Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Hehlerei-Verurteilung bei Beihilfe zum Diebstahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 721/52
Datum
23.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei auf, da Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei bei gleicher Tatfolge nicht zugleich zu bestrafen sind. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer lediglich Beihilfe zum Diebstahl leistet, darf nicht zugleich wegen Hehlerei bestraft werden, wenn die Entgegennahme der Beute in Ausführung der Beihilfe erfolgt.

2

Die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft ist unschädlich, soweit die Feststellungen den erforderlichen Gehilfenvorsatz tragen.

3

Wird eine Verurteilung wegen eines Tatbestands aufgehoben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei der erneuten Strafzumessung ist der Strafrahmen des zugrunde liegenden Delikts zugrunde zu legen; mildernde Vorschriften können gelten, zugleich sind tat- und schuldbezogene straferschwerende Umstände zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ██ ███, Ohproduktenhändler ███████, den RK, geboren am [REDACTED], wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ der Bundesanwaltschaft als Vertreter, ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. September 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Hehlerei entfällt. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der frühere Mitangeklagte ███████, Gleiswerker der Bundesbahn, fasste 1951 den Entschluss, einen Teil der Schienen, die bei der Bahnmeisterei Porta im Schutt einer neben den Zustellgleisen gelegenen Kiesgrube lagerten und Eigentum der Bundesbahn waren, für sich zu verwerten. Er trat mit dem Angeklagten ███ in Verbindung; beide einigten sich über den Verkauf von etwa 90 m Schienen. Am Abend eines der darauffolgenden Tage wurden die Schienen in passende Längen zerlegt und insgesamt 92,9 m Schienen auf zwei mitgebrachte Lastwagen verladen. Dann wurden die Fahrzeuge zu einem Schrottlager in Bielefeld gefahren und entladen.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass ███ von Anfang an „die Unsauberkeit des Geschäfts erkannt habe, dass ██████████ unbefugt über die Schienen verfüge und sie veräußere; mindestens habe er sich diese Möglichkeit vorgestellt und sie gebilligt“. Er habe durch den Ankauf und Abtransport der Schienen zur Ausführung des Diebstahls dem ███████ Hilfe geleistet, gleichzeitig auch sich der Hehlerei schuldig gemacht.

Der Angeklagte ist deshalb wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.

Keinen Bedenken begegnet die Annahme einer Beihilfe zum Diebstahl; insoweit tragen die Feststellungen den Schuldspruch.

Freilich hat das Landgericht nicht näher ausgeführt, dass der Angeklagte nur den Gehilfenvorsatz hatte. Durch die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft ist aber der Angeklagte nicht beschwert.

Wer aber zu einem Diebstahl Beihilfe leistet, darf nicht auch an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, auch wegen Hehlerei bestraft werden, weil er die Diebesbeute seines Vorteils wegen vom Dieb in Empfang nimmt (BGH vom 19. März 1953 – 4 StR 695/52). Die Verurteilung wegen Hehlerei muss daher im Schuldspruch entfallen. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die erkannte Strafe dem § 259 StGB entnommen ist. Wenn nun auch der erneuten Strafzumessung der gemäß §§ 49, 44 StGB gemilderte Strafrahmen des § 242 StGB zugrunde gelegt werden kann, so darf andererseits straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte die gestohlenen Schienen an sich gebracht hat, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen (vgl. RGSt 62, 6).

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Engels Bundesrichter Groß ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. ███

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