BGH: Unzulässige Anlagenverweisung und Gläubigerbenachteiligung beim Konkursverbrechen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verweisungen auf Anlagen in der Revisionsbegründung sind unzulässig; das Revisionsgericht berücksichtigt solchen Inhalt nicht.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht in der Begründung darlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Absicht, Gläubiger zu benachteiligen, setzt bei Bankrotthandlungen nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung alleiniger oder endgültiger Zweck der Handlung ist; es genügt, dass die Handlung die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt.
Die Anerkennung (auch teilweise) erdichteter Schulden erfüllt den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Ziff. 2 KO auch dann, wenn sie außerhalb des Konkursverfahrens erfolgt und zivilrechtlich keine wirksame Übereignung bewirkt wird.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn die Tat bereits vollendet ist oder die Wiederzugänglichmachung von Vermögensgegenständen nicht freiwillig, sondern durch unabhängige Umstände (z.B. polizeiliche Sicherstellung) veranlasst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Uhrmacher Hans B. aus Z., geboren am ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in [REDACTED], wegen Konkursverbrechens
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Porchner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Anlage (Bd. II Bl. 288/295 d. A.), auf die in der Revisionsbegründung Bezug genommen worden ist, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Verweisungen auf Anlagen sind nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig (RGSt 14, 348 f.; 18, 95 f.; 20, 42 f.; 29, 411; RG GA 47, 163; 68, 364; RG Recht 1921 Nr. 2695; RG JW 1930, 3404, 13).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Anlage nicht einmal vom Verteidiger unterzeichnet ist, wie es § 345 Abs. 2 StPO voraussetzt (vgl. besonders RGSt 14, 348 f.; 20, 42 f).
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
II.
1) Die Rüge, mit der eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, lässt die Angabe der Tatsachen vermissen, in denen der Verfahrensverstoß von der Revision gefunden wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2) Wenn das Landgericht die Aussage des Zeugen nicht in allen Punkten im Urteil wiedergegeben und gewürdigt hat, so liegt hierin kein Verfahrensverstoß (RG JW 1935, 2065, 35). Aus dem Unterbleiben ausdrücklicher Erwähnung folgt keineswegs, dass die Aussage dieses Zeugen unberücksichtigt geblieben ist (RGSt 68, 274). Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO würde übrigens die Revision nicht begründen (RGSt 47, 109).
Auf Grund der erhobenen Sachrüge war das gesamte Urteil nachzuprüfen. Hierbei ist jedoch kein den Angeklagten beschwerender Fehler bei der Rechtsanwendung festzustellen gewesen.
1) Zur Beiseiteschaffung von Vermögensstücken durch die Angestellte Frau [REDACTED]:
Die Revision rügt, dass die Feststellung der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, im Widerspruch mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung stehe, wonach der Angeklagte beabsichtigt habe, den Erlös der beiseite geschafften Schmuckwaren zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen, da kein unlösbarer Widerspruch vorliegt, wie der Urteilszusammenhang einwandfrei erkennen lässt.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Auftrag des Angeklagten sei dahin gegangen, Frau [REDACTED] solle die noch nicht bezahlten Waren zurückschicken, die restlichen Wertgegenstände bei günstiger Gelegenheit veräußern, mit einem Teil des Erlöses Löhne und sonstige dringende Schulden bezahlen und den Rest des Geldes an die Ehefrau des Angeklagten abführen, damit diese und die Kinder versorgt seien. Es kam dem Angeklagten hiernach keineswegs, wie die Revision unterstellt, ausschließlich darauf an, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu hätte es seiner heimlichen Beiseiteschaffung bedurft. Es sollte vielmehr nur die Begleichung der Löhne und sonstiger dringender Schulden erfolgen und der Rest des Erlöses an die Ehefrau des Angeklagten zur Versorgung der Familie abgeführt werden. In diesem Sinne hat das Landgericht die oben wiedergegebene tatsächliche Feststellung an anderer Stelle ausdrücklich dahin klargestellt: Frau [REDACTED] habe den Erlös der beiseite geschafften Schmucksachen, wenn auch nicht restlos, so doch zu einem wesentlichen Teil an die Ehefrau des Angeklagten für deren und der Kinder Lebensunterhalt aushändigen sollen. Tatsächlich hat dann Frau [REDACTED], wie das Landgericht feststellt, sogar von dem geringfügigen Erlös der Gegenstände, zu deren Veräußerung es gekommen ist, in Höhe von 90,— DM einen Teil an die Ehefrau des Angeklagten abgeführt. Diese Urteilsfeststellungen stehen mit der Annahme der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, keineswegs in unlösbarem Widerspruch. Für die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Auftrag erteilt, dass „der größte Teil“ der Schmuckwaren den Gläubigern habe zugutekommen sollen, fehlt es in den Urteilsgründen an jeder Grundlage. Übrigens würde aber das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, auch durch die Feststellung getragen, dass der größere Teil des Erlöses zur Abdeckung dringender Schulden und nur der geringere zum Lebensunterhalt der Familie des Angeklagten Verwendung finden sollte. Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der ausschließliche Zweck der Beiseiteschaffung gewesen ist (RG JW 1935, 1290, 10; 1934, 1500, 18). Auch aus § 129 Abs. 1 KO ergibt sich kein Recht des Gemeinschuldners auf eigenmächtige Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen zur Deckung des Unterhalts für sich und seine Familie.
Zu Unrecht vermisst die Revision im angefochtenen Urteil eine Stellungnahme zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass der von Frau [REDACTED] in der elterlichen Wohnung untergebrachte Schmuck von der Kriminalpolizei sichergestellt und wieder in das Geschäft zurückgebracht worden ist, und dass Frau [REDACTED] auch den bei ihrem Großvater abgestellten Koffer mit Wertgegenständen sodann wieder herausgegeben hat.
Jedoch kann bei einem solchen Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, dass der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten sei, denn die Sicherstellung durch die Polizei und die Herausgabe des Koffers durch Frau [REDACTED] waren ersichtlich von seinem Willen unabhängig. Überdies war das Konkursverbrechen, was die Bankrotthandlungen anlangt, bereits vollendet, bevor die Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger wieder zugänglich gemacht wurden. Entsprechendes gilt auch für den Gesichtspunkt der tätigen Reue (RG DRZ Rechtspr. 1930 Nr. 760).
2) Zum Abschluss von Scheinverträgen mit Frau [REDACTED] über den Personenkraftwagen und die beiden Rennpferde:
Dieser Tatbestand ist von der Revision nicht zum Gegenstand besonderer Angriffe gemacht worden. Die Nachprüfung, die auf Grund der allgemeinen Sachrüge zu erfolgen hatte, hat ergeben, dass das Urteil auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Das Landgericht hat hier zum Beweggrund des Angeklagten folgendes festgestellt: Er habe geglaubt, auf diese Weise Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger bezüglich des Personenkraftwagens und der Rennpferde vereiteln zu können; er habe diese Wertgegenstände vor Pfändungen zu schützen gesucht und gehofft, sich nennenswerte Geldbeträge beschaffen zu können, um dann die dringendsten Schulden zu begleichen; er habe gehofft, dass durch den Verkauf etwa 12.000 DM erzieht werden; mit diesem Vertrag habe er gedacht, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Juwelier [REDACTED] abdecken zu können.
Wenn die Strafkammer auf Grund dieses Sachverhalts zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangt ist, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, die Gläubiger zu benachteiligen, so lässt das weder einen unlösbaren Widerspruch noch einen Rechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte in Aussicht genommen hatte, den Kraftwagen und die Rennpferde zu veräußern und den Erlös zur Befriedigung des besonders nachdrücklich auf Befriedigung dringenden Gläubigers [REDACTED] zu verwenden, steht der Annahme der Gläubigerbenachteiligungsabsicht keineswegs entgegen. Denn solange nicht tatsächlich die Veräußerung der Gegenstände erfolgt und der Erlös zugunsten des Gläubigers verwendet war, war zunächst der Anschein einer Verminderung der Vermögensmasse um die erdichtete Schuld herbeigeführt, und es hing vom Angeklagten ab, ob er überhaupt an seinem Vorhaben, den Gläubiger [REDACTED] zu befriedigen, festhalten wollte. Es kommt hinzu, dass der Zugriff der Gläubiger auf den Kraftwagen und die Rennpferde durch die errichteten Urkunden mindestens zunächst erschwert oder in Frage gestellt wurde. In der Herbeiführung dieses Zustandes hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Ziff. 2 KO gefunden. Überdies schließt das Vorhaben, einen Gläubiger vor den anderen zu befriedigen, hier nach der rechtlich unbedenklichen Annahme der Strafkammer die Absicht in sich, alle übrigen Gläubiger, die ein Recht auf gleichmäßige anteilige Befriedigung hatten, zu benachteiligen (RG JW 1934, 1260, 10).
Die Gläubigerbenachteiligung braucht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, nicht der Endzweck zu sein, den der Angeklagte mit seinen Maßnahmen verfolgt hat (RGSt 39, 139 oben; 60, 103; RG JW 1934, 1500, 18). Sie ist sogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuldner die künftige Gesundung seines Geschäfts und die spätere Befriedigung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RG JW 1934 aaO). Wenn der Angeklagte tatsächlich noch dazu gekommen wäre, die Gegenstände zu veräußern und den Erlös zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden, so würde das an dem vorher vollendeten Tatbestand des § 239 Abs. 1 Ziff. 2 KO nichts geändert haben. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Erlös „für sich“ verwenden und seine Verbindlichkeiten [REDACTED] „zu seinen Gunsten“ abdecken wollen, soll, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, in dem oben dargelegten Sinne verstanden werden. Ob damit zu rechnen war, dass der Erlös des Kraftwagens und der Rennpferde durch die Abdeckung der Verbindlichkeiten aufgezehrt wurde, oder ob der Angeklagte einen Überschuss zu erzielen hoffte, den er zur Deckung des Unterhalts für sich und seine Familie nutzbar zu machen trachtete, kann dahingestellt bleiben.
Dass durch die Urkunden vom 9. März 1949 nach bürgerlichem Recht keine wirksamen Übereignungen zustande gekommen sind, hat für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts keine Bedeutung, da die Strafkammer bei diesem Anklagepunkt nur die Anerkennung einer erdichteten Schuld (§ 239 Abs. 1 Ziff. 2 KO) und nicht die Beiseiteschaffung des Kraftwagens und der Rennpferde (§ 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO) festgestellt hat.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Errichtung der Urkunden als eine „Anerkennung“ einer erdichteten Schuld im Sinne des § 239 Abs. 1 Ziff. 2 KO gewürdigt hat, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Insbesondere braucht die Anerkennung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, nicht im Konkursverfahren zu erfolgen (RGSt 62, 288 Mitte). Es genügt nach dem Gesetz auch, dass die Schuld teilweise erdichtet ist (vgl. RGSt 24, 434 unten).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht geprüft worden, ob strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegt, gilt das oben Dargelegte entsprechend.
Zwar hat das Landgericht hier folgendes festgestellt: Der Kraftwagen sei von Frau [REDACTED], die ihn während der Haft des Angeklagten beim Straßenverkehrsamt auf ihren Namen habe umschreiben lassen, „einige Tage später zur Sicherstellung an die Polizei herausgegeben, dort von den Gläubigern beschlagnahmt und alsdann versteigert worden“; auch bezüglich der Rennpferde habe Frau [REDACTED] nach der Verhaftung des Angeklagten keine Rechte aus dem Scheinvertrag vom 9. März 1949 hergeleitet, nachdem sie erfahren habe, dass die Futterkosten und die sonstigen Aufwendungen seit einiger Zeit nicht bezahlt und die Pferde bereits gepfändet gewesen seien.
Hier kann jedoch ebenfalls von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten nicht gesprochen werden. Überdies war das Konkursverbrechen, soweit es sich um die Bankrotthandlungen handelt, auch in diesem Falle mit der Anerkennung der erdichteten Schuld bereits vollendet, sodass für einen Rücktritt vom Versuch überhaupt kein Raum mehr war. Entsprechendes gilt auch hier für den Gesichtspunkt der tätigen Reue (vgl. oben).
Dass aus den zum Schein errichteten Urkunden alsdann im Konkursverfahren von Frau [REDACTED] keine Rechte hergeleitet worden sind, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Tatbestandes unerheblich (RGSt 62, 288 unten; RG Recht 1929 Nr. 854).
3) Zur unordentlichen Buchführung:
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in der Unterlassung bzw. Unrichtigkeit zahlreicher Eintragungen in den Wareneingangsbüchern und im Kassenbuch ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO gefunden. Insoweit hat auch die Revision keine näheren Ausführungen zur Begründung der allgemeinen Sachrüge gemacht.
4) Zur Vernichtung der beiden Wareneingangsbücher:
Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Ziff. 4 KO ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht in dem Sachverhalt keine Vernichtung der Handelsbücher gefunden, da sich die teilweise Beschädigung auf einzelne Bücher beschränkte (RG JW 1894, 502, 33; RG GA 58, 170). Die Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht steht auch hier entgegen der Ansicht der Revision keineswegs in unlösbarem Widerspruch mit irgendwelchen an anderer Stelle des Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit der Behauptung, nicht der Angeklagte habe der Gemeinschaft der Gläubiger, sondern Frau [REDACTED] habe ihm selbst die Übersicht über die Vermögenslage unmöglich machen wollen, setzt sich die Revision in Widerspruch mit den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen.
5) Zum übermäßigen Verbrauch durch Aufwand und Spiel:
Die Begründung, mit der der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO verurteilt worden ist, ist frei von Rechtsirrtum. Auch hier hat die Revision zur Begründung der allgemeinen Sachrüge keine besonderen Ausführungen gemacht.
Der Hinweis der Revision darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit den Gedanken an einen Konkurs überhaupt noch nicht gefasst gehabt habe, geht fehl. Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat folgt, braucht sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Zahlungseinstellung bzw. die Konkurseröffnung erstreckt zu haben (RGSt 45, 88 ff., bes. 96 unten; RG GA 47, 170; RG LZ 1914, 1861, 18).
Die erforderliche äußere Beziehung der Maßnahmen des Angeklagten zur Zahlungseinstellung bzw. Konkurseröffnung ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. RGSt 55, 303; RG JW 1931, 2573, 14).
Die Strafkammer hat sämtliche Verstöße gegen § 239 KO und ebenso die Verstöße gegen § 240 KO je zu einer Einheit zusammengefasst und zwischen dem Verbrechen gegen § 239 KO und dem Vergehen gegen § 240 KO Tateinheit angenommen. Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts; dabei begegnet es auch keinem Bedenken, dass das Landgericht Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Ziff. 4 und außerdem (in Tateinheit) wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO hat eintreten lassen; der Grundsatz, dass das Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 5 in der Regel durch das Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Ziff. 4 KO konsumiert wird (RG 271/38 vom 23.5.1938), kann nach Lage des vorliegenden Falles nicht zur Anwendung gelangen, da es sich hier nicht um denselben tatsächlichen Sachverhalt, sondern um mehrere voneinander verschiedene Tatbestände handelt, nämlich die ursprüngliche unrichtige Buchführung und die spätere Beseitigung einzelner Geschäftsbücher.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat neuerdings die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der mehrere Bankrotthandlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst wurden, aufgegeben (1 StR 171/51 vom 8.5.1951 S. 21/23). Diese neue Rechtsprechung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Urteils, da der Angeklagte durch die Annahme einer einheitlichen Tat nicht beschwert ist, und andererseits das Gesetz eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers verbietet (§ 358 Abs. 2 StPO).
Angesichts der Tatsache, dass in der Anklageschrift durchweg eine einheitliche Handlung angenommen worden ist, ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Freisprechung abgesehen hat, soweit der Angeklagte nicht für überführt erachtet worden ist.
Die Rüge der Revision, dass die für die Gesamtheit der Verfehlungen ausgeurteilte Strafe von einem Jahr Gefängnis im Verhältnis zum Schuldgehalt hoch sei und gegen das Gesetz verstoße, ist offensichtlich unbegründet.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, war die Revision des Angeklagten mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Porchner | |||
| Dr. Groß | Krumme |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
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