Treffer
BGH Urteil

Unzulässige Gesamtstrafenbildung bei noch nicht rechtskräftiger Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 953/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bildung einer Gesamtstrafe durch das Landgericht, das eine frühere Strafe mit einer neu erkannten Strafe unter Hinweis auf § 74 StGB vereinigt hatte. Der BGH hob den Gesamtstrafausspruch auf, weil § 74 StGB nur bei Aburteilung mehrerer Taten in einem Verfahren anwendbar ist und bei getrennten Urteilen § 79 StGB mit der Voraussetzung der Rechtskraft der früheren Strafe gilt. Da das frühere Urteil noch anhängig war, durfte seine Strafe nicht einbezogen werden; das erstinstanzliche Urteil blieb insoweit erhalten, der Angeklagte wurde zu sieben Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 74 StGB findet nur Anwendung, wenn mehrere Straftaten in einem einzigen Verfahren in einer Entscheidung abgeurteilt werden.

2

Werden Straftaten in getrennten Verfahren durch je ein Urteil bestraft, ist die Zusammenrechnung der Einzelstrafen nach § 79 StGB vorzunehmen.

3

Zur Zusammenrechnung nach § 79 StGB ist erforderlich, dass die frühere Einzelstrafe zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe rechtskräftig ist.

4

Eine nicht rechtskräftige (noch anhängige) frühere Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, da sie später aufgehoben oder geändert werden kann und dies zu Unzuträglichkeiten führen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Januar 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Hans ███████████ aus ████, ██ █████ 0, geboren am ███ 1911 in ████, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung unter Einrechnung einer durch Urteil desselben Gerichts vom 22. Dezember 1950 in der Sache 6 KMs 2/50 wegen Abtreibung gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sieben Monaten zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. Sie ist begründet.

Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 74 StGB die früher gegen den Angeklagten verhängte Strafe mit der neu erkannten Strafe von sieben Monaten Gefängnis in einer Gesamtstrafe vereinigt. Das war unzulässig.

Ein Fall des § 74 lag nicht vor. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Angeklagte in einem einzigen Verfahren wegen mehrerer Straftaten in einer Entscheidung abgeurteilt wird. So war es hier nicht, weil gegen den Angeklagten in zwei getrennten Verfahren zwei Urteile erlassen sind. Die beiden Einzelstrafen hätten hier nur nach § 79 StGB in eine Gesamtstrafe zusammengezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat, wegen deren das zweite Urteil ergeht, vor der Erlassung des ersten Urteils verübt und dass dieses rechtskräftig ist (vgl. RG JW 1925, 57, Nr. 1).

Von diesen Voraussetzungen lag nur die erste vor, nicht aber die zweite. Das in der Sache 6 KMs 2/50 erlassene Urteil war mit Revision angefochten, so dass es am 11. Januar 1951 noch anhängig war. Vor Erlangung der Rechtskraft dieses Urteils hätte die darin ausgesprochene Gefängnisstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht verwertet werden dürfen.

Es würde zu Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Strafe einbezogen würde, die möglicherweise später im Wege der Urteilsaufhebung wegfallen oder geändert werden kann.

Infolgedessen war das Urteil im Gesamtstrafaussprache entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben.

Im Übrigen blieb das erstrichterliche Urteil bestehen.

Die Frage der Gesamtstrafenbildung wird gegebenenfalls in dem in der Sache 2 KMs 2/50 weiter anhängigen Verfahren zu prüfen sein.

Koeniger Sen. Pris. Neumann ist wegen Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.

KoenigerSarstedt
Baldus
Unzulässige Gesamtstrafenbildung bei noch nicht rechtskräftiger Vorstrafe — Themis