Hehlerei (§259 StGB): Rückverweisung wegen unklarer Vollendung der Vortat und möglicher Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 527/53
- Datum
- 05.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei (§ 259 StGB) setzen voraus, dass die Vortat zur Erlangung der Sache vor der hehlerischen Handlung vollendet ist.
Führt die Zueignungshandlung des Vortäters erst mit der Übergabe an einen Beförderer oder mit der Verfügung über den Erlös zur tatsächlichen Verfügungsgewalt, so kann die Vortat erst in diesem Moment als vollendet gelten.
Vorbereitende Handlungen wie Verpackung und Bereitstellung im gewöhnlichen Geschäftsablauf begründen nicht ohne weiteres eine vollendete Zueignung, solange die Verfügungsgewalt faktisch weiterhin offen/zugänglich ist.
Wer von vornherein als Mittäter oder Gehilfe an der Vortat teilnimmt, ist nicht wegen Hehlerei, sondern als Beteiligter an der Vortat zu beurteilen; das Vorliegen entsprechender Mitwirkungsabsicht ist vom Tatrichter zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 5. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████ Franz ██ aus ██, dort geboren am █, 1909, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████ Richter, ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie die Feststellungen betrifft. Das Urteil des Landgerichts in Münster vom 5. Juni 1953 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er hat in den Jahren 1949 bis 1952 über 50.000 Nesseln im Werte von mehr als 80.000 DM durch Vermittlung des in dieser Sache wegen Untreue verurteilten Versandleiters ███ aus der Spinnerei und Weberei Hermann ███ an sich gebracht und gegen Beteiligung am Gewinn weiterveräußert. Seine Revision, die Verkennung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit und die Strafhöhe rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.
Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass die Vortat, durch die die Sache erlangt worden ist, vor Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen, mindestens aber vollendet ist.
Das Landgericht hat die Taten des Versandleiters nur als Untreue angesehen und den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil die Vortat mit der Verpackung und Bereitstellung der Ware zum Versand an den Angeklagten „beendet“ gewesen sei. Dagegen bestehen hinsichtlich der im Jahre 1949 veräußerten drei bis vier Posten Nesseln von je 1.200 Stück durchgreifende Bedenken.
Die Stoffe wurden auf Grund der zwischen dem Versandleiter und dem Angeklagten im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen aus dem Betrieb geschafft. ██████ beauftragte den Lagermeister, eine bestimmte Menge Nesseln, ohne sie in das Produktionsbuch einzutragen, für die – in Wirklichkeit nicht bestehende – Firma ███████ bereitzustellen, und gab ihm einen auf diesen Namen lautenden Frachtbrief nebst Duplikat.
Daraufhin lieferte der Lagermeister die Ware dem vom Angeklagten entsandten Lastkraftwagenführer aus. Der Fahrer quittierte den Empfang auf dem Frachtbrief und erhielt das Duplikat, während ██████ den Frachtbrief zurückbekam und später vernichtete. In der Zuführung des Nessels an den Angeklagten zur Veräußerung für gemeinsame Rechnung liegt eine rechtswidrige Zueignung des Stoffes, nicht nur eine Untreuehandlung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Untreue war auch mit der Bereitstellung der Ware zur Auslieferung entgegen der Annahme des Landgerichts noch nicht „beendet“, denn sie wurde erst mit der Veräußerung und Entgegennahme des Erlöses abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt kommt nur eine Vollendung des Untreuetatbestandes in Frage. Diese kann allerdings in jeder das Vermögen der Firma ███ benachteiligenden Handlung gefunden werden. Sie genügt aber als Vortat der Hehlerei nur dann, wenn ███ die den Gegenstand der Hehlerei bildenden Sachen durch sie schon im Sinne des § 259 StGB „erlangt“ hatte.
Fällt die Erlangung zeitlich mit dem Inbesitzbringen der Sachen durch den Angeklagten zusammen, so hat sich dieser nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe an der Vortat schuldig gemacht (RGSt 24, 67, 10, 72; HRR 1939, 351, 595; BGH 3 StR 304/53 vom 20. September 1951; Olshausen 12. Aufl. § 259 Anm. 17 e).
Das Landgericht hat angenommen, ███ habe die Verfügungsgewalt über den vom Angeklagten veräußerten Nessel schon in dem Augenblick erlangt, als die Ware auf seine Anweisung von dem Lagermeister und den Lagerarbeitern verpackt und unter der angegebenen Deckadresse abgesondert bereitgestellt wurde; von diesem Zeitpunkt an hätte er über die zur Auslieferung bestimmten Sachen nach Belieben verfügen können.
Dabei ist nicht berücksichtigt, dass das von ███████ beobachtete Verfahren nach dem bisher festgestellten Sachverhalt dem üblichen Geschäftsgang des Versandbüros entsprach. Die Pakete wurden nicht anders behandelt als sonstige zur Auslieferung bestimmte Ware, für die ebenfalls vielfach formlose mündliche oder schriftliche Anordnungen erteilt wurden. Der Lagermeister bemerkte infolgedessen nicht, dass hier ein Ausnahmefall vorlag. Es liegt auch nicht der Schluss nahe, dass die Pakete nicht an einem besonderen Ort aufbewahrt oder in sonstiger jedem erkennbaren Weise getrennt von der übrigen zum Versand an die Kundschaft verpackten Ware gehalten wurden. Sie blieben danach möglicherweise bis zu ihrer Abholung allen anderen Angestellten des Betriebs, besonders denen des Versandbüros, zugänglich. Diese konnten vielleicht im Bedarfsfalle noch Änderungen der Angaben über Empfänger und Bestimmungsort vornehmen. Auch der Angeklagte selbst konnte noch andere Weisungen in dieser Richtung erteilen, insbesondere die Frachtbriefe wieder an sich nehmen, so dass er von seinem Vorhaben noch mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten konnte. Seine tatsächliche Verfügungsgewalt war, soweit ersichtlich, vor der Aussonderung und Verpackung der für den Angeklagten bestimmten Stoffe nicht wesentlich anders als nach diesem vom Tatrichter als entscheidend angesehenen Zeitpunkt. In einem solchen Falle wäre die zur Erlangung der Sache notwendige Zueignungshandlung vor der Aushändigung an den Fahrer des Angeklagten noch nicht vollendet gewesen.
Anders ist die Rechtslage insoweit bezüglich der in den Jahren 1950 bis 1952 durch den Angeklagten veräußerten Stoffe. In diesen Fällen wurden sie mit einem Lastkraftwagen der Firma ███ zum Güterbahnhof geschafft und dort in Behälter der Bahn verpackt. Die Schlüssel dieser Behälter schickte ██ dem Angeklagten zu, der sich die Ware nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort aushändigen ließ. Hier war die Zueignungshandlung des Vortäters schon mit der Übergabe der mit Nesseln gefüllten Behälter an die Bundesbahn vollendet.
Auch die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte nach der inneren Tatseite von vornherein schon an der Vortat, soweit sie sich als Diebstahl oder Unterschlagung darstellt, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war. Das würde die Annahme einer Hehlerei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Falle ausschließen (BGHSt 3, 191; 4 StR 695/52 vom 19. März 1953; BGHSt 2, 315; 4, 41).
███ und der Beschwerdeführer haben gemeinsam erwogen, ob sie sich aus den Beständen der Firma █████ Nesseln verschaffen und diese für eigene Rechnung verkaufen könnten. Nachdem sich ███ dazu entschlossen hatte, Nesseln für sich abzuzweigen und zu verkaufen, haben sie die Art der Wegschaffung der Stoffe aus dem Betrieb und die Tatausführung im Einzelnen besprochen und die Teilung des Erlöses nach einem bestimmten Prozentsatz miteinander vereinbart.
Diese Umstände legen die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer mit Mittäter- oder Gehilfenvorsatz an der Tat des Mitangeklagten ███ teilgenommen hat.
Der Tatrichter wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nochmals zu prüfen haben.
| Groß | Krumme | Martin | |||
| Hille | Seibert |