Hehlerei: Erlangen durch Verwalter bei Leitungsentnahme von Treibstoff bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 28/59
- Datum
- 08.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Vortäter das betreffende Gut durch eine strafbare Handlung erlangt und in seine Verfügungsgewalt gebracht hat.
Das Erlangen beweglicher Sachen durch den Vortäter liegt auch dann vor, wenn er durch Aussonderung/Entnahme aus einem Lagerbestand und damit Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt die betroffene Teilmenge erwirbt, selbst wenn die Übertragung mittels einer Flüssigkeitsleitung erfolgt.
Zur Begründung der Hehlerei genügt es, dass der Hehler die Möglichkeit strafbarer Herkunft billigend in Kauf nimmt bzw. die strafbare Herkunft kennt oder später zur Gewissheit wird.
Aneignungshandlungen des Vortäters, die dessen rechtswidrigen Vermögensvorteil begründen, sind auch dann als tatbestandsmäßig vorausgehende Vortaten für die Hehlerei zu qualifizieren, wenn sie gegenüber Dritten als mitbestrafte Nachtaten erscheinen können.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef S ███ aus █████, dort geboren am ██ ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ ████ der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Verwalter eines fremden Tanklagers kann Treibstoff auch dann als Vortäter durch Unterschlagung „erlangen“ und an einen Käufer (Hehler) absetzen, wenn die Aussonderung und Übertragung der von den Straftaten erfassten Teilmenge durch eine Flüssigkeitsleitung geschieht.
Urteil vom 8. Mai 1959 – 4 StR 28/59 – LG Dortmund
Tenor
Die Revision des Angeklagten Stanossek gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. August 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte Stanossek ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die besonderen Angriffe der Revision gegen die innere Tatseite sind offensichtlich unbegründet.
Die allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt jedoch Anlass zur Erörterung, ob die Treibstoffe, bevor sie der Angeklagte StC____ an sich brachte, bereits vom Vortäter ██ durch eine strafbare Handlung erlangt waren (§ 259 Abs. 1 StGB). Denn die Hehlerei ist ein „Anschlussdelikt“ (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl., S. 325). Die gestellte Frage ist indes zu bejahen.
███████ hatte von 1951 bis 1957 von dem Mitangeklagten MC nach und nach mindestens 60.000 Liter Kraftstoff bezogen. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis:
MC war Verwalter des Tanklagers der „NC“ der „DC [REDACTED] NCD AG“. ███ verabredete mit dem Tankwart der Bundespost, dem Mitangeklagten ███, sich gemeinsam auf Kosten der Post Treibstoffe zu verschaffen. Die ███ bzw. GC ██████ unterhielt in Vertretung der █████ für die Post zwei Großtanks, in denen ausschließlich Benzin und Dieselkraftstoff für den Postbedarf lagerten (S. 13 UA). Lieferantin war insoweit die Deurag, mit der die Post abrechnete (S. 14, 27 UA).
Die Benachteiligung der Post wurde einmal so bewerkstelligt, dass KC jeweils eine geringere Treibstoffmenge (z. B. 4.500 Liter) an ████████ für Postzwecke lieferte, während über 5.000 Liter quittiert wurde. Der auf diese Weise in dem von █████ verwalteten Tanklager verbleibende Überschuss sollte von ihm durch Verkauf verwertet werden. Es handelte sich dabei insgesamt um mindestens 40.000 Liter (S. 17 UA), die MC zurückbehielt (S. 23 UA), oder, wie es an anderer Stelle im Urteil heißt: „erlangte“ (S. 27 UA).
MC trat nun an den Angeklagten StC____, einen Mineralölhändler, heran und bot ihm die Lieferung von Kraftstoff an, der preismäßig unter dem Großhandelspreis lag. Er suchte und fand in StC____ einen Abnehmer für die Treibstoffmengen, die ihm aus dem gemeinsamen Betrug mit ██ zum Nachteil der Bundespost „zuflossen“, sowie für weitere Mengen, die er selbst aus den Beständen seiner Firma veruntreut hatte oder noch veruntreuen wollte (S. 31 UA).
StC____ wusste zwar nichts von MCs Machenschaften mit ██ zum Nachteil der Bundespost. Er rechnete aber, den Erfolg billigend, mit der Möglichkeit strafbarer Herkunft der Ware. Später wurde sein Verdacht zur Gewissheit (S. 31, 32, 36 UA). Er war auch voll geständig (S. 34, 45 UA).
StC____ brachte vereinbarungsgemäß jeweils nach vorheriger Aufforderung MC seine Fässer zu dem von MC verwalteten Lager. In diese Fässer wurde der Treibstoff abgefüllt, und zwar in der Regel durch den in demselben Lager als Arbeiter beschäftigten Mitangeklagten ███████, den Untergebenen █████ (S. 7, 8, 31, 32, 46 UA). Auf diese Weise bezog StC____ meist mehrmals monatlich ein bis acht Fässer Treibstoff.
MC ist durch dasselbe Urteil der Strafkammer wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden. Seine Revision wurde durch Beschluss des Senats vom 25. Februar 1959 verworfen.
Was nun den Beschwerdeführer █████ betrifft, so gilt folgendes: Die Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGHSt 7, 134, 137). Das Hehlergut muss zuvor von letzterem durch eine strafbare Handlung erlangt, d. h. in seine Verfügungsgewalt gelangt sein. Das war auch hier der Fall.
Das angefochtene Urteil enthält zwar keine Feststellungen darüber, wie im Einzelnen die jeweilige Veräußerung der insgesamt etwa 60.000 Liter Kraftstoff an ███████ vor sich ging. Die Feststellungen lassen jedoch rechtlich die Annahme zu, dass der Lagerverwalter MC jeweils dadurch, nach außen erkennbar, die eigene Verfügungsgewalt an der betreffenden Einzelmenge Kraftstoff spätestens in dem Augenblick erlangte, in dem der Treibstoff auf seine Veranlassung aus den Behältern der Deurag oder der Firma MC__D gepumpt wurde oder sonst herausfloss (vgl. RGSt 58, 230). Erst danach brachte StC____ die Treibstoffmengen dadurch an sich, dass er sie in seine Fässer einfüllen ließ, selbst wenn dies, wie nicht unwahrscheinlich, in stetigem Fluss durch dieselbe Leitung geschah, die auch zur Entnahme aus dem von MC verwalteten Lagerbestand benutzt wurde.
Der Entscheidung des Senats vom 21. Januar 1954 (4 StR 527/53) lag ein solcher Sachverhalt nicht zugrunde. Soweit das Reichsgericht in HRR 1939 Nr. 595 einen anderen Standpunkt vertreten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Was MC betrifft, so mögen zwar seine Verwertungshandlungen im Verhältnis zu der von ihm gegenüber seiner Firma oder der ██████ begangenen Untreue sogenannte mitbestrafte Nachtaten sein (BGHSt 8, 254, 260), die auch den der Post im Zusammenwirken mit ██ zu Gunsten jener Firmen betrügerisch vorenthaltenen Bestand umfassten. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Aneignungshandlungen MC im Verhältnis zum Angeklagten eine strafbare Vortat für dessen Hehlerei darstellten (Schönke/Schröder, 9. Aufl., VII 3 c, S. 412, 413 vor § 43 StGB; vgl. auch RGSt 67, 70, 77, 78). Eine andere rechtliche Betrachtungsweise würde den Tatsachen des Lebens nicht gerecht werden und dem Angeklagten selbst unverständlich sein.
Das Urteil gegen den Angeklagten ergibt auch sonst keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere konnte bei ihm strafschärfend gewertet werden, dass er die Straftaten seines Vortäters letztlich erst ermöglicht hat (S. 42 UA; vgl. BGHSt 7, 140).
II. Nach alledem war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Bundesrichter Hoepner Seibert Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert. Rotberg –
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