Revision: Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und Untreue verneint – Rückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 355/59
- Datum
- 29.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte schwere Bestechlichkeit und fortgesetzte Untreue stehen nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit, wenn die jeweiligen Tatbestandsverwirklichungen eigenständige Verletzungsgehalte aufweisen; in diesem Fall sind für beide Delikte gesonderte Einzelstrafen zu verhängen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; die Revision darf die Tatsachenwürdigung der Strafkammer nur bei Vorliegen eines Rechts- oder Verfahrensfehlers rügen.
Die Offenbarung eines Dienstgeheimnisses erfüllt § 353b StGB, wenn es sich um ein Dienstgeheimnis von erheblicher Bedeutung handelt und die Umstände (z. B. Spionageverdacht) sorgfältigste Geheimhaltung gebieten.
Wenn das Revisionsgericht einen rechtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Tatmehrheit/Tateinheit feststellt und der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, kann es den Schuldspruch berichtigen und die Sache zur erneuten Entscheidung über Einzelstrafen und Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 9. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilingenieur ██████ August Wilhelm ████ aus ███, geboren █████████████████ in [REDACTED], wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiser als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. März 1959
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren Bestechlichkeit, der Untreue und des Geheimnisverrats schuldig ist;
2. im Ausspruch über die Strafe wegen der nach der unrichtigen Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit schwerer Bestechlichkeit begangenen Untreue und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit mit Untreue begangener schwerer Bestechlichkeit und wegen Geheimnisverrats verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
1. Der Beschwerdeführer beanstandet es, dass die Strafkammer nicht durch Sachverständige hat prüfen lassen, „ob die Änderung der Herstellungsvorschriften eine solche Änderung der Erzeugung und Verarbeitung zur Folge hatte, dass sich die Erhöhung des Preises der Firma [REDACTED] ergeb“.
Das Landgericht hat sich mit dieser Frage im Urteil ausführlich auseinandergesetzt und sie verneint, weil sonst die anderen von dem Angeklagten nicht berücksichtigten Firmen die Preise ebenfalls hätten erhöhen müssen. Diese Würdigung zeigt keinen Mangel an Sachkunde; jedenfalls trägt die Revision hierzu nichts vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist deshalb nicht dargetan. Im Übrigen greift die Revision in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
2. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Urteil lasse sich nur folgern, dass Frau ████████ den Angeklagten nur im Interesse einer guten Zusammenarbeit eingeladen habe, ist mit den Feststellungen nicht zu vereinen. Sie ergeben einwandfrei, dass die Vorteile dem Angeklagten, wie dieser erkannte, für Dienstpflichtverletzungen gewährt worden sind.
3. Die Merkmale der Untreue stellt das Urteil zur äußeren und zur inneren Tatseite einwandfrei fest. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
4. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte kein Dienstgeheimnis von nur geringer Bedeutung offenbart. Das ergibt sich aus der Art des Geheimnisses (Spionageverdacht) und der Feststellung, dass sorgfältigste Geheimhaltung geboten war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher den § 353b StGB.
5. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Sie macht mit Recht geltend, dass zwischen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit des Angeklagten und der fortgesetzten Untreue nicht Tateinheit, wie das Landgericht annimmt, sondern Tatmehrheit besteht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1952 – 1 StR 116/52; Urteil vom 25. Juni 1953 – 1 StR 1014/51; Urteil vom 12. März 1954 – 1 StR 761/52).
Da der Angeklagte auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung hingewiesen worden ist, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt und insoweit den Strafaussprach und außerdem den Gesamtstrafaussprach aufgehoben. Die Strafkammer muss deshalb in der neuen Verhandlung sowohl für die schwere Bestechlichkeit als auch für die Untreue Einzelstrafen aussprechen und danach aus ihnen und der Strafe wegen Geheimnisverrats eine Gesamtstrafe bilden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
[Unterschriften]
| Dr. Willms | Dr. Geiser | Fischer | |||
| Dr. Werner | Dr. Faller |