Treffer
BGH Urteil

Ehrenrechtsverlust neben lebenslangem Zuchthaus: zeitige Aberkennung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 362/53
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach gemeinschaftlich geplantem, heimtückischem Tötungsdelikt verurteilte das Schwurgericht zwei Angeklagte wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und aberkannte ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch beim zur Tatzeit heranwachsenden Haupttäter wegen des inzwischen milderen JGG (§§ 105, 106, 116 JGG) auf. Zudem hob er auf Revision der Staatsanwaltschaft die zeitige Aberkennung der Ehrenrechte auf, weil neben lebenslangem Zuchthaus nach § 36 StGB eine Befristung keinen Raum hat. Im Umfang der Aufhebungen wurde zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Töten liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatausführung ausnutzt; allgemeines Misstrauen des Opfers schließt Arglosigkeit zur Tatzeit und am Tatort nicht aus.

2

Bei Mittäterschaft sind einem Beteiligten die tatbezogenen Umstände des Handelns des Mittäters zuzurechnen, wenn er deren Verwirklichung kennt und will; dies gilt auch für heimtückische Begehungsweisen.

3

Die Vorschriften der §§ 105, 106 JGG über die Ahndung von Taten Heranwachsender betreffen die Rechtsfolgenentscheidung und lassen den Schuldspruch nach allgemeinem Strafrecht unberührt.

4

Nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO ist im Revisionsverfahren das mildere, inzwischen in Kraft getretene Recht zu berücksichtigen; „Aburteilung“ umfasst auch die Entscheidung des Revisionsgerichts.

5

Neben lebenslanger Zuchthausstrafe ist eine zeitlich befristete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unzulässig; die Nebenstrafe kann nur auf Dauer der Hauptstrafe (Lebenszeit) ausgesprochen oder unterlassen werden (§ 36 StGB).

Relevante Normen
§ 211, 50, 51 StGB§ 105, 106, 116, 118, 124 JGG§ Art. 102 GG§ 354a StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 29. Januar 1953

Leitsatz

Zeitiger Ehrenrechtsverlust ist neben lebenslanger Zuchthausstrafe nicht zulässig.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █ wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 29. Januar 1953 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Auf die Revision der ██████████████████ ████ ███ wird das Urteil aufgehoben, soweit den Angeklagten █ und Zeller die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █ und die ████████ ███ der Angeklagten Zeller werden verworfen.

Die Angeklagte ███ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte ████████████, damals 20 Jahre alt, hat am 23. Juni 1951 seinen Stiefvater, den Landwirt Michael ███, mit einem Prügel erschlagen. Er hatte, in einem Kornfeld versteckt, ihm aufgelauert. Als ███, wie erwartet, ahnungslos und wehrlos auf seiner Mähmaschine an ihm vorbeigefahren war, war er herausgesprungen und hatte ihn hinterrücks überfallen. Die Tat hatte er zuvor in allen Einzelheiten mit seiner Mutter, der Angeklagten Therese ██████, der Ehefrau des Michael ████, besprochen. Diese hatte auch den Tatentschluss in ihm hervorgerufen und seinen Tatwillen durch Mitplanen bestärkt.

Das Schwurgericht hat die Tat der beiden Angeklagten als gemeinschaftliche vorsätzliche heimtückische Tötung gewürdigt. Es hat die Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten █

1. Der Schuldspruch wegen Mordes enthält keinen Rechtsfehler.

Die Revision bekämpft die Annahme einer heimtückischen Tötung. Ihr Vorbringen geht jedoch fehl. Denn der Angeklagte hat zur Ausführung der Tat bewusst die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt. Michael █████ hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts keine Vorstellung davon, dass der Angeklagte, im hohen Korn verborgen, ihm auflauerte.

Soweit die Revision mit Erwägungen tatsächlicher Art hiergegen angeht, kann sie nach dem Gesetz kein Gehör finden. Die Feststellung des Schwurgerichts steht auch völlig im Einklang mit der in seinem Urteil enthaltenen ausführlichen Schilderung der Einzelheiten der Vorbereitung und der Ausführung der Tat. Dass Michael dem Angeklagten an sich misstraute und ihm gegenüber nicht schlechthin arglos war, steht der Annahme einer heimtückischen Tötung nicht entgegen. Dafür genügt die Feststellung, dass er zu dieser Zeit und an diesem Ort sich keines Angriffs versah und ihm die Möglichkeit einer Gegenwehr von vornherein genommen war. Hierauf hatte der Angeklagte seinen Tötungsplan aufgebaut; einen offenen Angriff, gegen den █████ sich hätte wehren können, wollte er vermeiden. Dementsprechend hat der Angeklagte die Tat auch ausgeführt; dass er dabei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des █████ bewusst ausgenutzt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei.

Damit sind die Merkmale einer heimtückischen Tötung rechtlich einwandfrei dargetan.

2. Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem § 211 StGB, Art. 102 GG. Das Schwurgericht musste nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht hierauf erkennen.

Inzwischen hat sich aber die Rechtslage geändert. Am 1. Oktober 1953 ist das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten (§ 124 JGG). Der Angeklagte war zur Zeit der Tat „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 und des Dritten Teiles dieses Gesetzes. Auf Heranwachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Richter nach § 106 JGG die Tat eines Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, anstelle dieser Strafe mit zeitigem Zuchthaus von 10 bis 15 Jahren ahnden; von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte darf er absehen.

Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen Gesetzes milder sind. Das folgt aus § 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO. Als „Aburteilung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB ist auch noch die Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen; dies ist aus der Beibehaltung des § 354a StPO zu folgern (BGH 1 StR 449/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953; 1 StR 504/53 vom 27. Oktober 1953). Die in §§ 105, 106 JGG vorgesehenen Möglichkeiten wirken durchweg zugunsten des Angeklagten.

Ihre Anwendbarkeit hat zunächst der Tatrichter zu prüfen. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs; dieser muss vielmehr bestehen bleiben. Dass § 106 JGG sich nur auf die Strafzumessung bezieht, ist offensichtlich. Auch § 105 JGG berührt nicht den Schuldspruch. Denn das Jugendstrafrecht ist nach dieser Vorschrift auf die Tat eines Heranwachsenden nicht in vollem Umfange anzuwenden. Nicht erwähnt ist dort die Vorschrift des § 3 JGG, nach der ein Jugendlicher strafrechtlich nur verantwortlich ist, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daraus ergibt sich, dass sich die Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht bestimmt.

Anzuwenden sind nach § 105 JGG gegebenenfalls nur die §§ 4 bis 32 JGG, also die Vorschriften, die bestimmen, welche Maßnahmen gegen einen Jugendlichen zu treffen sind, der in strafrechtlicher Verantwortlichkeit eine Straftat begangen hat. § 105 JGG kann daher nicht zu einer vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Beurteilung der Schuldfrage, insbesondere nicht zu einem Freispruch führen (ebenso das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1953, 1 StR 314/53); ein Schuldspruch nach allgemeinem Strafrecht ist selbst dann geboten, wenn der Richter nach § 105 JGG gegen einen Heranwachsenden nur Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel für geboten hält; das wird hier ohnehin nicht in Betracht kommen.

Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, soweit es ihn betrifft. Die Sache ist insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen, und zwar an das Schwurgericht, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die Angeklagte verbunden und die Sache hinsichtlich dieser Angeklagten, wie noch auszuführen sein wird, in gewissem Umfange an das Schwurgericht zurückzuverweisen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 112, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und an die Jugendkammer zu verweisen (§§ 118 Abs. 2, 103 Abs. 3 JGG), wird dadurch nicht berührt.

II. Zur Revision der Angeklagten ██

1. Die Verurteilung der Angeklagten weist keinen zu ihren Nachteil wirkenden Rechtsirrtum auf. Namentlich ist sie mit Recht als Mittäterin angesehen worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr eigener Tatbeitrag die Merkmale heimtückischen Handelns aufweist. Sie muss sich nach § 47 StGB alle Tatumstände zurechnen lassen, unter denen ihr Mittäter mit ihrem Wissen und Willen die Tötung vollbrachte. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Tat von beiden Angeklagten in allen Einzelheiten geplant. Insbesondere wusste und wollte die Beschwerdeführerin, dass █ im Kornfeld verborgen dem ahnungslosen und wehrlosen ███ auflauern und ihn dann hinterrücks erschlagen werde. Sie kannte also alle Merkmale, die die Tat zur heimtückischen Tötung machten, und wollte ihre Verwirklichung. Deshalb musste sie wegen Mordes bestraft werden.

2. § 50 Abs. 2 StGB ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten der Beschwerdeführerin anwendbar. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 368 enthält § 211 StGB einen selbständigen Straftatbestand; Mord ist danach nicht als ein besonders hervorgehobener Fall des Totschlags anzusehen, ebensowenig Totschlag als ein milderer Fall des Mordes. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so kann heimtückisches Handeln keinesfalls als eine persönliche Eigenschaft oder ein persönliches Verhältnis des Täters angesehen werden, wie § 50 Abs. 2 StGB es voraussetzt. Das Besondere einer heimtückischen Tötung liegt auch in der äußeren Gestaltung der Tat, nämlich in der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, die der Täter erkennt und ausnutzt. Solche äußeren Gegebenheiten fallen nicht unter den § 50 Abs. 2 StGB (BGHSt 2, 251, 299; vgl. OGHSt 1, 95, 103).

Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ███ zur Zeit der Tat wenig oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Es hat dies auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und auf Grund seines persönlichen Eindrucks verneint. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat unter schwerem seelischem Druck stand. Diese Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die das Gericht etwa dazu drängten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.

3. Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem Gesetz. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 StGB zulässig; ihre Bemessung auf fünf Jahre enthält keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.

III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen beide Angeklagte, greift jedoch nur den Ausspruch über die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Revision ist der Auffassung, dass diese Nebenstrafe auf Lebenszeit zu verhängen gewesen sei; sie beruft sich auf das Urteil des Reichsgerichts in RG Rspr 9, 175.

Das Schwurgericht ist von dieser Entscheidung bewusst abgewichen. Es will mit der zeitlichen Begrenzung der Ehrenstrafe zum Ausdruck bringen, dass die Tat im Hinblick auf die Beweggründe der Täter und das frühere Verhalten des Michael ██████ eine mildere Beurteilung zulasse, namentlich was ihre Ehrenrührigkeit anlange.

Über die Dauer des Ehrenrechtsverlustes enthält das Gesetz nur für die Fälle eine Regelung, in denen die Ehrenstrafe neben zeitiger Zuchthausstrafe oder neben Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Sie soll dann nach § 32 Abs. 2 StGB im ersten Fall zwischen zwei und zehn Jahren, im zweiten Fall zwischen einem Jahr und fünf Jahren bemessen werden. Daraus ergibt sich der Standpunkt des Gesetzes, dass neben lebenslanger Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne zeitliche Begrenzung, also auf Dauer, jedenfalls zulässig ist. Andererseits stellt das Gesetz es zumeist, so auch beim Mord, dem Ermessen des Richters anheim, ob er überhaupt auf Ehrenrechtsverlust erkennen will. Daraus folgert das Schwurgericht, es stehe ihm auch die dazwischen liegende Möglichkeit offen, die Ehrenstrafe auf beschränkte Zeit zu verhängen. Diese Ansicht ist jedoch unvereinbar mit dem § 36 StGB. Nach dieser Vorschrift wird die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ist sie auf begrenzte Zeit ausgesprochen, so rechnet diese Zeit erst von dem Tage ab, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Der Ehrenrechtsverlust ist demnach unbeschränkt wirksam, solange der Verurteilte die Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine zeitliche Begrenzung der Nebenstrafe bleibt also überhaupt kein Raum, wenn die Freiheitsstrafe lebenslang ist. Hier könnte die zeitliche Begrenzung allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn die Hauptstrafe verjährt oder erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Richters, solche Umstände bei der Bemessung der Strafe in Rechnung zu stellen. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass eine erkannte Strafe von Rechts wegen zu verbüßen ist; insbesondere ist es nicht seines Amtes, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass die Hauptstrafe im Wege der Gnade gemildert oder erlassen wird.

Die Ehrenstrafe musste daher, wenn überhaupt, auf die Dauer der Hauptstrafe, also auf Lebenszeit, ausgesprochen werden. Die Entscheidung des Schwurgerichts kann deshalb in diesem Punkte nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat kann jedoch nicht, wie die Revision beantragt, selbst die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit der beiden Angeklagten aussprechen. Abgesehen von den Hinderungsgründen der §§ 105, 106 JGG, die bei █ zutreffen, muss es dem Ermessen des Tatrichters überlassen werden, ob er entweder von der Ehrenstrafe absieht oder sie auf Lebenszeit aussprechen will. Dem Urteil kann nicht sicher entnommen werden, wie das Schwurgericht entschieden hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hier unzulässig ist. Die Sache ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Abweichende Meinung Der Oberbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des Schwurgerichts beigetreten.

HorchnerDr. Jagusch
MantelDr. Heimann-Trosien
Ehrenrechtsverlust neben lebenslangem Zuchthaus: zeitige Aberkennung unzulässig — Themis