Treffer
BGH Urteil

BGH: Hehlereiaufhebung und Zurückverweisung wegen Unklarheiten und Lex mitior

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 300/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht ein Urteil des LG Mainz an, das sie u.a. wegen Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei verurteilte. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge mangels Tatsachendarlegung, hebt jedoch die Verurteilung wegen Hehlerei in Fall 66 auf, da Unklarheiten über Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft und abgeleiteten Erwerb bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache wegen möglicher Anwendung des §23 StGB n.F. zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügeführer die Tatsachen nicht substantiiert darlegt, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll.

2

Der Tatbestand der Hehlerei setzt einen abgeleiteten Erwerb voraus; liegt eine selbständige Aneignung ohne Beziehung zum Vortäter vor, fehlt die Hehlerei.

3

Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt Kenntnis der rechtswidrigen Herkunft der Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs voraus; unklare Feststellungen über diese Kenntnis führen zur Aufhebung.

4

Ändert sich das materielle Strafrecht nach der Verurteilung zugunsten des Angeklagten (Lex mitior), ist die neue Rechtslage zu beachten; hierfür können ergänzende Feststellungen des Tatrichters erforderlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Näherin Anna ██ aus ███████████, geboren am ████ ██,

wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heubner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1953, soweit es sie betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 66 in vollem Umfang, im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Diebstahls, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Angeklagte nicht die Tatsachen anführt, welche den geltend gemachten Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

2.) Die sachlich-rechtliche Rüge ist zum Schuldspruch nur bezüglich der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 66 begründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten Hans und Rudolf ███ aus einem Personenkraftwagen zwei Mäntel, 1 Paar Handschuhe und einen Schal entwendeten. Die Handschuhe schenkte Rudolf ███ der Anni ███████, die noch am gleichen Abend erfuhr, dass diese Handschuhe aus dem Autodiebstahl stammten. Nach der Festnahme des Angeklagten Hans ███ holte die Angeklagte den Popelinemantel, der noch in dessen Schrank hing, und veränderte ihn so, dass sie ihn tragen konnte. Den Schal hatte sie am Tag zuvor von der Mutter des Angeklagten Rudolf ███ ██████████ erhalten.

Aus diesen Feststellungen ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Angeklagte ███████ schon bei dem Ansichbringen der Handschuhe deren rechtswidrige Herkunft kannte. Entsprechendes gilt für den Schal.

Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob die Angeklagte den Mantel eigenmächtig aus dem Schrank des Hans ███ wegnahm oder im Einvernehmen mit diesem Mitangeklagten, der in diesem Zeitpunkt schon festgenommen war, an sich brachte. Wenn die Angeklagte sich den Mantel ohne oder gegen den Willen des Vortäters verschafft haben sollte, wäre der Tatbestand der Hehlerei, der einen abgeleiteten Erwerb voraussetzt, nicht gegeben.

Diese Unklarheiten führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 66.

b) Im Übrigen ist die Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet.

Im Falle 26 hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagte eine Damenarmbanduhr von Rudolf ███ als Geschenk angenommen hat, obwohl sie wusste, dass ███ sie gestohlen hatte. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei, die auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Angeklagte dem Rudolf ███ nach Beendigung des Diebstahls beim Wegtragen eines Teils der gestohlenen Sachen behilflich war, um ihm die Vorteile des Diebstahls zu sichern, was sie ihm vor Begehung des Diebstahls zugesagt hatte. Einen Gewahrsam an dem Diebesgut hatte sie dadurch noch nicht erlangt. Auf Grund eines neuen Vorsatzes nahm sie nunmehr von ███ die aus der Beute stammende Armbanduhr als Geschenk. Durch die Annahme von Tateinheit ist die Angeklagte nicht beschwert.

Soweit die Strafkammer die Angeklagte als Mittäterin bei einem Diebstahl (Fall 41) und einem versuchten schweren Diebstahl (Fall 58) verurteilt hat, hat sie die Annahme von Mittäterschaft rechtlich bedenkenfrei dargetan. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor (RGSt 59, 412).

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, das Landgericht habe sie in den Fällen 26 und 60 zu Unrecht als Mittäterin angesehen, so übersieht sie, dass sie in diesen Fällen nicht als solche verurteilt worden ist.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch auch im Übrigen nicht bestehen bleiben.

Nach der Verurteilung ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Die Strafkammer hat ausgeführt, die Angeklagte sei wegen Diebstahls und Hehlerei geringfügig vorbestraft. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auf sie der § 23 StGB n. F. anzuwenden ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des Tatrichters erforderlich.

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer, soweit Verurteilung wegen eines Vergehens erfolgt ist oder erfolgen wird, auch zu § 27b StGB Stellung zu nehmen haben.

GlanzmannDr. HeubnerDr. Heimann-Trosien
MantelSchalscha