Revision verworfen: Mittäterschaft und Versagung der Bewährung bei Weidediebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/55
- Datum
- 15.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Personen im Einvernehmen handeln und die Tat als eigene wollen; Indizien sind gleichwertige Mitwirkung bei der Tatbegehung und ein eigenes Interesse am Erfolg (z. B. Anteil am Erlös).
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt nach Umfang der tatsächlichen Beteiligung und der inneren Willensrichtung; äußere Mitverantwortung und Mitgestaltung der Tatausführung sprechen für Mittäterschaft.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Verbüßung der Strafe aus allgemeinpräventiven oder erzieherischen Gründen erforderlich erscheint.
Eine pauschale Regel, bestimmte Tatarten führten stets zur Verneinung der Bewährung, ist unzulässig; das Gericht hat die Einzelfallumstände, insbesondere die Art und Gefährlichkeit der Tatausführung, zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Horst ████, geboren ███ 1929 in █████, Bezirk ██████, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. K—— in der Verhandlung, Staatsanwalt Sch—— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. November 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in der Nacht zum 3. Oktober 1953 gemeinschaftlich mit den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten K—— und ██████████ von einer Weide zwei Kühe und dann wiederum in der Nacht zum 23. Oktober 1953 zusammen mit K—— und dem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten M—— von einer anderen Weide drei Kühe gestohlen. Die auf der Weide eingefangenen Tiere wurden mit einem Lastkraftwagen des Mitangeklagten K—— abgefahren und von diesem verkauft.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Gewährung von Strafaussetzung abgelehnt.
Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Annahme der Mittäterschaft und gegen die Versagung der Strafaussetzung. Sie hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht nur das Tun der übrigen, inzwischen rechtskräftig Verurteilten unterstützen wollte, sondern im Einvernehmen mit diesen handelte und die Tat als eigene wollte, mithin als Mittäter zu betrachten sei. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die Strafkammer der rechtlichen Unterschiede zwischen Mittäterschaft und Beihilfe bewusst war, als sie den Beschwerdeführer im Urteil als „Mittäter“ bezeichnete. Dieser hat nämlich nicht nur bei zwei Weidediebstählen aus einer Reihe von insgesamt sechs gleichartigen Diebstählen in gleichem Umfang mitgewirkt wie die übrigen Mitangeklagten, indem er sich beim Einfangen der Kühe, dem Wegschaffen des Viehs von der Weide sowie dem Verladen auf den Lastkraftwagen beteiligte und sich damit nach außen hin als mitverantwortlicher Täter zeigte. Im Urteil ist vielmehr auch festgestellt, dass ihm ein Teil des Erlöses aus der Diebesbeute zukommen sollte. Daraus folgt, dass er ein wesentliches eigenes Interesse an dem Gelingen der beiden Diebstähle hatte. Es kann daher nach diesen Feststellungen kein Zweifel bestehen, dass er nach der Überzeugung der Strafkammer die Taten als eigene gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1953 – 1 StR 196/53; Urteil vom 3. Februar 1955 – 4 StR 598/54).
Dem Landgericht erschien „bei der Begehung von Weidediebstählen aus Abschreckungsgründen im öffentlichen Interesse die Verbüßung der Strafe erforderlich, wenn solche Diebstähle von mehreren gemeinschaftlich des Nachts mit einem Lastkraftwagen begangen werden“. Mit dieser Begründung hat die Strafkammer, was allerdings unzulässig wäre (BGHSt 6, 299/300), ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ohne Prüfung des Einzelfalles bei Weidediebstählen das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung grundsätzlich bejahen wolle. Sie hat vielmehr auf die besonders dreiste und verwegene Art der Ausführung der Diebstähle und damit auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen. Im Hinblick auf die im Urteil bei der Strafzumessung dargelegten schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Überhandnehmen solcher Diebstähle für die Landwirtschaft ergeben, hatte auch offensichtlich der Ausspruch der Strafe allein nicht ausgereicht, um dem öffentlichen Interesse zu genügen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Außerdem hat das Landgericht die Versagung der Strafaussetzung darauf gestützt, dass die Verbüßung der Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich sei, um den Angeklagten davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Damit hat die Strafkammer, die sich anlässlich der Strafzumessung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers befasst hat, ausgesprochen, ohne Strafverbüßung lasse die Persönlichkeit des Angeklagten nicht erwarten, dass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Diese Erwägung rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB.
Die Revision des Angeklagten war daher auf seine Kosten zu verwerfen.
| Engels | Krumme | Haager | |||
| Dr. Augustin | Seibert |