Treffer
BGH Urteil

Versuch der Zollhinterziehung bei Grenznähe des Schmuggelguts und Abholung am Übergabeort

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/53
Datum
29.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Bandenschmuggels sowie weiterer Delikte verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bestätigt, dass bereits ein Versuch der Zollhinterziehung vorliegt, wenn das Schmuggelgut grenznah bereitliegt und die Täter zur jederzeitigen Übernahme an den Übergabeort herangehen. Zugleich beanstandet der BGH beim Angeklagten F__ das Fehlen eines ausdrücklichen Freispruchs in einem nicht nachgewiesenen Einzelfall und hebt die gebildete Gesamtstrafe wegen unterlassener Prüfung des § 79 StGB auf. Im Übrigen bleiben die Verurteilungen bestehen; die Sache wird im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Zollhinterziehung beginnt, wenn das Schmuggelgut zum Zweck des Grenzübertritts in unmittelbare Grenznähe verbracht ist und die Beteiligten sich so weit dem Übergabeort nähern, dass sie jederzeit zur sofortigen Übernahme bereit sind.

2

Für die Qualifikation des Bandenschmuggels ist erforderlich, dass sich der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt an der Tatausführung gleichzeitig mit mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern zeitlich und örtlich beteiligt; ein gleichzeitiges Zusammenwirken gerade im Stadium der Beendigung ist nicht erforderlich.

3

Der Beginn der Ausführung setzt nicht voraus, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist; ausreichend ist, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt werden und dadurch eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung eintritt.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, wenn der Beteiligte seinen Tatbeitrag nicht rückgängig macht und die Tat der anderen nicht verhindert.

5

Weicht das Tatgericht von der im Eröffnungsbeschluss angenommenen fortgesetzten Handlung ab und behandelt die Vorwürfe als selbständige Einzeltaten, ist hinsichtlich eines nicht feststellbaren Einzelakts ein ausdrücklicher Freispruch auszusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Lindau, 6. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ███████████████ Emil F__ aus █████, geboren am ██, 2. den ███████████████ █████ S__ geboren am ██,

wegen Bandenschmuggels u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Leitsatz

für die Amtliche Sammlung bestimmt.

Versuchte Zollhinterziehung liegt vor, wenn das Schmuggelgut in unmittelbare Nähe der Grenze zum Inland geschafft ist und die Täter sich erfolglos an den Übergabeort begeben haben.

Gesetz: § 596 RAbgO; § 43 StGB

Aktenzeichen: 1 StR 196/53

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten F__ wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 6. November 1952 dahin geändert, dass der Angeklagte in dem Falle Zollhalle (III der Urteilsgründe) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird; soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten S__ wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten F__ wegen gewerbsmäßigen bandenmäßigen Schmuggels, fortgesetzten gemeinschaftlichen Münzverbrechens in Tateinheit mit Betrug, fortgesetzten und eines weiteren Falles des Bandendiebstahls, Sachhehlerei und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten S__ wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenschmuggels bestraft.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten S__ ist unbegründet; der Revision des Angeklagten F__ ist zum Teil stattzugeben.

I. Bandenschmuggel

Ende 1951/Anfang 1952 verabredeten die Angeklagten F__ und S__ mit den früheren Mitangeklagten Rudolf Stal, Dionys Sta__, ███████ und Sp__, von Österreich über die „grüne Grenze“ Kaffee zu schmuggeln. Rudolf Sta__ und S__ beschafften in Österreich 220 kg Rohkaffee und sorgten dafür, dass das Gut an die Grenze bei Emsgritt (auf österreichischem Boden) gebracht wurde. Am 4. Januar 1952 fuhren F__, ████, Rudolf Sta__ und S__ mit zwei Personenkraftwagen zur Grenze, um den Kaffee abzuholen. Sie stellten die Fahrzeuge in Schlachters, etwa 4 km von dem vorgesehenen Übergabeort, ab. Dort wurde ███████ verhaftet. Darauf brachen sie die Unternehmung zunächst ab.

Am 5. Januar 1952 fuhren F__, ███, Rudolf █████ und ██████ erneut an die Grenze. F__, ████ und █████ gingen an die vereinbarte Stelle, mussten aber unverrichteter Dinge zurückkehren, weil ihr österreichischer Tatgenosse den Kaffee nicht anlieferte.

Am 6. Januar 1952 wurden 120 kg des bereitstehenden Kaffees von Rudolf ███████, Dionys ██████, ████ und D__ ohne Mitwirkung des Angeklagten ██ über die Grenze gebracht und in Türkheim vorläufig abgestellt. Am 8. Januar 1952 holten F__ und ███████ den Kaffee dort ab. F__ verkaufte ihn in München für 1.660 DM.

Das Landgericht hat F__ insoweit wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, S__ wegen eines versuchten gleichen Vergehens bestraft.

1. Zur Revision des Angeklagten F__:

a) Das Landgericht sieht die Tatbestandsmerkmale des Bandenschmuggels darin, dass der Angeklagte den Kaffee in München verkauft hat; er habe sich mit den übrigen Mittätern zur Begehung fortgesetzter Zollhinterziehungen verbunden; am 4. und 5. Januar 1952 habe er sich am Anfang der Ausführung des Schmuggels beteiligt und dabei örtlich und zeitlich mit den anderen Bandenmitgliedern zusammengewirkt; es sei nicht erforderlich, dass er bei der Verbringung der Ware über die Grenze zugegen gewesen sei.

Der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten. Der Kaffee war in Türkheim nur vorläufig abgestellt und sollte seiner endgültigen Zweckbestimmung, dem Verkauf, erst zugeführt werden. Die Steuer- und Zollhinterziehung war somit noch nicht beendet, so dass eine weitere Beteiligung des Angeklagten an der Tat möglich war (BGHSt 3, 40, 44). Die Ansicht des Landgerichts, dass sich der Angeklagte durch die Abholung des Kaffees in Türkheim und den Verkauf in München der vollendeten Zollhinterziehung schuldig gemacht hat, begegnet danach keinen Bedenken; auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit sind ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Dagegen ist dieser Tatbeitrag nicht, wie das Landgericht annimmt, geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Bandenschmuggels zu rechtfertigen. Voraussetzung für die Bestrafung aus § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO ist, dass wenigstens drei Bandenmitglieder zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben. Das war in Türkheim und München nicht der Fall. Als der Angeklagte den Kaffee übernahm, war lediglich ██████ zugegen, und bei dem Verkauf ist der Angeklagte, soweit aus dem Urteil zu ersehen ist, allein aufgetreten.

Der Schuldspruch findet aber auch insoweit seine Rechtfertigung in dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten. Das Schmuggelunternehmen hat sich über mehrere Tage erstreckt. Es wird von dem Landgericht als einheitliche Tat bewertet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine Handlung im natürlichen Sinne oder eine fortgesetzte Handlung in Betracht kommt. Für die Verurteilung des Angeklagten aus § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter sich zu irgendeinem Zeitpunkt an der Tatausführung gleichzeitig mit wenigstens zwei weiteren Bandenmitgliedern beteiligt hat. Diese Voraussetzungen sind durch die am 4. und 5. Januar 1952 unternommenen Fahrten des Angeklagten zur Grenze erfüllt. In dem ersten Falle wartete er in einem Kraftwagen mit S__ und drei weiteren Mittätern in der Nähe der vorgesehenen Übergabestelle auf die Anlieferung durch D__, und in dem anderen gingen der Angeklagte, Sp__ und Rudolf ██████ bis unmittelbar an die Grenze, um den Kaffee abzuholen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind in diesem Verhalten nicht lediglich strafrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlungen zu erblicken; das Landgericht hat es vielmehr mit Recht als Versuch gewertet.

Zum Beginn der Ausführung einer strafbaren Handlung gehört nicht unbedingt die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Voraussetzung des Versuches ist nur, dass die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt worden sind und dass dadurch eine unmittelbare Gefahrdung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Das war hier der Fall. Der Kaffee war von einem Teil der Mittäter zum Zwecke des Schmuggels in unmittelbare Nähe der Grenze zum Inland geschafft. Wenn sich die Beteiligten unter diesen Umständen jener Stelle so weit näherten, dass sie jederzeit zur sofortigen Übernahme in der Lage waren, so war die Verwirklichung des staatlichen Anspruches auf Entrichtung der Zoll- und Steuerabgaben bereits einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt (vgl. auch RGSt 66, 194, 198). Das gilt auch für die Fahrt am 4. Januar 1952; das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die in Schlachters wartenden Personen die Entfernung bis zu dem Übergabeort mit dem Kraftwagen in wenigen Minuten überwinden konnten. Die gemeinschaftliche Verbindung zur Zollhinterziehung ergibt sich aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass es zur Verurteilung aus § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, einer Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Zollhinterziehungen bedarf.

b) Die Revision macht geltend, dass die Frage, ob der Angeklagte mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt hat, in dem Urteil unzureichend erörtert sei.

Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zum Bandenschmuggel möglich ist (vgl. dazu BGHSt 3, 40; 4, 32; BGH NJW 1952, 945; RG LZ 1925, 46); denn die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte die Tat der anderen nicht lediglich unterstützen wollte. Er hat maßgeblich an der Vorbereitung des Unternehmens sowie an der den Gewinn sicherstellenden Beendigung mitgewirkt und einen Teil des Erlöses erhalten. Danach kann kein Zweifel bestehen, dass er die Tat auch als eigene gewollt hat.

c) Der Angeklagte F__ hat bei der Verbringung des Kaffees über die Grenze nicht mitgewirkt. Er hielt sich währenddessen bei seinem Vater auf, der sagen sollte, sein Sohn habe keine Zeit.

Die Ansicht der Revision, dass in diesem Verhalten ein nach § 46 StGB strafbefreiender Rücktritt liege, ist schon deswegen unrichtig, weil der Angeklagte seinen Beitrag nicht rückgängig gemacht und die Tat der übrigen nicht verhindert hat (RGSt 54, 177).

d) Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 244 StPO ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen und daher unzulässig. Ein Verstoß gegen § 267 StPO ist nicht zu erkennen; die Revision führt auch nicht an, worin sie ihn im Einzelnen erblickt.

Das Gesagte gilt auch für die an anderen Stellen der Revisionsbegründung erhobenen Rügen aus §§ 244, 267 StPO.

2. Die Revision des Angeklagten S__ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Fahrt zur Grenze lediglich eine Vorbereitungshandlung darstelle.

Die Rüge ist, wie bereits zur Revision des Angeklagten F__ ausgeführt, unbegründet. Die Annahme eines Versuches lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Richtig ist, dass die Sachdarstellung des Landgerichts zunächst gewisse Unklarheiten über den Tag offen lässt, an dem die Fahrt stattgefunden hat. Aus den rechtlichen Erörterungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass es sich um den 4. Januar 1952 gehandelt hat.

Zu den Rügen der Verletzung der §§ 244, 267 StPO gilt das bei der Revision des Angeklagten F__ Gesagte.

3. Auch im Übrigen ist, soweit es sich um die Verurteilung wegen des Kaffeeschmuggels handelt, ein die Angeklagten F__ und S__ beschwerender Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

II. Münzverbrechen

Der Angeklagte F__ erstand mit ███████ bei einem unbekannten Ausländer 20 falsche 100-DM-Scheine. Mindestens 15 davon setzten sie in der Zeit vom 19. November bis 20. Dezember 1949 ab.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens gegen § 147 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug verurteilt.

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist aus den oben angegebenen Gründen unbeachtlich. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, dass er fünf der erworbenen Scheine an einen Ausländer weitergegeben habe und dass er deshalb in einem anderen Verfahren bestraft worden sei. Das Vorbringen ist an sich erheblich, weil die Strafklage damit verbraucht sein könnte (RGSt 1, 25). Das wäre von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist das Vorbringen des Angeklagten aber unwahr. Er hat zehn Scheine von ██████ erhalten und neun davon in der in dem Urteil festgestellten Weise in Verkehr gebracht. Einen Schein hat er an M__ zurückgegeben. Wenn in dem Urteil die „Möglichkeit“ erwähnt wird, dass F__ weiteres Falschgeld besorgt und davon 500 DM an einen Ausländer weitergegeben habe, so werden damit ersichtlich die vorangehenden Feststellungen nicht in Zweifel gezogen; der Hinweis dient vielmehr nur der Begründung für die getroffenen Feststellungen.

2. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter.

Aus der Tatsache, dass F__ und M__ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben, ist zwar noch nicht ohne Weiteres zu schließen, dass jedem von ihnen der Tatbeitrag des anderen zuzurechnen ist. Auch der Gehilfe wird regelmäßig in „bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ mit dem Täter handeln. Maßgebend ist vielmehr, ob F__ auch insoweit, als M__ die Durchführung übernahm, den Willen zur Tatherrschaft hatte, also die Tat als eigene wollte. Das kann aber nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Beschaffung der Scheine erfolgte gemeinschaftlich. Bei der Verwertung wurden F__ und M__, bis auf die Fälle F__ und S__, gemeinschaftlich tätig und unterstützten einander nach vorgefasstem Plane. Dem steht auch nicht die Feststellung entgegen, dass die Schnaps- und Benzinkäufe getrennt durchgeführt wurden. Damit ist nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, ein getrenntes Auftreten von F__ und M__ gemeint; die Strafkammer bringt damit nur zum Ausdruck, dass die Täter nicht an der gleichen Stelle Benzin und Schnaps gegen Falschgeld eingekauft haben. Schließlich hatte der Angeklagte auch ein wesentliches eigenes Interesse an dem Gelingen des Unternehmens. Unter diesen Umständen ist seine Bestrafung als Mittäter nicht zu beanstanden.

3. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind rechtsirrtumsfrei dargetan.

Es ist zwar richtig, dass das Landgericht die Frage der Mittäterschaft nicht erörtert. Es haben aber insoweit die gleichen Grundsätze zu gelten, wie bei dem Münzverbrechen.

III. Bandendiebstahl

Der Angeklagte F__ beging gemeinsam mit M__ und anderen früheren Mitangeklagten in drei Fällen (V 1, ██ und W__ v. 4) Diebstähle. Die Beute wurde verkauft.

Das Landgericht hat ihn in den Fällen V 1 und 4 wegen fortgesetzten Bandendiebstahls und in dem Falle V 3 wegen eines weiteren Bandendiebstahls bestraft. Die sich gegen diese Verurteilung richtenden Angriffe der Revision sind unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Schutz des § 52 StGB zugutekomme; er sei von ████████ mit der Drohung, dass er ihn wegen anderer strafbarer Handlungen anzeigen werde, zu den Taten gepresst worden.

a) Die Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil befasst sich mit dem Einwand und gelangt auf Grund eingehender Erwägungen zu dem Ergebnis, dass er unbegründet ist. Es ist auch nicht zutreffend, dass sich die Erörterungen des Landgerichts insoweit nur auf die Diebstähle erstrecken; vielmehr geht aus den Darlegungen hervor, dass sie sich auf „alle zur Aburteilung stehenden Straftaten“ beziehen.

b) Auch die von der Revision insoweit erhobenen sachlichen Angriffe sind unbegründet.

Nach § 52 StGB bleibt u. a. straffrei, wer durch Drohungen, die mit auf andere Weise nicht abwendbarer Gefahr für Leib oder Leben des Täters verbunden sind, zu der Handlung genötigt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen auch dann nicht vor, wenn die Behauptungen des Angeklagten zutreffend waren. Das als Gefahr in Betracht kommende Ereignis bestand in der etwaigen Verhaftung und Verurteilung des Beschwerdeführers. Dieses Übel auf sich zu nehmen, war er aber rechtlich verpflichtet. Die Rücksicht des Angeklagten auf seine Gesundheit musste, soweit sie überhaupt durch die Verhaftung beeinträchtigt wäre, hinter dem Anspruch des Staates auf Bestrafung zurücktreten. In einem solchen Falle versagt daher der Schutz des § 52 StGB von vornherein (RGSt 54, 338).

Im Übrigen enthalten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet, keine Widersprüche und sind rechtlich bedenkenfrei. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

2. Der Täterwille des Angeklagten ist in allen Fällen ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch hier greift die Revision lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die für das Revisionsgericht bindend ist.

3. Dagegen erwecken die Ausführungen der Strafkammer zum Gesamtvorsatz Bedenken.

Das Landgericht nimmt an, dass die von dem Angeklagten mit M__ bei der Firma ███ (V 1) verübten fünf Diebstähle eine fortgesetzte Handlung bilden. Das ist im Hinblick auf die Sachumstände nicht zu beanstanden. Dagegen ist nicht zu erkennen, weshalb der Fall ███ (V 4) in die fortgesetzte Handlung einbezogen wird, nicht dagegen der Fall ██ (V 3). In dem Urteil wird zwar ausgeführt, dass der Angeklagte in den Fällen ███ und ███ einen einheitlichen Gesamtvorsatz gehabt habe. Die Umstände ergeben aber keine Anhaltspunkte dafür, weshalb der Fall ███ insoweit eine andere Beurteilung erfährt.

Einer Aufhebung des Urteils wegen dieses Mangels bedarf es aber nicht. Ein Gesamtvorsatz, der geeignet ist, mehrere Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzuschließen, liegt nur vor, wenn er alle Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren Verlauf der verschiedenen Handlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wollen aufgenommen haben, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen. Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen, genügt nicht (vgl. u. a. BGHSt 1, 315).

Als der Angeklagte im Dezember 1950 den Vorsatz fasste, fortlaufend bei der ████████ gleichgeartete Diebstähle zu begehen, war ihm die sich bei der █████ bietende Gelegenheit zum Diebstahl noch gar nicht bekannt. Den Entschluss zu dieser Tat konnte er erst fassen, als er im Juni 1951 des Kraftwagens der ██ ansichtig wurde. Deshalb hat das Landgericht das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes insoweit im Ergebnis mit Recht verneint. Die Verhältnisse liegen zwar im Falle W__ nicht anders, denn auch hier ergab sich die Möglichkeit des Diebstahls erst, als M__ im September 1951 das Vorhandensein der 150 Kisten Obst feststellte. Das Landgericht hatte daher den Angeklagten auch in diesem Falle wegen einer selbständigen Handlung bestrafen müssen; durch die zu Unrecht erfolgte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist er aber nicht beschwert.

Ebensowenig ist eine Beschwer des Angeklagten darin zu finden, dass er mit nicht bedenkenfreier Begründung wegen eines durch den Verkauf des gestohlenen Gutes begangenen fortgesetzten Betruges bestraft ist, obwohl auch hier zumindest in den Fällen W__ und Inselbrauerei mehrere selbständige Handlungen in Frage kamen.

IV. Hehlerei

Im Juni 1951 übergaben die früheren Mitangeklagten █████ und ████████ dem Angeklagten F__ einen Autoreifen, den █████ gestohlen hatte. F__ sollte ihn verkaufen, behielt ihn aber für sich und bezahlte dafür 80 DM.

Das Landgericht hat ihn wegen Hehlerei verurteilt.

Die Revision rügt, dass der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht ausreichend festgestellt sei.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand handelte. Als derartigen Umstand führt sie an, dass ihm M__, mit dem er schon längere Zeit in Verbindung stand und wiederholt Diebstähle begangen hatte, den Reifen angeboten habe, sowie dass der Verkauf in München stattfinden sollte. Daraus durfte der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung entnehmen, dass sich dem Angeklagten das Wissen von dem strafbaren Erwerb aufdrängen musste.

Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang weiter an, dass F__ den Reifen für sich verwandt und einen nur geringen Preis bezahlt habe. Insoweit handelt es sich zwar um keine Umstände, die zur Begründung des vermuteten Vorsatzes verwertet werden dürfen, weil eigene Handlungen des Angeklagten in Betracht kamen (RGSt 55, 204). Das Urteil ergibt aber nicht, dass das Landgericht sie in diesem Sinne berücksichtigt hat. Vielmehr dienen die dahingehenden Erörterungen ersichtlich nur dem Nachweis, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen tätig geworden ist.

V. Freispruch

In dem Eröffnungsbeschluss ist der Angeklagte F__ des fortgesetzten Bandendiebstahls sowie des fortgesetzten Bandenschmuggels beschuldigt. In die fortgesetzte Handlung wurden die Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt ist, sowie ein Einbruch in die Zollhalle in L__ einbezogen. In dem letztgenannten Falle hat das Landgericht den Angeklagten für nicht schuldig befunden.

Dann musste es ihn aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insoweit freisprechen. Die Strafkammer ist von dem Eröffnungsbeschluss abgewichen und hat mehrere selbständige Handlungen angenommen. In diesem Falle bedarf es, wenn ein weiterer Einzelakt nicht als strafbare Handlung festgestellt werden kann, des Freispruchs.

Die notwendige Ergänzung des Urteils kann durch das Revisionsgericht erfolgen.

VI. Strafausspruch

Die Angriffe der Revision des Angeklagten F__ gegen den Strafausspruch sind nur zum Teil berechtigt.

1. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der von der Revision angestellte Vergleich mit den gegen die anderen Beteiligten verhängten Strafen schlägt nicht durch. Das Landgericht hat jeweils die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Angeklagten erkennbar in Rechnung gestellt. Es handelte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, wenn es danach die ihm erforderlich erscheinenden Abstufungen vornahm. Auch von einer übermäßig hohen Strafe kann keine Rede sein.

2. Dagegen ist die Rüge, dass die Strafkammer möglicherweise die Vorschrift des § 79 StGB außer Acht gelassen hat, begründet.

Der Angeklagte ist am 26. Mai 1950, 14. November 1950 und 16. Januar 1951 rechtskräftig zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Möglichkeit, dass er sie noch nicht verbüßt hat, ist in Ermangelung entgegengesetzter Feststellungen nicht auszuschließen. Das in dem vorliegenden Verfahren abgeurteilte Münzverbrechen hat der Angeklagte Ende 1949 begangen, also vor Erlass der oben genannten Urteile. Dann hatte die Strafkammer aber prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 79 StGB vorlagen. Es ist nicht angängig, die Entscheidung hierüber dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen (BGHSt 3, 277, 280 f; BGH NJW 1953, 389).

Hiernach kann die Gesamtstrafe auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruhen. Sie muss daher aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zurückverwiesen werden.

MantelDr. PeetzJagusch
GlanzmannDr. Heimann-Trosien
Versuch der Zollhinterziehung bei Grenznähe des Schmuggelguts und Abholung am Übergabeort — Themis