Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Konkursverbrechen: Unterschreiten des gesetzlichen Mindestmaßes bei Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 85/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Konkursverbrechens (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) bzw. Beihilfe hierzu und zudem wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen Schuldspruch und Verfahren, weil die Behandlung beigezogener Konkursakten und des Berichts des Konkursverwalters prozessual zulässig war und „Beiseiteschaffen“ sowie Benachteiligungsabsicht tragfähig festgestellt waren. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft änderte der BGH den Strafausspruch gegen den Gehilfen, weil das LG das gesetzliche Mindestmaß unterschritten hatte. Eine Zurückverweisung unterblieb, da der BGH die gesetzlich niedrigste zulässige Strafe selbst festsetzte (§ 354 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkunden oder Aktenbestandteile können in der Hauptverhandlung auch ohne Verlesung verwertet werden, wenn ihr Inhalt in zulässiger Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wird und kein Beteiligter die Verlesung beantragt.

2

Das Beiseiteschaffen i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist mit der räumlichen Entfernung von Vermögensgegenständen aus dem Zugriff der Gläubiger vollendet; eine spätere Sicherstellung oder Rückführung lässt die Tatvollendung unberührt.

3

Ein Notverkauf nach Zahlungseinstellung zur Beschaffung des dringendsten Lebensunterhalts schließt ein Beiseiteschaffen aus; dies setzt jedoch voraus, dass die Verwertung nach Umfang und Zweck auf die Existenzsicherung beschränkt ist.

4

Die Absicht der Gläubigerbenachteiligung verlangt nicht, dass die Benachteiligung Endzweck des Handelns ist; es genügt, dass der Täter die Benachteiligung als von ihm gewollte Folge herbeiführen will, auch wenn er auf spätere Gesundung und Befriedigung der Gläubiger hofft.

5

Unterschreitet das Tatgericht bei Annahme mildernder Umstände und Anwendung von Strafmilderungsregeln das gesetzliche Mindestmaß, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft; das Revisionsgericht kann die gesetzlich niedrigste zulässige Strafe selbst festsetzen (§ 354 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. April 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen 1) Kaufmann Josef █, geboren am ██ in ███, 2) den Spediteur ████, geboren am █████, wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1951, soweit es den Angeklagten █ betrifft, im Strafaussprache dahin abgewandelt, dass der Angeklagte zu 235 Tagen Gefängnis verurteilt wird.

2. Die Revisionen der Angeklagten Josef █ und ████ werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Den Angeklagten █ werden ferner die Kosten der Staatsanwaltschaft auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten Josef █ (wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und wegen eines Vergehens der Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis), den Angeklagten ████ (wegen Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu zwei Wochen Gefängnis). Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Angeklagten █ Revision eingelegt und sie auf das Strafmaß beschränkt. Nur ihre Revision ist begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten Josef █

1. Verfahrensrügen

a) Die Revision rügt zunächst als Verstoß gegen § 249 StPO, dass das Landgericht den Sachverhalt „unter Berücksichtigung der beigezogenen Konkursakten des Amtsgerichts Königswinter – AZ 4 N 2/50“ festgestellt hat, obwohl diese nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien.

Die Rüge geht fehl. Der allgemein gehaltene Vermerk der Sitzungsniederschrift: „Die Akte 4 N 2/50 AG Königswinter wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“, bietet zwar keinen Anhalt dafür, dass die in dem angefochtenen Urteil angeführten Stellen der Konkursakten verlesen worden sind. Der Vermerk rechtfertigt aber die Annahme, dass der Vorsitzende diese Aktenstellen, statt sie wirklich zu verlesen, in anderer Weise, insbesondere durch Vorhalt an den Angeklagten oder den als Zeugen vernommenen Konkursverwalter ████████, festgestellt und bekanntgegeben hat. Dies war verfahrensrechtlich zulässig, da keiner der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt hat (RGSt 1, 99; 96).

b) Auch die Rüge, das Landgericht habe gegen § 250 StPO verstoßen, indem es den Bericht des Konkursverwalters ████████ verwertet habe, ohne diesen als Zeugen zu vernehmen, geht fehl. Der Bericht des Konkursverwalters ist nicht als Beweismittel, sondern als Gegenstand der Verhandlung in der Hauptverhandlung behandelt worden. Das Landgericht hat in Verbindung mit der Vernehmung des Konkursverwalters ████████ als Zeugen den Bericht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Dies war zulässig, da der Bericht nicht als Beweismittel, sondern als Gegenstand der Verhandlung behandelt wurde.

2. Sachlich-rechtliche Rügen

a) Die Revision rügt, dass das Landgericht die Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hinreichend begründet habe. Diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hat festgestellt, dass über das Vermögen der Firma █████████ & Co. am 27. Februar 1950 unter Ablehnung des von den Gesellschaftern eingereichten Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist. Ob die Bankrotthandlung der Konkurseröffnung oder der Zahlungseinstellung zeitlich vorausgeht oder nachfolgt, ist gleichgültig, sofern nur ein tatsächlicher äußerer Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung besteht (RGSt 14, 21; 55, 303; BGHSt 1, 186, 191). Ein solcher Zusammenhang war nach den Feststellungen zweifelsfrei gegeben.

b) Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens ist ebenfalls erfüllt.

aa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 15 Maschinen und eine große Menge von Konserven von Honnef nach Köln in das keinem Außenstehenden bekannte Lager des Spediteurs █████ weggeschafft (Fall 1). Dass der Konkursverwalter, von Angestellten des Angeklagten auf das Lager in Köln aufmerksam gemacht, die Maschinen und einen kleinen Teil der Konserven später nach Honnef zurückgeschafft hat, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Denn das Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO war bereits mit der räumlichen Entfernung der Maschinen aus der Fabrik in Honnef vollendet.

bb) Zu Unrecht meint die Revision ferner, ein Beiseiteschaffen entfalle deshalb, weil der Angeklagte den Erlös, den er aus dem Verkauf des größten Teils der Konserven über das Kölner Lager sowie aus der Veräußerung der beiden Autoreifen (Fall 3) erzielte, nach den Feststellungen „für sich persönlich“, also für seinen Lebensunterhalt, verbraucht hat. Allerdings stellen nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung des dringendsten Lebensunterhalts dienen, kein „Beiseiteschaffen“ im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO dar (BGH, Urteil vom 10. April 1952 – 5 StR 52/52). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus den Verkäufen jedoch eine Einnahme von 2.350 DM erzielt und für sich verwandt. Hiernach hat es sich auch bei dem Verkauf der Autoreifen nicht um einen Notverkauf zur Beschaffung des notwendigsten Unterhalts gehandelt.

cc) Wenn die Revision weiter vorbringt, die Veräußerung der Konserven sei möglicherweise „im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft“ geschehen, so übersieht sie, dass der Angeklagte diese Vermögensstücke bereits mit ihrer Wegschaffung aus der Fabrik in das nur ihm bekannte Kölner Versteck räumlich beiseite geschafft hat. Eine solche Maßnahme hat mit einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nichts zu tun.

c) Im Fall 2 (Verschiebung des Zuckers) vermisst die Revision die Feststellung, wohin der Zucker gebracht wurde. Dieser Feststellung bedurfte es nicht. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat der Angeklagte █ in Begleitung des Angeklagten ████ den Zucker aus dem Lager in Honnef bis vor das Fabriktor hinausgetragen; der Zucker wurde weder dem Betrieb noch dem vorläufigen Vergleichsverwalter wieder zugeführt. Hiernach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte █ habe auch den Zucker räumlich beiseite geschafft, hinreichend belegt.

Zu einer Prüfung dahin, ob der Zucker zur Befriedigung der Ehefrau ██████████, die im Betrieb angestellt war, zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche geschafft wurde, gab der Sachverhalt keinen Anlass. Der Angeklagte hat dies selbst nicht vorgetragen. Das Landgericht brauchte sich daher mit dieser Möglichkeit nicht zu befassen.

d) Auch das Merkmal der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ist rechtlich fehlerfrei festgestellt. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen, die frei von Widerspruch sind und sich entgegen dem Vorbringen der Revision mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und seiner psychopathischen Veranlagung auch in diesem Zusammenhang auseinandersetzen (UA. S. 14), hat der Angeklagte nicht nur gewusst, dass er mit seinen Maßnahmen seine Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung hatten, benachteiligen werde, sondern hat gerade diesen Erfolg herbeiführen wollen. Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich zum einen Teil gegen den unangreifbar festgestellten Sachverhalt, zum anderen Teil ist der Begriff der Benachteiligungsabsicht verkannt. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein (RGSt 39, 139; BGH, Urteil vom 10. August 1951 – 4 StR 202/51). § 239 KO ist sogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuldner die künftige Gesundung seines Geschäfts und die spätere Befriedigung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RG JW 34, 1500). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Verminderung der Konkursmasse nach der Vorstellung des Angeklagten durch die von ihm geplante spätere Fortführung des Betriebs „aufgewogen“ werden sollte.

e) Rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil lediglich insofern, als es die mehreren Verstöße gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Einheit zusammenfasst. Diese rechtliche Beurteilung entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die aber der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 186, 190) aufgegeben hat. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen eines Konkursverbrechens verurteilt ist.

II. Die Unterschlagung

Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte in der Zeit von Mitte Dezember 1949 bis zum 9. Januar 1950 6.600 kg Mirabellen, die er den Rheinischen Blechwarenwerken in Weißenthurm zur Sicherung übereignet hatte, unberechtigterweise veräußert und den Erlös für sich verwandt hat.

Alle Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind unbegründet.

a) Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte über die Ware verfügt hat, findet sich ausdrücklich in der Tatschilderung (UA. S. 7). Weitere Feststellungen, wie im Einzelnen die Veräußerung vor sich ging, brauchte das Landgericht nicht zu treffen.

b) Die Rechtsbedenken, die die Revision gegen die Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags erhebt, greifen nicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, dass der Vertrag mangels Bestimmtheit der übereigneten und zu übereignenden Gegenstände nichtig sei. Die Konserven, die nach § 1 des Vertrags sofort in das Eigentum der Blechwarenwerke übergehen sollten, sind in der als Bestandteil des Vertrags geltenden Lagerliste nach Art und Menge aufgeführt. Der Vertrag bezeichnet den Gegenstand der Sicherungsübereignung auch insoweit bestimmt, als die Konserven, die die Firma █████████ & Co. nach § 4 des Vertrags künftig als Ersatzstücke in das Lager einzubringen hatte, den Blechwarenwerken übereignet werden sollten (vgl. RGZ 132, 183, 188, worin das Reichsgericht seinen strengeren, in RGZ 113, 57 vertretenen Standpunkt aufgegeben hat).

Ebensowenig ist die in § 6 des Vertrags vereinbarte Abtretung der Forderungen, die die Firma █████████ & Co. aus der Veräußerung von Konserven aus dem Lager der Blechwarenwerke künftig erzielte, nach bürgerlichem Recht nichtig. Die abgetretenen Forderungen sind entgegen der Ansicht der Revision nach Gegenstand und Umfang in jedem Falle bestimmt.

c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die 6.600 Glas Mirabellen, die bei der Bestandsaufnahme am 9. Januar 1950 nach Abzug der inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändeten 5.000 Glas fehlten, unrechtmäßig veräußert hat. Die Auslegung, die es den §§ 5 und 6 des Vertrags gibt, verstößt nicht nur nicht gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrundsätze, sondern muss als einzig mögliche bezeichnet werden. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrags sollten die Blechwarenwerke doppelt gesichert werden. Die Bestimmung des § 6, wonach bei einer Veräußerung von Beständen aus dem Lager der Blechwarenwerke die daraus entstehenden Forderungen gegen die Abnehmer den Blechwarenwerken abgetreten sein sollten, berührt daher den § 5 nicht. Nach dieser Vertragsbestimmung war die Firma █████████ & Co. zur Entnahme von den Blechwarenwerken übereigneten Beständen jedoch nur „im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs“ und unter der weiteren Voraussetzung ermächtigt, dass sie das Lager der Blechwarenwerke „Zug um Zug“ bis zur „Deckungsgrenze“ auffüllte.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Sinn des Sicherungsübereignungsvertrags wohl vertraut und hat gewusst, dass er über die den Blechwarenwerken übereigneten Konserven nur verfügen durfte, wenn er bei einer Entnahme das Lager Zug um Zug, also sofort, mit eigenen, in seinem Betrieb hergestellten Konserven auffüllte. Hiernach ist auch der innere Tatbestand des § 246 StGB erfüllt.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe seine Gläubiger um ganz erhebliche Beträge geschädigt, hat ersichtlich die durch seine Straftaten entstandenen Schäden im Auge. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie festgestellt ist, keine Hemmungen hatte, bis zum völligen Zusammenbruch des Unternehmens sehr hohe Privatausgaben zu machen. Bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen ist das Gericht durch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1951 – 4 StR 339/51).

III. Zur Revision des Angeklagten ████

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Sie bekämpft ausschließlich den vom Landgericht im Fall 2 (Verschiebung des Zuckers) festgestellten Sachverhalt. Gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen die Feststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht. Die Rüge, das Landgericht habe es an der notwendigen Aufklärung fehlen lassen, ist entgegen dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Weder ist angegeben, welche Tatsachen noch aufzuklären waren, noch welche Beweismittel der Tatrichter hierzu hätte benutzen sollen.

Die Anwendung der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB auf den festgestellten Sachverhalt weist keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen hat er auch gewusst, dass Josef █ den Zucker dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte.

IV. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision ist offensichtlich begründet.

Die Mindeststrafe für ein Verbrechen nach § 239 KO beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet, drei Monate Gefängnis (§ 239 Abs. 2 KO). Gegen den Gehilfen kann die Mindeststrafe zwar ermäßigt werden, aber nur bis auf ein Viertel (§§ 49, 44 Abs. 4 StGB). Mit der Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen gegen den Angeklagten ████ hat das Landgericht daher das gesetzliche Mindestmaß unterschritten.

Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweiten Straffestsetzung bedurfte es jedoch nicht. Denn in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts erachtet der Senat die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen (§ 354 StPO). Sie beträgt 27 Tage Gefängnis (Rest 46/304).

Dr. DotterweichDr. HoerickeSauer
WernerDr. Ludwig

Zitiert (2)

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