Treffer
BGH Urteil

Begünstigung bei Vereitelung der Strafvollstreckung nach Besatzungsgerichtsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 346/53
Datum
15.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Urteil wegen u.a. (fortgesetzter) Hehlerei, Beihilfe zum schweren Diebstahl und (schwerer) Begünstigung. Im Mittelpunkt standen die Konkurrenz von Teilnahme am Diebstahl und nachfolgender Hehlerei, die Begünstigung eines aus deutscher Haft entflohenen, durch ein Besatzungsgericht Verurteilten sowie Rücktrittsfragen. Schuldsprüche wurden im Wesentlichen bestätigt; aus der fortgesetzten Hehlerei schied das bloße Mitverzehren gestohlener Lebensmittel aus. Die Strafaussprüche der beiden Angeklagten wurden teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, u.a. wegen möglicher Anwendung des JGG bzw. des zwischenzeitlich eingeführten § 23 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Begünstigung (§ 257 StGB) kann auch durch ein nur zeitweiliges Verhindern der weiteren Strafvollstreckung verwirklicht werden, wenn dadurch die Wiederergreifung des Verurteilten vereitelt wird.

2

Der Tatbestand der Begünstigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zugrunde liegende Verurteilung von einem Besatzungsgericht stammt, sofern die Strafvollstreckung tatsächlich durch deutsche Vollzugsorgane betrieben und der Verurteilte von deutschen Polizeibehörden gesucht wird.

3

Wer an einem Eigentumsdelikt als Teilnehmer mitwirkt, kann wegen nachfolgender Hehlerei (§ 259 StGB) an Teilen der Beute verurteilt werden, wenn er diese erst nach der Tatausführung aufgrund eines neuen Entschlusses erwirbt und zuvor keine alsbaldige Verfügungsgewalt an der Beute hatte.

4

Ein Sich-Entfernen vom Tatort vor Vollendung führt bei Beihilfe nicht zur Straffreiheit, wenn der Tatbeitrag im Gesamtgeschehen fortwirkt; Straffreiheit setzt dann voraus, dass der Beteiligte die Tat durch tätiges Handeln abwendet.

5

Das bloße Mitverzehren gestohlener Lebensmittel stellt keine Hehlereihandlung im Sinne des § 259 StGB dar.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die ████████████ ██████ ██ ██ aus M., dort geboren am 7.8.[REDACTED], 2.) den Schuhmacher ███ ████, geboren am [REDACTED], 3.) die Blumenverkäuferin Anni ████████ (geb. ██), geboren am [REDACTED] aus ███████████, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Begünstigung begeht auch, wer die weitere Strafvollstreckung gegen einen von einem Besatzungsgericht verurteilten Strafgefangenen vereitelt, wenn dieser aus einer deutschen Strafanstalt, in der er die Strafe zu verbüßen hatte, entwichen ist und von deutschen Polizeibehörden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung gesucht wird.

Tenor

1.) Das Urteil des Landgerichts Mainz vom ████ ███████ 1953 wird, soweit die Beschwerdeführerinnen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, bezüglich der Angeklagten Margot █████████████ und der sonstigen Verfahrenskosten an das Landgericht ███████████ zurückverwiesen. Im Übrigen werden diese Revisionen verworfen.

2.) Die Revision des Angeklagten Erwin ████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision der Angeklagten Margot █████████████

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagte im Mai 1951 wiederholt zum Absatz von Waren, die ihr damaliger Geliebter Heck aus dem Kleiderwarengeschäft ███ ██████ entwendet hatte, mitgewirkt und einige der gestohlenen Sachen von ihm als Geschenk angenommen hat.

Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Unbegründet ist die Rüge, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Bad Kreuznach vom 15. Juni 1952 verbraucht, durch das die Beschwerdeführerin wegen fortgesetzter Hehlerei mit sechs Monaten Gefängnis bestraft worden ist. Die Strafkammer hat diese Frage geprüft. Sie ist überzeugt, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der jetzt zu ahndenden Tat und der vom Schöffengericht in Bad Kreuznach abgeurteilten Tat nicht besteht und dass auch das Schöffengericht einen solchen bei Kenntnis der jetzt abzuurteilenden Vorgänge nicht angenommen hätte. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Zwar ist nicht § 267 Abs. 3 StPO, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verletzt. Die Urteilsgründe enthalten die wesentlichen Umstände, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist nicht geboten.

Seit der Aburteilung ist jedoch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, das auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Die Angeklagte war bei Begehung der Straftat über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Sie war daher nach § 1 Abs. 2 JGG eine Heranwachsende. Die Prüfung der Frage, ob auf sie gemäß § 105 JGG die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 ff. dieses Gesetzes anzuwenden sind, erfordert noch Feststellungen durch den Tatrichter. Der Strafausspruch ist daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die vom Schöffengericht in Bad Kreuznach am 15. Juni 1952 verhängte Strafe schon ganz verbüßt ist. Verneinendenfalls wird bei der neuen Entscheidung § 79 StGB oder § 31 JGG zu berücksichtigen sein.

Die Zurückverweisung erfolgt an das Landgericht, weil das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Margot ████████████████ mit dem gegen die Angeklagte Anni ████████ verbunden ist, hinsichtlich deren ebenfalls das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (Abschnitt III). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Margot ████████████████ an das Jugendschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Abs. 2, 103 Abs. 3 JGG, BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953), wird dadurch nicht berührt.

Wendet das neu erkennende Gericht Jugendstrafrecht an (§ 105 JGG), so ist bei der Entscheidung über die Kosten § 74 JGG zu berücksichtigen (§ 109 Abs. 2 a. a. O.).

II. Die Revision des Angeklagten Erwin ████

Der Beschwerdeführer ist wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei in zwei Fällen, wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie wegen einfacher Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in den Fällen Heck (12. Dezember 1950) und Wiederberger ist rechtlich bedenkenfrei. Sie schließt bei dem festgestellten Sachverhalt eine Bestrafung wegen nachfolgender Hehlerei an der Beute nicht aus. Die Tat ist anders gelagert als die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 695/52 vom 19. März 1953 und 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953 behandelten Fälle, in denen wegen der Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Diebstahl die Möglichkeit einer Bestrafung wegen nachfolgender Hehlerei an dem Diebesgut verneint worden ist.

Der Beschwerdeführer hat den rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten Heck und Adolf ███ zu zwei Einbruchdiebstählen in Kenntnis ihres Vorhabens einen Sack zum Wegschaffen der Beute zur Verfügung gestellt.

Im ersten Fall teilten die Angeklagten Heck und ██ in der █████ Wohnung die Beute unter sich, packten sie um und brachten sie fort. Sie ließen jedoch etwa 100 Zigaretten für Erwin ███████ und ein neues Feuerzeug für Anni ████████ zurück. Die Eheleute ███ ██████ nahmen die Gegenstände in Kenntnis ihrer Herkunft an sich.

Im zweiten Fall wurde die Beute von den Angeklagten ███████ ████ ██ in der Wohnung der Eheleute ███ umgepackt und fortgebracht. Dem Beschwerdeführer Erwin ████████ gaben sie einige Schachteln Zigaretten.

Der Angeklagte Erwin █████ hat demnach nicht alsbaldige Verfügungsgewalt an dem Diebesgut besessen; er hat einen Teil der gestohlenen Gegenstände, nachdem die Diebe über sie verfügt hatten, auf Grund eines nach der Tatausführung gefassten Entschlusses erworben. In einem solchen Fall hindert die Bestrafung wegen Teilnahme an dem Eigentumsverbrechen nicht die Verurteilung wegen der nachfolgenden Hehlerei (2 StR 220/53 vom 4. Dezember 1953, zum Abdruck bestimmt; 1 StR 300/53 vom 15. Dezember 1953 und 4 StR 437/53 vom 5. Januar 1954, sowie BGHSt 3, 190). Durch die rechtsirrige Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei statt richtig von Tatmehrheit ist der Angeklagte nicht beschwert.

2.) Im Falle des Einbruchdiebstahls in das Tabakwarengeschäft K. vom 15. Januar 1951 ist die Bestrafung des Angeklagten wegen schwerer Begünstigung rechtlich bedenkenfrei. Ebensowenig lässt die Verurteilung wegen Hehlerei einen Rechtsirrtum erkennen. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel in diesem Fall nicht näher begründet, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Ob beide Tatbestände in Tateinheit stehen, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch ihre Annahme nicht beschwert ist.

3.) Aus der fortgesetzten Hehlerei hat das Mitverzehren der beiden von dem Mitangeklagten Heck gesandten und zubereiteten Kaninchen auszuscheiden, da in dem bloßen Genuss, wie die Revision zutreffend geltend gemacht hat, keine Hehlereihandlung im Sinne des § 259 StGB liegt (BGH in NJW 1952, 754 Nr. 24). Es ist jedoch angesichts der im Übrigen erlangten Beute zweifelsfrei auszuschließen, dass die Strafkammer die Einzelstrafe wegen der fortgesetzten Hehlerei oder gar die Gesamtstrafe geringer bemessen hätte, wenn sie das Mitverzehren der Kaninchen nicht als strafbar erachtet hätte.

4.) Gegen die Verurteilung wegen Begünstigung des Mitangeklagten ██ bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Adolf H., der im Jahre 1947 durch ein französisches Besatzungsgericht zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, im Herbst 1950 aus der Strafanstalt in Wittlich entwich und dass Erwin █████ sowie seine Ehefrau ███ ████████████ ihm Unterschlupf gewährten und ihn verbargen, um seine Festnahme durch die Polizei zu verhindern und hierdurch die weitere Vollstreckung der Strafe zu vereiteln.

Die Begünstigung im Sinne des § 257 StGB kann auch durch ein zeitweiliges Verhindern der Strafvollstreckung begangen werden (RGSt 73, 337).

Der Tatbestand der Begünstigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Besatzungsgericht die Strafe gegen █████ ausgesprochen hat. Denn die Besatzungsbehörde ließ, wie die Urteilsgründe ergeben, die Strafe in der Strafanstalt Wittlich durch die deutsche Gefängnisverwaltung vollstrecken. Die deutschen Polizeibehörden haben nach einem entwichenen Gefangenen zu fahnden. Sie bemühten sich auch nach den Feststellungen der Strafkammer um die Wiederergreifung des ██████. Gegen die genannten Maßnahmen der deutschen Behörden bei der Strafvollstreckung richtete sich die Tätigkeit der Eheleute ███. Sie haben sich somit gegen § 257 StGB verfehlt (vgl. KG in HESt 2, 36). Dass die Beschwerdeführer aus Mitleid gehandelt haben, dass sie die erkannte Strafe für zu hoch und die Straftat durch die Teilvollstreckung der Strafe für gesühnt hielten, steht ihrer Verurteilung wegen einfacher Begünstigung nicht entgegen.

Eine des Vorteils wegen begangene Begünstigung (§ 258 StGB) hat das Landgericht verneint.

III. Die Revision der Angeklagten Anni ████████

Die Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl, wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei sowie wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und wegen einfacher Begünstigung zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere macht sie in den ersten beiden Fällen die Nichtanwendung des § 46 StGB geltend.

1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Falle K. (Kleidergeschäft).

Als der Angeklagte Heck im Januar 1951 in das Geschäft einbrechen wollte, verständigte er die Angeklagte von seinem Vorhaben und bat sie, ihn zu begleiten und auf der Straße aufzupassen, ob im Hause Licht angehe. Die Beschwerdeführerin folgte dem Angeklagten Heck die verschlossene Tür zum Hofe des Anwesens mit einem Dietrich öffnete und an einem Fenster zwei Eisenstäbe aus dem Fensterrahmen riss. Dabei verursachte er ein starkes Geräusch. Er ging zu der auf der Straße aufpassenden Anni, um festzustellen, ob im Hause Licht angegangen oder sonst Verdächtiges von ihr bemerkt worden sei. Die Angeklagte war äußerst bestürzt und bat Heck, sie nach Hause zu bringen, da sie nicht mehr in der Lage sei, die ihr zugedachte Aufgabe zu erfüllen. Heck entsprach diesem Wunsch, kehrte aber dann allein zum Tatort zurück und führte den beabsichtigten Diebstahl durch.

Die Angeklagte hat sich zwar vor der Vollendung des Diebstahls vom Tatort entfernt. Ihr Tatbeitrag blieb jedoch im Gesamtgeschehen weiterhin wirksam. Sie leistete Aufpasserdienste, während der Haupttäter ███████ die verschlossene Tür zu dem Hofraum des Anwesens, in das eingebrochen wurde, mit einem Dietrich öffnete und von einem Fenster des Hauses zwei Eisenstäbe wegriss. Durch das Fenster stieg er, nachdem er die Angeklagte auf ihren Wunsch nach Hause gebracht hatte, ein und entwendete eine größere Menge von Schokolade, Kaffee, Weinbrand und Butter. Die Urteilsgründe ergeben, dass █████, als die Angeklagte ihre Mitwirkung einstellte, sein Diebstahlsvorhaben nicht etwa aufgegeben und den Diebstahl dann später auf Grund eines neuen Vorsatzes durchgeführt hat. Die Angeklagte hätte Straffreiheit daher nur erlangen können, wenn sie durch tätiges Handeln die Durchführung der Tat abgewendet hätte (RGSt 47, 358, 360, 362).

Auch gegen die Verurteilung wegen Hehlerei an einigen durch den Diebstahl erlangten Gegenständen bestehen bei der besonderen Sachlage keine Bedenken. Ein Beuteanteil war der Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zugesichert; Mitgewahrsam am Diebesgut hatte sie nicht erlangt; sie hat die ihr geschenkten Gegenstände auf Grund eines neuen, von der Beihilfe zur Vortat unabhängigen Vorsatzes an sich gebracht. Durch die Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert (vgl. oben II 1).

Im Falle S. ist die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl verurteilt. Es ist auch hier zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, nach § 46 StGB straffrei zu bleiben hat.

Das ist zu verneinen. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor. Denn die Urteilsgründe ergeben, dass die Angeklagte aus Furcht, von einer herannahenden Polizeistreife entdeckt zu werden, den Tatort verlassen hat. Überdies hat sich der Mitbeteiligte Heck weiter, wenn auch erfolglos, bemüht, eine Tür des Kaufhauses mit einem Dietrich zu öffnen.

2.) Der Schuldspruch wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei sowie wegen fortgesetzter Hehlerei lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen (vgl. II 2).

3.) Dasselbe gilt für die Beurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei.

4.) Die Verurteilung wegen einfacher Begünstigung ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei (siehe II 4).

5.) Der Strafausspruch muss bei der Angeklagten Anni ██, soweit auf Freiheitsstrafe erkannt ist, aufgehoben werden, damit der Tatrichter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB vorliegen (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO; BGH-Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733).

Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Härchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HärchnerDr. Schalscha
Jagusch

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