Gesamtstrafe: Einbeziehung nicht rechtskräftiger Vorurteile; Anstifter nicht zugleich Hehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 772/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung eine Strafe aus einem zunächst nicht rechtskräftigen Urteil einbezogen, entfällt die Revisionsgrundlage, wenn das Urteil bis zur Revisionsentscheidung rechtskräftig wird.
Tatsachen, die erst nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung auftreten, können die Begründetheit des früheren Ablehnungsgesuchs nicht nachträglich stützen (§ 25 StPO).
Wer einen anderen zum Diebstahl anstiftet, um in den Besitz des Diebesguts zu gelangen und es zu verwerten, ist wegen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen, nicht zusätzlich wegen Hehlerei, auch wenn er das Diebesgut gewerbsmäßig verwertet.
Bei widersprüchlichen Urteilsfeststellungen, die für den Schuldumfang nachteilig sein können, ist der Schuldspruch aufzuheben, soweit der Widerspruch die rechtliche Bewertung trägt.
Ein Berufsverbot setzt eine Prüfung voraus, ob es im Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft zur Abwehr weiterer Straftaten erforderlich ist; der bloße Missbrauch des Gewerbes genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 22. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Althändler Erich Theodor U. –) aus ███, dort geboren am ███ 1927, 2. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Hat der Tatrichter zur Bildung einer Gesamtstrafe eine Strafe aus einem nicht rechtskräftigen Urteil herangezogen, wird der hierauf gestützten Revision die Grundlage entzogen, wenn das Urteil bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig geworden ist.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Januar 1952 1. dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aus Gewinnsucht in einem Falle (Ankauf von ████ UA IV 3c) entfällt, b) der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und Verwahrungsbruch verurteilt ist, 2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt ist, b) im Strafausspruch, soweit er im Übrigen verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aus Gewinnsucht in zwei Fällen, davon in einem Falle teilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Anstiftung zum Diebstahl, wegen Hehlerei und wegen Vergehens gegen die §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter Einbeziehung der in den Urteilen 6 Ks 10/51 und 6 KMs 4/51 der Strafkammer in Bonn vom 12. und 14. Dezember 1951 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Geldstrafen von 2.000 DM und 200 DM, ersatzweise 40 bzw. vier Tage Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung des Gewerbes eines Altwaren- und Altmetallhändlers auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die Niederschrift enthält am Ende folgende Erklärung: "Ich genehmige die obigen Revisionsgründe nur in Verbindung mit den folgenden persönlichen Erklärungen. Die Aufnahme erfolgt nach Belehrung auf mein ausdrückliches Verlangen." Im Anschluss an diese von dem Angeklagten und Urkundsbeamten unterzeichnete Begründung folgen längere Ausführungen des Angeklagten, die vom Urkundsbeamten nicht unterzeichnet sind und für die er die Verantwortung nicht übernehmen wollte, wie der Hinweis, die Aufnahme erfolge nach Belehrung auf ausdrückliches Verlangen des Angeklagten, ergibt. Diese Ausführungen können daher nicht beachtet werden, da insoweit keine den Vorschriften des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung vorliegt (RGSt 64, 63). Dies gilt aber nicht für die vom Angeklagten und dem Urkundsbeamten unterzeichnete Revisionsbegründung. Dass er diese nur in Verbindung mit seinen persönlichen Erklärungen genehmigte, besagt, dass er sie billige, wenn auch seine weiteren Erklärungen aufgenommen würden, nicht aber, dass er sie überhaupt nicht abgeben wolle, falls seine persönlichen Erklärungen nicht als eine rechtswirksame Begründung erachtet würden. Soweit die Revision ordnungsgemäß ist, rügt sie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.
A. Revision des Angeklagten.
I. Verfahrensrecht.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Vorsitzenden als befangen abgelehnt, da er auf Grund der damals noch nicht rechtskräftigen Verfahren wegen Meineids und Nötigung, die der abgelehnte Richter ebenfalls geleitet hatte, und der ergangenen Urteile eine ungünstige Einstellung befürchte. Diese Befürchtung sei gerechtfertigt, da der Vorsitzende bei Erörterung der Vorstrafen auch die beiden noch nicht abgeschlossenen Verfahren erwähnte und bei Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache äußerte: "Sie bestreiten ja doch alles". Auch habe er in dem Verfahren wegen Meineids dem Angeklagten das letzte Wort entzogen und ihn nicht ausreden lassen. Einen Grund zur Befangenheit erblickte der Angeklagte weiter darin, dass der Vorsitzende bei Einbringung des Ablehnungsantrages bemerkte: "Herr Rechtsanwalt, den Antrag wollen Sie einbringen".
Der abgelehnte Richter erklärte sich nicht für befangen und bezeichnete die Behauptung, er habe dem Angeklagten in dem Verfahren wegen Meineids oder Nötigung das letzte Wort nicht gegeben, für unrichtig. Die Strafkammer erklärte das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 15. Januar 1952 für unbegründet.
Die Revision meint, die von dem Angeklagten vorgebrachten Tatsachen hätten seine Besorgnis, der Vorsitzende sei befangen, gerechtfertigt. Sie stützt ihre Behauptung auch noch darauf, dass der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause mit dem Vorsitzenden im Beratungszimmer gesprochen und, wie er annehme, ihn zu seinen Ungunsten beeinflusst habe, dass der Vorsitzende während des Vortrages des Verteidigers mit einem Beisitzer sich unterhalten, den Entlastungszeugen das Wort abgeschnitten und ihn dadurch in der Verteidigung beschränkt habe; außerdem seien sämtliche Entlastungszeugen für befangen erklärt und ihre Aussagen in der Urteilsbegründung nicht verwertet worden.
Das Ablehnungsgesuch unterliegt auch in tatsächlicher Beziehung der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 1, 34). Diese führt zu dem Ergebnis, dass seine Zurückweisung gerechtfertigt war. Dass der Vorsitzende bei der Erörterung der Vorstrafen auch die beiden noch nicht rechtskräftigen Strafverfahren erwähnte, ist nicht zu beanstanden. Es war für das Gesamtbild der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung. Nach der Erklärung des Vorsitzenden und der Sitzungsniederschrift ist es unzutreffend, dass er dem Angeklagten in den früheren Verfahren das letzte Wort nicht gegeben hat. Die Äußerung, "Sie bestreiten ja alles", besagt nur, dass der Vorsitzende auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in den früheren Verfahren und aus der Kenntnis seiner Einlassung in dem Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache der Ansicht sei, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung alles bestreiten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er wegen dieses von ihm erwarteten Bestreitens gegen den Angeklagten voreingenommen war und sich bereits ein ungünstiges Urteil von ihm gebildet hatte, von dem er sich während der Verhandlung und bei der Urteilsfällung nicht freimachen konnte. Die Äußerung gegenüber dem Anwalt drückte nur das Erstaunen aus, dass dieser den Antrag für begründet halte und einbringe, nicht aber, dass er hierwegen gegen den Angeklagten eingenommen sei. Die vorgetragenen Tatsachen begründen somit bei verständiger Würdigung der Sache nicht die Annahme, der abgelehnte Richter nehme gegen den Angeklagten eine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen werde (RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34).
Die weiteren von der Revision als Beweis der Befangenheit des Richters noch vorgetragenen Behauptungen beziehen sich auf die Verhandlung nach der Zurückweisung des Ablehnungsantrages und nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Auf sie kann daher die Revision das Vorbringen, das Ablehnungsgesuch sei gerechtfertigt gewesen, nicht stützen, § 25 StPO (siehe auch BGHSt 1, 298).
Im Übrigen hat nach der Gegenerklärung der Staatsanwalt mit dem Richter während einer Verhandlungspause im Verhandlungszimmer nicht gesprochen und ihn nicht beeinflusst. Der Vorsitzende konnte den Ausführungen des Verteidigers folgen, auch wenn er mit dem Beisitzer sprach. Dass er Zeugen das Wort abgeschnitten und dadurch die Verteidigung eingeschränkt hat, ist nicht nachgewiesen. Soweit die Revision bemängelt, die Aussagen der Entlastungszeugen seien bei der Urteilsfällung nicht richtig verwertet worden, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
II. Sachbeschwerde.
1.) Nach dem Urteil beschäftigte der Angeklagte mehrere Aufkäufer für den Ankauf von Altmetall und Schrott. Ihre Entlohnung bestand in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis, den sie an die Verkäufer zahlten, und dem Preis, den sie von dem Angeklagten für die Ware erhielten. Er sandte sie in wenigen Fällen zu festen Kunden, die Altmetall verkauften; in der Regel mussten sie die kleinen Orte des Sieg-Kreises aufsuchen und nach Möglichkeit Schrott und Altmetall zu erhalten versuchen. Der Angeklagte trug zwar die Menge des abgelieferten Metalls und den Namen des Aufkäufers, der ihm das Metall ablieferte, nicht aber die Veräußerer, von denen es stammte, in seine Bücher ein. Außerdem hat er nicht den angekauften Gegenstand, sondern nur die Metallart vermerkt. Weiter hat er Einkäufe von Rotguss im Gewicht von 400 kg nicht eingetragen.
Zu Recht sieht die Strafkammer darin ein Vergehen nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Die Aufkäufer haben die Ankäufe nicht für sich selbst, sondern für den Angeklagten getätigt. Sie waren nur seine Beauftragten, die die Geschäfte für ihn abschlossen. Damit entstand für ihn die Verpflichtung, die Verkäufer selbst, von denen das Metall stammte, in die Bücher einzutragen, sowie die Gegenstände genau anzugeben. Es genügte nicht die Eintragung der Aufkäufer. Trotzdem konnte die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die Mängel der Eintragung nach der Aufforderung der Gemeindeverwaltung ███████ vom 6. Dezember 1950 beseitigte, so dass die Buchführung "in etwa entsprach" (UA 4). Auch bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten kommt sie zu dem Ergebnis, dass er nach dem 6. Dezember 1950 die Aufkäufer anhielt, über ihre Tätigkeit eine Kladde zu führen, und hält damit die Buchführung für entsprechend (UA S. 16). Demnach hat der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt die Eingänge seiner Aufkäufer richtig eingetragen. Demgegenüber geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Angeklagte habe auch nach dem 6. Dezember 1950 die Bücher nicht vorschriftsmäßig geführt (UA 33). Dieser Widerspruch beeinträchtigt das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten.
2.) Der Angeklagte erwarb zahlreiche neue Rotguss-Zahnräder, Messingrollen, 2 Lagerschalen im Gewicht von 22 kg von Unbekannten und Altmetall aus Demontagearbeiten in den Klöcknerwerken von Arbeitern der mit dem Abbruch betrauten Firma. Außerdem kaufte er von den Minderjährigen Georg ██ und ███ Zink, Messing und Aluminium, das sie auf der Wahner-Heide und in Schuttgräben gesammelt hatten, wobei sie Bescheinigungen ihrer Mütter vorzeigten, in denen sie den Angeklagten ersuchten, das Metall abzunehmen. Teilweise holten die Mütter den Erlös selbst ab. Er erwarb aber auch von ███ und ████ gestohlenes Altmetall und zwar Dachrinnen, die sie von Trümmergrundstücken und sogar von bewohnten Gebäuden abgerissen hatten. Hier hatten sie keine Bescheinigung bei sich; sie erhielten den Erlös selbst ausgezahlt.
Die Strafkammer stellt fest, dass die Zahnräder neu waren und daher bei ihrem, den Materialwert weit übersteigenden Gebrauchswert nicht als Altmetall verkauft zu werden pflegen, der Angeklagte sie versteckt aufbewahrte und beförderte und unrichtige Angaben über den Verkäufer machte. Sie folgert hieraus, dass die Zahnräder aus der Zahnradfabrik ██████ in ██████ gestohlen waren. Diese Folgerung ist möglich. Dass sie den Dieb selbst und die Zeit und Ausführung des Diebstahls nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen. Auch bei den Messingrollen kommt sie zu dem Ergebnis, dass sie gestohlen waren, da sie als Rohmaterial in ihrer besonderen, für den Verkauf als Altmetall nicht geeigneten Beschaffenheit nur zur Herstellung von Maschinenteilen gebraucht wurden, der Angeklagte sie den Blicken anderer entzog und den Verkäufer nicht angab. Auch hier zeigt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer folgert rechtlich bedenkenfrei aus dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere der versteckten Aufbewahrung, dass er wusste, die Zahnräder und Messingrollen seien gestohlen.
Hinsichtlich der Lagerschalen stellt die Strafkammer fest, dass sie in den Klöcknerwerken gestohlen wurden, da sonst keine solchen Lagerschalen erhältlich waren, und der Angeklagte sie von dem Dieb erwarb. Sie nimmt weiter an, er habe zwar keine Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb gehabt, ihn jedoch, da die Schalen nur aus großen Fabrikmaschinen stammen konnten, annehmen müssen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Wenn es in dem Urteil auch heißt, "Den Umständen nach erkannte hatte", wollte die Strafkammer nach der Sachlage nur die Beweisregel des § 259 StGB anwenden, da sie ja ein "positives" Wissen verneint (UA 36).
Keinen Rechtsfehler lässt die Annahme erkennen, die Arbeiter der Abbruchfirma hätten das bei den Abbrucharbeiten bei den Klöcknerwerken anfallende Altmetall gestohlen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte anwesend, als die Verkäufer seinen Bruder über die Herkunft des Metalls aufklärten. Er hatte daher Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb. Zu beanstanden ist zwar, dass die Strafkammer ausführt, der Angeklagte "musste daher den Umständen nach annehmen und hat das angenommen". Sie vermengt damit rechtlich fehlerhaft die Beweisregel mit dem Wissen (RGSt 55, 204). Aus den weiteren Ausführungen ist jedoch ersichtlich, dass sie ein "Wissen" bejaht hat.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer angenommen, dass die Minderjährigen die Dachrinnen gestohlen hatten und der Angeklagte sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ankaufte.
Der Angeklagte handelte, wie die Strafkammer feststellt, bei all diesen Ankäufen seines Vorteils wegen. Zu Recht hat sie daher den äußeren und inneren Tatbestand der Hehlerei bejaht. Die Annahme eines Fortsetzungzusammenhangs, die den Angeklagten auch nicht beschwert, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer folgert daraus, dass der Angeklagte häufig Altmetall von besonderem Wert in erheblicher Menge zu sehr gewinnbringendem Weiterverkauf an sich brachte, er habe sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher ein gewerbsmäßiges Handeln angenommen (BGHSt 1, 383).
Zutreffend nimmt die Strafkammer an, ein Handeln aus Gewinnsucht nach § 27a StGB liege vor, wenn der Täter seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maße betätige (BGHSt 3, 31). Einen solchen anstößigen Erwerbssinn durfte sie daraus entnehmen, dass der Angeklagte zur Mehrung seines ohnehin recht bedeutenden Einkommens noch zu dem verwerflichen Mittel des fortgesetzten Ankaufs von unredlich erworbenem Altmetall gegriffen und die durch den Koreakrieg eingetretenen Erwerbsmöglichkeiten im Metallhandel ohne jede sittliche Hemmung ausgenutzt hat (UA 41, 48).
Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob die Minderjährigen eine Bescheinigung hatten oder nicht, da das Gesetz den Ankauf von Altmetall von Minderjährigen ausnahmslos verbietet und unter Strafe stellt, auch wenn das Einverständnis, die Vollmacht der Eltern vorliegen (BGH 3 StR 463/51; vom 2. August 1951 in NJW 51, 894). Die Fälle, in denen die Mutter den Erlös selbst abholten, hat die Strafkammer nicht in die Verurteilung einbezogen; es bedarf daher keiner Erörterung, ob auch hier ein Verstoß gegen § 5 vorliegen würde. Die Annahme von Tateinheit mit der Hehlerei ist nicht zu beanstanden.
3.) a) Der frühere Mitangeklagte hat im Dezember 1950 mit einem Unbekannten auf dem Rangierbahnhof aus einem offenen Waggon der Bundesbahn Bleirohre gestohlen. Die Strafkammer hält es für erwiesen, dass der Angeklagte ██████ zu dem Diebstahl überredet hat. Ihre Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl und Verwahrungsbruch ist daher bedenkenfrei. Dass sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte, der ██████ an den Unbekannten verwiesen, die Verbringung der gestohlenen Rohre in seinen Betrieb zugelassen und die Abnahme versprochen, auch seinen Wagen zur Verfügung gestellt hat, nicht nur Anstifter, sondern Mittäter ist, beschwert ihn nicht. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch hat sie im Urteilsausspruch nicht erkennbar gemacht. Insoweit kann ihn das Revisionsgericht berichtigen.
b) Der Angeklagte hat die gestohlenen Rohre angekauft und weiter veräußert. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen gewerbsmäßiger, aus Gewinnsucht begangener Hehlerei verurteilt. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Sie stellt fest, der Angeklagte habe ██████ zu dem Diebstahl bestimmt, um auf diese Weise in den Genuss des gestohlenen Gutes zu kommen und es verwerten zu können. Wer aber einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu begehen, in der Absicht, an dem Diebesgut teilzuhaben, ist nur wegen Anstiftung zum Diebstahl zu bestrafen, nicht auch wegen Hehlerei, auch wenn er den Beuteanteil gewerbsmäßig im Sinne der §§ 259, 260 StGB verwertet (BGHSt 2, 315 und BGH 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953, zum Abdruck bestimmt, und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1952). Der Angeklagte kann daher nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden. Ein Freispruch entfällt, da die Anklage und der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten beschuldigten, er habe durch dieselbe Handlung gewerbsmäßige Hehlerei begangen und Beihilfe dazu geleistet, Diebstahl angestiftet und gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verstoßen (RGSt 52, 190; 53, 148).
4.) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten ██████ mindestens 80 bis 100 Liter Benzin, 2 Kanister mit 40 Liter Öl und erhielt von ihm ein komplettes Ersatzrad, einen neuen Autoschlauch und einen Autoreifen. ██████ war als Fahrer bei einer britischen Besatzungseinheit tätig. Er füllte das Benzin aus dem Tank seines Dienstwagens in kleinen Mengen bei dem Angeklagten ab und verkaufte es ihm. Die Annahme, er habe sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Öl, das Ersatzrad, den Schlauch und den Reifen hat ██████ nach Überzeugung des Gerichts entweder aus dem Lager der Besatzungseinheit selbst gestohlen oder von einem Dieb in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte, dass ██████ die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatte, und brachte sie trotzdem an sich. Dass er seines Vorteils wegen handelte, ergibt sich daraus, dass er die Sachen zum Betrieb seiner Kraftfahrzeuge verwenden wollte. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher rechtlich einwandfrei. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn nicht.
5.) Die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die Strafkammer hält es für straferschwerend, dass der Angeklagte die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Aufkäufer dazu ausnutzte, sich in den Besitz von unredlich erworbenen Metallen zu setzen. Die Erwägung wird durch die Feststellungen nicht getragen. Diesen ist nicht zu entnehmen, dass die Aufkäufer gestohlene Gegenstände erwarben; vielmehr "vertrauten" sie darauf, dass sie von den Bauern kein gestohlenes Gut erhalten würden (UA 4). Die Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht wegen des Erwerbs von gestohlenem Gut mit Hilfe seiner Aufkäufer verurteilt. Soweit das Urteil anführt, die Aufkäufer hätten auch von Minderjährigen Gegenstände erworben, obwohl sie die strafbare Herkunft wussten oder doch zumindest wissen mussten (UA S. 16), steht dies mit den anderen Feststellungen in Widerspruch. Hiernach hat von den Minderjährigen nur der Angeklagte selbst gekauft und sich nicht der Mithilfe der Aufkäufer bedient (UA S. 7, 22; 37).
Da die Strafkammer diese Gründe bei Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Handlungen allgemein strafschärfend verwertet hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie auch die Strafe für die Anstiftung zum Diebstahl zu seinen Ungunsten beeinflussten. Es war daher das Urteil im Strafausspruch bei allen Verurteilungen aufzuheben, soweit sich dies nicht schon durch die Aufhebung im Schuldsprach bei der Verurteilung wegen eines Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ergibt. Hierdurch und durch den Wegfall der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in einem Falle entfällt auch der Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafen und des Berufsverbotes.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat § 60 StGB geprüft; dass sie ihr Ermessen missbraucht hat, lässt sich nicht ersehen.
Für das Verbot der Berufsausübung genügt es nicht, dass der Angeklagte die Tat unter Missbrauch seines Gewerbes begangen hat. Es setzt voraus, dass es im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, "erforderlich ist" (RGSt 74, 54). Dass die Strafkammer dies geprüft hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Angeklagte einschlägig noch nicht vorbestraft ist und noch im jugendlichen Alter steht, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht die Strafverbüßung auf ihn derart einwirken wird, dass er strafbare Handlungen dieser Art in Zukunft vermeidet.
B. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision zulässigerweise darauf, dass die Strafkammer in die Gesamtstrafe die durch die Urteile der Strafkammer vom 12. und 14. Dezember 1951 (Ks 10/51 und 6 KMs 4/51) wegen Meineids und Nötigung ausgesprochenen Gefängnisstrafen von einem Jahr drei Monaten und sieben Monaten Gefängnis einbezogen hat. Dies sei rechtlich fehlerhaft gewesen, da die Urteile noch nicht rechtskräftig waren.
Die Rüge war zwar zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels begründet (BGH 3 StR 953/51 vom 6. Februar 1951). Inzwischen sind die Urteile rechtskräftig geworden. Damit ist der Revision die Grundlage entzogen, da der frühere Rechtsfehler sich nun weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 289/52 · 10.02.1953Anstiftung zum Diebstahl trotz geplanter gewerbsmäßiger Verwertung der Beute
- BGH · 4 StR 430/52 · 26.02.1953Revision: Abgrenzung Anstiftung, Mittäterschaft und Hehlerei bei Beuteanteilen
- BGH · 3 StR 953/51 · 06.12.1951Unzulässige Gesamtstrafenbildung bei noch nicht rechtskräftiger Vorstrafe