Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen wegen Hehlerei/Ausfuhrdelikten verworfen; Zeugen-/Beweisfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 787/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, verbotener Ausfuhr, Passvergehen sowie Zoll- und Steuerhinterziehung (einer zusätzlich wegen Rückfalldiebstahls) verurteilt und legten Revision ein. Sie rügten insbesondere die Vernehmung niederländischer Zeugen, Beweisantragsablehnungen, die Protokollführung, den Öffentlichkeitsausschluss und die Sachverständigenbegutachtung. Der BGH verwarf die Revisionen, weil weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Rechtsfehler vorlagen. Untersuchungshaft wurde aus Billigkeitsgründen über drei Monate hinaus auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage ist unerheblich, ob der Zeuge freiwillig oder zwangsweise vor Gericht erscheint (§ 51 Abs. 1 S. 2 StPO).

2

Bleibt ein Zeuge im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt, kann die Verweigerung der Eidesleistung die Vernehmung nicht in Frage stellen.

3

Wird die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen, ist darin regelmäßig ein wirksamer Verzicht auf die Erhebung noch ausstehender, zuvor beantragter Beweise zu sehen; ein Anspruch auf erneute Ladung bereits vernommener Zeugen besteht dann nicht.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nach § 172 GVG gerechtfertigt sein, wenn durch die Bekanntgabe sachverständiger Ausführungen zur Verbrechensbekämpfung die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung gefährdet werden könnte.

5

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Fingerabdruckidentifizierung ist nach § 244 Abs. 3 StPO entbehrlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel des Gutachtens oder überlegene Sachkunde dargetan sind; die bloße Behördenzugehörigkeit des Gutachters genügt nicht.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster, 3. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kraftfahrer ███ ██████████ – ████████ ███ aus Sp[REDACTED], geboren am ██, in Untersuchungshaft, aus ███ dort,

2.) den ███████████ ████████ ██ █████, geboren am ██,

wegen Diebstahls im Rückfalle u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ ████████ gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 3. Februar 1953 – vor dem Amtsgericht in Bocholt – werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird jedem Angeklagten die seit dem 4. Februar 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten, die nach den Feststellungen der Strafkammer gestohlene Kraftwagen nach Holland ausgeführt und dafür eingetauschten Kaffee nach Deutschland eingeschmuggelt haben, sind wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr und Passvergehen sowie wegen Zoll- und Steuerhinterziehung, der Angeklagte ████ außerdem wegen schweren Rückfalldiebstahls an Kraftwagen in drei Fällen, begangen in zwei Fällen in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Passvergehen, zu Gesamtzuchthausstrafe, Geldstrafe, Ersatzeinziehung und Wertersatz verurteilt worden; außerdem ist gegen sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt. Die Verfahrensrügen und Sachbeschwerden der Angeklagten bleiben erfolglos.

1. Beide Beschwerdeführer rügen, dass die in Rotterdam wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Jan ███████, Gerrit Kr[REDACTED] und ████ vor der Strafkammer als Zeugen vernommen worden sind. Diese der Mittäterschaft verdächtigen und in Holland wegen verbotener Einfuhr verurteilten Zeugen seien nämlich unter Zwang oder Drohung von der niederländischen Polizei vorgeführt worden und hätten vor der Vernehmung erklärt, sie wären nicht erschienen, wenn ihnen die niederländische Behörde nicht eröffnet hätte, sie würden sonst über Bonn und Den Haag angefordert und müssten dann doch erscheinen. Diese Zeugen hätten sich auch von vornherein geweigert, unter Eid auszusagen.

Die drei niederländischen Zeugen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft gemäß § 55 StPO belehrt worden und im Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Ob ein Zeuge freiwillig oder gezwungen vor Gericht erscheint, ist unerheblich (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO). Belanglos ist es auch, ob er die Eidesleistung verweigert, wenn sie verfahrensrechtlich (§ 60 Nr. 3 StPO) nicht von ihm gefordert werden darf. Im übrigen kann nur ein Zuwenig, nicht aber ein Zuviel an Sachaufklärung beanstandet werden.

Was die Revisionen im übrigen im Hinblick auf diese holländischen Zeugen vorbringen, erschöpft sich in unbegründeten Angriffen gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Revision des Angeklagten ████ trägt selbst vor, dass den Zeugen Aussagen aus ihren früheren Vernehmungen vorgehalten worden sind, wogegen keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen; die Strafkammer war daher durchaus in der Lage, aus der von ihr festgestellten Übereinstimmung zwischen den früheren und den jetzigen Angaben der Zeugen Schlüsse zu ziehen. Was der Verteidiger des Angeklagten ███ insoweit an Widersprüchen festgestellt haben will, hat er bereits in der Hauptverhandlung vorgetragen, es ist damit Grundlage der Urteilsfindung geworden; hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen, war die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht verpflichtet und ist das Revisionsgericht nicht berufen.

Darauf, dass den im Lauf der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen teilweise nicht entsprochen worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden. Da nämlich die Beweisaufnahme ausweislich des Sitzungsprotokolls späterhin im allseitigen Einvernehmen geschlossen wurde, haben die Prozessbeteiligten auf eine Erhebung diessen weiteren Beweises wirksam verzichtet. Auf die nochmalige Ladung bereits vernommener Zeugen hatten sie keinen Anspruch.

2. Auch die sonstigen Verfahrensrügen des Angeklagten ████ dringen nicht durch.

Dass die Urschrift des Sitzungsprotokolls während der Hauptverhandlung selbst gefertigt wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es bedeutet daher keinen Verfahrensverstoß, wenn die Urkundsbeamtin die Niederschrift an Hand ihrer Aufzeichnungen erst nach der Sitzung unter Verwendung einer Schreibmaschine hergestellt hat. Die durch die Unterschrift der beiden Urkundspersonen verbürgte Beweiskraft des Protokolls wird durch eine solche Herstellungsweise allein noch nicht beeinträchtigt.

Während der Vernehmung des Fingerabdrucksachverständigen Kriminalpolizeimeister Sch[REDACTED] hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen. Darin liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Denn ersichtlich ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass durch das Bekanntwerden von Ausführungen des Sachverständigen das allgemeine staatliche Interesse an wirksamer Verbrechensbekämpfung und somit die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte. Der Ausschluss der Öffentlichkeit war daher durch § 172 GVG gerechtfertigt.

Dem Hilfsantrag der Verteidigung, zu der Frage, ob die von dem Sachverständigen Sch[REDACTED] an dem Volkswagen gesicherte Fingerspur vom Angeklagten ████ stammt, einen weiteren, von der Polizei unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zu hören, brauchte die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 3 StPO nicht zu entsprechen. Das Gericht durfte ohne Rechtsirrtum von der Erfahrungstatsache ausgehen, dass die Vergleichung der Fingerabdrücke eine ausreichend zuverlässige Identifizierung gestattet. Von dieser Grundlage aus ist dem Vorbringen der Verteidigung nichts Greifbares zu entnehmen, was auf Mängel des erstatteten Gutachtens oder auf überlegene Forschungsmittel oder Sachkunde eines anderen Sachverständigen hingewiesen hätte. Die bloße Tatsache, dass der Gutachter Polizeibeamter ist, konnte keine Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründen; er war von der Verteidigung nicht abgelehnt worden und hat sein Gutachten durch den Sachverständigeneid erhärtet.

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ████ hinsichtlich der drei Diebstähle hat die Strafkammer auch aus den Mitteilungen geschöpft, die dieser Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft seinem Haftgenossen Po[REDACTED] nach dessen Bekundung gemacht hat. Die Verteidigung hatte durch Benennung der Zeugen M[REDACTED] und ████ unter Beweis gestellt, dass ████ den Angeklagten ██ gewarnt habe, dem █████ irgendetwas zu erzählen. Das Gericht hat die Vernehmung des Zeugen █████ durchgeführt, eine Ladung des ██████ dagegen abgelehnt. Nach Behauptung der Revision hat Po[REDACTED] bekundet, dass er ███ vor ███████ gewarnt habe. Dass die Vernehmung des ██████ unterblieben ist, lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Die Strafkammer hat nämlich die Angaben des Po[REDACTED] einmal auf Grund des von diesem Zeugen hinterlassenen Gesamteindrucks, sodann aber auch deshalb für zuverlässig erachtet, weil er genaue Einzelheiten zu berichten wusste, die ihm ███ niemals mitgeteilt haben konnte, wenn er nicht bei den Diebstählen beteiligt gewesen wäre. Hiernach ist der Tatrichter ersichtlich davon ausgegangen, dass die vom Zeugen █████ bekundete Warnung entweder zu spät erfolgte oder aber vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassen worden ist. Eine solche Beurteilung konnte nicht dadurch beeinflusst werden, dass die Warnung des Po[REDACTED] auch von ████ bestätigt wurde. Nicht unter Beweis gestellt war die Behauptung, dass der Angeklagte niemals mit Po[REDACTED] allein, sondern stets auch für ██ gegen war und dieser kein Geständnis des Angeklagten gehört hat.

3. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten ███ können das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gefährden.

Amtsgerichtsrat Reher, der im Ermittlungsverfahren die niederländischen Zeugen an der Grenze richterlich vernommen hat, war deswegen nicht von der Ausübung des Richteramts in der Hauptverhandlung nach § 23 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Der Amtsrichter, der im Vorverfahren gemäß § 162 StPO eine richterliche Untersuchungshandlung vornimmt, ist kein Untersuchungsrichter im Sinne der §§ 178 ff. StPO. Ihm fehlt vor allem die Selbständigkeit in der Ermittlungsführung, die gerade die Stellung des Untersuchungsrichters kennzeichnet (§ 184 StPO); er ist vielmehr darauf beschränkt, bestimmte, fest umgrenzte Beweise zu erheben. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt. Entsprechend ist es in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StPO auf den im Vorverfahren tätig gewordenen Amtsrichter keine Anwendung findet (RGSt. 2, 409).

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

Dass die drei von den Beschwerdeführern im November und Dezember 1951 nach Holland ausgeführten, fast neuwertigen Kraftwagen mit den jeweils kurz zuvor in Hagen gestohlenen identisch waren, hat das Gericht aus der Übereinstimmung der Type und der Farbe sowie der Motorund der Fahrgestellnummer geschlossen. Wenn die Strafkammer hiernach bereits der Überzeugung war, dass die von den Beschwerdeführern in Holland erheblich unter ihren wirklichen Wert verkauften sowie den Käufern ohne Kraftfahrzeugbrief und Fahrzeugschlüssel übergebenen Wagen gestohlen waren, so durften ihr weitere Erhebungen hierüber entbehrlich erscheinen.

Ebensowenig drängte es sich auf, als Zeugen den Besitzer des Geschäfts in Gr[REDACTED] (Holland) zu hören, an den die drei von den Beschwerdeführern untergebrachten und den niederländischen Ankäufern übergebenen Wagen verkauft worden sind. Denn ersichtlich hatte sich das Gericht auf Grund der für zuverlässig erachteten Angaben näher beteiligter Zeugen bereits eine feste Überzeugung darüber gebildet, um welche Wagen es sich handelte und welche Deutschen an den Verkäufen beteiligt waren.

Was sich aus Ermittlungsakten über den Unfall, den der zum Transport des Kaffees nach Deutschland benutzte alte Ford-Wagen nach der Entladung erlitt, Sachdienliches hätte ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.

4. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.

Dass die Strafkammer die drei schweren Diebstähle des Angeklagten █████ nicht als eine fortgesetzte Handlung, sondern als drei selbständige Straftaten wertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Auffassung des Gerichts hat nämlich insoweit kein Gesamtvorsatz zugrunde gelegen, vielmehr musste der Angeklagte in jedem einzelnen Fall nach Erkundung der Verhältnisse einen neuen Tätervorsatz fassen. Ob die Strafkammer demgegenüber hinsichtlich der gewerbsmäßigen, in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr von vier Kraftwagen begangenen Hehlerei zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann unerörtert bleiben, weil diese Beurteilung den Angeklagten ████ keinesfalls beschwert.

Die verbotene Ausfuhr der gestohlenen Kraftwagen wertet das Landgericht ohne Rechtsirrtum als Straftaten und nicht als bloße Ordnungswidrigkeiten; denn die Beschwerdeführer haben durch ihre gewerbsmäßigen, aus verwerflischem Eigennutz hartnäckig wiederholten Taten eine Missachtung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung bekundet (§ 6 Abs. 2 WiStrG).

Hinsichtlich der Grenzüberschreitungen ist allerdings die Anführung der Passstrafverordnung rechtsirrig, weil diese durch das mildere Gesetz über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I, 290) ersetzt worden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes). Der im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gelangte Irrtum kann indessen auf sich beruhen, weil er auf das Strafmaß ersichtlich ohne jeden Einfluss geblieben ist. Die Angeklagten beschwert es auch nicht, dass sie nicht zugleich wegen verbotener Einfuhr des Kaffees verurteilt sind (Art. I Abs. 2 Mil.RegG. Nr. 53). Die durch Art. 2 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 neu eingefügte Vorschrift des § 260 Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 354, 358 StPO, 2 Abs. 2 StGB gab dem Senat keinen Anlass, den Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ ███████████ zu ändern.

Dem angefochtenen Urteil ist nämlich mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht diesem Angeklagten, bei dem es die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht für erforderlich hielt, angesichts seiner besonderen verbrecherischen Energie sowie der Höhe des verursachten Schadens die Zubilligung mildernder Umstände mit Recht versagt hätte.

Die Strafkammer hat den Wert der auf den Angeklagten █████ entfallenden Papiere für die nach Holland verbrachten Kraftwagen auf insgesamt 8.500 DM berechnet und den Angeklagten in Übereinstimmung mit den – anstelle der §§ 39, 41 WiStrG getretenen – §§ 18, 20 OrdnungswidrigkeitenG zur Ersatzeinziehung in dieser Höhe verurteilt. Seine Revision beanstandet, dass eine anteilmäßige gesamtschuldnerische Haftung der wegen Beihilfe zur verbotenen Ausfuhr eines oder mehrerer dieser Wagen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ███████ ██ und G[REDACTED] hierfür nicht ausgesprochen worden ist, so dass ihm das Rückgriffsrecht genommen sei. Dies ist indessen – sofern dem Haupttäter überhaupt ein Rückgriff gegen seine Gehilfen zustehen sollte – nicht der Fall. Der gegenseitige Ausgleich unter den Beteiligten vollzieht sich nämlich nicht nach dem Erkenntnis des Strafrichters, das über die Haftung gegenüber dem Staat befindet, sondern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht 75). Demgemäß ist es auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass der Tatrichter die als Ersatzeinziehung auferlegten Geldsummen nicht entsprechend dem Wert der ausgeführten Kraftwagen in Einzelbeträge aufgeteilt hat.

Die Revisionen waren hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

EngelsKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

Zitiert von (2)