BGH: Zurückverweisung wegen JGG-Anwendbarkeit; Freispruch bei unvermeidbarem Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten eines milderen Gesetzes ist vom Revisionsgericht zu prüfen, ob die neue Rechtslage (lex mitior) auf die Tat anzuwenden ist; führt dies zu einer anderen Beurteilung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist ein Angeklagter zur Tatzeit nach den Vorschriften des JGG als Jugendlicher zu behandeln, sind die für Jugendliche geltenden Vorschriften statt des allgemeinen Strafrechts zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn einem zurechnungsfähigen Täter trotz zumutbarer Anspannung seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens in der konkreten Art verwehrt bleibt; in diesem Fall entfällt die Schuld.
Der Tatrichter hat bei der Prüfung des Verbotsirrtums die Persönlichkeit des Täters und alle wesentlichen Tatumstände besonders sorgfältig festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Ob das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich einer Tat auf eine andere bei Tateinheit übergreift, ist nicht generell entschieden; dies bedarf einer konkreten tatrichterlichen Würdigung.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den ████████████ Ludwig █ ███ ██ ██ ██████ Sch █████ ███████ am ███ in ███ ██████ ██ ████ zur Zeit in █████████████████
2. den █████████ ███ Karl D. ███ (Kreis ███) ██ geboren am ██ ██
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ████ als Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des █████████████ ███ █████████ vom 5. Mai 1953 wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Heilbronn, soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist, mit den ██████████████ ████████ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit erwachsenen Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts in Heilbronn zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
In diesem Umfang fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte ███ nach § 226 StGB verurteilt ist, führt die Revision der Staatsanwaltschaft schon mit Rücksicht auf die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 105 ff. JGG (BGBl. I S. 751, 766) – eine Rechtsänderung, die auch das Revisionsgericht berücksichtigen muss – zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 354 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte ███ war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also ███████████████ im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Zu seinen Gunsten ist zu prüfen, ob auf seine Straftat die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG n.F. anzuwenden sind, die im Verhältnis zur Strafdrohung des § 226 StGB das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 StGB) darstellen, oder ob es bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts (§ 106 JGG) bleibt.
Die Zurückverweisung in diesem Umfang gibt der nunmehr zuständigen Jugendkammer (§§ 108 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG) Gelegenheit zur Prüfung, ob ███ den Tod des blinden Michael ██████ durch die vorsätzliche Körperverletzung herbeigeführt hat (§ 56 StGB). Angesichts der überaus rohen Misshandlung des blinden Greises, der den Faustschlag ins Gesicht völlig unvermutet traf, liegt diese Schlussfolgerung nicht fern. Die Entscheidung hierüber ist aber Sache des Tatrichters. In der neuen Hauptverhandlung kann die Anklagebehörde ihre Bedenken gegen die bisherige Zubilligung mildernder Umstände vorbringen. Ein Rechtsfehler war insoweit nicht ersichtlich.
2. Erfolglos bleiben muss die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Freispruch der Angeklagten ███ und D. von der Anklage wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 2 StGB bekämpft.
Hierzu stellt das angefochtene Urteil fest: Die Angeklagten, beide Landarbeiter, zur Tatzeit 19 und 23 Jahre alt, haben etwa seit Mai 1952 mehrfach mit der geisteskranken, sterilisierten und unfruchtbar gemachten Frau ██, geschiedene ███, in deren väterlicher Wohnung geschlechtlich verkehrt. Sie kannten den – übrigens wechselnden – Zustand der Frau ██, wussten aber nicht, dass der Geschlechtsverkehr mit einer geisteskranken Frau verboten und strafbar ist. Dieser Gedanke ist ihnen, wie das Urteil hervorhebt, wegen ihrer geringen geistigen Regsamkeit und ihres einfachen Wesens gar nicht gekommen, zumal der Arbeitgeber des Angeklagten ███ ihnen den Verkehr mit Frau ██ geradezu angeraten hatte. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen des für sie unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen.
a) Der Freispruch berücksichtigt die im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 2, 194) aufgestellten Grundsätze zum Verbotsirrtum und ist nicht zu beanstanden.
Liegt darin, dass die geistig und sittlich wenig entwickelten, nach tatrichterlicher Feststellung zwar voll zurechnungsfähigen Angeklagten in der Tat verfallen sind, dass der Geschlechtsverkehr mit Frau ██ garnicht ████ und strafbar sein könne. Ihre eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit und ihre sittlichen Vorstellungen standen der Erkenntnis des Unrechts ihres Tuns von vornherein entgegen; diese Mängel hätten die Angeklagten auch bei sorgfältigem Nachdenken nicht überwinden können. Mangels eines Zweifels haben sie sich nirgends erkundigt, auch nicht bei dem Arbeitgeber des Angeklagten ███, von dem sie ████ zu ihrem Verhalten das Unrechtmäßige dieses Verkehrs mit Frau ██ ausgegangen war, er, der Ortsbürgermeister, kannte das Unrechtmäßige dieses Verkehrs ebensowenig wie alle anderen. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsverstoß den unvermeidbaren Verbotsirrtum der Angeklagten bejaht.
b) Strafe setzt Schuld voraus, dass sich der Täter, obwohl er zur besseren Erkenntnis und Entschließung fähig, statt zum Unrecht zum Unrechttun entschlossen hat. Die Kenntnis des Unrechts kann auch einem zurechnungsfähigen Täter fehlen, wenn er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt. Der Schuldvorwurf entfällt allerdings nur, wenn ihm die Unrechtseinsicht trotz zumutbarer Anspannung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen überhaupt verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194, 200; 4, 1, 5). So ist der Verbotsirrtum für ihn nur dann unvermeidbar, wenn nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Unrechtseinsicht den beiden Angeklagten nicht bewusst oder aus der allgemeinen sittlichen Überzeugung abgeleitet und ihnen eine vorwerfbare Lebensführung einzuschätzen war. Vielmehr hat ihnen ihre gehemmte, geistige Entwicklung überhaupt die Unrechtseinsicht in der hier in Frage stehenden Art nicht vermittelt. Ihnen kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, ihre geistige und sittliche Unentwickeltheit widerspreche den herrschenden Wertvorstellungen. Dieser Vorwurf würde an ihre geistigen und sittlichen Fähigkeiten zu hohe Anforderungen stellen. Mit der Anwendung des allgemeinen Strafrechts würde der Gedanke der Vorwerfbarkeit aufgegeben, wenn nicht seltene Ausnahmen gebildet werden.
Sie setzen eine besonders sorgfältige, strenge Prüfung der Täterpersönlichkeit und aller wesentlichen Tatumstände voraus, soweit diese auf den behaupteten Verbotsirrtum werfen können. Es kommt stets auf das verletzte Strafgesetz an. Gegenüber manchen Strafgesetzen wird die Berufung auf einen Verbotsirrtum, abgesehen vom Irrtum über einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, regelmäßig erfolglos bleiben müssen; bei anderen wird der Einwand eher Beachtung verdienen. Fest steht, dass Regeln nicht aufgestellt werden können; mitunter wird die Art des verletzten Strafgesetzes bei der Prüfung den Vorrang beanspruchen, palä der Tathergang oder die Persönlichkeit des Täters. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht einen unvermeidbaren Verbotsirrtum über § 176 Nr. 2 StGB unter den hier festgestellten Umständen annimmt. Es kommt hinzu, dass die Angeklagten zwar wussten, dass Frau ███ „geisteskrank“ und geschlechtlich leicht zugänglich war. Der Zustand der Kranken wechselte aber; er war zeitweise besser. Sie war verheiratet gewesen und hatte, bevor sie unfruchtbar gemacht und geschieden wurde, zwei Kinder geboren. Wenn das Schwurgericht in Abwägung dieser nicht unbeachtlichen Umstände einen unvermeidbaren Verbotsirrtum angenommen hat, so liegt darin kein Rechtsverstoß.
Vom Tatrichter ist nur zu fordern, dass er bei der Entscheidung die wesentlichen Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt und besonders sorgfältig gegeneinander abwägt. Auf die Hilfserwägungen des Schwurgerichts über den wahrscheinlichen ████████████████ der Angeklagten kommt es hiernach nicht an.
a) Der Hinweis der Revision auf das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten, insbesondere des zugleich begangenen, mangels Strafantrags nicht verfolgten Hausfriedensbruchs, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwischen dem Hausfriedensbruch, der durch widerrechtliches Eindringen und Verweilen der Angeklagten in der Wohnung des Vaters der Frau ███ ████████ begangen wurde, und einem Verbrechen gegen § 176 Nr. 2 StGB bestand Tatmehrheit; weder das Eindringen in die Wohnung noch das Verweilen darin trug zum Tatbestand des Sittlichkeitsverbrechens im Sinne des § 73 StGB unmittelbar bei (RGSt 32, 137). Deshalb kann die zweifelhafte, in dem Urteil BGHSt 3, 342 vom Senat noch nicht entschiedene Frage dahinstehen, ob das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten hinsichtlich des Hausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 176 Nr. 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung hätte oder ob der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere zutrifft (vgl. Pränkel LM § 173 Nr. 2).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war somit zu verwerfen, soweit es sich gegen den Freispruch der beiden Angeklagten richtete.
Der Oberbundesanwalt hatte in vollem Umfang Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Dr. Horchner | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |