18. Dezember 1952 = NJW 1953, 273). Der Einbeziehung der Fälle ██ und ██ stand somit der Grundsatz entgegen, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (GrundG Art. 103 Abs. 3).
Dieselben Erwägungen gelten auch für die nunmehr erfolgte umfassendere rechtliche Würdigung der Fälle KlCD █████, ███, BOD, SCD-KCD und 1CD-1C. Wegen dieser Vorgänge ist der Angeklagte rechtskräftig nur wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB verurteilt worden; es ist nicht zulässig, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, dass in Tateinheit damit weitere Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG begangen worden sind.
Diese Mängel sind, da es sich um das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache handelt, von Amts wegen zu beachten. Das Urteil muss daher hinsichtlich des Angeklagten ███████ schon wegen dieses Fehlers aufgehoben werden.
II. Das Revisionsgericht ist jedoch zu einer abschließenden Stellungnahme noch nicht in der Lage, weil sowohl gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat als auch gegen die der Tateinheit Bedenken bestehen.
a) Die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen KlC), ████, CE, BD, 80D-KC und ████ mit dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz gehandelt hat, ist zwar im Einblick auf den insoweit rechtskräftigen Schuldspruch der Beurteilung des Senats entzogen. Dagegen bedarf es erneuter Prüfung, ob hinsichtlich der Fälle ███ und ██████████ ein die Zurechnung in die abgeurteilte fortgesetzte Tat rechtfertigender Gesamtvorsatz in Betracht kommt.
Insoweit steht auch nicht die Bestimmung des § 358 Abs. 1 StPO entgegen. Das Landgericht ist zwar ebenso wie der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das Oberlandesgericht in Koblenz der Aufhebung des Urteils vom 14. April 1950 zugrunde gelegt hat (Urt. des BGH 3 StR 146/51 vom 27. September 1951 = JZ 1951, 760). Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass es die Fälle HC und RW abschließend im Sinne einer Verneinung des Tatbestandes des § 332 StGB gewürdigt hat. Es hat sich insoweit mit dieser Vorschrift überhaupt nicht befasst. Einer anderweiten rechtlichen Beurteilung steht danach kein Hindernis im Wege.
b) Das Landgericht begründet das Vorliegen einer fortgesetzten Tat lediglich damit, dass die einzelnen Handlungen offensichtlich auf der von vornherein bestehenden Absicht des Angeklagten beruhten, seine Dienststellung durch die Hingabe von Bezugsscheinen gegen Vermögensvorteile auszunutzen. Diese Erwägungen genügen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu rechtfertigen. Dieser ist gegeben, wenn er alle Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Zügen ihrer Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren Verlauf der verschiedenen Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wollen aufgenommen haben, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen. Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen, reicht nicht aus (RGSt 48, 315).
Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte, als er an KlC herantrat, bereits einen derartigen Gesamtvorsatz hatte, der alle nachfolgenden Bestechungshandlungen umfasste. Dasselbe wird für das Zusammenwirken mit der █████ gelten haben. An sie wandte er sich, weil „die Geschäfte mit der █████ nicht genug abwarfen“. Diese Feststellung deutet darauf hin, dass er auf Grund eines neuen Entschlusses tätig wurde, der sich zunächst auch wieder nur auf das Zusammenwirken mit der █████ bezog.
Das Landgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Fälle ██ und █████████ nicht jeweils selbständige Verbrechen gegen § 332 StGB darstellen, die in Tatmehrheit zu der fortgesetzten schweren passiven Bestechung stehen.
Es wird ferner auf die Vorschrift des § 47 StGB einzugehen haben, da die Taten gemeinsam mit der Angeklagten █████ verübt worden sind.
c) Das Landgericht ist der Ansicht, dass das fortgesetzte Verbrechen gegen § 332 StGB in Tateinheit mit den Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG begangen worden ist, da „einzelne Handlungsteile zugleich zur Verwirklichung der übrigen Straftatbestände beigetragen haben“.
Diese Auffassung steht jedoch mit den getroffenen Feststellungen nicht im Einklang. Der Tatbestand der Bestechung wurde durch das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Vorteilen erfüllt. Er deckt sich, soweit ersichtlich, in keinem Teil mit den Tatbeständen der Vergehen, für deren Ausführung der Angeklagte die Vorteile forderte oder empfing. Das Vergehen gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG bestand in der „Abgabe“ der Bezugsscheine. Ebenso wenig wird der Angeklagte durch die Bestechungshandlungen ein Merkmal der Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2 oder 133 Abs. 2 StGB verwirklicht haben.
Danach findet die Annahme des Landgerichts, dass alle Straftaten in Tateinheit begangen worden sind, in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Auch das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und derjenigen Straftat, die gegebenenfalls die Amtspflichtverletzung enthält, grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (RG GA 54, 293; LZ 1924, 168; vgl. auch BGHSt 4, 167, 169).
Gelangt die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die rechtskräftig festgestellte fortgesetzte schwere passive Bestechung eine selbständige Handlung im Verhältnis zu den übrigen Straftaten darstellt, so stünde der Verurteilung wegen der letztgenannten auch dann kein rechtliches Hindernis im Wege, wenn sie sich auf die Bestechungsfälle KlC usw. beziehen sollten.
III. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG findet bereits in der auch den Bundesgerichtshof bindenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ihre Grundlage und bedarf daher keiner Erörterung.
Dagegen enthält das Urteil des Oberlandesgerichts keine abschließende Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 348 StGB. Das Oberlandesgericht führt aus, dass die unrechtmäßige Erteilung der Bezugsscheine weder einen Diebstahl noch eine Unterschlagung darstelle, sondern einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG enthalte. In der Beseitigung der unausgefüllten Drittschriften könne keine Urkundenvernichtung im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB erblickt werden. Damit wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 348 StGB in jedem Falle ausscheiden sollte. Die Strafkammer war daher durch § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, den Sachverhalt in dieser Richtung zu würdigen.
Die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt gibt aber aus anderen Gründen zu Bedenken Anlass.
a) Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Rüge, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB durch die besonderen Vorschriften des WiStG verdrängt seien. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat bereits in einer gemäß § 358 Abs. 1 StPO auch den Bundesgerichtshof bindenden Weise (mit zutreffender Begründung) die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht.
b) Jedoch lässt das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen darüber vermissen, dass der Angeklagte Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB verfälscht oder vernichtet hat.
aa) Das Landgericht erblickt die Verfälschung von Urkunden darin, dass der Angeklagte die Ausgabe der Bezugsscheine nicht in das Quittungsbuch eingetragen und die Warenkontenbücher nicht ordnungsmäßig geführt hat.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Verfälscht wird eine Urkunde, wenn sie infolge eines von dem Täter vorgenommenen unbefugten Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheint, als vorher (RGSt 34, 503; 62, 11). Das Unterlassen einer gebotenen Eintragung ist regelmäßig nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. RGSt 77, 34, 37).
Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn das Quittungsbuch und die Warenkontenbücher als Gesamturkunden anzusprechen wären (vgl. u. a. RGSt 60, 17; OLG Hamburg NJW 1951, 813); dafür fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Anhaltspunkten.
bb) Die Strafkammer nimmt den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB ferner deswegen für gegeben an, weil der Angeklagte Verbrauchermarken mit den Abrechnungsbelegen vorzeitig und damit bestimmungswidrig vernichtet hat.
Auch diese Feststellungen sind unzureichend. Die abgetrennten Verbrauchermarken stellten regelmäßig keine Urkunden im Rechtssinne dar. Sie konnten zwar die Urkundeneigenschaft erlangen, wenn sie z. B., auf Bogen aufgeklebt, zu Abrechnungszwecken dem Ernährungsamt eingereicht wurden und wenn vor allem die Person desjenigen, der sie abgeliefert hatte, erkennbar war (RG HRR 1942, 615). Das Urteil enthält keine Darlegungen über den Inhalt der Abrechnungsbelege und die Art der zurückgegebenen Marken. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
c) Schließlich wird die Strafkammer zu prüfen haben, wer die von der █████ mitgebrachten Bezugsscheine des Amtes Ruwer geändert hat (Seite 18 UA). War der Angeklagte ███████ beteiligt, so käme insoweit seine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 267 StGB in Betracht. Der Vorgang wird von der Anklage in jedem Falle mitumfasst (§ 264 StPO).
IV. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 133 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht geht davon aus, dass unter dem Merkmal der „gewinnsüchtigen Absicht“ das Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil zu verstehen ist. Diese Auffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Bundesgerichtshof ist davon abgewichen; er hält die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 StGB nur für gegeben, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 388).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer insoweit durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz gemäß § 358 Abs. 1 StPO gebunden war, das den Begriff der „gewinnsüchtigen Absicht“ in demselben Sinn ausgelegt hatte, wie das Reichsgericht; denn die bedenkenfreien Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung ergeben, dass der Tatbestand des § 133 Abs. 2 StGB auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ist.
V. Das Landgericht hat den Angeklagten ferner wegen einer in Tatmehrheit zu den anderen Taten begangenen Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung bestraft. Es hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte █████ war seit 1939 bei dem Kreisernährungsamt in Trier tätig. Seit Januar 1949 vertrat sie den erkrankten Leiter der Lebensmittelkartenstelle. Im Juni 1949 wurde sie mit der Verwaltung der Kartenausgabe betraut. Während dieser Zeit entnahm sie zunächst aus den abgelieferten Restkarten, später auch aus den für die Ämter bestimmten Zuteilungen eine erhebliche Menge von Karten und verwendete sie für eigene Zwecke oder gab sie anderen Personen weiter. Um die Entnahme zu verschleiern, fälschte sie Eingangsbescheinigungen, trug nicht ausgegebene Karten ein, fertigte Empfangsbescheinigungen über nicht gelieferte Karten, änderte Eintragungen des Empfangs- und Ausgabebuches und nahm in Vernichtungsprotokollen Marken auf, die sie vorher beiseite geschafft hatte.
In zwei Fällen händigte sie dem Angeklagten ███████ auf dessen Anforderung Zuckermarken aus. ███████ gab sie an die Kaufleute KlC und ███████ weiter.
Das Landgericht hat die Angeklagte █████ insoweit wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG bestraft. Es ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte ███████ in den beiden erwähnten Fällen KlC und ███████ der Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung schuldig gemacht hat. Es habe jeweils für die █████ eines besonderen Anstoßes bedurft, durch den sie zur Wegnahme veranlasst worden sei.
Die Revision des Angeklagten ███████ hat auch in diesem Umfang Erfolg.
1. Die Beurteilung der von der Angeklagten █████ begangenen Tat als schwere Amtsunterschlagung begegnet zwar keinen Bedenken.
Die Frage, ob die █████ an den Karten den für die Bestrafung nach § 350 StGB erforderlichen Alleingewahrsam hatte (Urteil des BGH 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953 = MDR 1954, 118), ist unter Würdigung der Umstände des Falles von dem Tatrichter zu entscheiden. Das Landgericht stellt hierzu fest, dass der Angeklagte ███████ als Dienststellenleiter keinen Gewahrsam daran hatte; er erhielt nicht die auszugebenden Karten und war auch mit den zurücklaufenden nicht befasst. Die sich hierauf beziehenden Arbeiten oblagen ausschließlich dem durch die Geschäftsverteilung bestimmten oder dem tatsächlich damit beauftragten Angestellten der Kartenstelle, der dieses Amt „eigenverantwortlich“ zu verwalten hatte. Es wird zwar in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt, dass dies die Angeklagte █████ war; nach dem Zusammenhang der Gründe kann aber kein Zweifel bestehen, dass sich diese Ausführungen, die sonst überflüssig wären, nur auf sie beziehen können. Ebenso ist es sicher, dass das Landgericht auch den etwaigen Mitgewahrsam anderer Angestellter ausgeschlossen hat; es bedurfte insoweit keiner besonderen Hervorhebung, nachdem die alleinige Einwirkungsmöglichkeit der Angeklagten █████ festgestellt war.
2. Die von der Revision erhobene Rüge, dass sich die Annahme einer Anstiftung mit dem bei der Angeklagten █████ festgestellten Gesamtvorsatz nicht vereinen lasse, ist ebenfalls unbegründet.
Auch bei einer fortgesetzten Tat wird bei dem Täter ein besonderer Entschluss dann nötig, wenn bei ihm nach Ausführung einer Teilhandlung Hemmungen auftauchen, die ihn zu der Erwägung veranlassen, ob er die geplante Tat dem ursprünglichen Gesamtvorsatz gemäß weiterhin durchführen soll. Werden diese Hemmungen durch einen anderen beseitigt, so steht dessen Bestrafung wegen Anstiftung zur Begehung der Teilhandlung kein rechtliches Hindernis im Wege (RG in ständiger Rechtsprechung u. a. JW 1933, 2281; HRR 1939, 714).
Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte █████ ohne die Einwirkung des Angeklagten ███████ die hier in Betracht kommenden Teilhandlungen der von ihr begangenen fortgesetzten Tat nicht ausgeführt hätte, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken.
3. Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen auch in diesem Umfang nicht bestehen bleiben.
a) Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung des Täters zum Gegenstand der Unterschlagung sind in § 350 StGB nicht strafbegründende, sondern straferschwerende Umstände. Sie dürfen daher gemäß § 50 StGB nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegen. Der Anstifter muss also, auch wenn er Beamter ist, zu demselben amtlichen Kreis wie der Täter gehören. Ihm muss für die Gegenstände eine Pflicht zu besonderer amtlicher Behandlung obliegen; sie müssen im weiteren Sinn seiner Obhut anvertraut sein, wenn es auch nicht erforderlich ist, dass er Gewahrsam daran hat. Die in § 351 StGB erwähnten straferschwerenden Umstände sind ihm nur zuzurechnen, wenn auch ihm selbst die Führung der Bücher, Register oder Rechnungen oblag (RGSt 65, 102, 105; 68, 90; 75, 289), sei es auch nur durch Sichtvermerke oder Mitzeichnung (RG JW 1933, 1957; Urteil des Senats 1 StR 469/51 vom 30. Oktober 1951).
Das Landgericht hat hierzu keine Stellung genommen. Es wird zwar anzunehmen sein, dass für den Angeklagten als Leiter des Amtes die straferschwerenden Umstände des § 350 StGB gegeben sind. Dagegen hätte es hinsichtlich der Merkmale des § 351 StGB näherer Erörterung bedurft.
b) Abgesehen hiervon hätte die Strafkammer feststellen müssen, welche den Tatbestand des § 351 erfüllenden Handlungen die Angeklagte █████ in den beiden Fällen vorgenommen hat, zu denen der Angeklagte ███████ sie anstiftete.
Dem Angeklagten ███████ konnten als Anstifter diese Handlungen nur zugerechnet werden, wenn sich sein Vorsatz hierauf erstreckt hatte. Die Revision macht zu Recht geltend, dass diese für den inneren Tatbestand wesentliche Frage überhaupt nicht erörtert worden ist. Das wäre umso erforderlicher gewesen, als dem Angeklagten das von der █████ in Tateinheit mit der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 348 Abs. 2 StGB insoweit nicht zur Last gelegt worden ist.
c) Die Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung ist schließlich nicht haltbar, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Anwendbarkeit des die Teilnahmevorschrift des § 48 StGB ausschließenden § 357 StGB zu prüfen (vgl. RGSt 68, 90).
Auch hierbei wird zu erörtern sein, ob sich der Vorsatz des Angeklagten ebenfalls auf die Merkmale des § 351 StGB erstreckte. Jedoch bedarf es im Falle des § 357 StGB nicht der Feststellung, dass die Marken dem Angeklagten anvertraut waren und dass ihm eine Pflicht zur Führung der Bücher, Register oder Rechnungen in irgend einer Form oblag.
d) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer dazu Stellung zu nehmen haben, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Anstiftungshandlungen zueinander stehen.
Die von der Revision gegen die Strafzumessung gerichteten Angriffe sind offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen daher nur kurzer Erörterung.
1. Die Begründung, mit der das Landgericht in dem Urteil den Hilfsantrag auf Vernehmung des Ministers ████ abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte, der weder Dr. █████ zur Tatzeit kannte noch etwas von dessen angeblichen Zuwiderhandlungen wusste, kann aus diesen Vorgängen für sich keinen Strafmilderungsgrund herleiten. Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, seinen Strafzumessungserwägungen die etwaigen Beurteilungsmaßstäbe anderer Behörden zugrunde zu legen.
Abgesehen hiervon verkennt die Revision, dass das Hauptgewicht der von dem Angeklagten begangenen Taten, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, nicht auf dem Gebiete eines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsvorschriften, sondern in der Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten zu finden ist.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den von dem Angeklagten betriebenen Lebensmittelhandel als einen „der größten Behördenskandale mit wirtschaftlichem Hintergrund, mit dem die Trierer Gerichte in den letzten Jahren befasst waren“ bezeichnet. Damit wird auf eine für den dortigen Bezirk allgemeinkundige Tatsache verwiesen, deren Verwertung auch ohne Erörterung in der Hauptverhandlung zulässig war (RGSt 31, 185, 187).
3. Das Landgericht hat keine Tatbestandsmerkmale straferschwerend berücksichtigt.
Es lag auf der Hand, dass dem Angeklagten als Behördenleiter ein besonderes Vertrauen geschenkt wurde, dessen Missbrauch im Sinne einer Erhöhung der Strafe gewertet werden konnte und musste.
4. Die Beweisaufnahme über die von den Vorgesetzten des Angeklagten oder anderen im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten angeblich begangenen Verstöße gegen die Wirtschaftsordnung ist von dem Landgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewertet worden.
Es mag sein, dass auch Vorgesetzte des Angeklagten Verstöße gegen Bewirtschaftungsvorschriften begangen haben und dass dem Angeklagten dies bekannt geworden ist. Die Auffassung der Strafkammer, dass er hierdurch zu den von ihm begangenen Straftaten nicht verführt worden ist, ist jedoch nicht zu beanstanden. Seine Verfehlungen waren nicht aus der Not der Zeit geboren und beschränkten sich insbesondere nicht auf die Übertretung der Wirtschaftsgesetze, sondern stellen auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse besonders schwere Verstöße gegen die Vorschriften des Strafgesetzbuchs dar.
Ein Rechtsirrtum bei Bildung der Gesamtstrafe ist nicht zu erkennen.
5. Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung kann straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings darf das Maß der persönlichen Schuld des Täters nicht unbeachtet bleiben. Das Landgericht hat jedoch diese Grundsätze bei der Strafzumessung nicht verletzt.
B. Zur Revision der Angeklagten ███
Das Landgericht hatte die Angeklagte ███ durch Urteil vom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG, wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. Auf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil insoweit in vollem Umfang auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Die Strafkammer hat die Angeklagte nunmehr wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei, wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und Wirtschaftsvergehen sowie wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 4 WiStG verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Das Landgericht erblickt die fortgesetzte schwere passive Bestechung darin, dass sich die Angeklagte „an den Machenschaften des Angeklagten ███████ hinsichtlich der Bezugsscheine“ beteiligt hat.
1. Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, auf welche Vorgänge sich diese Beteiligung beziehen soll. Die in dem Urteil gegebene Sachdarstellung lässt aber eindeutig erkennen, dass es sich nur um die Fälle ██ und Ru handelt, da der Angeklagte ███████ im Übrigen allein tätig wurde (vgl. Seite 20 und 22 UA).
Es ist nicht richtig, dass, wie die Revision behauptet, der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache einer Beurteilung dieser Vorgänge unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens gegen § 332 StGB entgegensteht. Die Angeklagte ist insoweit durch das Urteil vom 14. April 1950 nicht freigesprochen worden. Das Landgericht hatte ihr Verhalten in den Fällen HC und Ru lediglich rechtlich anders gewürdigt und ausdrücklich hervorgehoben, dass es unter diesen Umständen einer Freisprechung wegen der schweren passiven Bestechung nicht bedürfe (Seite 32 des Urteils). Die Strafkammer war daher nicht gehindert, die Angeklagte nach Aufhebung jenes Urteils nunmehr wegen Verbrechens gegen § 332 StGB zu bestrafen.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in Koblenz stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, weil darin eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit des § 332 StGB nicht enthalten ist.
2. Auch im Übrigen lassen die Erörterungen der Strafkammer insoweit keinen sich zuungunsten der Angeklagten auswirkenden Rechtsirrtum erkennen.
Dadurch, dass in dem Urteil der Hinweis auf § 47 StGB fehlt und dass möglicherweise die Bestechungshandlungen hinsichtlich der HC und der ███ nicht eine, sondern zwei fortgesetzte Taten darstellen, ist sie nicht beschwert. Dasselbe gilt für die wohl zu Unrecht erfolgte Annahme der Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 332 StGB und dem Vergehen gegen § 4 WiStG, dessen Voraussetzungen rechtlich einwandfrei dargetan sind.
II. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs. 2, 133 Abs. 2 StGB und „Wirtschaftsvergehen“ unterliegt im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken.
1. Der Alleingewahrsam der Angeklagten ███ an den Marken, die sie seit Januar 1949 entnahm, ist, wie bereits bei der Revision des Angeklagten ███████ dargelegt worden ist (A IV 1), ohne Rechtsirrtum dargetan. Auch die Merkmale der §§ 348 Abs. 2 und 133 Abs. 2 StGB sind ausreichend festgestellt worden.
2. Dagegen bestehen in diesem Falle Bedenken hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 WiStG.
Diese Vorschrift stellt die bestimmungswidrige Abgabe von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen unter Strafe. Sie richtet sich gegen die missbräuchliche Ausnutzung der Befugnisse, die den mit der Ausgabe betrauten Personen an sich zustehen; sie erfasst jedoch nicht die Wegnahme der Bescheinigungen durch den Behördenangestellten zwecks Verwertung im eigenen Interesse. In diesem Falle greift vielmehr die Bestimmung des § 2 Abs. 1 WiStG ein. Der Täter, der Lebensmittelmarken stiehlt oder unterschlägt, schafft sie beiseite. Die nachfolgende Veräußerung ist lediglich eine Verwertungshandlung und stellt keine „Abgabe“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiStG unter Missbrauch der amtlichen Befugnisse dar.
Die Angeklagte ist also hinsichtlich der Lebensmittelmarken, die sie unterschlagen hat, des fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs. 1 WiStG und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, gegen § 4 WiStG schuldig. Der Urteilssatz bedarf jedoch insoweit keiner Berichtigung, weil darin nur von einem „Wirtschaftsvergehen“ die Rede ist und dieser Begriff auch die nach § 2 Abs. 1 WiStG zu beurteilende Tat umfasst.
Die Möglichkeit, dass die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe durch den Fehler beeinflusst worden ist, ist auszuschließen. Der Strafrahmen ist insoweit in § 2 derselbe wie in § 4 WiStG. Jedoch muss die gemäß § 4 WiStG erkannte Geldstrafe von 2.000,– DM aufgehoben werden. Sie wäre zwar gemäß §§ 2, 26 Abs. 2 WiStG ebenfalls zulässig gewesen. Das Landgericht hat aber die Vorschrift des § 78 StGB übersehen. Danach wäre es notwendig gewesen, für die beiden Verstöße gegen das Wirtschaftsstrafgesetz auf je eine Geldstrafe gesondert zu erkennen. Der Senat kann den Fehler nicht berichtigen, weil nicht erkennbar ist, ob das Landgericht die Vergehen gleich schwer gewertet hat.
III. Die Rüge der Revision hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten ███ wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei greift durch. Das Landgericht hat in diesem Falle die zutreffenden Hinweise in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz außer Acht gelassen und sich nicht an die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO gehalten.
Die Strafkammer stellt fest, dass bei dem Kreisernährungsamt in Trier seit 1945 Lebensmittelkarten veruntreut wurden. Die damalige Leiterin der Kartenstelle, Frau W, eignete sich Bezugsscheine an und gab sie u. a. an die Angeklagte ███ und ███████████ weiter. Von Juni 1947 bis Dezember 1948 war die Angeklagte ███ in demselben Zimmer wie Frau W beschäftigt und entnahm während dieser Zeit eine größere Menge von Lebensmittelkarten; einen Teil davon händigte sie der Angeklagten █████ aus, während sie einen anderen Teil für sich behielt oder verwertete. Von Januar bis Ende 1949 oblag der Angeklagten ███ die Verwaltung sowohl der zurücklaufenden als auch der auszugebenden Marken. Sie entnahm, wie bereits erörtert worden ist, ebenfalls eine größere Menge für sich und gab einen Teil an die Angeklagte ███████ weiter.
Die Strafkammer erblickt darin, dass die Angeklagte ███ von der Angeklagten █████ von Juni 1947 bis Dezember 1948 Lebensmittelmarken entgegengenommen hat, ein fortgesetztes Verbrechen gegen §§ 259, 260 StGB; soweit ersichtlich, sind die ihr von der W überlassenen Marken nicht in die Verurteilung miteinbezogen worden.
1. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits darauf hingewiesen, dass der festgestellte Sachverhalt ein Zusammenwirken aller Beteiligten, also der W wie der Angeklagten █████ und ███, bei den Veruntreuungen nahelege, sei es in der Form der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe. Darauf deutet schon die Äußerung der Angeklagten ███ der Frau W im Juli 1945 hin, um die Marken kümmere sich kein Mensch mehr, sie, die W, könne ruhig welche wegnehmen. Die █████ und ███ waren zudem bis Dezember 1948 gemeinsam bei dem Kreisernährungsamt in Trier beschäftigt, und die Annahme, dass sie sich vor der Aneignung der Marken miteinander besprochen haben, liegt nahe.
War die Angeklagte ███ aber an den Veruntreuungen als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin beteiligt, so entfiel die Möglichkeit einer Bestrafung aus §§ 259, 260 StGB (BGHSt 2, 315; 4, 41; hinsichtlich der Beihilfe Urt. des BGH 4 StR 695/52 vom 19. März 1953; 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953; 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953).
Das Landgericht wird also nunmehr die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach zu entscheiden haben, ob für die Annahme einer Hehlerei noch Raum ist.
2. Nach den Umständen des Falles ist es ausgeschlossen, dass die Entnahme der Marken seitens der Angeklagten ███ als Teil der beiden anderen fortgesetzten Taten, wegen deren sie verurteilt worden ist, gewertet werden kann.
Auch wenn die Angeklagte █████ und die W als Mittäterinnen eines Verbrechens gegen § 350 StGB in Betracht kommen sollten, scheidet die Annahme eines Gesamtvorsatzes hinsichtlich der von der █████ seit Januar 1949 begangenen schweren Amtsunterschlagung schon wegen des zeitlichen Abstandes aus. Die Angeklagte ███ hat ihrerseits durch die Wegnahme den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt; die Zusammenfassung eines von der Angeklagten ███ etwa in Mittäterschaft mit der █████ begangenen Diebstahls mit der nachfolgenden Amtsunterschlagung zu einer fortgesetzten Tat ist aus Rechtsgründen nicht zulässig (RGSt 56, 228). Abgesehen hiervon könnte von einem Gesamtvorsatz schon im Hinblick auf die von den Angeklagten █████ und ███ nicht voraussehbare andersartige Ausführung der Taten keine Rede sein.
Durch die Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei wird also die Bestrafung der Angeklagten ███ wegen der Taten, deren sie im Übrigen für schuldig befunden worden ist, nicht berührt.
IV. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Urteil ist daher, soweit es die Angeklagte ███ betrifft, nur insoweit aufzuheben, als sie wegen Verbrechens gegen §§ 259, 260 StGB verurteilt ist; ferner muss die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000,– DM sowie zu einer Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im Übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.
C. Zur Revision der ███████████
Das Landgericht hatte diese Angeklagte durch Urteil vom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen § 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG sowie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Auf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil insoweit in vollem Umfang auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Die Strafkammer hat die Angeklagte nunmehr wieder wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei sowie wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen § 133 Abs. 2 StGB und § 4 WiStG verurteilt. Ihre Revision hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden. Die Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist unzulässig (Urt. des BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951). Im Übrigen sind die von der Angeklagten ███████████ vorgebrachten Verfahrensrügen, wie bereits dargelegt ist, unbegründet.
II. Die Sachrüge führt teilweise zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht auch hier die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO nicht beachtet hat.
1. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass der Bundesgerichtshof an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Koblenz nicht gebunden sei, ist unzutreffend. Es wird auf die Ausführungen zu A II 2 verwiesen.
2. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und fortgesetztem Wirtschaftsvergehen begegnet nur insoweit Bedenken, als das Landgericht einen Verstoß gegen § 4 WiStG annimmt.
Die Entwendung der Lebensmittelmarken ist als Vergehen gegen § 2 WiStG zu werten (vgl. zu B II 2). Das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da es sich dort bei dem Hinweis auf § 4 WiStG um eine beiläufige Bemerkung und nicht um eine bindende Anweisung handelt.
Der Urteilssatz, der von einem „Wirtschaftsvergehen“ spricht, erfährt durch diese abweichende Würdigung keine Änderung. Es bedarf auch keiner Aufhebung der Geldstrafe. Diese ist zwar in § 2 WiStG nur in Verbindung mit § 26 Abs. 2 WiStG angedroht. Die Feststellungen, insbesondere zur Strafzumessung, ergeben aber zweifelsfrei, dass die Angeklagte ███████████ in der Absicht gehandelt hat, sich zu bereichern. Die Verhängung der Geldstrafe steht gemäß § 26 Abs. 2 WiStG im Ermessen des Gerichts. Die Strafkammer hat dieses Ermessen bereits im Rahmen der bisherigen Entscheidung ausgeübt, da die Geldstrafe auch im § 4 WiStG nicht zwingend vorgeschrieben ist.
3. Dagegen ist die Verurteilung wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei aus den bereits bei der Revision der Angeklagten ███ erörterten Gründen (B III 1) nach den bisherigen Feststellungen nicht haltbar.
Die Mitwirkung der Angeklagten ███████████ bei der Zueignung der Marken tritt schon dadurch deutlich in Erscheinung, dass sie sie offenbar nur auf besondere Aufforderung erhielt; in einigen Fällen entnahm die Angeklagte ███ die Marken überhaupt erst in Anwesenheit der ███████████ aus den Beständen.
Auch in diesem Falle ist die Möglichkeit auszuschließen, dass der fortgesetzte Diebstahl (in Tateinheit mit Vergehen gegen § 133 Abs. 2 StGB und Wirtschaftsvergehen) in Fortsetzungszusammenhang mit der bisher als fortgesetzte gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei gewerteten Straftat stehen könnte. Die Angeklagte ███ hat durch die Entwendung der der Angeklagten ███████████ ausgehändigten Marken eine schwere Amtsunterschlagung begangen. Die etwaige Beteiligung der ███████████ an diesem Verbrechen wird nur als Beihilfe zur Unterschlagung angesehen werden können, keinesfalls als Mittäterschaft an einem Diebstahl. Im Übrigen scheidet auch hier die Annahme eines Gesamtvorsatzes wegen der andersartigen Tatausführung von vornherein aus.
Das Urteil ist somit hinsichtlich der Angeklagten ███████████ nur insoweit aufzuheben, als sie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei bestraft und zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist. Im Übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.
| Glanzmann | Dr. Peetz | Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 202/51 · 10.08.1951BGH: Unzulässige Anlagenverweisung und Gläubigerbenachteiligung beim Konkursverbrechen
- BGH · 3 StR 813/52 · 15.10.1953§ 350 StGB: Amtsunterschlagung setzt Alleingewahrsam wie § 246 StGB voraus
- BGH · 4 StR 695/52 · 19.03.1953BGH: Keine zusätzliche Verurteilung wegen Hehlerei bei Beteiligungsabsicht
- BGH · 2 StR 48/53 · 05.05.1953Hehlerei: Anforderungen an Vortat, Vorsatz, fortgesetzte Handlung und Einziehung (§ 40 StGB)
- BGH · 1 StR 469/51 · 30.10.1951Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Amtsunterschlagung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 700/52 · 18.12.1952BGH: Vorrang der früheren Rechtshängigkeit bei fortgesetzten Taten, Abtrennung unzulässig