Unzulässige Gesamtstrafenbildung bei noch nicht rechtskräftiger Vorstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 953/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 74 StGB findet nur Anwendung, wenn mehrere Straftaten in einem einzigen Verfahren in einer Entscheidung abgeurteilt werden.
Werden Straftaten in getrennten Verfahren durch je ein Urteil bestraft, ist die Zusammenrechnung der Einzelstrafen nach § 79 StGB vorzunehmen.
Zur Zusammenrechnung nach § 79 StGB ist erforderlich, dass die frühere Einzelstrafe zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe rechtskräftig ist.
Eine nicht rechtskräftige (noch anhängige) frühere Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, da sie später aufgehoben oder geändert werden kann und dies zu Unzuträglichkeiten führen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. Januar 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Hans ███████████ aus ████, ██ █████ 0, geboren am ███ 1911 in ████, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung unter Einrechnung einer durch Urteil desselben Gerichts vom 22. Dezember 1950 in der Sache 6 KMs 2/50 wegen Abtreibung gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sieben Monaten zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 74 StGB die früher gegen den Angeklagten verhängte Strafe mit der neu erkannten Strafe von sieben Monaten Gefängnis in einer Gesamtstrafe vereinigt. Das war unzulässig.
Ein Fall des § 74 lag nicht vor. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Angeklagte in einem einzigen Verfahren wegen mehrerer Straftaten in einer Entscheidung abgeurteilt wird. So war es hier nicht, weil gegen den Angeklagten in zwei getrennten Verfahren zwei Urteile erlassen sind. Die beiden Einzelstrafen hätten hier nur nach § 79 StGB in eine Gesamtstrafe zusammengezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat, wegen deren das zweite Urteil ergeht, vor der Erlassung des ersten Urteils verübt und dass dieses rechtskräftig ist (vgl. RG JW 1925, 57, Nr. 1).
Von diesen Voraussetzungen lag nur die erste vor, nicht aber die zweite. Das in der Sache 6 KMs 2/50 erlassene Urteil war mit Revision angefochten, so dass es am 11. Januar 1951 noch anhängig war. Vor Erlangung der Rechtskraft dieses Urteils hätte die darin ausgesprochene Gefängnisstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht verwertet werden dürfen.
Es würde zu Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Strafe einbezogen würde, die möglicherweise später im Wege der Urteilsaufhebung wegfallen oder geändert werden kann.
Infolgedessen war das Urteil im Gesamtstrafaussprache entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.
Im Übrigen blieb das erstrichterliche Urteil bestehen.
Die Frage der Gesamtstrafenbildung wird gegebenenfalls in dem in der Sache 2 KMs 2/50 weiter anhängigen Verfahren zu prüfen sein.
Koeniger Sen. Pris. Neumann ist wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | Sarstedt | ||
| Baldus |