Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine zusätzliche Verurteilung wegen Hehlerei bei Beteiligungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 695/52
Datum
19.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte Fahrzeug bereit und vermittelte Verkauf gestohlener Kupferleitungen; das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Hehlerei. Der BGH hebt die Hehlerei-Verurteilung auf, weil Beteiligungsabsicht an der Beute eine gesonderte Bestrafung wegen Hehlerei ausschließt. Die Verurteilung wegen Beihilfe in zwei Fällen bleibt bestehen; der Strafausspruch wegen unklarer Tatanzahl wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer an der Ausführung einer Diebstahlstat teilnimmt und von vornherein die Absicht hat, sich an der Beute zu beteiligen, kann nicht zusätzlich wegen Hehlerei bestraft werden.

2

Die vorstehende Grundregel gilt gleichermaßen für Gehilfen; ein geringerer Tatbeitrag rechtfertigt keine gesonderte Verurteilung wegen Hehlerei, wenn er darauf gerichtet war, am Diebesgut beteiligt zu werden.

3

Eine Verurteilung wegen Hehlerei ist unzulässig, soweit sie in Tatmehrheit neben der Teilnahme an der Diebstahlstat steht; insoweit sind die betreffenden Urteilsgründe aufzuheben.

4

Revisionsrechtlich sind Einwendungen, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, vom Revisionsgericht nach § 337 StPO unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch und Metzger Erich █████ aus K[REDACTED], geboren am ███ 1920 in ███ wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juli 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Falles der Hehlerei verurteilt worden ist.

Insoweit wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Anstreicher ██ ██████ wollte kupferne Freileitungen stehlen, benötigte aber ein Fahrzeug, um das anfallende Diebesgut wegzuschaffen. Er weihte den Angeklagten in seinen Plan ein. Beim ersten Mal holte ihn dieser selbst am Tatort ab und erwarb von ihm das Diebesgut auf dem Rückweg. Das nächste Mal veranlasste der Angeklagte, dass ein Kraftfahrer Wagner die gestohlenen Leitungen vom Tatort fortschaffte; auf der Heimfahrt stieg er zu und vermittelte dann den Verkauf an einen Altmetallhändler. ████████ wurde wegen beider Diebstähle rechtskräftig verurteilt.

Den Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Hehlerei, und wegen Hehlerei verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO; sie ist unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.

Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich zweimal der Beihilfe zum schweren Diebstahl des ██████ schuldig gemacht (§§ 17 UnedMetG, 243, 49, 74 StGB), begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtsirrig ist es jedoch, dass der Tatrichter den Angeklagten außerdem wegen Hehlerei verurteilt hat. Die Urteilsgründe heben nämlich hervor, dass der Angeklagte den schweren Diebstahl durch die Bereitstellung eines Fahrzeuges schon mit dem Willen gefördert habe, im ersten Falle sich dadurch die Möglichkeit eines Ankaufs der Beute zu verschaffen und im zweiten Falle beim Absatz des Kupfers mitzuwirken und beide Male einen Verdienst zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat also jeweils nur die Absicht verwirklicht, die ihn zur Unterstützung des Täters veranlasste. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 315 bereits entschieden hat, darf ein Anstifter zu einem schweren Diebstahl, der von vornherein an den zu stehlenden Sachen teilhaben will, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden, weil er seinen Anteil erhalten habe. Dieser Auffassung ist der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1953 – 4 StR 430/52 – gefolgt.

Der Fall der Beihilfe kann unter der nämlichen Voraussetzung rechtsgrundsätzlich nicht anders bewertet werden. Der geringere Tatbeitrag des Gehilfen, der sich dem Willen des Täters unterordnet, kann im Verhältnis zu der Beteiligung eines Mittäters nicht schwerwiegender bemessen werden; bei diesem ist aber eine Verurteilung wegen Hehlerei unstatthaft. Die Verurteilungen wegen Hehlerei mussten daher wegfallen. Eines Freispruchs bedurfte es jedoch nur, soweit die Strafkammer Tatmehrheit angenommen hat. Im Übrigen konnte der Senat den Schuldspruch berichtigen; denn das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO).

Im Strafausspruch konnte das Urteil jedoch keinen Bestand haben, da die Strafkammer von drei Straftaten ausgegangen ist.

Groß Hille Krumme Dr. Augustin Engels

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