Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; die Revision rügte Verfahrensfehler und Rechtsfehler. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, weil die Urteilsgründe unklar ließen, ob direkter Vorsatz oder die Beweisregel des §259 StGB angewandt wurde. Zudem bemängelte der Senat pauschale Erfahrungsgrundsätze und unzureichende Strafzumessungsüberlegungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen körperlicher Beweisstücke vor Gericht verletzt §261 StPO nicht, wenn Beschaffenheit und Erscheinungsbild der Sache durch Zeugen- und Sachverständigenangaben hinreichend ermittelt werden können.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe nicht hinreichend erkennen lassen, ob der Tatrichter direkten Vorsatz oder die Anwendung der Beweisregel des §259 StGB zugrunde gelegt hat.

3

Pätzise Erfahrungs- oder Allgemeinbehauptungen des Tatrichters bedürfen konkreter Sachbegründung; pauschale Erfahrungssätze sind nicht ohne Weiteres verwertbar.

4

Nachträglich eingetretene Umstände dürfen nicht zur Anwendung der Vermutungsregel des §259 StGB herangezogen werden.

5

Bei Strafzumessungen mit ausdrücklichem Abschreckungsargument muss das Gericht darlegen, dass die beschriebenen Verhältnisse weiterhin bestehen und die Strafhöhe hierzu geeignet ist.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 19. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altmetallhändler Theodor █████████████, geboren █████████████ in ████ ███, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ████████████████████ █████,

████████████████ Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 19. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht und in der Sache an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat einige Bleiplatten, die aus der breiten Bleidichtung eines Daches abgerissen worden waren, im Gewicht von 20 kg zum gewohnlichen Preis angekauft, um sie in seinem Geschäft weiterzuveräußern. Der Verkäufer hatte ihm wahrheitswidrig erklärt, er sei Abbrucharbeiter, man habe ihm gestattet, die Platten mitzunehmen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1. Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe ohne eigene Sachkunde und damit unter Verletzung des § 261 StPO Feststellungen über das Aussehen der Bleiplatten getroffen. Die Rüge geht fehl. Zwar haben die Bleiplatten dem Gericht zur Einsichtnahme nicht vorgelegen; ihre Beschaffenheit konnte aber von den als Zeugen vernommenen Dieben ermittelt werden. Im Übrigen stand dem Landgericht auch die Sachkunde des als ████████████████ Zeuge vernommenen Rohproduktenhändlers zur Verfügung. Um aus dem Aussehen der Platten auf deren ████████ Schlüsse ziehen zu können, bedurfte es keiner besonderen Sachkunde.

Das Vorbringen der Revision, es sei erforderlich gewesen, dem Hilfsbeweisantrag des Angeklagten nachzugehen, zielt offenbar auf die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ab. Als verletzt bezeichnet denn auch die Revision ganz allgemein § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe der Erklärung des Diebes über die Herkunft der Platten keinen Glauben geschenkt, u. a. auf die Erwägung, den Platten habe jeder ansehen können, dass sie nicht aus Abbrüchen oder Trümmern stammten; denn dann hätten sie ihre Form und Gleichmäßigkeit verloren oder erheblich eingebüßt. Die Kammer stellt mithin nicht darauf ab, dass die Dachpappe auf den Bleiplatten frische Reißspuren gehabt habe. Dann musste sich ihr aber auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, die Beweisbehauptung des Angeklagten aufzunehmen, im Falle eines Abreißens hinterlasse die Dachpappe erfahrungsgemäß niemals frische Reißspuren.

Was die Revision schließlich als Verletzung des § 267 StPO bezeichnet, ist in Wirklichkeit eine Sachrüge, mit der dargetan werden soll, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts rechtlich nicht haltbar seien. Diese Beanstandung ist daher im Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.

2. Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die Ausführungen des Tatrichters zur inneren Tatseite. Zwar war das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision in keiner Weise an die Erwägungen gebunden, mit denen es in seinem ersten Urteil die Schuld des Angeklagten begründet hatte. Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob sich beide Erkenntnisse insoweit miteinander vereinbaren lassen. Mit Sicherheit kann aber schon nicht erkannt werden, ob das Landgericht direkten Vorsatz des Angeklagten angenommen oder ob es die Beweisregel des § 259 StGB hat anwenden wollen.

Die abschließende Feststellung, der Angeklagte habe Sachen, von denen er den Umständen nach angenommen habe, dass sie durch Diebstahl erlangt waren, angekauft, lässt beide Deutungen zu; weitere Ausführungen hierzu fehlen. Geht man davon aus, dass das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck hat bringen wollen, der Angeklagte habe von der Herkunft der Platten aus einem Diebstahl gewusst, so bestehen gegen die einzelnen Erwägungen, die der Tatrichter hierzu anstellt, Bedenken.

Das Landgericht meint zunächst, jeder Altwarenhändler wisse, dass kein Hauseigentümer einem Arbeiter eine solche Menge Blei unentgeltlich überlassen werde. Ein dahin lautender Erfahrungssatz dürfte aber in dieser Allgemeinheit nicht unbedingt Anspruch auf Anerkennung haben. Es wird, wenn es sich um einen Eigentümer handelt, der aus finanziellen Gründen keinen Wert auf Altmetall zu legen braucht, mitunter vorkommen, dass er Altmetall einem am Abbruch beschäftigten Arbeiter überlässt. Das Landgericht führt dann aus, jeder Mensch habe den Platten, auch wenn sie zusammengerollt waren, ansehen können, dass sie nicht aus Abbrüchen oder Trümmern stammten; denn dann hätten sie ihre Form und Gleichmäßigkeit verloren oder erheblich eingebüßt. Es lässt sich indessen vorstellen, dass ein beschädigtes Haus noch ein ganz oder teilweise unversehrtes Dach besitzt. Warum in einem solchen Falle die Platten der Bleidichtung des Daches Form und Gleichmäßigkeit verlieren oder erheblich einbüßen müssten, ist unerfindlich. Schließlich verweist das Landgericht darauf, dass der Verkäufer Kellner von Beruf sei und mit der Metallbranche nichts zu tun habe; davon habe der Angeklagte Kenntnis gehabt. Es führt aber an einer anderen Stelle des Urteils aus, der Dieb habe im Winter 1950/51, also um die Tatzeit, an einem Hause gearbeitet. Seine Behauptung, er habe die Bleiplatten bei Abbrucharbeiten zutage gefördert, konnte mit dieser Tätigkeit in Verbindung gebracht werden. Im Übrigen kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Verkäufer eines Metallstückes mit der Metallbranche etwas zu tun hat.

Von den Gründen, die das Landgericht für seine Auffassung verwertet, bleibt sonach im Wesentlichen die Überlegung übrig, der Angeklagte habe dem Verkäufer eine andere Erklärung über die Herkunft der Metallgegenstände in den Mund gelegt, als es tatsächlich der Fall war. Ob dieser an sich bedeutsame Umstand allein die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten hätte herbeiführen können, vermag der Senat aber zweifelsfrei nicht zu entscheiden. Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass die zuletzt erwähnte Überlegung des Tatrichters zwar denkgesetzlich nicht zu beanstanden ist, für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB aber nicht verwertet werden durfte; denn insoweit handelte es sich um einen Umstand, der erst nach der Tat eingetreten ist. Es lässt sich aber, wie bereits ausgeführt wurde, nach den Urteilsgründen nicht ausschließen, dass das Landgericht die Beweisregel hat anwenden wollen. Aus allen diesen Gründen kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

3. Die Revision beanstandet auch zu Recht die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Wenn der Tatrichter darlegt, der Metalldiebstahl sei zu einer wahren Landplage geworden, nichts sei vor den Dieben mehr sicher gewesen, das sei aber nur deshalb möglich geworden, weil die Diebe bei manchen Altwarenhändlern Abnehmer gefunden hätten, hat die Strafkammer dabei offensichtlich den allgemeinen Abschreckungsgedanken im Auge. Sie hätte dann aber prüfen müssen, ob die von ihr geschilderten Verhältnisse noch heute bestehen und Anlass geben, durch die Höhe der Strafe die Allgemeinheit zu warnen und von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten.

4. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit sein, den Sachverhalt auch nach folgender Richtung aufzuklären: Der Ankauf der Platten geschah zu einer Zeit, als Metalldiebstähle in Bocholt und Umgebung an der Tagesordnung waren und die Zeitungen von diesen Diebstählen voll standen. Will der Tatrichter hieraus Schlüsse gegen den Angeklagten ziehen, so wird er klarstellen müssen, dass auch der Angeklagte von diesen Vorgängen Kenntnis gehabt hatte.

Dem Revisionsgericht erscheint es angezeigt, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen.

GroßDr. AugustinSeibert
Dr. HilleMartin

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