Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen schweren Diebstahls und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/54
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft ist zu bejahen, wenn ein Beteiligter durch Anwesenheit und Bestärkung des Tatentschlusses den Willen zur Tat teilt und die Tat als eigene ausführt, auch wenn er unter dem Einfluss eines anderen stand.
Aus einer nachträglichen Beuteteilung kann auf einen gemeinsamen Tatentschluss und damit auf Mittäterschaft geschlossen werden, wenn sich aus dem Urteilszusammenhang entsprechender Vorsatz ergibt.
Die frühere strafrechtliche Unbescholtenheit eines Beteiligten schließt die Annahme von Mittäterschaft nicht aus, wenn sein tatsächlicher Tatbeitrag und Tatwille feststellbar sind.
Hehlerei setzt Wissen um die strafbare Herkunft der Sache und die Absicht, sich dadurch zu bereichern, voraus; dieses Wissen kann sich aus den Umständen und dem späteren Mitwirken am Absatz ergeben.
Bei der Prüfung der Strafzumessung genügt es, dass aus der Darstellung des Sachverhalts erkennbar ist, dass der Tatrichter die strafmildernden oder -erschwerenden Umstände der einzelnen Taten berücksichtigt hat; eine einheitliche Strafhöhe ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 12. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgergesellen Gustav I. aus █, geboren █████████ 1904 in ██████████ (Ostpreußen), wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Krumm, Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Engels, Bundesrichter,
Dr. Augustin, Bundesrichter,
Dr. Seibert, Bundesrichter,
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 12. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen fünf schwerer Diebstähle und Hehlerei zu insgesamt einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung einen Verteidiger hatte, hat die ihm zur Last gelegten schweren Diebstähle in den Fällen Nr. 16 bis 19 und 21 des angefochtenen Urteils zugegeben. Nur bei den Vorkommnissen Nr. 15 und 20 will er nicht mitgewirkt haben. Er wurde denn auch insoweit freigesprochen, und zwar weil bei ihm im Fall 15 (Einbruch in das Pfarrhaus in ████████████) ein Tatbeitrag nicht festzustellen und der Diebstahl aus der Kirche in █████████████ (Nr. 20) von dem Mitangeklagten █████ allein ausgeführt worden sei.
1. Im Fall 16 hat die Strafkammer festgestellt: Von ███████ fuhren die drei Angeklagten (██, ████ und der Beschwerdeführer) mit den aus dem dortigen Pfarrhaus (Fall 15) gestohlenen Fahrrädern nach ████████. Vor einer Wirtschaft hielten sie an. Den Lärm eines vorbeifahrenden Lastwagens nutzte ██ aus, um ein Fenster des Wirtshauses einzuschlagen. Er stieg ein und reichte ████ die Beute (Zigaretten, Liköre und Schokolade) heraus, die später unter allen drei Angeklagten geteilt wurde.
Den Feststellungen der Strafkammer und dem Urteilszusammenhang ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der „offenbar Geschmack an den Straftaten gefunden hatte“, durch seine unmittelbare Anwesenheit den Tatwillen des Mitangeklagten ██ bestärkt hat. Er hat ersichtlich ebenfalls den Willen zur Tat gehabt und diese zu seiner eigenen gemacht. Der Annahme eigener Tatherrschaft stand nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte den Einflüsterungen des Anführers ██ erlegen war. Mittäterschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der eine Beteiligte unter dem Einfluss des anderen steht (BGH NJW 1951, 120, 121 Nr. 14). Die Beute wurde zwar erst später, also nach Beendigung der Tat, verteilt. Das hinderte die Strafkammer indes nicht, auch aus der nachträglichen Beuteteilung zu schließen, dass der Angeklagte den Einbruch als eigenen gewollt hatte (§ 261 StPO).
2. Fall 17: Am nächsten Tage (4. Juni 1953) fuhren die drei nach ███████████████. Hier stieg ██ durch ein Fenster in das dortige Pfarrhaus ein, während ████ und der Angeklagte draußen aufpassten. Die Beute wurde ebenfalls später geteilt. Die Annahme eines durch den Beschwerdeführer als Mittäter begangenen schweren Diebstahls begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Tatsache, dass sich der Angeklagte bis zu diesen Ereignissen straffrei geführt hatte, nötigte das Landgericht nicht zu dem Schluss, er habe die Straftaten des ██ als fremde unterstützen wollen. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, der Tatrichter sei sich der rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht bewusst gewesen. Das Gegenteil ergibt sich schon aus der rechtlichen Wertung des Tatbeitrags der Mitangeklagten ██ und ████.
3. Im Fall 18, wo der Angeklagte bei dem Einbruchdiebstahl des Mitangeklagten ██ der alleinige Aufpasser war und an der Beute beteiligt wurde, ist gleichfalls kein Rechtsfehler erkennbar.
4. Im Fall 19 hat die Strafkammer festgestellt: „In ähnlicher Weise entwendeten ██ und ███ in der Nacht zum 23. Juni 1953 aus dem Haus des Dechanten ██████ Bekleidungsstücke, Rauchwaren und Alkohol.“ Das Landgericht hat mit diesen, allerdings recht knappen Ausführungen (vgl. RGSt 71, 25) ersichtlich sagen wollen: ██ habe auch hier wieder einen schweren Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 7 StGB) begangen, bei dem der Beschwerdeführer sich als Mittäter durch Aufpassen – wie im vorhergehenden Fall – beteiligte.
5. Im Fall 21 hat der Beschwerdeführer während des Einsteigens des Mitangeklagten ██████ wieder draußen Obacht gegeben. ███ hat die Beute später mit ihm geteilt. Die rechtliche Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten als schwerer Diebstahl in Mittäterschaft ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
6. Es ist auch kein Rechtsverstoß, wenn die Strafkammer die Frage einer fortgesetzten Handlung nicht ausdrücklich erörtert hat. Der enge zeitliche Zusammenhang der einzelnen Taten genügte allein nicht, ebensowenig der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen. Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
II. Hehlerei: Der Mitangeklagte ██ hatte im März 1953 bei einem Einbruch eine Schreibmaschine erbeutet. Diese wurde später mit Hilfe des Beschwerdeführers an einen Bekannten veräußert. Von dem Erlös erhielt der Angeklagte 20.– DM. Zur inneren Tatseite des § 259 StGB legt das Landgericht dar, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Wertgegenstände dieser Art aus Diebstählen des ██ stammten. Die Strafkammer hat damit, trotz eines missverständlichen Hinweises auf ein „Annehmenmüssen“, positives Wissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Sache festgestellt.
So betrachtet, ergibt sich kein durchgreifender Rechtsverstoß (BGH 2 StR 772/52 vom 19. März 1953). Der Tatrichter hat zwar die Einlassung des Angeklagten, █████ habe ihm gesagt, er habe die Maschine aus einem Konkursverfahren billig erworben, als möglich unterstellt. Aus den weiteren Darlegungen des Landgerichts geht jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Herkunftsangabe des Mitangeklagten ██████ jedenfalls bei seinem Mitwirken zum Absatz nicht mehr für wahr gehalten, sondern erkannt hat, dass das Gerät aus einem Diebstahl herstammte. Die Strafkammer hat auch ausreichend dargetan, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, weil er einen Teil des Erlöses für sich erstrebte.
III. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gehen zwar nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten der verschiedenen zur Verurteilung gelangten Fälle ein. Aus der Darstellung der einzelnen Straftaten in der Sachverhaltsschilderung ist jedoch noch ausreichend zu entnehmen, dass der Tatrichter die strafmildernden oder erschwerenden Umstände jedes Einzelfalles nicht übersehen hat. Es bedeutet keinen mit Rechtsgründen angreifbaren Ermessensmissbrauch, wenn das Landgericht für jede Tat die gleiche Strafe von fünf Monaten Gefängnis als angemessen erachtet hat. Da die einzelnen Taten – wie die Revision meint – nach Art und Intensität große Unterschiede aufweisen, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer hatte zwar das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, wenn es auf Reue beruhte, strafmildernd berücksichtigen können. Sie war indes dazu nicht verpflichtet. Das Verhältnis der gegen mehrere Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterlag ausschließlich tatrichterlicher Beurteilung (BGH 4 StR 787/53 vom 21. Mai 1953). Eine weitere Bemerkung in den Strafzumessungsgründen könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte, jedenfalls bei einem Teil der Vorfälle, möglicherweise unter Alkoholeinfluss gestanden hat, der es ihm besonders leicht machte, etwaige Hemmulungen zu überwinden. Es besteht indes kein Anhalt, dass dadurch das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers i. S. des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt war. Das macht auch die Revision nicht geltend.
IV. Nach alledem muss das Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.
| Krumm | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Engels | Seibert |