Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Anhalteweg bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 304/53
- Datum
- 23.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter den Unfall bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.
Bei Verkehrsunfällen ist zu klären, ob der Nachfahrende unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen mit einem plötzlichen Anhalten des Vorausfahrenden rechnen musste; dies hängt von Verkehrsdichte, Übersicht und erkennbaren Anhaltspunkten ab.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zu Anhalteweg, Geschwindigkeit und Bremsverhalten rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und erfordern Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung.
Die Ablehnung einer milderen Sanktion nach § 27b StGB darf nicht allein mit allgemeinen Abschreckungsgründen begründet werden; die Gründe sind im Urteil nachvollziehbar darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnfahrer Otto K. ██ aus ████, geboren am ██ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung und Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Der Angeklagte ist Straßenbahnführer. Am Vormittag des 28. Oktober 1952 fuhr er mit einem Straßenbahnzug auf der Meidericher Straße in Duisburg in Richtung Meiderich mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h. Plötzlich sah er in einem Abstand von 32 Metern vor sich einen Motorradfahrer zwischen den Schienen in gleicher Richtung fahren. Der Angeklagte nahm den Fahrstrom weg, gab Signal und schaltete den ersten Bremskontakt ein. So fuhr er noch 15 m weiter. Dann erkannte er, dass der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit verringerte, trotzdem aber keine Anstalten traf, die Schienen zu räumen. Nunmehr bremste er mit allen Mitteln, konnte aber nach der Meinung des Landgerichts nicht mehr verhindern, dass die Straßenbahn den Motorradfahrer erfasste, als dieser sich anschickte, von seinem gerade zum Stillstand gekommenen Fahrzeug abzusteigen. Der Motorradfahrer hatte von der Wahrnehmung durch den Angeklagten ab noch 18 m zurückgelegt. Dieser ist somit von der Wahrnehmung bis zum Zusammenstoß eine Strecke von 50 m gefahren.
Nach dem Sachverständigengutachten hatte der Angeklagte bei Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von 57 km/h, im Augenblick des Zusammenstoßes noch eine solche von 13 km/h. Der Anhalteweg betrug für die genannte Anfangsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,5 Sekunden 33 m.
2.) Die bisherigen Feststellungen und die Erwägungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch nicht.
Zunächst ergeben sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe Bedenken gegen die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe, als er nach der ersten Wahrnehmung des Motorradfahrers noch 15 m weitergefahren war, den Unfall nicht mehr verhindern können. Insoweit enthält das Urteil möglicherweise einen Widerspruch: Nach Zurücklegung dieser 15 m stand dem Angeklagten noch ein Anhalteweg von 35 m zur Verfügung. Denn der Abstand der beiden Fahrzeuge betrug bei der ersten Wahrnehmung 32 m; der Motorradfahrer legte noch 18 m zurück. Das sind zusammen 50 m, von denen die 15 m abzuziehen sind. Andererseits gibt das Urteil unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,5 sec und bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 37 km/h einen Anhalteweg von 33 m an. Es ist daher nicht verständlich, warum der Angeklagte, da ihm 35 m zur Verfügung standen, nicht mehr rechtzeitig angehalten hat, obwohl er „mit allen Mitteln bremste“. Dies ist umso weniger zu erklären, als der Angeklagte schon auf der ersten Strecke von 15 m den Fahrstrom weggenommen und den ersten Bremskontakt eingeschaltet hatte, so dass seine Geschwindigkeit nach den 15 m kaum mehr 37 km/h betragen haben kann. Zudem ist der Angeklagte noch einige Meter über den Haltepunkt des Motorradfahrers hinausgefahren; sein tatsächlicher Anhalteweg betrug also noch mehr als 35 m.
Schon diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils. Entweder hat der Angeklagte nicht schon nach 15 m durchgebremst oder er hat nicht mit allen Mitteln gebremst. Ohne Behebung des aufgezeigten Widerspruchs ist eine Beurteilung der Schuldfrage nicht möglich.
Aber auch im Übrigen halten die Ausführungen des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als der Angeklagte den Motorradfahrer wahrnahm, hätte sein Anhalteweg zweifellos noch ausgereicht, da sich auch der Motorradfahrer in Fahrtrichtung weiterbewegte. Da aber dessen Geschwindigkeit geringer war, wurde auch der Abstand der beiden Fahrzeuge ständig geringer, so dass alsbald der Zeitpunkt eintrat, in dem der Anhalteweg nicht mehr ausreichte. Sonst hätten die Fahrzeuge – vorschriftsmäßiges Bremsen des Angeklagten vorausgesetzt – nicht zusammenstoßen können. Nach einem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten verkehrstechnischen Grundsatz muss zwar jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, dass ein Auffahren auf dieses mit Sicherheit vermieden wird. Die entscheidende Rechtsfrage ist aber die, ob er dabei auch allgemein mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen und ob er infolgedessen seinen Anhalteweg auf den kurzen Bremsweg des vorausfahrenden Fahrzeugs einrichten muss. Diese Frage kann nicht einheitlich entschieden werden; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Nachfahrende ein plötzliches Anhalten als möglich berücksichtigen muss, wenn ihm infolge der Verkehrsdichte durch das vorausfahrende Fahrzeug oder aus sonstigen Gründen der Überblick über die Fahrbahn, insbesondere auch über den Raum vor dem vorausfahrenden Fahrzeug genommen ist. Denn in solchen Fällen kann er nicht beurteilen, ob nicht der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer durch die Verkehrslage gezwungen wird, seinerseits plötzlich zu bremsen, anzuhalten oder einem Hindernis auszuweichen (vgl. BGH VRS 1952, 379; BayObLG VRS 1952, 216; OLG Bremen VRS 1952, 619; OLG Köln DAR 1952, 96 u. 111; VRS 1952, 222).
Hierüber und über die allgemeine Verkehrslage im Zeitpunkt des Zusammenstoßes enthält das Urteil keine Feststellungen, so dass auch aus diesem Grunde eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Rechtslage ist anders zu beurteilen, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ohne jeden erkennbaren Anlass und ohne dass ihn die Verkehrslage dazu zwingt, plötzlich anhält und dies zudem noch mitten auf der Fahrbahn zwischen den Schienen einer Straßenbahn. Ein solches Verhalten ist so grob verkehrswidrig und unbesonnen, dass der nachfahrende Verkehrsteilnehmer damit nicht zu rechnen braucht.
Allerdings können sich unabhängig von der sonstigen Verkehrslage Anhaltspunkte für ein plötzliches Bremsen oder für die Absicht des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, alsbald anzuhalten, auch aus dessen Fahrweise ergeben. Das ist offenbar der Gesichtspunkt, der die Strafkammer veranlasst hat, von weiterer Aufklärung in der oben erörterten Richtung abzusehen. Über die Fahrweise des Motorradfahrers ist aber nichts Ausreichendes festgestellt. Das Urteil beschränkt sich auf den Hinweis, der Angeklagte habe beim Wahrnehmen des Motorradfahrers über dessen Geschwindigkeit und seine beabsichtigte Fahrweise nichts gewusst. Auf dieses Nichtwissen kommt es aber solange nicht an, als nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer im Augenblick der Wahrnehmung gefahren ist. Der Vorwurf der Strafkammer wäre nur dann berechtigt, wenn der Motorradfahrer schon bei Wahrnehmung durch den Angeklagten mit ganz geringer Geschwindigkeit gefahren wäre, also nicht plötzlich gebremst hätte, und wenn infolgedessen wegen der schnellen Annäherung des Straßenbahnzuges die Gefahr eines Zusammenstoßes ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Die Feststellungen der Strafkammer lassen aber die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Motorradfahrers in dem genannten Zeitpunkt offen. Das ergibt sich aus folgender Erwägung:
Da der Angeklagte eine Anfangsgeschwindigkeit von 37 km/h und beim Zusammenstoß eine solche von 13 km/h hatte, wurde die Strecke von 50 m mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ungefähr 26 km/h zurückgelegt. Hierfür brauchte der Angeklagte 7 Sekunden. In etwa 6 Sekunden – 1 Sekunde ist für den Beginn des Absteigens abzuziehen – legte der Motorradfahrer seine Strecke von 18 m zurück. Hierbei kann er den ersten Teil dieses Weges durchaus mit einer im Verhältnis zur Straßenbahn nicht unerheblichen Geschwindigkeit zurückgelegt haben. Nimmt man diese beispielsweise mit 24 km/h an, so benötigte er für die ersten 8 m seines Weges 1,2 Sekunden; die restlichen 10 m wurden dann in 4,8 Sekunden durchfahren. Das ist möglich, weil der Bremsweg bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 24 km/h und durchschnittlicher Verzögerung nur 6,8 m beträgt. Jedenfalls ist die Annahme der genannten Anfangsgeschwindigkeit des Motorradfahrers nach den Feststellungen des Urteils nicht auszuschließen. Sie steht übrigens auch mit dem Hinweis in Einklang, dass der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit kurze Zeit nach der Wahrnehmung durch den Angeklagten merklich herabgesetzt habe.
Legt man mangels entgegenstehender Feststellungen diese Fahrweise des Motorradfahrers der Beurteilung zugrunde, dann hat sich der Abstand der Fahrzeuge zunächst nur um wenige Meter verringert. Eine solche verhältnismäßig langsame Annäherung brauchte den Angeklagten nach den Ausführungen zu b) noch nicht zu veranlassen, voll durchzubremsen; sein Anhalteweg war in dieser Phase der Annäherung nicht ohne weiteres zu kurz bemessen. Vielmehr kann über die Schuldfrage erst entschieden werden, wenn der Sachverhalt gemäß den Ausführungen zu b) weiter aufgeklärt ist.
3.) Von ihrem Standpunkt aus hat die Strafkammer mit Recht ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers angenommen und deshalb auf die geringe Gefängnisstrafe von einem Monat erkannt. Die Anwendung des § 27b StGB ist ohne nähere Begründung abgelehnt worden, weil der Strafzweck im vorliegenden Fall durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne. Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einem Schuldspruch führen, so wird Gelegenheit sein, diese Auffassung zu überprüfen. Die Anwendung des § 27b StGB lediglich aus Gründen allgemeiner Abschreckung abzulehnen, wäre rechtsfehlerhaft.
| Busch | Krauss | Maaß | |||
| Rotberg | Baldus |