Revision: Abgrenzung Anstiftung, Mittäterschaft und Hehlerei bei Beuteanteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 430/52
- Datum
- 26.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anstiftung zum Diebstahl bleibt vorrangig zu werten; die Entgegennahme eines Beuteanteils durch den Anstifter ist regelmäßig eine nicht selbständig zu bestrafende Nachtat, soweit dadurch kein neues Rechtsgut verletzt wird.
Die gewerbsmäßige Verwertung des Beuteanteils ändert grundsätzlich nichts an der strafrechtlichen Beurteilung als Anstiftung, sofern sie innerlich mit der Vortat verbunden bleibt und keine eigenständige Rechtsgutverletzung begründet.
Erweckt der Beteiligte beim Täter eine derart ausgeprägte Tatentschlossenheit und ist verabredet, die Beute dem Teilnehmer zuzuführen, kann sein Verhalten dem Unrechts- und Schuldgehalt der Mittäterschaft so nahekommen, dass Mittäterschaft zu prüfen ist.
Bei der Abgrenzung von Anstiftung, Mittäterschaft und Hehlerei hat das Gericht den tatsächlichen Ablauf und die Beteiligungsformen aufzuklären; bloße Darstellung einer späteren Entgegennahme begründet Hehlerei nur, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Wilhelm Z. aus ████, geboren am ██████ 1896 in ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. April 1952, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betreibt einen Kohlenhandel zu ███. Als der Brennstoff knapp wurde, machte er sich an deutsche Fahrer, die für Engländer fuhren, heran und forderte sie auf, Kohlen, die sie übrighatten, auf seinen Lagerplatz zu bringen. Diese beluden ihre Wagen darauf mit mehr Kohlen, als sie bei den englischen Familien abzuladen hatten; das Übergewicht fuhren sie zum Angeklagten. So lieferten z. B. die Mitangeklagten N., U., G. und █████ etwa 178 Zentner; sie sind wegen fortgesetzten Diebstahls dieser Kohlen rechtskräftig verurteilt. Insgesamt hat der Angeklagte etwa 400 Zentner Kohlen und Koks von deutschen Kraftfahrern und Arbeitern in englischen Diensten erhalten; wie es zu den Lieferungen der anderen Fahrer gekommen ist, ist im Urteil nicht dargelegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Seine Sachbeschwerde ist begründet.
Zwei Handlungen des Beschwerdeführers sind strafrechtlich zu würdigen: das Erwecken des Tatentschlusses bei den Dieben und die spätere Entgegennahme des entwendeten Gutes; beide stehen nicht im Verhältnis von Tateinheit, da die Betätigungen auch nicht teilweise zusammenfallen. Der 2. Strafsenat hat schon entschieden, dass, wer einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, und hierbei beabsichtigt, an den zu stehlenden Sachen teilzuhaben, nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht aber auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, wenn er einen Beuteanteil vom Dieb erhält, weil die Entgegennahme dieses Anteils nur eine straflose Nachtat sei (BGHSt 2, 315 mit Schrifttumsnachweisen in JZ 1952, 566). Die Entscheidung ließ es jedoch ausdrücklich offen, ob ein Anstifter zum Diebstahl stets wie ein Dieb zu bestrafen sei, z. B. auch dann, wenn er mit dem Beuteanteil, wie von vornherein beabsichtigt, gewerbsmäßige Hehlerei begeht. Inzwischen hat der 2. Strafsenat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 10. Februar 1953 – 2 StR 289/52 – ausgesprochen, dass auch die spätere gewerbsmäßige Verwertung des Beuteanteils im Sinne der §§ 259, 260 StGB daran nichts ändert, dass das strafbare Verhalten als Anstiftung zu beurteilen ist.
In der Tat macht es für die rechtliche Wertung keinen Unterschied, ob der Anstifter den Beuteanteil an sich bringt, um ihn zu behalten, oder ankauft, um ihn zu verwerten, wie es der Angeklagte getan hat. Ein rechtlich begründetes Bedenken kann dem Zufall nicht entnommen werden, dass im Rahmen dieser formellen Tatmehrheit hier die Anstiftung zur Entwendung der Kohlen nur ein Vergehen, ihr gewerbsmäßiger Ankauf hingegen ein Verbrechen ist; denn die gleiche Gestaltung des Sachverhalts ist bei einer Anstiftung zu einem schweren Diebstahl denkbar. Ob die Bestrafung der Vortat den Unrechts- und den Schuldgehalt der Nachtat nach dem inneren Zusammenhang, der zwischen beiden besteht, voll mit ausgleicht, kann nur die gerechte Auslegung des Einzelvorgangs lehren (LK § 259, Vorb. III B 3, Schröder BDR 1950, 398 unter II). Es ist beim Dieb selbst anerkanntes Recht, dass die Ausnutzung der eigentümerähnlichen Stellung, die ihn der gelungene Eingriff in fremdes Gut verschafft hat, durch die strafrechtliche Ahndung der Wegnahmehandlung abgegolten ist, solange jene kein neues Rechtsgut verletzt. Wer zum Diebstahl anstiftet und die Beute nach der Tat entgegennimmt, verletzt dasselbe Rechtsgut; denn das Eigentum soll gegen Entfremdung sowohl durch die Strafdrohungen der §§ 242, 243 StGB als auch, als Teil des Vermögens, durch die des § 259 StGB geschützt werden.
Wer weiter beim Dieb eine Tatentschlossenheit dergestalt hervorruft, dass dieser sich schon vor der Tatbegehung damit einverstanden erklärt, die Beute dem Teilnehmer zuzuführen, dessen Tatbeitrag nähert sich im Rahmen dieser gemeinsamen Zielsetzung dem Unrechts- wie dem Schuldgehalt nach so sehr der Mittäter- oder gar Alleintäterschaft, dass nur eine theoretische Betrachtung noch Unterschiede aufzuweisen vermag. Für eine lebensnahe Anschauung verschmelzen beide Vorgänge zu einer Bewertungseinheit: gegenüber der gleichartigen strafrechtlichen Bewertung des „Haben-Wollens“ (§ 48 Abs. 2 StGB), wie es in der Anstiftung des Diebes als erste Angriffshandlung auf fremdes Eigentum zur Erscheinung gelangt, tritt hier das spätere Erlangen der angestrebten Beute als vorbedachte Folge der Tatbegehung zurück. Die eigentümerähnliche Stellung stellt schon eine Tat zur Tatbegehung her. Die enge Beziehung des Anstifters zum gestohlenen Gut in dem Augenblick, als der ablieferungsbereite Dieb sich seiner bemächtigt. Das Diebesgut wird gleichsam erst beim Anstifter in Sicherheit gebracht; erst mit der Übergabe der Kohlen an ihn ist der Diebstahl beendet.
Da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte an einige Fahrer herangetreten ist und sie für seinen Tatplan gewonnen hat, dass die Diebe dann auch verabredungsgemäß vorgegangen sind, so hätte der Angeklagte nur wegen Anstiftung zu den Diebstählen bestraft werden können. Auf welche Weise es zum strafbaren Zusammenwirken mit den anderen Fahrern gekommen ist, wird das Landgericht noch aufzuklären müssen. Die neue Hauptverhandlung wird ihm vornehmlich Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer als Mittäter an den Diebstählen anzusehen ist; er war anscheinend Mitträger des gemeinsamen Tatentschlusses und auf Grund dessen an der Verbringung des Diebesgutes insofern maßgeblich beteiligt, als die Bereitstellung seines Lagerplatzes das Verschwindenlassen der Beute von den Fahrzeugen überhaupt erst ermöglichte. Einer körperlichen Beteiligung an der Wegnahmehandlung bedarf es beim Vorliegen des Täterwillens nicht. Die Mittäterschaft an den verschiedenen Diebstählen könnte auch in Fortsetzungszusammenhang begangen sein (vgl. RGSt 70, 386 ff.). Sollte keine der Teilnahmeformen der §§ 47 ff. StGB verwirklicht worden sein, so wird das Landgericht die Voraussetzungen der Hehlerei erneut prüfen müssen; insoweit lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen.
Senatspräsident Dr. Gros Dr. Engels Krumme ist beurlaubt und an der Dr. Augustin Hille Unterschriftsleistung verhindert.
| Krumme | |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 695/52 · 19.03.1953BGH: Keine zusätzliche Verurteilung wegen Hehlerei bei Beteiligungsabsicht
- BGH · 1 StR 269/53 · 03.11.1953BGH: Hehlerei, Mittäterschaft und Tateinheit bei Beihilfe zu Diebstahl/Untreue
- BGH · 2 StR 772/52 · 19.05.1953Gesamtstrafe: Einbeziehung nicht rechtskräftiger Vorurteile; Anstifter nicht zugleich Hehler