Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Rückfall; Teilnahme und Dolmetscherfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 268/65
Datum
15.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nach Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall formelle und materielle Rechtsfehler. Das Gericht prüfte u.a. die Notwendigkeit eines Dolmetschers, behauptete Missverständnisse in polizeilichen Vernehmungen sowie Rücktrittsfragen der Teilnahme. Die Revision wurde verworfen: Sprachkenntnisse, fehlende Aufrechterhaltung substantiierter Vorwürfe und unzureichende Beweismittelangaben machten die Rügen unbegründet; auch der Rücktrittsvorwurf greift nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hinzuziehen eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte durch langjährigen Aufenthalt und ausreichende Sprachbeherrschung Deutsch hinreichend versteht.

2

Eine in polizeilichen Vernehmungen behauptete Fehlverständlichkeit verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn der Beschuldigte diese Behauptung in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhält.

3

Verfahrensrügen wegen unterbliebener Aufklärung sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen (vgl. § 261 StPO).

4

Der Rücktritt von der Teilnahme oder die Aufgabe einer Beihilfewirkung führt nur dann zur Entbindung von der Verantwortung, wenn die Aufgabe tatsächlich die Ausführung verhindert oder den eigenen Tatbeitrag wirksam neutralisiert; bloßes Abbrechen einer Sicherungsfunktion reicht nicht aus, wenn andere Täter weiterhin auf die Zusage vertrauen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 268/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Bicker Nikolaus ██████ aus █████████████, geboren am ██████████████ 1922 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1964 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft seit dem 10. Oktober 1964 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. In seiner Vernehmung durch die Polizei hatte der Angeklagte angegeben, er und seine Mitbeschuldigten hätten sich zum Einbruch ins Park-Café entschlossen, als sie feststellten, dass ein Einschleichen unmöglich gewesen sei. Der vernehmende Polizeibeamte hatte dies in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet. Die Revision meint, dem Angeklagten als Ausländer sei der Unterschied zwischen „Einbrechen“ und „Einschleichen“ – wenigstens bei der polizeilichen Vernehmung – kaum klar geworden. Das Gericht habe deshalb einen Dolmetscher heranziehen müssen. Die Rüge geht fehl.

Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, dass sie allgemein die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Dolmetscher beanstandet, so könnte sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich über 20 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und über einen sehr umfangreichen und nuancierten deutschen Wortschatz verfügt; in einem solchen Fall brauchte es keinen Dolmetscher heranzuziehen (vgl. BGHSt 3, 285, 286). Der Angeklagte hat aber auch die Behauptung, er sei im Vorverfahren von der Polizei missverstanden worden, in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten (UA S. 17). Die Aufklärungspflicht ist deshalb insoweit nicht verletzt.

2. Die weiteren Aufklärungsrügen der Revision sind unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, die das Landgericht hätte benutzen sollen. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde:

1. Entgegen der Meinung der Revision tragen die Feststellungen den Schuldspruch. Insbesondere ist die Verurteilung im Fall Park-Café in ████████ (Abschn. A II des Urteils) rechtlich nicht zu beanstanden. An der Ausführung des gemeinsamen Plans beteiligte sich der Angeklagte dadurch, dass er Hinweise gab, mit ██ und ███ das Fenster erkundete, durch das eingestiegen werden konnte, und mit ████ und █████ in einem Kraftwagen Aufpasserdienste leistete. Als ████, ███ und der Angeklagte aus Furcht, das wartende Fahrzeug könne auffallen, in einen Wald außerhalb Grafenwöhrs fuhren, setzten ███ und ██ ihre Tätigkeit fort in dem Glauben, ihre Tatgenossen passten entsprechend der Absprache weiterhin auf.

Mit Recht hält das Landgericht bei dieser Sachlage den § 46 Nr. 1 StGB nicht für anwendbar. Der Angeklagte hat durch den Abbruch seiner Aufpassertätigkeit die Ausführung des Verbrechens überhaupt nicht aufgegeben. Sein Tatbeitrag wirkte fort, weil sich ██ und ███ auf die versprochene Absicherung verließen; das war dem Angeklagten auch bekannt. Er blieb deshalb für die von ██ und ███ ausgeführte Tat mitverantwortlich (RGSt 54, 177, 178; BGH, Urteil vom 15. Januar 1954 – 1 StR 346/53; Urteil vom 13. Dezember 1960 – 5 StR 479/60).

2. Die Rückfallvoraussetzungen hat das Landgericht ausreichend dargetan (UA S. 21). Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

FischerHüibnerLoesdau
SeibertPikart
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